Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 18. Juni 1997 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Schmitz und die Richter Römer, Dr. Schlichting, Terno und Seiffert beschlossen: Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 3. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts vom 25. Die Revision hat im Endergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg (§ 554b ZPO).
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV ZR 242/96 vom 18. Juni 1997 in dem Rechtsstreit 1 Hans-Jürgen 2. Ute L 3. Beklagte und Revisionskläger, - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte und gegen 1. Dr. Gudrun F 2 3 Renate N Frauke Klägerinnen und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 18. Juni 1997 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Schmitz und die Richter Römer, Dr. Schlichting, Terno und Seiffert beschlossen: Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 3. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts vom 25. Juni 1996 wird nicht angenommen. Die Beklagten tragen die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Streitwert: 225.000,- DM Gründe: Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revision hat im Endergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg (§ 554b ZPO). Dr. Schmitz Römer Dr. Schlichting Seif fert. Terno v /•