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BGH · IV ZR 242/96

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZR 242/96

Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 18. Juni 1997 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Schmitz und die Richter Römer, Dr. Schlichting, Terno und Seiffert beschlossen: Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 3. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts vom 25. Die Revision hat im Endergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg (§ 554b ZPO).

Zitierte Normen: § 97 ZPO
TernoSchlichtingZPO18Revision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IV ZR 242/96
vom 18. Juni 1997 in dem Rechtsstreit
1
Hans-Jürgen
2.
Ute L
3.
Beklagte und Revisionskläger,
- Prozeßbevollmächtigte:
Rechtsanwälte und
 gegen
1.
Dr.
Gudrun F
2
3
Renate N
Frauke
 Klägerinnen und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt
 Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 18. Juni 1997 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Schmitz und die Richter Römer, Dr. Schlichting, Terno und Seiffert
 beschlossen:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 3. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts vom 25. Juni 1996 wird nicht angenommen.
Die Beklagten tragen die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 225.000,- DM
Gründe:
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung.
Die Revision hat im Endergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg (§ 554b ZPO).
Dr. Schmitz	Römer	Dr. Schlichting
 Seif fert.
Terno
v /•