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BGH · IV ZR 242/88

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZR 242/88

Kläger und Revisionsbeklagten, Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Bundschuh und die Richter Dehner, Dr. Schmidt-Kessel, Dr. Zopfs und Dr. Ritter auf die mündliche Verhandlung vom 17. Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 8. Die zugelassene Revision der Beklagten gegen das Urteil des 8. Januar 1990 ist dem Prozeßbevollmächtigten der Beklagten am 26. In der Revisionsverhandlung ist die Beklagte aber nicht vertreten gewesen. Dem Antrag des Klägers, die Revision durch Versäumnis-urteil zurückzuweisen, ist daher gemäß SS 330, 557 ZPO stattzugeben.

Zitierte Normen: § 217 ZPO
RechtvorläufigZPOKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
a
IM NAMEN DES VOLKES
IV ZR 242/88
VERSÄUMNIS-
URTEIL
Verkündet am:
17.01.1990
Keller
 Justizassistentin als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
 der	Partnersc^ia^tsverin:*-tt-*-un<
die Geschäftsführerin Roswitha Kl ■I 38,
GmbH, vertreten durch Am
 Beklagten und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Dr.
und
 gegen
den Angestellten Ferdinand R. F|^B' D(
Straße 77,
Kläger und Revisionsbeklagten,
 Prozeßbevollmächtigte:	Rechtsanwälte	Dr.
Dr.
und
 
2
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Bundschuh und die Richter Dehner, Dr. Schmidt-Kessel, Dr. Zopfs und Dr. Ritter auf die mündliche Verhandlung vom 17. Januar 1990
für Recht erkannt:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 7. Juli 1988 wird zurückgewiesen .
Die Beklagte trägt die Kosten der Revision.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Von Rechts wegen
 Tatbestand und Entscheidunqsqründe:
Die zugelassene Revision der Beklagten gegen das Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 7. Juli 1988 ist formund fristgerecht eingelegt und begründet. Der Termin zur mündlichen Verhandlung vom 17. Januar 1990 ist dem Prozeßbevollmächtigten der Beklagten am 26. Oktober 1989, somit unter Wahrung der Frist des § 217 ZPO, bekannt gemacht worden (§ 555 ZPO). In der Revisionsverhandlung ist die Beklagte aber nicht vertreten gewesen.
WIV
Dem Antrag des Klägers, die Revision durch Versäumnis-urteil zurückzuweisen, ist daher gemäß SS 330, 557 ZPO stattzugeben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 708 Nr. 2 ZPO.
Dr. Zopfs
 Dr. Ritter
 Bundschuh
Dehner
 Dr. Schmidt-Kessel