Kläger und Revisionsbeklagten, Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Bundschuh und die Richter Dehner, Dr. Schmidt-Kessel, Dr. Zopfs und Dr. Ritter auf die mündliche Verhandlung vom 17. Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 8. Die zugelassene Revision der Beklagten gegen das Urteil des 8. Januar 1990 ist dem Prozeßbevollmächtigten der Beklagten am 26. In der Revisionsverhandlung ist die Beklagte aber nicht vertreten gewesen. Dem Antrag des Klägers, die Revision durch Versäumnis-urteil zurückzuweisen, ist daher gemäß SS 330, 557 ZPO stattzugeben.
BUNDESGERICHTSHOF a IM NAMEN DES VOLKES IV ZR 242/88 VERSÄUMNIS- URTEIL Verkündet am: 17.01.1990 Keller Justizassistentin als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit der Partnersc^ia^tsverin:*-tt-*-un< die Geschäftsführerin Roswitha Kl ■I 38, GmbH, vertreten durch Am Beklagten und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr. und gegen den Angestellten Ferdinand R. F|^B' D( Straße 77, Kläger und Revisionsbeklagten, Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr. Dr. und 2 Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Bundschuh und die Richter Dehner, Dr. Schmidt-Kessel, Dr. Zopfs und Dr. Ritter auf die mündliche Verhandlung vom 17. Januar 1990 für Recht erkannt: Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 7. Juli 1988 wird zurückgewiesen . Die Beklagte trägt die Kosten der Revision. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Von Rechts wegen Tatbestand und Entscheidunqsqründe: Die zugelassene Revision der Beklagten gegen das Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 7. Juli 1988 ist formund fristgerecht eingelegt und begründet. Der Termin zur mündlichen Verhandlung vom 17. Januar 1990 ist dem Prozeßbevollmächtigten der Beklagten am 26. Oktober 1989, somit unter Wahrung der Frist des § 217 ZPO, bekannt gemacht worden (§ 555 ZPO). In der Revisionsverhandlung ist die Beklagte aber nicht vertreten gewesen. WIV Dem Antrag des Klägers, die Revision durch Versäumnis-urteil zurückzuweisen, ist daher gemäß SS 330, 557 ZPO stattzugeben. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 708 Nr. 2 ZPO. Dr. Zopfs Dr. Ritter Bundschuh Dehner Dr. Schmidt-Kessel