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BGH · IV ZR 242/65

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZR 242/65

Pie Revision gegen ein Urteil des Oberlandesgerichts, durch das im Restitutionsverfahren eine auf § 48 EheG gegründete Klage wegen des V/iderspruchs des beklagten Ehegatten abgewiesen worden ist, ist, wenn sie vom Berufungsgericht nicht zugelassen worden ist, nur im Rahmen des § 547 Abs. 1 ZPO zxilässig. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 13» Januar 1967 unter Mitwirkung der Bundesrichter Baske, Johannsen, Dr. Loewenheim, Dr. Graf und von der Mühlen für Recht erkannt; das Scheidungsurbeil zu erwähnen» Sie habe nichtsahnend ebenso freundlich zurückgeschrieben» Erst Ende 1955 habe sie vom Amt für öffentliche Ordnung in Tuttlingen, bei dem sie nach dem Aufenthalt des Klägers gefragt habe, die Nachricht erhalten, daß ihre Ehe seit dem 10» November 1950 geschieden sei und daß der Kläger sich im Mai 1954 wieder verheiratet habe» Daraufhin habe sie nicht mehr an den Kläger geschrieben» Dieser habe ihr im Januar 1957 mitgeteilt, daß er sie nicht mehr brauche, weil er eine andere Frau habe» Wenn sie zu ihm komme, müsse sie wieder nach Oberschlesien zurück» Das Berufungsgericht hat die von dem Kläger gegen dieses Urteil eingelegte Berufung zurückgewiesen und die Revision nicht zugelassen. Der Kläger hat Revision eingelegt» Er verfolgt seinen vor dem Berufungsgericht gestellten Antrag, die Rostitu-tionsklagc als unzulässig zu vorworfen, hilfswoise, das Urteil des Landgerichts Rottweil vom 20, September 1950 zu bestätigen, ganz hilfsweisc die Ehe gemäß § 48 EheG zu schoiden, weiter. Da das Berufungsgericht die Revision in dem angefoclitoncn Urteil nicht zugelassen hat, ist sie nach § 547 Abs. 1 ZPO Wie der Senat in seinem LM ZPO § 546 Nr» 48 veröffentlichten Beschluß ausgeführt hat, ist gegen ein Urteil, durch das ein Oberlandesgericht in einer nicht vermögens-rechtlichen Streitigkeit eine Wiedoraufnahmeklage als unzulässig verworfen hat, die Revision nur zulässig, wenn sie von dem Oberlandesgericht in dem Urteil zugolassen worden ist» Entsprechendes gilt, wenn das Oberlandesgericht die Wicderaufnahmeklagc für zulässig und begründet erachtet und eine Sachentscheidung getroffen hat. Ebenso enthält sie keine Regelung dahin, daß die Rechtsmittel, soweit es sich um die Entscheidung über die Zulässigkeit oder Unzulässigkeit des Wiederaufnahmeverfahrens handelt, unter anderen, weiteren Voraussetzungen statthaft sind, als hinsichtlich der Entscheidung Über die Hauptsacheo Die Vorschrift des § 591 ZPO hat nicht den Sinn, für jene Entscheidungen die Zulässigkeit der Rechtsmittel zu erweitern, sondern sie besagt nur, daß die gesamte Entscheidung insoweit mit einem Rechtsmittel angefoehten werden kann, als die betreffende Sachentscheidung des mit der Klage befaßten Gerichts anfechtbar ist» Es kann dem § 591 ZPO nicht entnommen werden, daß ein Urteil des Landgerichts hinsichtlich der darin enthaltenen Entscheidung über die Zulässigkeit einer Wiederaufnahmeklage auch dann mit der Berufung angefochtei werden könnte, wenn im übrigen die Berufung;5 nach § 511 a Abs. 1 ZPO unzulässig wäre. Boetticher,hat in seiner, die eben genannte Entscheidung des Senats im Ergebnis billigenden Anmerkung (NJW 1964, 2303) zutreffend ausgeführt, daß der Sinn der in § 547 Abs. 2 ZPO enthaltenen Horm allein dahingeht, zu überprüfen, ob der Partei die sachliche Nachprüfung eines gegen sie ergangenen Urteils durch das Gericht des zweiten Rechtszugs mit Recht vorwehrt oder versagt worden ist. Wenn der Anfechtungsgrund sie nicht berührt, wird die Klage als unbegründet abgewiesen, und es bleibt gleichfalls bei der früher getroffenen Sachentscheidung o Auch dieses Urteil kann nur insoweit mit der Revision angegriffen werden, als gegen die darin enthaltene Sachentscheidung ein Rechtsmittel zulässig ist. Das vom ^berlandesgericht in dieser Sache auf die Klage erlassene Urteil unterliegt daher der Revision nur nach den sonst insoweit goltenden Bestimmungen (ebenso Stein/Jonas/Schönke, ZPO 18. Sonach ist die Revision gegen das angefochtene Urteil nur im Rahmen des § 547 Abs. 1 ZPO zulässig. Mit der nur insoweit zulässigen Revision kann nicht geprüft werden, ob das Berufungsgericht die Wiedcraufnahme-klago mit Recht für zulässig gehalten hat«, Aue § $91 ZPO kann, wio die obigen Ausführungen ergeben, nichts Gegenteiliges entnommen werden«, Als diese Bestimmung Gesetz wurde, gab es keine dem § 547 Abs. 1 ZPO vergleichbare Horm, nach der eine Sachentscheidung nur teilweise hinsicht lieh einzelner Rechtsfragen in dor Revisionsinstanz nachgeprüft werden konnte. daß', in einem Wiederaufnahmeverfahren, das eine Entscheidung nach § 48 Abs. 2 EheG zu dem Gegenstand hat, auch nachgeprüft worden könnte, ob die Wiederaufnahmeklage zu Recht als zulässig angesehen worden ist. Februar 1965 - IV ZR 71/64 -ausgeführt, daß im Rahmen eines nach § 547 Abs. 1 ZPO zulässigen Revisionsverfahrens nur zu prüfen ist, ob die Bestimmung des § 48 Abs. 2 EheG - falls sie vom Berufungsgericht angewandt ist, richtig ausgelegt und angewandt worden ist. Das angefochtene Urteil ergibt, daß die Ehe der Parteien unheilbar zerrüttet ist, seitdem der Kläger sich von der Beklagten losgesagt hat.

Zitierte Normen: § 48 EheG § 591 ZPO § 48 EheG § 547 ZPO § 48 EheG § 97 ZPO
zulässigSachentscheidungBerufungsgerichtEheZPOKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerks ja BGHZs	ja
ZPO §§ 546, 547 Ahs. 1, 578, 591
Pie Revision gegen ein Urteil des Oberlandesgerichts, durch das im Restitutionsverfahren eine auf § 48 EheG gegründete Klage wegen des V/iderspruchs des beklagten Ehegatten abgewiesen worden ist, ist, wenn sie vom Berufungsgericht nicht zugelassen worden ist, nur im Rahmen des § 547 Abs. 1 ZPO zxilässig.
BGH, ürt. vom 20. Januar 1967 - IV ZR 242/65 - OLG Stuttgart
LG Rottweil
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL
Verkündet am
20a Januar 196?
justizangesteilte
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 13» Januar 1967 unter Mitwirkung der Bundesrichter Baske, Johannsen, Dr. Loewenheim,
 Dr. Graf und von der Mühlen
 für Recht erkannt;
Die Revision gegen das anstelle der Verkündung dem Kläger am 6. August und der Beklagten am 7» August 1965 augestellte Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Von Rechts wegen.
Tatbestand;
Durch Urteil des Landgerichts Rottweil vom 20. September 1950 wurde die Ehe der Parteien gemäß § 48 EheG geschieden. Dieses Urteil ist der Beklagtenvobenso wie vorher dio Klago und die Ladung zu dem Verhandlungstermin öffentlich zugestollt worden. Das Urteil wurde, ohne daß die Beklagte von ihm Kenntnis* erlangt hatte, rechtskräftig.
Am 23. Juli 1959 reichte dio Beklagte bei dem Landgericht Rottwoil eine Rostitutionslclage ein mit der Behauptung, der Kläger habe das Seheidungsurteil erschlichen. Die von ihm im Ehescheidungsprozeß gemachten Angaben seien unwahr. Ihm sei ihr Aufenthalt in den unter polnischer Verwaltung stehenden Ostgebieten bekannt gewesen. Er habe auch bis zu dem Jahre 1955 ihr laufend zärtliche Briefe und wertvolle Päckchen geschickt, ohne jemals die Scheidungsklage oder
 
das Scheidungsurbeil zu erwähnen» Sie habe nichtsahnend ebenso freundlich zurückgeschrieben» Erst Ende 1955 habe sie vom Amt für öffentliche Ordnung in Tuttlingen, bei dem sie nach dem Aufenthalt des Klägers gefragt habe, die Nachricht erhalten, daß ihre Ehe seit dem 10» November 1950 geschieden sei und daß der Kläger sich im Mai 1954 wieder verheiratet habe» Daraufhin habe sie nicht mehr an den Kläger geschrieben» Dieser habe ihr im Januar 1957 mitgeteilt, daß er sie nicht mehr brauche, weil er eine andere Frau habe» Wenn sie zu ihm komme, müsse sie wieder nach Oberschlesien zurück»
Das Landgericht hat die Restitutionsklage für zulässig und begründet gehalten» Es hat düs Urteil des Landgerichts Rottwell vom 20» September 1950 aufgehoben und die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat die von dem Kläger gegen dieses Urteil eingelegte Berufung zurückgewiesen und die Revision nicht zugelassen.
Der Kläger hat Revision eingelegt» Er verfolgt seinen vor dem Berufungsgericht gestellten Antrag, die Rostitu-tionsklagc als unzulässig zu vorworfen, hilfswoise, das Urteil des Landgerichts Rottweil vom 20, September 1950 zu bestätigen, ganz hilfsweisc die Ehe gemäß § 48 EheG zu schoiden, weiter.
Die Beklagte hat gebeten, die Revision zurüokzuweisen»

Die Revision ist unbegründet.
Da das Berufungsgericht die Revision in dem angefoclitoncn Urteil nicht zugelassen hat, ist sie nach § 547 Abs. 1 ZPO
 
nur insoweit zulässig, als es sich hei der auf § 48 des Ehegesetzes gestützten Klage darum handelt, ob der Widerspruch des anderen Ehegatten zu beachten ist. Die Entscheidung des Berufungsgerichts darüber, daß die Restitutionsklage zulässig und begründet ist, ist für dos Revisionsgericht bindend» Sie kann vom Revisionskläger nicht mit Erfolg angegriffen werden»
Wie der Senat in seinem LM ZPO § 546 Nr» 48 veröffentlichten Beschluß ausgeführt hat, ist gegen ein Urteil, durch das ein Oberlandesgericht in einer nicht vermögens-rechtlichen Streitigkeit eine Wiedoraufnahmeklage als unzulässig verworfen hat, die Revision nur zulässig, wenn sie von dem Oberlandesgericht in dem Urteil zugolassen worden ist» Entsprechendes gilt, wenn das Oberlandesgericht die Wicderaufnahmeklagc für zulässig und begründet erachtet und eine Sachentscheidung getroffen hat. Die Ausführungen SchM^ltoin der Anmerkung DM ZPO § 546 Hr. 4.8 können zu keiner hiervon abweichenden Ansicht führen. § 591 ZPO besagt nur, daß Endurtoile im Yfiederaufnahmeverfahren hinsichtlich der Rechtsmittel nicht als ein auf Klage ergangenes Urteil erster Instanz, sondern als ein Urteil derjenigen Instanz zu behandeln sind, in der sic erlassen., sind. Dafür spricht in gewissem Umfang bereits die Stellung dos § 591 ZPO im Gesetz. § 589 ZPO betrifft die Entscheidung über die Zulässigkeit der Wiederaufnahmeklage.
Für den Pall, daß die Klage als zulässig erachtet worden ist, regelt § 590 ZPO sodann den Gang des weiteren Verfahrens. Schließlich trifft § 591 ZPO eine Bestimmung über die Rechtsmittel gegen die im Wiederaufnahmeverfahren erlassene^ Entscheidung. Diese Bestimmung unterscheidet nicht hinsichtlich der Urteile, durch die die Wicderaufnahmeklagc als unzulässig verworfen und solchen, durch die in der Sache neu entschieden worden ist. Ebenso
 enthält sie keine Regelung dahin, daß die Rechtsmittel, soweit es sich um die Entscheidung über die Zulässigkeit oder Unzulässigkeit des Wiederaufnahmeverfahrens handelt, unter anderen, weiteren Voraussetzungen statthaft sind, als hinsichtlich der Entscheidung Über die Hauptsacheo Die Vorschrift des § 591 ZPO hat nicht den Sinn, für jene Entscheidungen die Zulässigkeit der Rechtsmittel zu erweitern, sondern sie besagt nur, daß die gesamte Entscheidung insoweit mit einem Rechtsmittel angefoehten werden kann, als die betreffende Sachentscheidung des mit der Klage befaßten Gerichts anfechtbar ist» Es kann dem § 591 ZPO nicht entnommen werden, daß ein Urteil des Landgerichts hinsichtlich der darin enthaltenen Entscheidung über die Zulässigkeit einer Wiederaufnahmeklage auch dann mit der Berufung angefochtei werden könnte, wenn im übrigen die Berufung;5 nach § 511 a Abs. 1 ZPO unzulässig wäre. Es wäre unlogisch, für die Zulässigkeit der Revision deswegen	,
anders zu entscheiden, weil das Gesetz diese in § 547 Abs. 2 ZPO allgemein zuläßt, soweit cs sich um die Entscheidung über die Zulässigkeit der Berufung handelt. Boetticher,hat in seiner, die eben genannte Entscheidung des Senats im Ergebnis billigenden Anmerkung (NJW 1964, 2303) zutreffend ausgeführt, daß der Sinn der in § 547 Abs. 2 ZPO enthaltenen Horm allein dahingeht, zu überprüfen, ob der Partei die sachliche Nachprüfung eines gegen sie ergangenen Urteils durch das Gericht des zweiten Rechtszugs mit Recht vorwehrt oder versagt worden ist. Hierum handelt es sich nicht hei der Entscheidung über die Zulässigkeit der Wioderaufnahmeklage gegen ein Urteil des Berufungsgerichts«, Sic spricht hur axis, ob die bereits im zweiten Redtszug getroffene Entscheidung nochmals zu überprüfen ist, ob sich also das Berufungsgericht erneut wiederum mit der Sache zu befassen hat. Wenn das verneint wird, bleibt es bei der
 
von ihm früher getroffenen Sachentscheidung, die das Ergebnis der im zweiten Rechtszug erfolgten Überprüfung des angefochtenen Urteils des ersten Rechtszuge enthält. Wenn dagegen die Zulässigkeit der Wiederaufnahmeklage bejaht wird, dann ist nach § 590 Abs, 1 ZPO zunächst darüber zu befinden, ob und in welchem Umfang das Berufungsgericht das angefochtene Urteil aufheben und den Rechtsstreit erneut verhandeln muß. Die in dem früheren Berufungsverfahren getroffene Sachentscheidung wird dahin überprüft, wie weit sie von dem Anfechtungsgrund betroffen ist. Wenn der Anfechtungsgrund sie nicht berührt, wird die Klage als unbegründet abgewiesen, und es bleibt gleichfalls bei der früher getroffenen Sachentscheidung o Auch dieses Urteil kann nur insoweit mit der Revision angegriffen werden, als gegen die darin enthaltene Sachentscheidung ein Rechtsmittel zulässig ist.
Das vom ^berlandesgericht in dieser Sache auf die Klage erlassene Urteil unterliegt daher der Revision nur nach den sonst insoweit goltenden Bestimmungen (ebenso Stein/Jonas/Schönke, ZPO 18. Aufl„, § 591 I; Wicczorek ZPO, § 591 B II; Baumbach/lauterbach, ZPO 29= Auflo § 95 Anm. 1). Sonach ist die Revision gegen das angefochtene Urteil nur im Rahmen des § 547 Abs. 1 ZPO zulässig.
Mit der nur insoweit zulässigen Revision kann nicht geprüft werden, ob das Berufungsgericht die Wiedcraufnahme-klago mit Recht für zulässig gehalten hat«, Aue § $91 ZPO kann, wio die obigen Ausführungen ergeben, nichts Gegenteiliges entnommen werden«, Als diese Bestimmung Gesetz wurde, gab es keine dem § 547 Abs. 1 ZPO vergleichbare Horm, nach der eine Sachentscheidung nur teilweise hinsicht lieh einzelner Rechtsfragen in dor Revisionsinstanz nachgeprüft werden konnte. § 591 ZPO hat also solche Fälle
 
nicht im Auge gehabt. Ea würde auch dem 3inn des § 547 Abs. 1 ZPO widersprechen, diesen dahin au s zu l e gph,.. daß', in einem Wiederaufnahmeverfahren, das eine Entscheidung nach § 48 Abs. 2 EheG zu dem Gegenstand hat, auch nachgeprüft worden könnte, ob die Wiederaufnahmeklage zu Recht als zulässig angesehen worden ist. Denn der Senat hat in seinem Urteil vom 10. Februar 1965 - IV ZR 71/64 -ausgeführt, daß im Rahmen eines nach § 547 Abs. 1 ZPO zulässigen Revisionsverfahrens nur zu prüfen ist, ob die Bestimmung des § 48 Abs. 2 EheG - falls sie vom Berufungsgericht angewandt ist, richtig ausgelegt und angewandt worden ist. Dabei ist auch zu prüfen, ob die Tatsachen, die für die Entscheidung nach § 48 Abs. 2 EheG erforderlich sind, verfahrensrechtlich einwandfrei fostgestollt worden sind. Fragen, die die Zulässigkeit des Verfahrens betreffen, können nur insoweit geprüft werden, als es sich dabei um die Zulässigkeit des Verfahrens vor dem Revisionsgericht handelt.
Soweit hiernach die Revision zulässig ist, greifen die von dem Kläger erhobenen Rügen nicht durch.
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Das angefochtene Urteil ergibt, daß die Ehe der Parteien unheilbar zerrüttet ist, seitdem der Kläger sich von der Beklagten losgesagt hat. Das ist spätestens der Zeitpunkt, in dem er die Scheidungsklage erhob. Es ergibt weiter, daß der Kläger auch die jetzt bestehende unheilbare Zerrüttung der Ehe mindestens überwiegend verschuldet hat. Entgegen der Ansicht der Revision hat das Berufungsgericht berücksichtigt, daß auch schicksalsbedingte Umstände mit zur Zerrüttung der Ehe bei-getragen haben. Denn es hat ausgeführt, es werde nicht verkannt, daß die nachkriogsbedingto Trennung den Kläger in eine schwierige Lage gebracht habe. Das Berufungsgericht
 
ist aber der Auffassung, daß die Ehe nicht zerbrochen wäre, wenn der Kläger sich nicht von der Beklagten abgev/andt hätte. Entgegen der Ansicht der Revision hat das Berufungsgericht ausgeführt, daß eine Wiedervereinigung der Ehegatten, wenn auch nicht alsbald nach Beendigung der Kriegshandlungen, so doch später möglich gewesen wäre. Baß es hierzu nicht gekommen ist, hat der Kläger verschuldet.
Unter diesen Umständen konnte das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei foststellen, daß der Kläger auch die jetzt bestehende unheilbare Zerrüttung der Ehe mindestens überwiegend verschuldet hat.
Wie das angefochtenc Urteil weiter ergibt, hat der Kläger den ihm obliegenden Beweis dafür, daß die Beklagte sich nicht mehr an die Ehe gebunden fühle und auch nicht bereit sei, die eheliche (xemeinscbait -wieder herzustellen, nicht geführt.
Auch die hiergegen von der Revision erhobenen Rügen greifen nicht durch. Die Revision beschränkt sich insoweit darauf, den vorgetragenen Sachverhalt anders zu würdigen, als es das Berufungsgericht getan hat. Bas Revisionsgericht ist aber, da die Revision zu diesen Ausführungen des Berufungsgerichts koine Vorfahrensrügen erhoben hat, an dio vom Berufungsgericht getroffenen tatsächlichen Feststellungen gebunden.
 
Sonach muß die Revision mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückgewiesen werden.
Raske
 Johannsen	Dr.loewenheim
 Dr. Graf
 von der Mühlen