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BGH · IV ZR 242/64

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZR 242/64

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 17« Dezember 1965 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Raske, Wüstenberg:, Dr. Loev/enheim und von der Mühlen für Recht erkannt: Die gegen diesen Bescheid vom Kläger erhobene Klage blieb beim Landgericht und Oberlandesgericht ohne Erfolge Mit der Revision, die der erkennende Senat zugelassen hat, verfolgt der Kläger seinen Antrag, ihm wegen Schadens an Körper und Gesundheit eine Kapitalentschädigung und Rente unter Zugrundelegung einer 30#igen verfolgungsbedingten Erwerbsminderung, eines Hundertsatzes von 28 und einer Einstufung in den mittleren Dienst zuzuerkennen, weiter. Es‘hat dieses jedoch, ohne dazu nähere tatsächliche Feststellungen zu'treffen, zugunsten des Klägers unterstellt, weil es zu 'der -l^berzeugung gelangt ist, daß der Kläger durch die erlittei^^-y^folgungsmaßnahmen keine erhebliche, einen Anspruch auf Ife Ident Schädigung begründende Beeinträchtigung seiner Gesundheit erfahren habe, sodaß er mit seinem Anspruch jedenfalls aus diesem Grunde nicht durchdringen könne. Bei diesen Feststellungen und dieser Schätzung sei der Sachverständige jedoch von einem nicht erwiesenen Verfolgungstatbestand ausgegangen, bei dem der Kläger unter weit härteren Bedingungen gelebt haben würde, als dies nach seinem Verfolgungsschicksal, wie es sich bei Würdigung seines gesamten Vorbringens darctelle., tatsächlich der Pall gewesen sei* Berücksichtige man diesen Umstand, so sei die Annahme gerechtfertigt, daß die verfolgungsbedingte Minderung der Erwerbsfähigkeit, die von Br* Biezin ohnehin nur mit 27,5 angegeben worden sei, mit Sicherheit erheblich unter dem für die Rentengewährung maßgeblichen Mindestgrad von 25 # liege, zu demal auch die für ihre Sachkunde und ihre Objektivität bekannten Gutachter der Landesrentenbehörde Br, Vollbrandt Sterner (Bio 20 RA) und Br. Jentsch (Bl. 31 ff RA) übereinstimmend und unabhängig voneinander zu einer verfolgungsbedingten Gesamtminderung der Erwerbsfähigkeit des Klägers von insgesamt 15 # gelangt seien, Ben Gutachten der beiden zuletzt genannten Sachverständigen folgend, hat das Berufungsgericht eine verfolgungsbedingte Minderung der Erwerbsfähigkeit von 15 ^ angenommen« Welcher Anteil hierbei den einzelnen Leiden des Klägers zuzurechnen sei und ob es sich bei diesen Leiden je um eine ab-grenzbare Verschlimmerung oder um eine wesentliche Mitverursachung handele, hat das Berufungsgericht nicht dargelegt, Während der Vertrauensarzt Br. Biezin bei allen drei von ihm festgestellten Leiden eine abgrenzbare Verschlimmerung angenommen hatte, hatte Br. Jentsch für die Spondylirthrose eine abgrenzbare Verschlimmerung, für die geringfügige vegetative Dystonie eine wesentliche Mitverursachung mit einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 5 # festgestollt, für die Migräne: aber einen ursächlichen Zusammenhang mit der Verfolgung überhaupt verneint, Br. Jentsch hat dann die Gesamtminderung der Erwerbsfähigkeit auf 30 $£ - offenbar 25 + 5 - und die ver- Selbst wenn man davon ausgeht, daß das Berufungsgericht diesem Arzt auch hinsichtlich seiner zur Ermittlung der verfolgungsbedingten Gesamtminderung der Erwerbsfähigkeit getroffenen Einzelfeststellungen hat folgen wollen - was sich, wie dargelegt, aus dem Berufungsurteil nicht eindeutig ergibt - ist das Ergebnis, zu dem das Berufungsgericht gelangt, indem es feststellt, daß beim Kläger eine verfolgungsbedingte Minderung der Erwerbsfähigkeit im rentenberecht.igendem Ausmaß nicht vorliege, nicht einwandfrei begründet» Sämtliche Gutachter sind davon ausgegangen, daß die Leiden des Klägers erst während oder unmittelbar nach der Verfolgungszeit in Erscheinung getreten sind« Dr« Jentsch hat den Schadenseintritt auf das Jahr 1942 angesetzt» Das Berufungsgericht hat keine gegenteiligen Feststellungen getroffen« Da^nn ergab sich aber auch hinsichtlich der Spondyl-arthroae die Erage, ob die Verfolgung dazu geführt hat, daß dieses - wenn äüQh anlagebedingte - Leiden beim Kläger in einem früheren'‘^itpunkt in Erscheinung getreten ist« als dies ohne e^/Verfolgung^geschehen wäre, und daß es dabei -jedenfalls zunächst - eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 25 $ mit einem verfolgungsbedingten Anteil von mindestens 1/4 zur Folge gehabt hat» Diese Frage wurde auch durch das Gutachten von Dr» Jentsch nahegelegt» in dem im Bezug auf die Spondylarthrose von einer vorzeitigen Verschleißerscheinung und einer beschleunigten Entwicklung von bereits vorhandenen Degenerationserscheinungen gesprochen wird» Dieser Sachverständige ist dabei freilich davon ausgegangen, daß das erstmalige Auftreten von Beschwerden als Symptomen der Spondylarthrose - obwohl es von ihm offenbar mit dem Schadenseintritt gleichgesetzt wird - nicht als Entstehung dieses Leidens, sondern als eine Verschlimmerung der bereits vorher - wenn auch ohne Beschwerden latent -vorhanden gewesenen Degenerationserscheinungen zu kennzeichnen Sofern aber die Präge nach einem verfolgungsbedingten früheren Auftreten der Spondylarthrose zu bejahen ist, wäre dieses Leiden, wie der Senat in seinen RzW 1958, 196 Nr* 47, 1959«. Nach allem bedarf die Frage, ob und in welchem Umfang die beim Kläger festgeatellten Leiden auf seine Verfolgungserlebnisse zurückzuführen sind - sofern die allgemeinen Anspruchsvoraussetzungen des § 160 BEG zu bejahen sind -einer erneuten Prüfung unter Berücksichtigung der hier dargelegten Grundsätze.

Zitierte Normen: § 160 BEG
FeststellungVerfolgungVerschlimmerungBerufungsgerichtverfolgungsbedingtenErwerbsfähigkeitBrKlägerLeid

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
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IM NAMEN DES VOLKES
IV ZR 242/64	URTEIL	Verkündet	am
17o Dezember 1965 Broeske
 Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Entschädigungsrechtsstreit
 des Kaufmanns Chaskiel PflHHt^rankr e i ch«
Rue de
 Klägers und R^ Visionsklägers«,
- Prozeßbevollaädötigters
 Rechtsanwalt
gegen
 das Land Nordrhein - Westfalen» vertreten durch die Landesrentenbehörde Nordrhein-Westfalen in	T^|Blstr«
Beklagten und Revisionsbeklagten
 
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 17« Dezember 1965 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Raske, Wüstenberg:, Dr. Loev/enheim und von der Mühlen
 für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 17o_ Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 13« April 1964 aufgehoben«
Der Rechtsstreit wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Der aftTBKHKEBKt ^894 in Warschau geborene jüdische Kläger lebt seit 1931 in Frankreich. Dort hat er nach seinen Angaben bis Juni 1942 eine kleine Hutfabrik und 2 Geschäfte betrieben. Diese Tätigkeit nahm er nach dem 2. Weltkrieg wieder auf. Seit dem 30. Juli 1948 besitzt er die französische Staatsangehörigkeit.
Der Kläger hat beantragt, ihm wegen Schadens an Freiheit und an Körper und Gesundheit Entschädigung zu gewähren. Er hat behauptet, seit Juni 1942 habe er den Judenstern getragen, außerdem habe er sich seit Juli 1942 mit seinen Angehörigen nachts in der Wohnung einer bekannten
 
Familie versteckt gehalten. Später sei er auch tagsüber dort geblieben. Er habe sich fast ständig in einer kleinen, kalten und feuchten Nische im Flur aufhalten müssen. Auch habe er keine Lebensmittelkarten erhalten. Durch diese schwierigen lebensumstände habe er sich ein Herzleiden und Rheumatismus zugezogen.
Die Entschädigungsbehörde hat dem Kläger wegen des erlittenen Freiheitsschadens eine Entschädigung von 3*900 DM zuerkannt. Dagegen hat sie dem Kläger nach Einholung eines vertrauensärztlichen Gutachtens des Dr. med. Biezin in Paris sowie nach einer Stellungnahme ihres Gutachterdienstes nur ein Heilverfahren wegen abgrenzbarer Verschlimmerung anlagebedingter neuro-vegetativer Störungen gewährt. Den Antrag auf Kapitalentschädigung und Rente hat sie abgelehnt, weil beim Kläger keine Verfolgungsleiden in rentenberechtigendem Ausmaß vorlägen.
Die gegen diesen Bescheid vom Kläger erhobene Klage blieb beim Landgericht und Oberlandesgericht ohne Erfolge Mit der Revision, die der erkennende Senat zugelassen hat, verfolgt der Kläger seinen Antrag, ihm wegen Schadens an Körper und Gesundheit eine Kapitalentschädigung und Rente unter Zugrundelegung einer 30#igen verfolgungsbedingten Erwerbsminderung, eines Hundertsatzes von 28 und einer Einstufung in den mittleren Dienst zuzuerkennen, weiter. Das beklagte Land hat sich im Revisionsrechtszuge nicht vertreten lassen.
Entscheidungsgrunde;
Das Berufungsgericht ist von der Annahme ausgegangen, daß der Kläger durch nationalsozialistische Gewaltmaßnahmen
 verfolgt worden ist, daß er insbesondere den Judenstern getragen hat, sich vor den nationalsozialistischen Verfolgern hat verbergen müssen, um der drohenden Deportation zu entgehen, und daß er dabei, ohne im Besitz von Lebensmittelkarten zu sein, in Angst und Kot gelebt hat.
Diese im Revisionsverfahren nicht angegriffenen Feststellungen sind auch der Entscheidung in diesem Rechtszuge zugrunde zu legen.
Das Berufungsgericht hat es für zweifelhaft erachtet, ob der Kläger, der am 30* Juli 1948 die französische Staatsangehörigkeit erworben hat, vor diesem Zeitpunkt Staatenloser oder Flüchtling im Sinne der Genfer Konvention vom 28. Juli 1951 gewesen ist und somit die allein für ihn in Betracht kommenden allgemeinen AnspruchsvorausSetzungen des § 160 BEG erfüllt. Es‘hat dieses jedoch, ohne dazu nähere tatsächliche Feststellungen zu'treffen, zugunsten des Klägers unterstellt, weil es zu 'der -l^berzeugung gelangt ist, daß der Kläger durch die erlittei^^-y^folgungsmaßnahmen keine erhebliche, einen Anspruch auf Ife Ident Schädigung begründende Beeinträchtigung seiner Gesundheit erfahren habe, sodaß er mit seinem Anspruch jedenfalls aus diesem Grunde nicht durchdringen könne.
Zv/ar habe der Vertrauensarzt Dr. Biezin beim Kläger eine Spondylarthrose, Migräne, und neurove^etative Symptome mit einer allgemeinen Minderung der Erwerbsfähigkeit von 45 30 76 und 15 % festgestellt, davon einen Anteil von je 1/3 im Sinne der abgrenzbaren Verschlimmerung auf die Verfolgung zurückgeführt und auf dieser Grundlage die verfolgungsbedingte Gesamtminderung der Erwerbsfähigkeit auf 27,5 # geschätzt.
Bei diesen Feststellungen und dieser Schätzung sei der Sachverständige jedoch von einem nicht erwiesenen Verfolgungstatbestand ausgegangen, bei dem der Kläger unter weit härteren
 
Bedingungen gelebt haben würde, als dies nach seinem Verfolgungsschicksal, wie es sich bei Würdigung seines gesamten Vorbringens darctelle., tatsächlich der Pall gewesen sei* Berücksichtige man diesen Umstand, so sei die Annahme gerechtfertigt, daß die verfolgungsbedingte Minderung der Erwerbsfähigkeit, die von Br* Biezin ohnehin nur mit 27,5 angegeben worden sei, mit Sicherheit erheblich unter dem für die Rentengewährung maßgeblichen Mindestgrad von 25 # liege, zu demal auch die für ihre Sachkunde und ihre Objektivität bekannten Gutachter der Landesrentenbehörde Br, Vollbrandt Sterner (Bio 20 RA) und Br. Jentsch (Bl. 31 ff RA) übereinstimmend und unabhängig voneinander zu einer verfolgungsbedingten Gesamtminderung der Erwerbsfähigkeit des Klägers von insgesamt 15 # gelangt seien,
 Ben Gutachten der beiden zuletzt genannten Sachverständigen folgend, hat das Berufungsgericht eine verfolgungsbedingte Minderung der Erwerbsfähigkeit von 15 ^ angenommen« Welcher Anteil hierbei den einzelnen Leiden des Klägers zuzurechnen sei und ob es sich bei diesen Leiden je um eine ab-grenzbare Verschlimmerung oder um eine wesentliche Mitverursachung handele, hat das Berufungsgericht nicht dargelegt, Während der Vertrauensarzt Br. Biezin bei allen drei von ihm festgestellten Leiden eine abgrenzbare Verschlimmerung angenommen hatte, hatte Br. Jentsch für die Spondylirthrose eine abgrenzbare Verschlimmerung, für die geringfügige vegetative Dystonie eine wesentliche Mitverursachung mit einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 5 # festgestollt, für die Migräne: aber einen ursächlichen Zusammenhang mit der Verfolgung überhaupt verneint, Br. Jentsch hat dann die Gesamtminderung der Erwerbsfähigkeit auf 30 $£ - offenbar 25 + 5	-	und	die	ver-
folgungsbedingte Minderung auf 15 $ geschätzt«,
 
Selbst wenn man davon ausgeht, daß das Berufungsgericht diesem Arzt auch hinsichtlich seiner zur Ermittlung der verfolgungsbedingten Gesamtminderung der Erwerbsfähigkeit getroffenen Einzelfeststellungen hat folgen wollen - was sich, wie dargelegt, aus dem Berufungsurteil nicht eindeutig ergibt - ist das Ergebnis, zu dem das Berufungsgericht gelangt, indem es feststellt, daß beim Kläger eine verfolgungsbedingte Minderung der Erwerbsfähigkeit im rentenberecht.igendem Ausmaß nicht vorliege, nicht einwandfrei begründet»
Sämtliche Gutachter sind davon ausgegangen, daß die Leiden des Klägers erst während oder unmittelbar nach der Verfolgungszeit in Erscheinung getreten sind« Dr« Jentsch hat den Schadenseintritt auf das Jahr 1942 angesetzt» Das Berufungsgericht hat keine gegenteiligen Feststellungen getroffen« Da^nn ergab sich aber auch hinsichtlich der Spondyl-arthroae die Erage, ob die Verfolgung dazu geführt hat, daß
 dieses - wenn äüQh anlagebedingte - Leiden beim Kläger in
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einem früheren'‘^itpunkt in Erscheinung getreten ist« als dies ohne e^/Verfolgung^geschehen wäre, und daß es dabei -jedenfalls zunächst - eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 25 $ mit einem verfolgungsbedingten Anteil von mindestens 1/4 zur Folge gehabt hat» Diese Frage wurde auch durch das Gutachten von Dr» Jentsch nahegelegt» in dem im Bezug auf die Spondylarthrose von einer vorzeitigen Verschleißerscheinung und einer beschleunigten Entwicklung von bereits vorhandenen Degenerationserscheinungen gesprochen wird» Dieser Sachverständige ist dabei freilich davon ausgegangen, daß das erstmalige Auftreten von Beschwerden als Symptomen der Spondylarthrose - obwohl es von ihm offenbar mit dem Schadenseintritt gleichgesetzt wird - nicht als Entstehung dieses Leidens, sondern als eine Verschlimmerung der bereits vorher - wenn auch ohne Beschwerden latent -vorhanden gewesenen Degenerationserscheinungen zu kennzeichnen
 
sei» Das ist jedoch nach der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats (vgl. Entscheidungen RzW 1963, 170 Nr» 15j 1964o 215 Kr, 14; 1964«. 523 Kr, 34) rechtlich nicht zutreffend. Nach dieser Rechtsprechung muß vielmehr in einem solchen Palle das erstmalige in Erscheinung-treten des Leidens durch Beschwerden, die das Wohlbefinden und die Leistungsfähigkeit des Verfolgten beeinträchtigen, im Rechtssinne mit der Entstehung des Leidens gleichgesetzt werden.
Sofern aber die Präge nach einem verfolgungsbedingten früheren Auftreten der Spondylarthrose zu bejahen ist, wäre dieses Leiden, wie der Senat in seinen RzW 1958, 196 Nr* 47, 1959«. 318 Nr. 16 veröffentlichten Entscheidungen näher dargelegt hat, für die Zeit der früheren Entstehung, und zwar für die Zeit, während der der jeweilige Leidenszustand zu mindestens einem Viertel auf der Verfolgung beruht hat, im vollen Umfange, also möglicherweise mit einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 25 #, als Verfolgungsleiden zu behandeln.
Nach allem bedarf die Frage, ob und in welchem Umfang die beim Kläger festgeatellten Leiden auf seine Verfolgungserlebnisse zurückzuführen sind - sofern die allgemeinen Anspruchsvoraussetzungen des § 160 BEG zu bejahen sind -einer erneuten Prüfung unter Berücksichtigung der hier dargelegten Grundsätze. Aus diesem Grunde ist der Rechtsstreit an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
Bei der erneuten Entscheidung wird das Berufungsgericht gegebenenfalls zu beachten haben, daß der Kläger nach § 1 Abs, 3 Nr. 4 BEG in der Passung des BEG-Schlußge-
setzes nunmehr möglicherweise auch insofern als verfolgt anzusehen ist, als er durch den verfolgungshedingten Tod seines Sohnes mitbetroffen isto
 Senatspräsident Ascher ist beurlaubt und verhindert zu unterschreiben
 Baske
Baske
V/üstenberg
 Dr» Loewenheim
 von der Mühlen