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BGH

Gericht: BGH

Der Kläger hat für sich allein eine andere Wohnung in EflD bezogen, die Beklagte ist mit den Kindern nach bei Übergesiedelt. Die Trennung sei auf Vorschlag des Klägers erfolgt, der eine psychische und wahrscheinlich auch eine physische Krise durchgemacht habe. Die im Rahmen des § 347 Abs« 1 ZPO zulässige Revision ist nicht begründet» Das Berufungsgericht ist ohne er~ kennbaren Rechtsirrtum zu der Überzeugung gelangt, daß die Zerrüttung der Ehe überwiegend auf einem schuldhaften Verhalten des Klägers beruht und daß das Kehlen einer Bindung an die Ehe nder einer zu demutbaren Bereitschaft, die Bhe fortzusetzen, bei der Beklagten nicht festzustellei ist» Danach hat das Berufungsgericht den Widerspruch der Beklagten gegen die Scheidung rechtlich bedenkenfrei für zulässig und beachtlich gehalten« Das Berufungsgericht erblickt die entscheidende Ursache für die Zerrüttung der Ehe darin* daß der Kläger sich seit 1958 mehr und mehr von der Beklagten abgewendet, kaum mit ihr gesprochen, ihr - ohne einen Grund dafür anzugeben - den ehelichen Verkehr verweigert und sich immer mehr in sich zurückgezogen hat, um ihr schließ«* lieh durch einen Anwalt erklären zu lassen* daß er sich scheiden lassen wolle* Bin solches Verhalten, dessen tat** sächliche Feststellung gemäß § 561 Abs» 2 ZPO für das Eevisionsgericht bindend ist, da sie als solche von der Revision nicht angegriffen wird, ist nach der Lebenserfahrung geeignet, eine Zerrüttung des ehelichen Verhältnisses herbeizuführen» Bs ist insbesondere dazu angetan, die eigene eheliche Gesinnung des Bhegatten, der sich beharrlich einer solehen negativen Binstellung zw seiner Ehe überläßt, ohne jemals auch nur den Versuch einer Heubelebung der ehelichen Gemeinschaft zu machen, schließlich völlig zu dem Erlöschen zu bringen* Es ist nach dem feststehenden Sachverhalt freilich nicht von der Hand zu weisen, daß auch die Beklagte, wie die Revision geltend macht, mehr hätte tun können, um dem Kläger ein Zurückfinden zu seiner Ehe und seiner Familie zu ermöglichen« Es konnte der Beklagten insbesondere nicht entgehen, daß der Kläger nach seiner ihr bekannten Einstellung an dem großzügigen, den unglücklichen Familienverhältnissen wenig angemessenen "Lebensstil reicher Leute", den sie mit den Kindern inannahm {Luxushund, MereedeslBOB mit Garage) Anstoß nahm» Eine solche Lebenshaltung mußte beim Kläger den Eindruck erweoken, daß seine Frau und seine Kinder sieh über seine unglückliche, wenn auch nicht unverschuldete Lage doch £8 kann aber nicht als rechtsfehlerhaft betrachtet werden, daß das Berufungsgericht diesem Verhalten der Beklagten keine ins Gewicht fallende Zerrttttungswirkung beigemessen hat» Denn einerseits war dies Verhalten durch die schon früher hervorgetretene und nach der Trennung fortdauernde passive und negative Einstellung des Kläger zu seiner Ehe mitbedingt, daß es die weitere innere Entwicklung des Klägers im Sinne einer Verfestigung seiner Haltung noch entscheidend beeinflußt hat» Es wäre in jedem Falle Sache des Klägers gewesen, eine bescheiden nere Lebensführung zu fordern und äußerstenfalls durch Be« schränkung seiner Unterhaltsleistungen auch durchzusetzen, statt sich durch sein passives Verhalten jeden Einflusses auf die Lebensweise seiner Familie zu begeben» Das Berufungsgericht konnte deshalb in diesem seinem Verhalten eine wirksamere Ursache für die weitere unglückliche Entwicklung der Ehe erblicken» gangenen Verhalten konnte die Beklagte dieses mit Hecht bezweifeln« Der Kläger hat auch selbst erklärt, daß er einen solchen Besuch nieh| ei^ärtet habe* Vertiefung der bereits bestehenden Entfremdung zwischen den Ehegatten mit sich« Unter den besonderen Umständen;, die hier Vorlagen (beengte Wohnverhältnisse» körperlicher und seelischer Leidenszustand des Klägers)» konnte sie jedoch» zu demal sio im Einverständnis beider Ehegatten erfolgte» auch eine Wendung zu dem Besseren einleiten«, wenn alle Beteiligten sich auf eine schließliche Erneuerung und Wiederherstellung der Ehe- und Eamiliengemeinschaft einstellten und ihr künftiges Verhalten ernstlich auf dieses Ziel ausrichteten» Daß der Beklagten eine Bereitschaft hierzu schon bei der Trennung gefehlt habe«, kann nach dem vom Berufungsgericht festgestellten Sachverhalt nicht angenommen werden« Es stehen schließlich auch keine rechtlichen Bedenken der Annahme des Berufungsgerichts entgegen» daß das Verhalten des Klägers» das zur Zerrüttung der Ehe geführt hat» ihm als Verschulden anzurechnen sei» Ob es» wie es das Berufungsgericht tut» als schwere Eheverfehlung im Sinne des § 43 EheO zu bewerten ist - was in Bezug auf die Verweigerung des ehelichen Verkehrs 7 zutreffen dürfte ~ ist freilich unerheblich» Entscheidend ist vielmehr» welche Bedeutung d*r> sei es leichten» sei es schweren -schuldhaften Verfehlung des Ehegatten neben anderen Zer-rüttungsurSachen für die Zerrüttung der &ie zukommt» Das Berufungsurteil biete jedoch keinen Anhalt für die Annahme» daß das Berufungsgericht dies verkannt hat» Aus dem Zusammenhang seiner Darlegungen läßt sieh entnehmen» daß es auch andere Zerrüttohgsursaehen» wie die ih seinem Wesen begründete Kontäktarmul' des Klägers sowie den Lebensstil und die Erziehungsmethode der Beklagten als Zerrüttungsursachen mit in Betracht gezogen» ihnen aber im Vergleich zu dem schuldhaften Verhalten des Klägers keine erhebliche» jedenfalls aber eine geringere Zerrütt ungsWirkung beigemessen hat» Bei der Prüfung des gegen den Kläger erhobenen Schuldvorwurfo« hat das Berufungsgericht auch die Umstände, die für eine mildere Beurteilung seines Verhaltens sprechen könnten, insbesondere seine Krankheit und die Meinungsverschiedenheiten der Parteien in Bezug auf die Lebenshaltung der Familie und die Erziehung der Kinder, nicht unberücksichtigt gelassen«.

Zitierte Normen: § 48 EheG
KindTrennungehelichenBerufungsgerichtEheKlägerVerhaltenRevision

Volltext der Entscheidung

IV 2R 242/63
Verkündet am 22« Mai 1964
Broeske, Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
2539 073
Im Kamen des Volkes In dem Rechtsstreit
 des öberbaurats Dipl.-Ing. Gerhard Karl Herbert in BMP-RI0, KufllBPstraße 0»
Klägers und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigterr Rechtsanwalt Dr.PH^P in
 gegen
die Ehefrau Ilse Helene Gertrud Hildegard K geb. Ka00 in tp0000|^00 bei M000, Schppstr,
 Beklagte und Revisionsbeklagte - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt 0B0fc in
 hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom J3* Mai 1964 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Baske, Wilden, Dr. Doewenheim und Dr, Graf
 für Recht erkannt?
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm/Westf. vom 12. Juli 1963 wird zurückgewiesen*
Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Die Parteien haben am 12» Dezember 1938 die Ehe geschlossen. Der Kläger ist im Jahre 1905? die Beklagte im Jahre 1915 geboren. Aus der Ehe sind zwei Kinder hervorgegangen, Ute, geboren am Wk	1941,
und Gerhard, geboren am^ft SP 1943. Die Parteien leben seit dem 1. September 1959 getrennt. Zu diesem Zeitpunkt haben sie in beiderseitigem Einverständnis die eheliche Wohnung in E0P auf gegeben. Der Kläger hat für sich allein eine andere Wohnung in EflD bezogen, die Beklagte ist mit den Kindern nach bei	Übergesiedelt.
Der Kläger hat im Herbst 1982 Klage erhoben mit dem Antrag, die Ehe gemäß §48 EheG zu scheiden. Er macht geltend, schon lange vor dem 1. September 1959 sei die Ehe tiefgreifend und unheilbar zerrüttet gewesen. Deswegen hätten die Parteien die Trennung herbeigeführt, die als endgültig gedacht gewesen sei. Es habe nach der Trennung keinerlei Verbindung mehr bestanden. Persönlich sei man nicht mehr zusammengetroffen und auch ein brieflicher Verkehr habe nicht mehr stattgefunden.
Die Beklagte haf Abweisung der Klage beantragt. Sie widerspricht einer Scheidung aus § 48 EheG. Sie behauptet, die Trennung am 1. September 1959 habe keine endgültige sein sollen, eie sei Jedenfalls davon ausgegangen, daß in absehbarer Zeit die eheliche Gemeinschaft wieder aufgenommen würde. Diese Überzeugung habe sie auch jetzt noch. Die Trennung sei auf Vorschlag des Klägers erfolgt, der eine psychische und wahrscheinlich auch eine physische Krise durchgemacht habe. Er habe erklärt, er müsse Abstand
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gewinnen» Deshalb habe die Beklagte in die als vorübergehend gedachte Trennung eingewilligt« Sie habe, was der Kläger bestreitet, laufend über die Kinder Kontakte herzu« stellen versucht» Der Kläger habe aber den Kindern unter« sagt, in seiner Gegenwart von der Mutter zu sprechen« Sie, die Beklagte, sei jederzeit bereit, zu dem Kläger zurückzukehren, falls dieser es wünsche«.
Das Landgericht hat nach Anhörung des Klägers die Ehe antragsgemäß naoh § 48 EheG geschieden« Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht das Urteil des Landgerichts geändert und die Klage abgewiesen.
Mit der Revision verfolgt der Kläger sein auf § 48 Bbe6 gestütztes Scheidungsbegehren weiter«
Die Beklagte bittet, die Revision zurückzuweisen«
Bnisdbeiduhgagründe:
Die im Rahmen des § 347 Abs« 1 ZPO zulässige Revision ist nicht begründet» Das Berufungsgericht ist ohne er~ kennbaren Rechtsirrtum zu der Überzeugung gelangt, daß die Zerrüttung der Ehe überwiegend auf einem schuldhaften Verhalten des Klägers beruht und daß das Kehlen einer Bindung an die Ehe nder einer zu demutbaren Bereitschaft, die Bhe fortzusetzen, bei der Beklagten nicht festzustellei ist» Danach hat das Berufungsgericht den Widerspruch der Beklagten gegen die Scheidung rechtlich bedenkenfrei für zulässig und beachtlich gehalten«
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Das Berufungsgericht erblickt die entscheidende Ursache für die Zerrüttung der Ehe darin* daß der Kläger sich seit 1958 mehr und mehr von der Beklagten abgewendet, kaum mit ihr gesprochen, ihr - ohne einen Grund dafür anzugeben - den ehelichen Verkehr verweigert und sich immer mehr in sich zurückgezogen hat, um ihr schließ«* lieh durch einen Anwalt erklären zu lassen* daß er sich scheiden lassen wolle* Bin solches Verhalten, dessen tat** sächliche Feststellung gemäß § 561 Abs» 2 ZPO für das Eevisionsgericht bindend ist, da sie als solche von der Revision nicht angegriffen wird, ist nach der Lebenserfahrung geeignet, eine Zerrüttung des ehelichen Verhältnisses herbeizuführen» Bs ist insbesondere dazu angetan, die eigene eheliche Gesinnung des Bhegatten, der sich beharrlich einer solehen negativen Binstellung zw seiner Ehe überläßt, ohne jemals auch nur den Versuch einer Heubelebung der ehelichen Gemeinschaft zu machen, schließlich völlig zu dem Erlöschen zu bringen*
Es ist nach dem feststehenden Sachverhalt freilich nicht von der Hand zu weisen, daß auch die Beklagte, wie die Revision geltend macht, mehr hätte tun können, um dem Kläger ein Zurückfinden zu seiner Ehe und seiner Familie zu ermöglichen« Es konnte der Beklagten insbesondere nicht entgehen, daß der Kläger nach seiner ihr bekannten Einstellung an dem großzügigen, den unglücklichen Familienverhältnissen wenig angemessenen "Lebensstil reicher Leute", den sie mit den Kindern inannahm {Luxushund, MereedeslBOB mit Garage) Anstoß nahm» Eine solche Lebenshaltung mußte beim Kläger den Eindruck erweoken, daß seine Frau und seine Kinder sieh über seine unglückliche, wenn auch nicht unverschuldete Lage doch

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 allzu leichten Herzens hinwegzusetzen verstanden*
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£8 kann aber nicht als rechtsfehlerhaft betrachtet werden, daß das Berufungsgericht diesem Verhalten der Beklagten keine ins Gewicht fallende Zerrttttungswirkung beigemessen hat» Denn einerseits war dies Verhalten durch die schon früher hervorgetretene und nach der Trennung fortdauernde passive und negative Einstellung des Kläger zu seiner Ehe mitbedingt, daß es die weitere innere Entwicklung des Klägers im Sinne einer Verfestigung seiner Haltung noch entscheidend beeinflußt hat» Es wäre in jedem Falle Sache des Klägers gewesen, eine bescheiden nere Lebensführung zu fordern und äußerstenfalls durch Be« schränkung seiner Unterhaltsleistungen auch durchzusetzen, statt sich durch sein passives Verhalten jeden Einflusses auf die Lebensweise seiner Familie zu begeben» Das Berufungsgericht konnte deshalb in diesem seinem Verhalten eine wirksamere Ursache für die weitere unglückliche Entwicklung der Ehe erblicken»
Auch der Vorwurf, daß die Beklagte den Kläger bei Gelegenheit der bei ihm vorgenommenen Operationen nicht besucht hat, vermag die Zulässigkeit des Widerspruchs der Beklagten nicht in Frage zu stellen» Der Kläger hatte der Beklagten nicht das geringste Zeichen gegeben, daß itai ein solcher Besuch erwünscht sei» Hach seinem vorange-
gangenen Verhalten konnte die Beklagte dieses mit Hecht bezweifeln« Der Kläger hat auch selbst erklärt, daß er einen solchen Besuch nieh| ei^ärtet habe*
Es kann der Beklagten auch nicht vorgehalten werden, daß sie die Zerrüttung der Ehe schon durch ihre Zustimmung zu der Trennung gefordert habe» Eine räumliche Trennung, wie sie die Bart eien vollzogen haben, bringt zwar zweifellos in aller Regel die Gefahr einer Entfremdung bzw« einer
 
Vertiefung der bereits bestehenden Entfremdung zwischen den Ehegatten mit sich« Unter den besonderen Umständen;, die hier Vorlagen (beengte Wohnverhältnisse» körperlicher und seelischer Leidenszustand des Klägers)» konnte sie jedoch» zu demal sio im Einverständnis beider Ehegatten erfolgte» auch eine Wendung zu dem Besseren einleiten«, wenn alle Beteiligten sich auf eine schließliche Erneuerung und Wiederherstellung der Ehe- und Eamiliengemeinschaft einstellten und ihr künftiges Verhalten ernstlich auf dieses Ziel ausrichteten» Daß der Beklagten eine Bereitschaft hierzu schon bei der Trennung gefehlt habe«, kann nach dem vom Berufungsgericht festgestellten Sachverhalt nicht angenommen werden«
Es stehen schließlich auch keine rechtlichen Bedenken der Annahme des Berufungsgerichts entgegen» daß das Verhalten des Klägers» das zur Zerrüttung der Ehe geführt hat» ihm als Verschulden anzurechnen sei» Ob es» wie es das Berufungsgericht tut» als schwere Eheverfehlung im Sinne des § 43 EheO zu bewerten ist - was in Bezug auf die Verweigerung des ehelichen Verkehrs 7 zutreffen dürfte ~ ist freilich unerheblich» Entscheidend ist vielmehr» welche Bedeutung d*r> sei es leichten» sei es schweren -schuldhaften Verfehlung des Ehegatten neben anderen Zer-rüttungsurSachen für die Zerrüttung der &ie zukommt» Das Berufungsurteil biete jedoch keinen Anhalt für die Annahme» daß das Berufungsgericht dies verkannt hat» Aus dem Zusammenhang seiner Darlegungen läßt sieh entnehmen» daß es auch andere Zerrüttohgsursaehen» wie die ih seinem Wesen begründete Kontäktarmul' des Klägers sowie den Lebensstil und die Erziehungsmethode der Beklagten als Zerrüttungsursachen mit in Betracht gezogen» ihnen aber im Vergleich zu dem schuldhaften Verhalten des Klägers keine erhebliche» jedenfalls aber eine geringere Zerrütt ungsWirkung beigemessen hat»
 
Bei der Prüfung des gegen den Kläger erhobenen Schuldvorwurfo« hat das Berufungsgericht auch die Umstände, die für eine mildere Beurteilung seines Verhaltens sprechen könnten, insbesondere seine Krankheit und die Meinungsverschiedenheiten der Parteien in Bezug auf die Lebenshaltung der Familie und die Erziehung der Kinder, nicht unberücksichtigt gelassen«. Es war doch durch diese Umstände rechtlich nicht gehindert, das Verhalten des Klägers als schuldhaft zu werten«
Auch die Feststellung des Berufungsgerichts!, daß der Beklagten weder die Bindung an die Ehe noch eine zu demutbare Bereitschaft fehle, die Ehe fortzusetsen, ist rechtlich unangreifbaro
 Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs« 1 ZPO« Ascher Baske Wilden	Br«	Loewenheim Br* Graf