Februar 1961 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Johannsen, Wüstenberg, Maaß und Br. Graf für Recht erkannt; Ber Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Der Kläger hat Wiedergutmachungsansprüche auf Grund des BWGöD geltend gemacht. Der Senator für Inneres hat seine Ansprüche durch den Bescheid vom 16. der Kläger Berufung und das Land Anschlußberufung eingelegt. Das Kainmergericht hat das Urteil des Landgerichts aufgehoben und den Rechtsstreit an das Verwaltungsgericht Berlin verwiesen, jedoch die Revision zugelassen. Zu der vom Kammergericht in dem angefochtenen Urteil vertretenen Rechtsansicht nach den zur Zeit seiner Entscheidung geltenden Gesetzen braucht nicht Stellung genommen zu werden. Diese Passung hat § 26 Abs.4 BWGöD nach Art. 3 des 5* ÄndG mit Wirkung vom 1.April I960 erhalten.
2431 043 IV ZR 242/60 Verkündet am 15» Februar 1961 Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes In dem Entschädigungsrechtsstreit des Landes B vertreten durch den Senator für Inneres in IflHIHiHB Platz fl, Beklagten und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br. m gegen den Verwaltungsangestellten Erwin R West, KflH|H^^flstr. fl), m - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte und Br. flflHfl in' B^flfl \7 ’ \VU Kläger und Revisionsbeklagten, .■Straße;-. hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 10. Februar 1961 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Johannsen, Wüstenberg, Maaß und Br. Graf für Recht erkannt; Bas Urteil des 17. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 16. Juni 1960 wird aufgehoben. Ber Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen 2 Tatbestand: Der Kläger hat Wiedergutmachungsansprüche auf Grund des BWGöD geltend gemacht. Der Senator für Inneres hat seine Ansprüche durch den Bescheid vom 16. Mai 1958 abgelehnt. Der Kläger hat Klage erhoben. Das Landgericht hat seiner Klage teilweise entsprochen. Gegen dieses Urteil hat. der Kläger Berufung und das Land Anschlußberufung eingelegt. Das Kainmergericht hat das Urteil des Landgerichts aufgehoben und den Rechtsstreit an das Verwaltungsgericht Berlin verwiesen, jedoch die Revision zugelassen. Das beklagte Land hat Revision eingelegt. Es verfolgt seinen auf Klagabweisung gerichteten Antrag weiter. Der Kläger hat keine Anträge gestellt. Entscheidungsgründe; Gegenstand des Verfahrens sind Ansprüche, die der Kläger auf Grund des BWGÖD zu haben glaubt. Zu der vom Kammergericht in dem angefochtenen Urteil vertretenen Rechtsansicht nach den zur Zeit seiner Entscheidung geltenden Gesetzen braucht nicht Stellung genommen zu werden. Denn die Revision ist jedenfalls auf Grund des 5« Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur Regelung der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts für Angehörige des öffentlichen Dienstes vom 30, November I960 (BGBl I 870) begründet. Dieses Gesetz ist in Berlin durch das Gesetz vom 20. Dezember I960 (BlnGVBl I960, 1231) mit Wirkung vom 1. April I960 in Kraft getreten. § 26 Abs. 4 BWGöD in der Passung jenes Gesetzes bestimmt, daß die Klage im ordentlichen Rechtsweg anhängig zu machen ist, wenn nach dem Hecht des betreffenden Landes für die Rechtsstreitigkeiten über Ansprüche aus dem BWGöD der ordentliche Rechtsweg vorgeschrieben ist. Diese Passung hat § 26 Abs. 4 BWGöD nach Art. 3 des 5* ÄndG mit Wirkung vom 1.April I960 erhalten. Danach ist der Anspruch im Land Berlin nach -wie'vor im ordentlichen Rechtsweg geltend zu machen. Das angefochtene Urteil mußte daher aufgehoben und der Rechtsstreit an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden. Senatspräsident Ascher Johannsen Wüstenberg Maaß d* ist beurlaubt und verhindert zu unterschreiben. Johannsen