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BGH · IV-ZR-242/59

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV-ZR-242/59

nis berufen und zu dem Regierungsrat ernannt und ab 1« April 1944 zu dem Oberregierungsrat befördert worden wäre« Die Gewährung der Rechtsstellung eines Präsidenten eines Landesarbeitsamts hat der Senator für Inneres mit der Begründung abgelehnt, daß diese Stellung nicht im Verlauf der voraussichtlichen Dienstlaufbahn gelegen habe« Mit der Klage hat der Kläger beantragt, ihn so zu behandeln, wie wenn er bereits am 1* Februar 1933 in das Beamtenverhältnis berufen und zu dem Regierungsrat ernannt, am 1« 1* Der Kläger ist, wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat, auf Grund einer nationalsozialistischen Unrechtsmäß nähme aus dem öffentlichen Dienst entlassen worden« Br ist daher im Sinne des § 1 Abs« 1 BWGöD in Verbindung mit den §§ 1 und 2 B3G wiedergutmachungsberechtigt* Wenn das Berufungsgericht der Auffa-ssung ist, daß dem grund sätzlieh wiedergütmachungsberechtigten Kläger eine weiter- 2. Gemäß § 9 Abs. 2 BWGöD ist dem Geschädigten die Rechtsstellung und die Besoldung zu gewähren, die er im Verlauf seiner Dienstlaufbahn voraussichtlich erreicht hätte, wenn er nicht entlassen oder vorzeitig in den Ruhestand versetzt worden wäre. Das Berufungsgericht geht bei der Entscheidung mit Recht davon aus, daß es für die Bemessung der Ansprüche, die dem Verfolgten nach § 9 Abs, 2 BWGöD zustehen, auf die Feststellung ankommt, welche Rechtsstellung der Anspruchsteller im Verlauf seiner Dienstlaufbahn im öffentlichen Dienst ‘'wahrscheinlich11 erreicht hätte. Hieraus folgt, wie das Berufungsgericht ebenfalls nicht verkannt hat, daß bei der Ermittlung der zu gewährenden Rechtsstellung von der individuellen Laufbahn des Geschädigten auszugehen ist (vgl. erlangt hätte, kann im Kegelfall nicht geführt und daher von dem zur Wiedergutmachung verpflichteten Dienstherrn nicht gefordert werden* Doch muß die Erwartung, daß die Laufhahn des Klägers in einer bestimmten Kiehtung und mit einem bestimmten Ergebnis verlaufen wäre, nach menschlichem Ermessen begründet sein. Aus den Ent scheidungsgründen des Berufungsgerichts und ihrem inneren Zusammenhang ergibt sich, daß das Berufungsgericht bei seiner Feststellung, es sei allenfalls möglich, aber nicht wahrscheinlich, daß der Kläger am 1. Hier gestaltet sich der Nachweis dafür, daß der Geschädigte bei ungestörtem Verlauf seiner Dienstlaufbahn die von ihm in Anspruch genommene Spitzenstellung erreicht hätte, wegen der außerhalb der fachlichen äignung des Geschädigten liegenden Faktoren, die bei der Besetzung von Spitzenstellungen erfahrungsgemäß auch in einem Rechtsstaat mitwirken, in der Regel schwieriger (vgl.BVerwG2 7, 168 /T70/”j Damit geschieht dem Kläger kein Unrecht. b) Mit Hecht hat das Berufungsgericht daher bei der Entscheidung der Frage der dem Kläger zustehenden Wiedergutmachung berücksichtigt, daß nach dem Jahre 1933 auf Grund der Bestimmung des Kap. XIX der Verordnung des Reichspräsidenten vom 18. Wenn das Berufungsgericht aus dieser Änderung des Verfahrens bei der Ernennung der Präsidenten der Land es ar beit saute den Schluß zieht, daß dem Kläger bei seiner Bewerbung um einen solchen Posten die Befürwortung durch die Arbeitnebmerverbände, die ihm im Jahre 1932 nach seiner Ansicht sicher gewesen sei, nichts genützt haben würde, so ist dies nicht zu beanstanden. Auf die Behauptung des Klägers, daß auch nach dem Jahre 1933 ein von der deutschen Arbeitsfront unter- c) Mit Recht weist das Berufungsgericht in diesem Zusammenhang daraufhin, daß der Plan, den der Kläger im Jahre 1932 zur Überwindung der Arbeitslosigkeit entwickelt habe, im Jahre 1937 seine Bedeutung verloren habe, da es inzwischen der nationalsozialistischen Regierung gelungen sei, mit anderen Methoden die Arbeitslosigkeit weitgehend zu überwinden» Wenn das Berufungsgericht hieraus den Schluß zieht, daß der Plan des Klägers nicht geeignet gewesen sei, ihn bei seiner Bewerbung um die Stellung eines Präsidenten eines Landesarbeitsamts besonders zu empfehlen, so sind gegen diese Würdigung keine rechtlichen Bedenken zu erheben» 4» Unrichtig ist die Meinung des Klägers, daß es bei der Entscheidung der Frage, ob ein Bewerber eine Spitzenstellung erlangt habe, nur darauf ankommen könne, ob der Bewerber fachlich für die erstrebte Stellung qualifiziert sei» Bei Beförderungen, insbesondere bei der Besetzung von Spitzenstellungen, kommt es nicht ausschließlich auf die fachliche Qualifikation an» öft sind gerade für die Übertragung solcher Stellungen andere Erwägungen und Umstände maßgebend . Wenn das Berufungsgericht in diesem Zusammenhang auf die mangelnde Verwaltungspraxis des Klägers und sein geringes Alter hinweist, so sind damit ersichtlich nur 2 Umstände als Beispiele herausgegriffen, die gegen die Übertragung der erstrebten Spitzenstellung an den Kläger sprechen. Maßgebend für die Entscheidung des Berufungsgerichte ist vielmehr die zutreffende Auffassung, daß keine Umstände ersichtlich seien, die die Übertragung der Stellung eines Präsidenten eines Landesarbeitsamts an den Kläger im Jahre 1937 oder später wahrscheinlich machen würden. Allgemeine Erwägungen können in diesem Zusammenhang nicht berücksichtigt werden, vielmehr kommt es auf die Darstellung bestimmter (Tatsachen an, die den Schluß rechtfertigen, der Kläger hätte voraussichtlich die von ihm erstrebte Spitzenstellung erlangt. Daß das Berufungsgericht bei seiner Entscheidung die Vermehrung der Präsidentenstellen seit dem Jahre 1939/40 außer Betracht gelassen hätte, ist nicht ersichtlich. 5. Dagegen ist die Auffassung des Berufungsgerichts, daß auch die Ernennung des Klägers zu dem Ministerialrat im Zuge seiner voraussichtlichen Laufbahn nicht wahrscheinlich sei, rechtlich zu beanstanden. Denn bei der Prüfung dieser Frage darf nicht allein, wie dies das Berufungsgericht getan hat, auf die Zeit bis zu dem Jahre 1945 abgestellt werden. Der Verfolgte kann jedoch, wie in der genannten Entscheidung vom 4* April I960 aaO ausgeführt worden ist, hei der Prüfung seiner voraussichtlichen Bienst -lauf bahn keinen Ausgleich dafür fordern, daß er auf Grund seiner politischen Einstellung bei Fortdauer der Verhältnisse, die bis zu dem Jahre 1933 in Preußen bestanden haben, besonders günstige Beförderungsaussichten gehabt hätte. Nach Maßgabe dieser Grundsätze wird das Berufungsgericht die Frage, ob der Kläger im Zuge seiner voraussichtlichen Dienstlaufbahn zu dem Ministerialrat ernannt worden wäre, erneut zu prüfen haben.

Zitierte Normen: § 9 BWGöD
SpitzenstellungBerufungsgerichtWiedergutmachungBerlinLaufbahnKlägerGeschädigte

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk:	ja
 Amtliche Sammlung: nein
BWGöE § 9
a)	Der Verfolgte kann im Wege der Wiedergutmachung auch die Einräumung einer Spitzenstellung verlangen.
b)	Dieser Anspruch hängt davon ah, daß die Erlangung einer solchen Stellung im Zuge seiner voraussichtlichen Laufbahn wahrscheinlich ist.
c)	Hierzu bedarf es der Feststellung konkreter Tat-Sachen. Dabei ist zu berücksichtigen, daß auch in einem Rechtsstaat bei der Erlangung einer Spitzenstellung außerhalb der fachlichen Eignung des Geschädigten liegende Faktoren mitwirken.
BGH, ört. v. 29 o Januar I960	-	IV	ZR	242/59	-
Kammer g er i cht LG Berlin
IV ZR 242/59
Verkündet am 29 o Januar I960 Schorm, Justizangestellter als Urkundsheamter der Geschäftsstelle
 Im Namen des Volkes In dem Entschädigungsrechtsstreit
 des Arbeitsgerichtsrats a.P. Pr.Konrad in	Kflpstraße	■,
Klägers und Revieionsklägers,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr
 gegen
das Land Berlin,
 vertreten durch den Senator für Inneres, Berlin-WiImersdorf, Fehrbelliner Platz 1,
Beklagten und Revisionsbeklagten,
 hat der IV» Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 29* Januar I960 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Pr.v, Werner, Wüstenberg, Wilden und Br .Graf
 für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 17* Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vorn 9* Juli 1959 aufgehoben« Der Rechtsstreit wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung auch über die Kosten der Revision an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Hechts wegen
 Tatbestand:
Der am fl. fl|^ 1892 geborene Kläger war von 1919 bis zu dem Jahre 1928 im Zentralverband der Angestellten als Orts-, Bezirks- und Gauleiter tätig. Während dieser Zeit studierte er Rechtsund Staatswissenschaften und promovierte im Jahre 1927 sum Dr.rer.pol. Vom Jahre 1928 bis zu dem Jahre 1930 war er Leiter der Recht saht ei lung in der Hauptsteile des Allgemeinen freien Angestelltenbund es.
Vom Jahre 1930 bis zu dem April 1932 war er auf Grund eines mit dem Auswärtigen Amt in Berlin geschlossenen xrivat-dienstvertrags Sozialattache bei der deutschen Gesandtschaft in Bflfl, Vom 1. Mai 1932 ab war der Kläger als Praktikant bei dem Arbeitsamt Berlin und seit Ende Oktober 1932 als Sachbearbeiter mit Sonderauftrag eines Referenten im Geschäftsbereich der Reichsanstalt für Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung bei dem ^andesarbeits-amt BrflflflflflB tätig. In der letztgenannten Zeitspanne wu^ de er nach der Vergütungsgruppe VIII 1AR besoldet. Dieses Dienstverhältnis wurde dem Kläger zu dem 30. April 1933 wegen Verdachts staatsfeindlicher Einstellung gekündigt. Später war der Kläger in der freien Wirtschaft tätig, nach dem Kriege als Inhaber einer chemisch-technischen Fabrik.
Als dieses Unternehmen infolge der Auswirkungen der Blockade Berlins zu dem Erliegen kam, trat der Kläger am 17« Oktober 1949 als Richter bei dem Arbeitsgericht Berlin ein. Er wurde am 15- August 1954 auf Lebenszeit in das Richterverhältnis berufen. Am 30. September 1957 trat er in den Ruhestand.
Der Kläger hat bei dem Bntschädigungsamt Berlin Wiedergutmachungsansprüche wegen Schadens im öffentlichen Dienst erhoben. Der Senator für Inneres hat durch den Wiedergut-macbungsbescheid vom 26. September 1957 entschieden, daia der Kläger so zu behandeln sei, wie wenn er im Jahre 1933 im Dienst verblieben, am 1. April 1939 in das Beamtenverhält-
nis berufen und zu dem Regierungsrat ernannt und ab 1« April 1944 zu dem Oberregierungsrat befördert worden wäre« Die Gewährung der Rechtsstellung eines Präsidenten eines Landesarbeitsamts hat der Senator für Inneres mit der Begründung abgelehnt, daß diese Stellung nicht im Verlauf der voraussichtlichen Dienstlaufbahn gelegen habe«
Mit der Klage hat der Kläger beantragt,
 ihn so zu behandeln, wie wenn er bereits am 1* Februar 1933 in das Beamtenverhältnis berufen und zu dem Regierungsrat ernannt, am 1«
Pebruar 1933 zu dem Oberregierungsrat und am
1.	Februar 1937 zu dem Präsidenten eines Landes-arbeitsamtea, zu demindest aber zu dem Ministerialrat, befördert worden wäre.
Seine Klage blieb in erster und zweiter Instanz erfolglos* Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seinen Klaganspruch weiter*
Das beklagte Land beantragt, die Revisions zurückzuweisen*
Rntgeheidu ngsgrUnde:
1* Der Kläger ist, wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat, auf Grund einer nationalsozialistischen Unrechtsmäß nähme aus dem öffentlichen Dienst entlassen worden« Br ist daher im Sinne des § 1 Abs« 1 BWGöD in Verbindung mit den §§ 1 und 2 B3G wiedergutmachungsberechtigt* Wenn das Berufungsgericht der Auffa-ssung ist, daß dem grund sätzlieh wiedergütmachungsberechtigten Kläger eine weiter-
gellende Wiedergutmachung, als sie ihm durch den Bescheid des Senators für Inneres in Berlin zugebilligt worden ist, nicht zusteht, so sind hiergegen Bedenken zu erheben.
2.	Gemäß § 9 Abs. 2 BWGöD ist dem Geschädigten die Rechtsstellung und die Besoldung zu gewähren, die er im Verlauf seiner Dienstlaufbahn voraussichtlich erreicht hätte, wenn er nicht entlassen oder vorzeitig in den Ruhestand versetzt worden wäre. Das Berufungsgericht hat die Bedeutung dieser Vorschrift nicht verkannt. Insbesondere ist der Begriff der Dienstlaufbahn in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung und dem Schrifttum zutreffend vom Berufungsgericht ausgelegt worden. Das Berufungsgericht geht bei der Entscheidung mit Recht davon aus, daß es für die Bemessung der Ansprüche, die dem Verfolgten nach § 9 Abs, 2 BWGöD zustehen, auf die Feststellung ankommt, welche Rechtsstellung der Anspruchsteller im Verlauf seiner Dienstlaufbahn im öffentlichen Dienst ‘'wahrscheinlich11 erreicht hätte. Hieraus folgt, wie das Berufungsgericht ebenfalls nicht verkannt hat, daß bei der Ermittlung der zu gewährenden Rechtsstellung von der individuellen Laufbahn des Geschädigten auszugehen ist (vgl. Anders, Gesetz zur Regelung der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts für Angehörige des öffentlichen Dienstes 2. Aufl. 1956 Anm. 3 a zu § 9 BWGöD S. 167). Im Zuge der Wiedergutmachung kann der Geschädigte daher auch die Einräumung einer Spitzenstellung verlangen (BVerwGE 7,168 £I70_7). Auch die Annahme eines Wechsels des Dienstherren ist im Zuge der voraussichtlichen Laufbahn nicht ausgeschlossen. Maßgebend für den Umfang der dem Geschädigten zustehenden Wiedergutmachung ist die voraussichtliche Entwicklung der Laufbahn. Ein voller Beweis, daß der Geschädigte im Zuge seiner Laufbahn eine bestimmte Position
 
erlangt hätte, kann im Kegelfall nicht geführt und daher von dem zur Wiedergutmachung verpflichteten Dienstherrn nicht gefordert werden* Doch muß die Erwartung, daß die Laufhahn des Klägers in einer bestimmten Kiehtung und mit einem bestimmten Ergebnis verlaufen wäre, nach menschlichem Ermessen begründet sein. Es müssen so viel erwiesene Tatsachen vorliegen, daß die Annahme, der Geschädigte hätte im Verlauf seiner Laufbahn im öffentlichen Dienst eine Spitzenstellung übertragen- erhalten, ausreichend begründet ist. Das ist nur der Fall, wenn für die-se Annahme auf Grund der festzuetellenden Tatsachen so viel spricht, daß die gegen die Annahme sprechenden Zweifel stark zurückgedrängt werden. Bei Spitzenstellungen bedarf es insbesondere der Prüfung ihrer Erreichbarkeit auch ohne das Zusammentreffen besonders günstiger Umstände, das kaum jemals auf längere Zeit hinaus mit einiger Sicherheit vorausgesehen werden kann (Anders, aaO 3.168)»
Aus den Ent scheidungsgründen des Berufungsgerichts und ihrem inneren Zusammenhang ergibt sich, daß das Berufungsgericht bei seiner Feststellung, es sei allenfalls möglich, aber nicht wahrscheinlich, daß der Kläger am 1. Februar 1937 oder später bei der Wahl des Präsidenten eines Land esarbeitsamts berücksichtigt worden wäre, diese Grundsätze seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat.
3.	Die Angriffe der Kevision dringen demgegenüber nicht durch.
a)	Zu Unrecht meint die Kevision, daß die Frage, ob der Kläger eine Spitzenstellung erlangt habe, nicht danach beurteilt werden könne, welcher politischen Partei er angehörte und mit welcher Unterstützung er diese Spitzenstellung erlangt hätte, sondern daß es nach dem Entschädigungs-
recht nur darauf ankomme, oh er die sachliche Eignung für die erstrebte Spitzenstellung gehabt habe. Bei der Entscheidung der Frage, ob der Kläger die von ihm in Anspruch genommene Spitzenstellung als Präsident eines Landesarbeitsamts erreicht hätte, ist die gegen ihn gerichtete Verfolgung hinwegzudenken, äs ist zu untersuchen, wie sich die Laufbahn des Klägers ohne die Verfolgung voraussichtlich entwickelt hätte. Diese Untersuchung kann jedoch nicht im luftleeren Kaum geführt werden. Vor allem kann nicht die Fortdauer der politischen Verhältnisse des Jahres 1932 bei Vornahme dieser Prüfung unterstellt werden. Die Nachzeichnung der voraussichtlichen Laufbahn des Klägers ist vielmehr in den politischen, wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Rahmen zu stellen, wie er nach der Machtergreifung durch den Nationalsozialismus bestand und sich fortentwickelt hat . Diesen Grundsatz hat der erkennende Senat bereits in der Scheidung vom 4. April 1956 ~ IV ZR 311/55 abgedruckt bei LM § 11 BWOöD Nr. 2, vertreten, in dem ausgeführt ist, daß bei der Frage der möglichen Beförderung zu Gunsten des Verfolgten auch die besonders günstigen Beförderungen ^rhältnisse zu berücksichtigen sind, die in den Jahren 1933 bis 1945 - jedenfalls bei der Ordnungspolizei alter Art - bestanden haben. Das gilt besonders, wen# es sich um eine Spitzenstellung handelt. Hier gestaltet sich der Nachweis dafür, daß der Geschädigte bei ungestörtem Verlauf seiner Dienstlaufbahn die von ihm in Anspruch genommene Spitzenstellung erreicht hätte, wegen der außerhalb der fachlichen äignung des Geschädigten liegenden Faktoren, die bei der Besetzung von Spitzenstellungen erfahrungsgemäß auch in einem Rechtsstaat mitwirken, in der Regel schwieriger (vgl.BVerwG2 7, 168 /T70/”j Damit geschieht dem Kläger kein Unrecht. Denn er soll im Grundsatz nur so gestellt werden, wie ein nicht*
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verfolgter Beamter im Zuge seiner voraussichtlichen Laufbahn dastehen würde. Zu beachten ist in diesem Zusammenhang, daß auch in einem demokratischen Staat durch eine Verschiebung der politischen und wirtschaftlichen Machtverhältnisse, insbesondere durch eine Veränderung der politischen Zusammensetzung der Regierung, nicht selten die Laufbahn eines Beamten maßgeblich beeinflußt werden kann, sei es, daß der Beamte wider Erwarten eine schnelle Karriere macht, oder sei es auch, daß eine aussichtsreiche Karriere plötzlich ihr Ende findet. Das gilt besonders, wenn es sich um eine Spitzenstellung handelt.
b)	Mit Hecht hat das Berufungsgericht daher bei der Entscheidung der Frage der dem Kläger zustehenden Wiedergutmachung berücksichtigt, daß nach dem Jahre 1933 auf Grund der Bestimmung des Kap. XIX der Verordnung des Reichspräsidenten vom 18. März 1933 (RGBl. I S. 1o9, 112) in Verbindung mit deir. Erlaß des Reichsarbeitsmini-sterß . vom 10. November 1933 (RArbBl. I S.288) alle Befugnisse der Organe bei der Ernennung dem Präsidenten der Reichsanstalt übertragen wurden und daß im Jahre 193B auf Grund des sog. "Führer-Srlasses” vom 21. September 1938 (RGBl I S. 1892) die Aufgaben und Befugnisse des Präsidenten aer Reichsanstalt auf den Reichsarbeit sminiater übergingen. Wenn das Berufungsgericht aus dieser Änderung des Verfahrens bei der Ernennung der Präsidenten der Land es ar beit saute den Schluß zieht, daß dem Kläger bei seiner Bewerbung um einen solchen Posten die Befürwortung durch die Arbeitnebmerverbände, die ihm im Jahre 1932 nach seiner Ansicht sicher gewesen sei, nichts genützt haben würde, so ist dies nicht zu beanstanden. Auf die Behauptung des Klägers, daß auch nach dem Jahre 1933 ein von der deutschen Arbeitsfront unter-
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stützter Bewerber zu dem Präsidenten eines Landesarbeitsamts hätte ernannt werden können, kommt es nicht an»
Biese Möglichkeit mag bestanden haben» Nichts ist jedoch dafür dargetan, daß der Kläger bei seiner Bewerbung dieser Unterstützung hätte sicher seiti können»
c)	Mit Recht weist das Berufungsgericht in diesem Zusammenhang daraufhin, daß der Plan, den der Kläger im Jahre 1932 zur Überwindung der Arbeitslosigkeit entwickelt habe, im Jahre 1937 seine Bedeutung verloren habe, da es inzwischen der nationalsozialistischen Regierung gelungen sei, mit anderen Methoden die Arbeitslosigkeit weitgehend zu überwinden» Wenn das Berufungsgericht hieraus den Schluß zieht, daß der Plan des Klägers nicht geeignet gewesen sei, ihn bei seiner Bewerbung um die Stellung eines Präsidenten eines Landesarbeitsamts besonders zu empfehlen, so sind gegen diese Würdigung keine rechtlichen Bedenken zu erheben»
4» Unrichtig ist die Meinung des Klägers, daß es bei der Entscheidung der Frage, ob ein Bewerber eine Spitzenstellung erlangt habe, nur darauf ankommen könne, ob der Bewerber fachlich für die erstrebte Stellung qualifiziert sei» Bei Beförderungen, insbesondere bei der Besetzung von Spitzenstellungen, kommt es nicht ausschließlich auf die fachliche Qualifikation an» öft sind gerade für die Übertragung solcher Stellungen andere Erwägungen und Umstände maßgebend . Hinauf hat das Berufungsgericht mit Recht hingewiesen. Wenn das Berufungsgericht in diesem Zusammenhang auf die mangelnde Verwaltungspraxis des Klägers und sein geringes Alter hinweist, so sind damit ersichtlich nur 2 Umstände als Beispiele herausgegriffen, die gegen die Übertragung der erstrebten Spitzenstellung an
 den Kläger sprechen. Das Berufungsurteil beruht nicht auf dieser Wertung. Maßgebend für die Entscheidung des Berufungsgerichte ist vielmehr die zutreffende Auffassung, daß keine Umstände ersichtlich seien, die die Übertragung der Stellung eines Präsidenten eines Landesarbeitsamts an den Kläger im Jahre 1937 oder später wahrscheinlich machen würden. Allgemeine Erwägungen können in diesem Zusammenhang nicht berücksichtigt werden, vielmehr kommt es auf die Darstellung bestimmter (Tatsachen an, die den Schluß rechtfertigen, der Kläger hätte voraussichtlich die von ihm erstrebte Spitzenstellung erlangt. Solche Umstände hat der Kläger nicht dartun können. Daß das Berufungsgericht bei seiner Entscheidung die Vermehrung der Präsidentenstellen seit dem Jahre 1939/40 außer Betracht gelassen hätte, ist nicht ersichtlich.
5. Dagegen ist die Auffassung des Berufungsgerichts, daß auch die Ernennung des Klägers zu dem Ministerialrat im Zuge seiner voraussichtlichen Laufbahn nicht wahrscheinlich sei, rechtlich zu beanstanden. Denn bei der Prüfung dieser Frage darf nicht allein, wie dies das Berufungsgericht getan hat, auf die Zeit bis zu dem Jahre 1945 abgestellt werden. Vielmehr ist, wie der erkennende Senat bereits wiederholt dargelegt hat, die voraussichtliche Dienstlaufbahn bis zu dem 31. März 1951 nachzuzeichnen (BGH vom 4, April 1956 - IV ZR 311/55 -> abgedruckt bei IM Nr. 2 zu § 11 BWGöDi ebenso Anders, aaO Anm. 3 zu § 9 BWGöD S 169). Darauf, daß der aus dem öffentlichen Di-enst im ^ahre 1933 entlassene Kläger sich nach dem Zusammenbruch der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft nicht um die Übernahme in den öffentlichen Dienst bemüht hat, kommt es nicht an. Vielmehr ist davon auszugehen, daß der Kläger ohne die Verfolgung im öffentlichen Dienst verblieben wäre. Daß
 
für den Klager als Geschädigten des nationalsozialistischen Regimes geeignete Einstellungs -
möglichkeiten im Rahmen seiner Fähigkeiten und Erfahrungen bestanden, stellt das Berufungsgericht ausdrücklich fest. Der Verfolgte kann jedoch, wie in der genannten Entscheidung vom 4* April I960 aaO ausgeführt worden ist, hei der Prüfung seiner voraussichtlichen Bienst -lauf bahn keinen Ausgleich dafür fordern, daß er auf Grund seiner politischen Einstellung bei Fortdauer der Verhältnisse, die bis zu dem Jahre 1933 in Preußen bestanden haben, besonders günstige Beförderungsaussichten gehabt hätte. Nach Maßgabe dieser Grundsätze wird das Berufungsgericht die Frage, ob der Kläger im Zuge seiner voraussichtlichen Dienstlaufbahn zu dem Ministerialrat ernannt worden wäre, erneut zu prüfen haben.
6. Schließlich bedarf es, auch wenn sich die Beförderung des Xlägrrs zu dem Ministerialrat nicht als wahrscheinlich erweisen sollte, der Feststellung konkreter Tatsachen über die Behauptung des Klägers, er wäre in jedem Fall zu einem früheren Zeitpunkt zu dem Hegierungsrat und zu dem Oberregierungsrat ernannt worden, als dies
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im Wiedergutmachungsbescheid des Senators für Inneres angenommen worden sei«
Ascher v«Werner	Wüstenterg	Wilden Bundesrichter
 Dr.&raf ist beurlaubt und verhindert zu unterschreiben
 Ascher