Der Kläger macht geltend, die Beklagte habe das ihr vermachte Nießbrauchsrecht verwirkt* Er hat Klage auf Feststellung erhoben, daß der Beklagten ein Nießbrauchsrecht an dem Nachlaß des Hugo T^IBHHI roehr zuste- In der Verhandlung vor dem Berufungsgericht haben die Parteien ihr früheres Vorbringen wiederholt und ergänzt» Der Kläger vertritt die Ansicht, Zweck der Verwirkungsklausel sei auch die Sicherung des Friedens unter den am Nachlaß Beteiligten gewesen. Der Berufungsrichter legt die in den Testament enthaltene Verwirkungsklausel dahin aus* daß nur eine bewußte Auflehnung gegen den wahren letzten Villen des Erblassers, insbesondere hinsichtlich der Vernögensver-teilung, mit dem Ziel diesen umzustoßen, zur Verwirkung führen solle, und daß selbst ein erfolgreiches Vorgehen der Bedachten, das dem Zweck diene, den wahren Villen des Erblassers zur Geltung zu bringen, den angedrohten Verlust nicht zur Folge haben solle, ebenso nicht eine auf Friedensstörung abzielende oder dazu geeignete Handlung. Nur eine sich lediglich auf den „'ortlaut stützende Auslegung der Erklärung führe dazu, anzunehmen, daß diese sich nicht nur gegen die Testamentsvollstreckerklausel der letztwilligen Verfügung richte, sondern auf das ganze Testament beziehe. 1) Unbedenklich ist mit dem Berufungsrichter davon auszugehen, daß die Verwirkungsklausel des Testamentes nugo nicht eindeutig sei und daß sie deshalb der Auslegung bedürfe• Der Senat hat bereits in seinem ersten Revisionsurteil die für die Auslegung derartiger Klauseln maßgebenden Gesichtspunkte dargelegt, auf die Ausführungen dieses Urteils kann hier Bezug genommen werden. Der Berufungsrichter hält sich im Rahmen der dort im Anschluß an die ständige Hechtsjrechung des Reichsgerichts entwickelten Grundsätze, wenn er darauf zunächst abstellt, ob es den Erblasser darauf angekommen sei, durch die Verwirkungsklausel nicht nur den Bestand der von ihm getroffenen Anordnungen über die Verteilung seines Vermögens zu sichern, sondern dadurch auch jede StÖrimg des Briedens unter den Bedachten nach Möglichkeit zu verhindern und deshalb jede Handlung eines der Bedachten mit der Verwirkung zu bestrafen, wenn sie auch nur geeignet sei, diesen Brieden zu stören« Hiergegen erhebt die Revision auch keine Bedenken, ihre Angriffe richten sich gegen die Auslegung des Testaments durch das Berufungsgericht« V/ie sich aus dem Testament ergebe, so legt das Berufungsurteil dar, sei es dem Erblasser darauf angekommen, die ,Substanz seines Vermögens seinem Stamm zu erhalten und die Lebensführung seiner Vitwe und seiner Enkelin durch die Zuwendung von Vermächtnissen sicherzustellen• Die Anordnung der Testamentsvollstreckung, die vielfach Zweifel über den Umfang der dem Testamentsvollstrecker eingeräumten Befugnisse mit sich bringe, sei auf keinen Ball ein "Kernstück" des Testaments in dem Sinne, daß nach der von ihm verfolgten Absicht eine Unwirksamkeit der Testaraentsvollstreckerklausel die der übrigen letztwilligen Verfügungen nach sich ziehen solle. Auch die gegenüber seiner Enkelin Anita Ilusyal gefallene Äußerung des Erblassers, in ein Testament mit mehreren Erben gehöre die Klausel, daß derjenige, der das Testament nicht anerkenne, auf seinen Pflichtteil gesetzt würde, seiiOhne Belang für die Auslegung der Klausel» In diesem Zusammenhang würdigt der Berufungsrichter die Aussage des Zeugen Llfl^und kommt schließlich zu dem Ergebnis, daß die Klausel nicht der Initiative des Erblassers, sondern der des Zeugen entsprungen sei, der das Testament aufgesetzt habe» Lie Formulierung beruhe daher nach den erforschten Umständen nicht auf einer durchdachten Überlegung des Erblassers. Es hätten sich daher keine Anhaltspunkte dafür ergeben, daß er die Verwirkungsklausel in dem weiteren Sinne verstanden haben wollte, daß jedes erfolgreiche Vorgehen gegen die letztwillige Verfügung, wie sie zu dem Ausdruck gekommen sei, oder daß jede Friedensstörung oder jeder bewußte Versuch dazu oder auch nur zur FriedensStörung objektiv geeignete Handlungen den Verlust des Zugewandten nach sich ziehen * sollten. Es sei daher eine einschränkende Auslegung der Klausel am Platz, Nach normalem Sprachgebrauch sei unter der Bekundung des Nichteinverständnisses mit einer letstwilligen Verfügung auch nur die bewußte Auflehnung - mit oder ohne Erfolg - gegen den wahren Willen des Erblassers zu verstehen, nicht aber der.Versuch, den vermeintlich wahren Willen gegenüber einem irrtümlichen Ausdruck oder einem Irrtum über die Sachlage zu dem Erfolg zu verhelfen» Diese Auslegung entspreche auch dem Wortlaut der in dem Testament enthaltenen Klausel. Mit dieser Äusserung ist es logisch durchaus vereinbar, daß der Erblasser nur ein bewußtes oder erfolgreiches Angehen gegen seine Verfügungen von Todes\vegen, das nicht in der Absicht erfolge, seinen wahren Willen zur Geltung zu bringen, unter die Strafe der Verwirkung gestellt wissen will# Ebensowenig kann der Revision auch darin gefolgt werden, daß der Berufungsrichter in die Aussage des Zeugen Dr« ©inen falschen Sinn gelegt und damit die Grenzen zulässiger Auslegung überschritten’ habe. Da gerade das Vermächtnis des Nießbrauchs an die Beklagte Streitigkeiten befürchten ließe, sei nach sei ner Ansicht kein Zweifel, daß die Verwirkungsklausel den Sinn gehabt habe, Streitigkeiten auszuschließen• Der Berufungsrichter würdigt diese Aussage dahin, der Zeuge vermöge nicht auszusagen, daß auch über die Bedeutung der Klausel und über die näheren Voraussetzungen einer Verwirkung gesprochen worden sei« Der Zeuge habe lediglich den Eindruck gehabt, daß der Erblasser die Bedeutung der Verwirkungsklausel gekannt habe, zu demal da er einmal Testamentsvollstrecker gewesen sei« Wenn der Zeuge ausgesagt habe, er habe den Eindruck gehabt, der Erblasser habe die Verwirkungsklausel in das Testament eingefügt, um Streitigkeiten auszuschlie sen, so habe er damit nur seine persönliche Ansicht ausgesprochen« Die Ansicht des Zeugen beruhe nicht auf einem bestimmten Verhalten des Erblassers, sondern sei nur eine nicht zwingende Folgerung aus allgemeinen Umständen. Die Würdigung, die der Berufungsrichter der Aussage Dr« I£fHBs hat zuteil werden lassen, ist denkgesetzlich möglich, sie kann daher aus Hechtsgründen nicht angefochten werden« Der Zeuge hat Einzelheiten über den Inhalt der Unterredung mit dem Erblasser nicht bekundet, in einem wesentlichen Punkt gibt er, wie der Berufungsrichter richtig her-vorhebt, nur seinen Eindruck wieder. Umständen konnte der Berufungsrichter ohne Verletzung von Rechtsvorschriften zu dem Ergebnis kommen, daß diese Bekundung des Zeugen für die Auslegung der Willenserklärung des Erblassers ohne Bedeutung sei. Zu Unrecht hält die Revision weiter die Auslegung des Testaments durch das Berufungsgericht für in sich widerspruchsvoll* Sie meint, während das Berufungsgericht auf der einen Seite ausführe, der Wortlaut - damit sei der Inhalt des Testaments gemeint - sei für die Auslegung wenig ergiebig,beachte es später dieses Bedenken nicht mehr und finde nunmehr nach allgemeinen Auslegungsgrundsätzen, daß sich aus Sinn und Zweck des Testaments für die Verwirkungsklausel die einschränkende Auslegung ergebe* Dieser Widerspruch ist jedoch nicht vorhanden* Der Hinweis auf die geringe Ergiebigkeit des Wortlautes des Testaments für die Auslegung befindet sich im Zusammenhang mit Ausführungen des Berufungsrichters (Seite 17 Abs 2 des BU), die sich auf die Feststeilbarkeit ■ des wirklichen Willens des Erblassers beziehen. Diese Darlegungen besagen, daß sich aus dem Inhalt des Testaments Hinweise auf die wirklich vorhanden gewesenen Absichten und Vorstellungen des Erblassers über die Bedeutung und die rechtlichen Folgen der Verwirkungsklausel nicht ergeben, Wenn der Berufungsrichter auf Grund dieser mangelnden Feststeilbarkeit des wirklichen Willens dazu übergeht, den Sinn der Verwirkungsklausel und den Umfang der von ihr getroffenen Handlungen des Bedachten nach allgemeinen Grundsätzen zu ermitteln, indem er den "Normalfall eines vernünftigen Erblassers" für die Auslegung der Klausel ziigrundelegt, dann tut er genau das, was in § 133 BGB für die Auslegung von Willenserklärungen vorgeschrieben ist: Läßt sich aus dem Inhalt einer Erklärung die wirkliche von dem Erklärenden damit verfolgte Absicht nicht ermitteln, so ist 2) Da somit die von dem Erblasser in sein Testament eingefügte Verwirkungsklausel von dem Berufungsrichter ohne Rechtsirrtum in einem engen Sinne dahin verstanden wird, daß nur eine bewußte Auflehnung gegen den Willen des Erblassers den Verlust der Zuwendung nach sich ziehe, und daß diese Klausel auch nicht durch Handlungen ausgelöst werde, die in der Absicht vorgenommen werden, dem wahren Willen des Erblassers zu dem Erfolg zu verhelfen, sö ist es für die Entscheidung des Rechtsstreites ausschlaggebend, ob der Beklagten ein Zuwiderhandeln gegen den wirklichen Willen des Erblassers wegen der am 10* August 1948 abgegebenen Anfechtungserklärung vorgeworfen werden kann* Dabei kommt es nicht auf die rechtlichen Folgen der Anfechtung oder ihre Wirksamkeit an, insbesondere auch nicht darauf, ob das, ms die Beklagte vorgibt, mit der Erklärung bezweckt zu haben, überhaupt rechtlich möglich ist oder im Wege der Anfechtung erreicht werden kann, als vielmehr darauf, was sich die Beklagte als den wahren Willen des Erblassers vorgestellt hat und was sie mit der von ihr abgegebenen Er-* klärung erstrebte oder zu erreichen glaubte. Von dem Berufungsrichter ist dies auch nicht verkannt worden, wie die Ausführungen auf Seite 23 des BerufungSr Urteils erkennen lassen. Sie habe auch nicht den bedingten Vorsatz gehabt, durch Anfechtung der Testamentsvollstreckerbestellung die Nichtigkeit des gesamten Testaments herbeizuführen und dadurch eine günstigere Vermögenslage zu erreichen, als ihr das Testament eingeräumt habe, Biese Feststellung wird von dem Berufungsgericht in erster Linie auf die Aussage des Zeugen Hechtsanwalt Br. EfHHfc gestützt, der der Beklagten als Rechtsberater zur Seite stand, und der nach Ansicht des Berufungsrichters in zuverlässiger und in ihrem inneren gedanklichen Zusammenhang überzeugender weise dargetan habe, daß er nach sorgfältiger Prüfung der Rechtslage die Anfechtung des Testaments als vorsorgliche Maßnahme lediglich für notwendig gehalten habe, um die Rechte der Beklagten als Nießbraucherin gegenüber den Übergriffen des Testamentsvollstreckers zu wahren; daß ferner die Anfechtung nicht der Initiative der Beklagten entsprungen sei, .sondern der ihres Rechtsberaters, und daß die Beklagte niemals Maßnahmen von ihm verlangt habe, die einen anderen Zweck verfolgt hätten als die Klärung der Grenzen der Testamentsvollstreckung und die Entlassung des Testamentsvollstreckers. Der Berufungsrichter findet die Y/illensrichtung der Beklag ten aber weiter auch dadurch bestätigt, daß die Beklag te abgesehen von der Anfechtungserklärung bei zwei Anlässen durch, persönliche Äußerungen dem Willen Aus-druck verliehen habe oder ihn habe mindestens erkennen lassen, daß sie nicht die Stellung einer Erbin erstrebe , c) Zutreffend hat der Berufungsrichter auch die Frage erwogen, ob die Beklagte nicht durch das Angehen gegen die von dem Zeugen &!^HBals Testamentsvollstrecker beanspruchten Befugnisse mittelbar die Stellung der Erbin habe erreichen wollen und sich so gegen den wirklichen Willen des Erblassers, aufgelehnt habe-Insoweit ist es in der Tat notwendig, den Zusammenhang der Testamentsvollstreckereinsetzung mit den übrigen Anordnungen des Erblassers daraufhin zu prüfen, ob nicht die etwa durch Anfechtung herbeigeführte Richtigkeit der Einsetzung des Testamentsvollstreckers nach § 2085 BGB die Richtigkeit der übrigen Testämentsanordnungen zur Folge habe- Wäre dies möglich, dann könnte es nahe liegen, daß die Beklagte in Wirklichkeit in bewußter Auflehnung gegen den Willen des Erblassers gegen die Erbeinsetzung und die Anordnung der Vermächtnisse angekämpft hat. stamentsvollstreckerklausel in dem Testament nicht die der anderen Testamentsklauseln nach sich ziehe, Nach § 2085 BGB hat die Unwirksamkeit einer von mehreren in einem Testament enthaltenen Verfügungen die Unwirksamkeit der übrigen Verfügungen nur zur Folge,, wenn anzunehmen ist, daß der Erblasser diese ohne die unwirksame Verfügung nicht getroffen haben würde. Hierfür ist aber im vorliegenden Fall nichts dargetan• Gerade bei der Testaraentsvollstreckereinsetzung ist eine solche Beziehung zu den übrigen Verfügungen desselben Testaments im allgemeinen nicht anzunehmen, Ihr Zweck ist gegenüber den Verfügungen, die die Verteilung des Nachlasses unter die Bedachten betreffen, dem Zweck dieser Verfügungen untergeordnet, sie soll der Durchführung der Anordnungen über die Verteilung des Nachlasses dienen. Der Berufungsrichter hat aber auch einwandfrei festgestellt, daß die Beklagte eine solche Absicht in Wirklichkeit nicht verfolgt habe. Auf Grund dieser tatsächlichen Feststellung ist daher das Ergebnis, zu dem der Berufungsrichter gelangt ist, rechtlich zutreffend» Der Kläger hat nicht dargetan, daß die Beklagte durch die Anfechtung vom 10.
O o I iv ZR 242/54 Verkündet am 16, März 1955 v»üst, Justizobersekr» als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle -'•-5 059 Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit des minder jährigen Y/olf Jasper 1.1 (HHHB in EfHB/ H^®straße gesetzlich vertreten durch seinen Vater Rolf daselbst , Klägers und Revisionsklägers, - Rrozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Br, gegen die verwitwete Frau Gerta T flHHBHüHl nm^traße Beklagte und Revisionsbeklagte, - Rrozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Br» ( geb» K( hat der IV» Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 9» März 1955 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Schmidt, der Bundesrichter Ascher, Raske, Scheffler und Y/üstenberg für Recht erkannt? hie Revision des Klägers gegen das Urteil des 3» Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Frankfurt am Main.vom 30» April 1954 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen« Von Rechts wegen Tatbestand: ' Der Kläger ist der Urenkel und der testamentarisch eingesetzte Alleinerbe des am 10.» August 194-7 zu E^HB (Rheingau) verstorbenen Fabrikanten und Weingutsbesitzers Hugo In seinem Testament hat der Erblasser der Beklagten seiner zweiten Ehefrau, zusammen mit seiner Enkeltochter, der Mutter des Klägers, Frau Anita geb. TflBHA in EfBH? den Nießbrauch an seinem Nachlaß vermacht. Das Testament enthält die Bestimmungs MJeder, der nicht mit meinem letzten Willen einverstanden ist, soll auf den Pflichtteil gesetzt werden* Der Kläger macht geltend, die Beklagte habe das ihr vermachte Nießbrauchsrecht verwirkt* Er hat Klage auf Feststellung erhoben, daß der Beklagten ein Nießbrauchsrecht an dem Nachlaß des Hugo T^IBHHI roehr zuste- he und daß sie lediglich pflichtteilsberechtigt sei. Die Beklagte hat um Abweisung der Klage gebeten» Wegen des Sachund Streitstandes wird auf den Tatbestand des in dieser Sache am 24, April 1952 ergangenen Urteils des Bundesgerichtshofs - IV ZR 116/51 - Bezug genommen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Oberlande sgericht hat die Berufung des Klägers durch Urteil vom 12» Februar 1951 zurückgewiesen« Der Bundesgerichtshof hat durch das oben bezeichnete Urteil das Beruf\mgs-urteil aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen» In der Verhandlung vor dem Berufungsgericht haben die Parteien ihr früheres Vorbringen wiederholt und ergänzt» Der Kläger vertritt die Ansicht, Zweck der Verwirkungsklausel sei auch die Sicherung des Friedens unter den am Nachlaß Beteiligten gewesen. Dies habe die Beklagte auch zugegeben. Bewußter Ungehorsam gegen die letztwilligen Anordnungen des Erblassers sei daher nicht erforderlich, um das Inkrafttreten der Verwir- v * ~ 5 - kungsklausel herbeizuführen. Diese Voraussetzung sei durch die Anfechtungserklärung vom 10, August 194 7 (Bl 34 d.A, VI 64/47 des Amtsgerichts Eltville) erfüllt. Die Anfechtung bedeute aber auch bewußten Ungehorsam gegen das Testament, da die Beklagte mindestens den bedingten Vorsatz gehabt habe, die Nichtigkeit des gesamten Testaments in Kauf zu nehmen. Die Beklagte habe auch bereits vor ihrer eigenen ’Anfechtungserklärung Frau Anita bewegen wollen, ihrer- seits das Testament anzufechten. Die Beklagte führt aus, sie habe die Anfechtungserklärung auf den Rat ihres Rechtsbeistandes, des Rechtsanwalts Dr, eHHB in EflHHB’ abgegeben. Dieser habe sie nach sorgfältiger Prüfung der Rechtslage für erforderlich gehalten,* um eine Verschlechterung ihrer Rechtsposition in dem vor dem Amtsgericht .anhängigen Verfahren über die Abberufung des Testamentsvollstrek-kers Dr, zu verhindern. Eine Auflehnung gegen den Willen des Erblassers könne darin nicht erblickt werden. Sie, die Beklagte, habe nie daran gedacht, sich eine bessere Erbenstellung zu verschaffen oder Streit unter den letztwillig Bedachten hervorzurufen. Das Oberlandesgericht hat über die streitigen Behauptungen der Parteien Beweis erhoben und u,a. auch die Akten des Amtsgerichts in Eltville - VI 64/4,7 -beigezogen, ihr Inhalt ist Gegenstand der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht gewesen. Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Klägers erneut zurückgewiesen. Gegen dieses Urteil hat der Kläger Revision eingelegt, er erstrebt mit ihr die mit der Klage erbetene Feststellung, Die Beklagte hat um Zurückweisung der Revision gebeten. t £* Ent scheidunßsßründe£ Der Berufungsrichter legt die in den Testament enthaltene Verwirkungsklausel dahin aus* daß nur eine bewußte Auflehnung gegen den wahren letzten Villen des Erblassers, insbesondere hinsichtlich der Vernögensver-teilung, mit dem Ziel diesen umzustoßen, zur Verwirkung führen solle, und daß selbst ein erfolgreiches Vorgehen der Bedachten, das dem Zweck diene, den wahren Villen des Erblassers zur Geltung zu bringen, den angedrohten Verlust nicht zur Folge haben solle, ebenso nicht eine auf Friedensstörung abzielende oder dazu geeignete Handlung. Die von der Beklagten am 10. August 1948 erklärte Anfechtung habe die Verwirkungsklausel nicht ausgelöst• Die Beklagte habe damit nicht die Hauptbestiminungen des Testaments, die Erbeinsetzung und die Meßbrauchsvermächtnisse, angreifen wollen. Ihr Ville sei vielmehr gewesen, dem nach ihrer Überzeugung .wahren Villen des Erblassers über den Umfang der Befugnisse des eingesetzten Testamentsvollstreckers Geltung zu verschaffen. Nur eine sich lediglich auf den „'ortlaut stützende Auslegung der Erklärung führe dazu, anzunehmen, daß diese sich nicht nur gegen die Testamentsvollstreckerklausel der letztwilligen Verfügung richte, sondern auf das ganze Testament beziehe. Eine solche Auslegung entspreche aber, wie sich auf Grund der neuen mündlichen Verhandlung und der Beweisaufnahme ergeben ha- • be, nicht dem wirklichen Villen der Beklagten. Dieser sei. den Beteiligten erkennbar dahingegangen, nur die dem mehrfach geäußerten Villen des,Erblassers nicht entsprechende unbeschränkte Testamentsvollstreckung zu beseitigen, nicht aber unmittelbar oder mittelbar die Anordnungen des Erblassers über die Erbeinsetzung, die Testamentsvollstrek-kung und die Nießbrauchsvermächtnisse- umzustoßen. Diese Ausführungen lassen einen in diesem Rechtszug nachprüfbaren Aechtsirrtum nicht erkennen. i 1) Unbedenklich ist mit dem Berufungsrichter davon auszugehen, daß die Verwirkungsklausel des Testamentes nugo nicht eindeutig sei und daß sie deshalb der Auslegung bedürfe• Der Senat hat bereits in seinem ersten Revisionsurteil die für die Auslegung derartiger Klauseln maßgebenden Gesichtspunkte dargelegt, auf die Ausführungen dieses Urteils kann hier Bezug genommen werden. Der Berufungsrichter hält sich im Rahmen der dort im Anschluß an die ständige Hechtsjrechung des Reichsgerichts entwickelten Grundsätze, wenn er darauf zunächst abstellt, ob es den Erblasser darauf angekommen sei, durch die Verwirkungsklausel nicht nur den Bestand der von ihm getroffenen Anordnungen über die Verteilung seines Vermögens zu sichern, sondern dadurch auch jede StÖrimg des Briedens unter den Bedachten nach Möglichkeit zu verhindern und deshalb jede Handlung eines der Bedachten mit der Verwirkung zu bestrafen, wenn sie auch nur geeignet sei, diesen Brieden zu stören« Hiergegen erhebt die Revision auch keine Bedenken, ihre Angriffe richten sich gegen die Auslegung des Testaments durch das Berufungsgericht« Im Einklang mit anerkannten Auslegungsgrundsätzen geht der Berufungsrichter von dem Wortlaut nicht nur, der Klausel, sondern des gesamten Testaments aus. Er hält diesen jedoch für die Auslegung der Verwirkungsklausel für wenig ergiebig. V/ie sich aus dem Testament ergebe, so legt das Berufungsurteil dar, sei es dem Erblasser darauf angekommen, die ,Substanz seines Vermögens seinem Stamm zu erhalten und die Lebensführung seiner Vitwe und seiner Enkelin durch die Zuwendung von Vermächtnissen sicherzustellen• Die Anordnung der Testamentsvollstreckung, die vielfach Zweifel über den Umfang der dem Testamentsvollstrecker eingeräumten Befugnisse mit sich bringe, sei auf keinen Ball ein S2> "Kernstück" des Testaments in dem Sinne, daß nach der von ihm verfolgten Absicht eine Unwirksamkeit der Testaraentsvollstreckerklausel die der übrigen letztwilligen Verfügungen nach sich ziehen solle. Nach dem Inhalt des Testaments sei nur festzustellen, daß mindestens der Versuch, entgegen dem wahren Willen des Erblassers die Erbeinsetzung oder die Nießbraucbsvermächt-nisse umzustoßen, Verwirkung nach sich ziehen solle * Der Berufungsrichter untersucht im Anschluß an diese Larlegungen auch die durch die Beweisaufnähme hervorgetretenen Umstände, die für die Auslegung der Klausel maßgebend sein könnten* Lie mündlichen Äußerungen gegenüber seinem Hausarzt Lr. und seinem Steuer- und Vermögensberater lassen nach seiner Mei- nung nichts erkennen, was für die Auslegung von Bedeutung sein könne. Auch die gegenüber seiner Enkelin Anita Ilusyal gefallene Äußerung des Erblassers, in ein Testament mit mehreren Erben gehöre die Klausel, daß derjenige, der das Testament nicht anerkenne, auf seinen Pflichtteil gesetzt würde, seiiOhne Belang für die Auslegung der Klausel» In diesem Zusammenhang würdigt der Berufungsrichter die Aussage des Zeugen Llfl^und kommt schließlich zu dem Ergebnis, daß die Klausel nicht der Initiative des Erblassers, sondern der des Zeugen entsprungen sei, der das Testament aufgesetzt habe» Lie Formulierung beruhe daher nach den erforschten Umständen nicht auf einer durchdachten Überlegung des Erblassers. Es hätten sich daher keine Anhaltspunkte dafür ergeben, daß er die Verwirkungsklausel in dem weiteren Sinne verstanden haben wollte, daß jedes erfolgreiche Vorgehen gegen die letztwillige Verfügung, wie sie zu dem Ausdruck gekommen sei, oder daß jede Friedensstörung oder jeder bewußte Versuch dazu oder auch nur zur FriedensStörung objektiv geeignete Handlungen den Verlust des Zugewandten nach sich ziehen * sollten. Der Inhalt der Verwirkungsklausel sei daher nach allgemeinen Auslegungsgrundsützen zu ermitteln, Bei der Auslegung sei von dem Normalfall eines vernünftigen Erblassers auszugehen. Der bezwecke aber mit seinen letztwilligen Anordnungen? daß derjenige? der bedacht sei, auch in den Besitz des ihm Zugewandten komme, nicht aber, daß derjenige, der seinem wahren Willen zu dem Erfolg verhelfen wolle, wegen der damit verbundenen Friedensstörung mit dem Verlust der Zuwendung bestraft werde» Der vernünftige Erblasser wolle ein Nichteinverständnis mit seinem Willen, nicht aber ein solches mit dem unrichtigen Ausdruck' seines Villens bestrafen. Es sei daher eine einschränkende Auslegung der Klausel am Platz, Nach normalem Sprachgebrauch sei unter der Bekundung des Nichteinverständnisses mit einer letstwilligen Verfügung auch nur die bewußte Auflehnung - mit oder ohne Erfolg - gegen den wahren Willen des Erblassers zu verstehen, nicht aber der.Versuch, den vermeintlich wahren Willen gegenüber einem irrtümlichen Ausdruck oder einem Irrtum über die Sachlage zu dem Erfolg zu verhelfen» Diese Auslegung entspreche auch dem Wortlaut der in dem Testament enthaltenen Klausel. Diesen Ausführungen kann aus Hechtsgründen nicht entgegengetreten werden. Sie beruhen weder auf einem Mißverständnis anerkannter Auslegungsregeln noch auf einer irrtümlichen Anwendung auf den fästgestellten Sachverhalt. Auch Denkfehler oder die Nichtbeachtung der Denkgesetze oder allgemein anerkannter Erfahrungsregeln sind nicht ersichtlich. Was die Revision dagegen vorbringt, richtet sich nur gegen die Würdigung der von dem Berufungsrichter festgestellten Tatsachen, die der Nachprüfung in diesem Hechtszug entzogen ist. Die Revision meint, es verletze die Denkgesetze, wenn der Berufungsrichter meine, es sei die Äußerung des St> Erblassers gegenüber der Zeugin für die Ausle- gung ohne Bedeutung, diese Äußerung zeige die Einstellung des Erblassers, und diese Einstellung müsse sich denkgesetzlich notwendigerv/eise auch bei Abfassung des Testaments ausgewirkt haben« Dem kann nicht gefolgt werden. Der Berufungsrichter hat die Äußerung nicht unbeachtet gelassen, und die Ausführungen des Berufungsurteils zeigen auch nicht, daß der Berufungsriehter ihre Bedeutung verkannt hätte# Wenn er aber der Ansicht ist, sie ergebe nichts für die Auslegung, so will er damit nach dem Zusammenhang der Gründe nur sagen, sie lasse nicht erkennen, daß der Erblasser mit der von ihm für notwendig erachteten Klausel einen bestimmten Sinn verbunden habe, der für die eine oder die andere der in Betracht kommenden Auslegungen spreche# Hierin liegt keine Verletzung von Denkgesetzen, Denn wenn auch der Erblasser einer solchen Klausel Bedeutung beigemessen hat, wie seine Äußerung gegenüber seiner Enkelin zeigt, so ist damit noch nichts darüber ausgemacht, daß die Klausel deswegen auch schon dahin verstanden werden müsse, es solle jede Friedensstörung oder nur der Versuch dazu oder jede auch nur objektiv geeignete Handlung den Verlust der Zuwendung nach sich ziehen. Mit dieser Äusserung ist es logisch durchaus vereinbar, daß der Erblasser nur ein bewußtes oder erfolgreiches Angehen gegen seine Verfügungen von Todes\vegen, das nicht in der Absicht erfolge, seinen wahren Willen zur Geltung zu bringen, unter die Strafe der Verwirkung gestellt wissen will# Ebensowenig kann der Revision auch darin gefolgt werden, daß der Berufungsrichter in die Aussage des Zeugen Dr« ©inen falschen Sinn gelegt und damit die Grenzen zulässiger Auslegung überschritten’ habe. Der Zeuge hat keine bestimmten Angaben über den Inhalt der Besprechungen mit dem Erblasser gemacht, soweit sie die Verwirkungsklausel in dem zu errichtenden Testament betrafen. Der Zeuge bekundet nur, die Verwirkungsklausel sei besprochen worden« Der Erblasser sei sich über die Bedeutung und Tragweite der einzelnen Punkte im Klaren gewesen und er habe auch gewußt« welche Bedeutung der Verwirkungsklausel zukomme. Da gerade das Vermächtnis des Nießbrauchs an die Beklagte Streitigkeiten befürchten ließe, sei nach sei ner Ansicht kein Zweifel, daß die Verwirkungsklausel den Sinn gehabt habe, Streitigkeiten auszuschließen• Der Berufungsrichter würdigt diese Aussage dahin, der Zeuge vermöge nicht auszusagen, daß auch über die Bedeutung der Klausel und über die näheren Voraussetzungen einer Verwirkung gesprochen worden sei« Der Zeuge habe lediglich den Eindruck gehabt, daß der Erblasser die Bedeutung der Verwirkungsklausel gekannt habe, zu demal da er einmal Testamentsvollstrecker gewesen sei« Wenn der Zeuge ausgesagt habe, er habe den Eindruck gehabt, der Erblasser habe die Verwirkungsklausel in das Testament eingefügt, um Streitigkeiten auszuschlie sen, so habe er damit nur seine persönliche Ansicht ausgesprochen« Die Ansicht des Zeugen beruhe nicht auf einem bestimmten Verhalten des Erblassers, sondern sei nur eine nicht zwingende Folgerung aus allgemeinen Umständen. Der Zeuge habe nicht ausgesagt, daß sich der Erblasser in dem Sinne geäußert habe, daß die Verwirkungsklausel den Zweck gehabt hätte, Streitigkeiten auszuschließen. Die Würdigung, die der Berufungsrichter der Aussage Dr« I£fHBs hat zuteil werden lassen, ist denkgesetzlich möglich, sie kann daher aus Hechtsgründen nicht angefochten werden« Der Zeuge hat Einzelheiten über den Inhalt der Unterredung mit dem Erblasser nicht bekundet, in einem wesentlichen Punkt gibt er, wie der Berufungsrichter richtig her-vorhebt, nur seinen Eindruck wieder. Unter diesen Sb - io - Umständen konnte der Berufungsrichter ohne Verletzung von Rechtsvorschriften zu dem Ergebnis kommen, daß diese Bekundung des Zeugen für die Auslegung der Willenserklärung des Erblassers ohne Bedeutung sei. Zu Unrecht hält die Revision weiter die Auslegung des Testaments durch das Berufungsgericht für in sich widerspruchsvoll* Sie meint, während das Berufungsgericht auf der einen Seite ausführe, der Wortlaut - damit sei der Inhalt des Testaments gemeint - sei für die Auslegung wenig ergiebig,beachte es später dieses Bedenken nicht mehr und finde nunmehr nach allgemeinen Auslegungsgrundsätzen, daß sich aus Sinn und Zweck des Testaments für die Verwirkungsklausel die einschränkende Auslegung ergebe* Dieser Widerspruch ist jedoch nicht vorhanden* Der Hinweis auf die geringe Ergiebigkeit des Wortlautes des Testaments für die Auslegung befindet sich im Zusammenhang mit Ausführungen des Berufungsrichters (Seite 17 Abs 2 des BU), die sich auf die Feststeilbarkeit ■ des wirklichen Willens des Erblassers beziehen. Diese Darlegungen besagen, daß sich aus dem Inhalt des Testaments Hinweise auf die wirklich vorhanden gewesenen Absichten und Vorstellungen des Erblassers über die Bedeutung und die rechtlichen Folgen der Verwirkungsklausel nicht ergeben, Wenn der Berufungsrichter auf Grund dieser mangelnden Feststeilbarkeit des wirklichen Willens dazu übergeht, den Sinn der Verwirkungsklausel und den Umfang der von ihr getroffenen Handlungen des Bedachten nach allgemeinen Grundsätzen zu ermitteln, indem er den "Normalfall eines vernünftigen Erblassers" für die Auslegung der Klausel ziigrundelegt, dann tut er genau das, was in § 133 BGB für die Auslegung von Willenserklärungen vorgeschrieben ist: Läßt sich aus dem Inhalt einer Erklärung die wirkliche von dem Erklärenden damit verfolgte Absicht nicht ermitteln, so ist 11 - der allgemein herkömmliche Sinn, der mit derartigen Bestimmungen eines Rechtsgeschäfts verbunden wird, der Auslegung zugrunde zu legen (Enneccerus-Nipperdey Allg Teil d. BG-B § 205 I 4 Seite 897), Nicht mehr als das hat aber der Berufungsrichter getan* 2) Da somit die von dem Erblasser in sein Testament eingefügte Verwirkungsklausel von dem Berufungsrichter ohne Rechtsirrtum in einem engen Sinne dahin verstanden wird, daß nur eine bewußte Auflehnung gegen den Willen des Erblassers den Verlust der Zuwendung nach sich ziehe, und daß diese Klausel auch nicht durch Handlungen ausgelöst werde, die in der Absicht vorgenommen werden, dem wahren Willen des Erblassers zu dem Erfolg zu verhelfen, sö ist es für die Entscheidung des Rechtsstreites ausschlaggebend, ob der Beklagten ein Zuwiderhandeln gegen den wirklichen Willen des Erblassers wegen der am 10* August 1948 abgegebenen Anfechtungserklärung vorgeworfen werden kann* Dabei kommt es nicht auf die rechtlichen Folgen der Anfechtung oder ihre Wirksamkeit an, insbesondere auch nicht darauf, ob das, ms die Beklagte vorgibt, mit der Erklärung bezweckt zu haben, überhaupt rechtlich möglich ist oder im Wege der Anfechtung erreicht werden kann, als vielmehr darauf, was sich die Beklagte als den wahren Willen des Erblassers vorgestellt hat und was sie mit der von ihr abgegebenen Er-* klärung erstrebte oder zu erreichen glaubte. Auch hier lassen die Ausführungen des Berufungsurteils einen er- . heblichen Rechtsirrtum nicht erkennen« a) Der Berufungsrichter entnimmt den Aussagen der Zeugen Dr? KfBHHk es sei sein Wille gewesen, seine Ehefrau, die Beklagte, die von ihm eingearbeitet gewesen sei, solle nach seinem Ableben die Verwaltung mit Unterstützung des Testamentsvollstrek-kers und der langjährig erprobten kaufmännischen Be- 12 S* rater weiterführen. Ob eine derartige Beschränkung der Befugnisse des Testamentsvollstreckers rechtlich möglich ist, kann hier, wo es sich um die Feststellung der mit der Anordnung von dem Testamentsvollstrecker wirklich verfolgten Zwecke handelt, dahinstehen. Von dem Berufungsrichter ist dies auch nicht verkannt worden, wie die Ausführungen auf Seite 23 des BerufungSr Urteils erkennen lassen. b) Ber Berufungsrichter stellt weiter fest, nach dem Gesamtergebnis der mündlichen Verhandlung und der Beweisaufnahme sei der aus dem Gesamtverhalten der Beklag ten erkennbare wirkliche Wille bei Auslegung der Anfechtungserklärung dahin zu bestimmen, daß sie lediglich die Anordnung der unbeschränkten Verwaltung des Nachlasses durch einen Testamentsvollstrecker als dem wahren Willen des Erblassers widersprechend anfechten und mit der Anfechtung die Art und Weise der Testaments Vollstreckung, soweit sie über eine beratende und beauf sichtigende Tätigkeit des Testamentsvollstreckers hinausgegangen sei, habe bekämpfen wollen, daß sie sich aber nicht gegen die dem wahren Willen des Erblassers auch nach ihrer Ansicht entsprechenden Hauptanordnun-gen des Testaments, die Erbeinsetzungen und die Nieß-brauchsvermächtnisse, habe auflehnen wollen. Sie habe auch nicht den bedingten Vorsatz gehabt, durch Anfechtung der Testamentsvollstreckerbestellung die Nichtigkeit des gesamten Testaments herbeizuführen und dadurch eine günstigere Vermögenslage zu erreichen, als ihr das Testament eingeräumt habe, Biese Feststellung wird von dem Berufungsgericht in erster Linie auf die Aussage des Zeugen Hechtsanwalt Br. EfHHfc gestützt, der der Beklagten als Rechtsberater zur Seite stand, und der nach Ansicht des Berufungsrichters in zuverlässiger und in ihrem inneren gedanklichen Zusammenhang überzeugender weise dargetan habe, daß er nach sorgfältiger Prüfung der Rechtslage die Anfechtung des Testaments als vorsorgliche Maßnahme lediglich für notwendig gehalten habe, um die Rechte der Beklagten als Nießbraucherin gegenüber den Übergriffen des Testamentsvollstreckers zu wahren; daß ferner die Anfechtung nicht der Initiative der Beklagten entsprungen sei, .sondern der ihres Rechtsberaters, und daß die Beklagte niemals Maßnahmen von ihm verlangt habe, die einen anderen Zweck verfolgt hätten als die Klärung der Grenzen der Testamentsvollstreckung und die Entlassung des Testamentsvollstreckers. Die Beklagte habe ihm niemals gegenüber zu dem Ausdruck gebracht, daß sie die Stellung einer Erbin anstrebe. Diese Einstellung der•Beklagten entnimmt der.Berufungsrichter weiter auch aus dem Inhalt der Anfechtungserklärung vom 10. August 1948 und des darin.in bezug genommenen Schriftsatzes Dr, vom 29- Juli 1948. Der Berufungsrichter findet die Y/illensrichtung der Beklag ten aber weiter auch dadurch bestätigt, daß die Beklag te abgesehen von der Anfechtungserklärung bei zwei Anlässen durch, persönliche Äußerungen dem Willen Aus-druck verliehen habe oder ihn habe mindestens erkennen lassen, daß sie nicht die Stellung einer Erbin erstrebe , Diese Ausführungen lassen einen erheblichen recht liehen Irrtum nicht erkennen. Ob die Willensrichtung der Beklagten sich schon durch Auslegung der Erklärungen vom 29c Juli und 10. August 1948 ergibt, kann zwei felhaft sein, braucht aber hier nicht entschieden'zu werden. Es kommt für den vorliegenden Rechtsstreit nicht auf die rechtlichen Folgen der Anfechtung an., Wesentlich ist allein, ob die Beklagte in der Tat den Willen gehabt und geäußert hat, etwas anderes zu er- O V 14 reichen, als dem nach ihrer begründeten Meinung wirklich vorhandenen »Villen des Erblassers über die Grenzen der Befugnisse des Testamentsvollstreckers Geltung zu verschaffen. Für die Feststellung dieses Willens stützt sich der Berufungsrichter aber vor allem auf die Aussage des Bechtsanwalts Hier handelt es sich um eine Tatsachenwürdigung, die in diesem Rechtszug nicht nachprüfbar istWas die Revision in diesem Zusammenhang vorbringto richtet sich nur gegen diese Tatsachenwürdi-gungo Die Rügen der Revision ergeben nicht, daß der Berufungsrichter bei der von ihm getroffenen Feststellung die Vorschrift des § 286 ZPO. verletzt habe. Was die Revision gegen die Würdigung vorbringt, die der Burufungs-richter den Aussagen der Zeugen Br. Anita l.:^B hat zuteil werden lassen, kann ihr nicht behelf-lich sein. Ein Verstoß gegen Denkgesetze oder Erfahrungsregeln ist nicht ersichtlich. c) Zutreffend hat der Berufungsrichter auch die Frage erwogen, ob die Beklagte nicht durch das Angehen gegen die von dem Zeugen &!^HBals Testamentsvollstrecker beanspruchten Befugnisse mittelbar die Stellung der Erbin habe erreichen wollen und sich so gegen den wirklichen Willen des Erblassers, aufgelehnt habe-Insoweit ist es in der Tat notwendig, den Zusammenhang der Testamentsvollstreckereinsetzung mit den übrigen Anordnungen des Erblassers daraufhin zu prüfen, ob nicht die etwa durch Anfechtung herbeigeführte Richtigkeit der Einsetzung des Testamentsvollstreckers nach § 2085 BGB die Richtigkeit der übrigen Testämentsanordnungen zur Folge habe- Wäre dies möglich, dann könnte es nahe liegen, daß die Beklagte in Wirklichkeit in bewußter Auflehnung gegen den Willen des Erblassers gegen die Erbeinsetzung und die Anordnung der Vermächtnisse angekämpft hat. Der Berufungsrichter kommt zutreffend zu dem Ergebnis, daß die etwaige Unwirksamkeit der Te- i r v* n I i ii; i I •. t • i j ! I ' Srji - 15 stamentsvollstreckerklausel in dem Testament nicht die der anderen Testamentsklauseln nach sich ziehe, Nach § 2085 BGB hat die Unwirksamkeit einer von mehreren in einem Testament enthaltenen Verfügungen die Unwirksamkeit der übrigen Verfügungen nur zur Folge,, wenn anzunehmen ist, daß der Erblasser diese ohne die unwirksame Verfügung nicht getroffen haben würde. Aus der Fassung des Gesetzes folgt, daß die einzelnen Testamentsverfügungen in ihrer Gültigkeit grundsätzlich voneinander unabhängig sind und daß eine solche Abhängigkeit nur unter besonderen Umständen anzunehmen ist. Hierfür ist aber im vorliegenden Fall nichts dargetan• Gerade bei der Testaraentsvollstreckereinsetzung ist eine solche Beziehung zu den übrigen Verfügungen desselben Testaments im allgemeinen nicht anzunehmen, Ihr Zweck ist gegenüber den Verfügungen, die die Verteilung des Nachlasses unter die Bedachten betreffen, dem Zweck dieser Verfügungen untergeordnet, sie soll der Durchführung der Anordnungen über die Verteilung des Nachlasses dienen. Es müßten deshalb ganz besondere Umstände dargetan werden, wenn inan zu dem Ergebnis kommen wollte, die Unwirksamkeit der Testamentsvollstreckerbestellung ziehe die Nichtigkeit der Verfügungen über den Nachlaß nach sich. In dieser Beziehung ist nichts dargetan, Was die Revision gegen die Feststellungen des Berufungsrichters vorträgt, richtet sich ebenfalls nur gegen die Tatsachenwürdigung des Berufungsurteils, dieses Vorbringen kann daher der Revision nicht zu dem ~rfolg verhelfen. Der Berufungsrichter hat aber auch einwandfrei festgestellt, daß die Beklagte eine solche Absicht in Wirklichkeit nicht verfolgt habe. Er hat dabei die Äußerung der Beklagten gegenüber der Zeugin I S2> im Februar 1948 nicht übersehen. Y/enn er sie dahin versteht? daß durch die Anfechtung nicht habe erreicht werden sollen? daß die Zeugin und die Beklagte Erbinnen würden? sondern daß sie einen vernünftigen Sinn ebenso erhalte? wenn man sie dahin verstehe, daß die beiden Frauen nach Beseitigung der Testamentsvollstreckung als Kießbraucherinnen "das ganze in der Hand hätten", so ist diese Auslegung logisch möglich? sie ist daher für diesen Rechtszug bindend» Auf Grund dieser tatsächlichen Feststellung ist daher das Ergebnis, zu dem der Berufungsrichter gelangt ist, rechtlich zutreffend» Der Kläger hat nicht dargetan, daß die Beklagte durch die Anfechtung vom 10. August 1948 sich bewußt gegen den Willen des Erblassers aufgelehnt und etwa anderes habe erreichen wollen, als seinem wirklichen Willen Geltung zu verschaffen. Die Beklagte hat trotz der in dem Testament enthaltenen Verwirkungsklausel das ihr Zugewandte nicht verwirkt, lie Klage ist daher unbegründet.. Die Revision war demgemäß mit der sich aus § 97 ZPO ergebenden Kostenfolge zurücksuweisen, Schmidt Ascher Raske Scheffler vVüstenberg *