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BGH

Gericht: BGH

Rechtssatz: Eine Bank, die einem konkursreifen Unternehmen : zu dem Zwecke der Sanierung einen Kredit gegen Sicherheitsleistungen gewährt: und dadurch bewirkt, dass möglicherweise Dritte au ihrem. S c harn dehou^ die Kreditwürdigkeit des Unternehmens f getäuscht werden, ist in der Hegel 'verpflichtet, vor der Krediteinräumung durch einen br.anche-kundigen Wirtschaftsfachmann eingehend und objektiv prüfen'zu lassen, ob das SanierungsVorhaben Erfolg verspricht» Unterlässt sie diese Prüfung, -ohne stichhaltige Gründe dafür zu besitzen, oder konnte sie auf Grund der Prüfung nicht von den Erfolgsaussichten des:.-Vorhabens überzeugt sein, dann sind die im Zusammenhang mit der Kreditgewährung geschlossenen Siche-" rungslVoereignungsvertrage nach1 § 138 Abs 1: BGB .nichtig« - Haupt ge sei 1 s cha f t er und alleiniger Geschäftsführer dieser ;Geseilschaftfwar Heinrich HaflHHB« Beide: Firmen wurden)auf demselben; der Kommandi tges eilschaft > gehörenden Grundstück betrieBehz Soweit der Geschäftsbetrieb es zuliess, ergänzten die Gesellschaften sich« Die Kunden- :u und Unkosbenkonten worden gemeinsam geführt und die Unkosten pauschal verrechnet, Oie B ichfuhrung wurde in übrigen getrennt gehalten« Im April 1948 nahm die Gemeinschuldnerin die Herstellung von Margarine in kleinen Umfange wieder auf.Alsbald nac1) de-' U’ührorig&j eforn rannte nie Beklagte der Aigpf—fj .GmbH einen, grösseren Kontokorrentkredit ein, der durch eine erststellige Grundschuld von 300,000,— DLI auf dein E orj kg^undstück der Gerneinschuldnerin, das einen Einheitswert von 156,080,— Divl hat, gesichert v/urde» Ende (des.'Frühjahrs hatte der Beklagten dargelegt, es sei angesichts'der finanziellen Lage -der Gerne ins chuldner in unmöglich, ihren‘Fortbestand ohne Gewährung eines Kredits durch die Beklagte zu gewährleisten. Steigerung sei auch das einzige Mittel, um in den nächsten Monaten zu einer längs am sich ■'steigernden Rückführung der v Verpflichtungen des Uri tern ehme ns zu gelangen und damit auch der Beklagten das bisher von ihr,gegebene Geld zu retten. Die Beklagte räumte darauf der' Gemeine chuldnerin einer- Kredit in Höhe 'von 25.000,— ,DM ein. Zur Sicherung dieses Kredits wurden der Beklagten Ansprüche aus Lebensversicherungen mit einem Rückkaufswert von ins- gesamt 17»500,--tDM usd alle Forderungen aus Verkäufen von Margarine^ Speisefett und Kokosfett in Einselbetrage von mehr als .1ÖÖ;“- i)M mix der Maßgabe abgetreten, dass bis zur ■ Höhe des in Einspruch genommenen Kredits laufend, weitere . Beklagt en abgeschlo s s enen Sic he run gs'v er träge für ' nicht i g „ L ff ,Er begehrt mit der Klage ge doch nur die Feststellung! Heinrich HaÄBBBI habe ausdrücklich erklärt , dass er den ümsatz; mit; eihem Kredit von BO.OÖO, - DM nicht nachhaltig steigern könne. Als die Beklagte die Aussensiände selbst eihgezogen habe, sei die Gemeinschuldnerin ohne jede Geldmittel Lgeviesen, so dass sie ihre. ihrer Direktoren 1 als Treuhänder habe nur den: 9wecK gehabt, die ■ ordnungsmäßige ' Verwendung .des Kredits sicherzustellem B.eim Einkauf , bei .der r Produktion, und beim Absatz, habe die Gemeins.chuidherinIvÖlii'g Sie, die /Beklagte, sei überzeugt gewesen, durch den bewilligten Kredit den Zusammenbruch der Gemein-///..,. Sie habe diese nicht zur Abwicklung des Kredits verwendet, Pie Sicherheiten seien .in,/der Vermögensauf-stelXuhg'um/ hoch .bewerfet ,,1,■!/',./; Die Tätigkeit des; Treuhänders habe sich darauf beschränkt, Yerftigimgen über den eingeräumten Kredit 'gegen-; zuzeichnen. Die' Beklagte habe sich auch nicht eines: Kreditbetrugs : schuldig gemacht. Zweck der Sicherungsverträge sei'es -nicht .gewesen, Dritte zur Kreditgewährung an die Gemeinschuld-'.nerin zu bestimmen. Dass: die :Sicherungsvei’träge die wahrena VermögehsVerhältnisse der Gemeinschuldnerin nicht offengelegt hätten, sei keine wucherische Täuschungshandlung. y; Es sei "auch nicht : erwie'sen, dass die Beklagte die. Eröffnung des Konkursverfahrens abgehalten habe, um sich selber aus den erlangten Sicherheiten oder dem sonstigen Vermögen der Gemeinschuldnerin ungehindert befriedigen zu können. Bereits im Brüh jahr : 1949' habe sie : ihre fälligen Verbindli chkeit en nicht mehr erfüllen können„; Me:;, Beklagte habe .aber--im November 1949 MtiEeeht davon auegewi';' hejd dürfen, ;dass :es gelingen werde* durch eine Erhöhung; GeV ; Kredits um 50.,000,— DM den drohenden Zusammenbruch der; G-e- :. Der im September 1950 eingetretene-Rückgang :;r sei im November 4949 nicht vorhersehbar gewesen, zu demal da kl die Absatzkrise eine Folge der Verwicklungen in Korea :ge- : wesen sei, Die. Beklagte habe auch mit Rücksicht auf ihre bisherigen Forderungen keine Veranlassung gehabt, lein -etwa; unverme i dliches Konkursverfahren hinaus zu zögern. Sicherheiten durch ihren Umfang und ihre Undurchsichtigkeit die'"von dem Sicherungsnehmer . Mi als offene Sicherheit bezeichnet 'wer- v -dem Durch die Bestellung der verdeckten Sicherheiten1 - ,1 hei die Gefahr begründet worden, dass spätere, nichts- ..-t; ahnende; Gläubiger- Schaden ■ leiden, könnt en'. die Auf-nähme weiterer Kredite, insbesondere von Lieferanten der Gemeinschuldnerin, habe nicht nur nahegelegen,.sondern sei; von :der Gemeihschuldnerin und auch von der Beklagten;! andere Personen könnten über die Kreditwürdigkeit des Sicherungsgebers getäuscht werden, erfülle den subjektiver Tatbestand der Gläubigergefährdung nur, wenn der!!!!!!! -u;piebvon der Revision gegen diese Rechtsansicht des Berufungsgerichts vorgetragenen Bedenken sind zu dem Teil berechtigt o Die Revision ist der Ansicht, die Sicherungsver-- träge seien in dem, hier zu entscheidenden fall schon dann -■ wegen sittenwidriger Gläubigergefährdung nach § 138'BGB‘b nichtig,.wenn die Vertragsparteien die Vermögenslage der .Gemeinschuldnerln■so weit1 übersehen hätten, dass sie zu-/ mindest .mit der 'Möglichkeit' gerechnet -hätten,: -andere Per- .;. sonen könnten über die Kreditwürdigkeit des Schuldners , getäuscht werden,.oder wenn sie sich dieser Kenntnis-grob fahrlässig verschlossen’ hätten.. -Die frage, unter welchen Umständen Sieherüngsverträge wegen sittenwidriger Gläubigergefährdung nichtig sind, ist in der Rechtsprechung des Reichsgerichts nicht immer einheitlich beantwortet worden» Verschiedene Entscheidungen sprechen für den von der Revision vertretenen weitereh-'Standpunkt, so die in LZ 1931■Spr694? 361 (363) abgedruckten Urteile des Reichs-■ gerichts« Aus den bei Warneyer 1929 Ir 74 und Ir 84-veröffentlichten Entscheidungen lassen sich sichere Schlüsse auf die vom Reichsgericht vertretene Rechtsansicht nicht ziehen. get gef ähr- ■ dun< für nichtig erklärt ,.Die Nichtigkeit' folgt ine allen ; diesen Fällen aus § 138 -Abs 1 BGBl Fs kann nicht 'allgemein, von einem 'bestimmten Tatbestand der Gläubigergefährdung ausgegangen und gesagt" werden, .dassbin allen Fällen ganz bestimmte Merkmale in subjektiver oder objektiver Hinsicht voriiegen müssen, damit ein Sicherungsvertrag nach | 138 Abs 1 BGB aus dem 'Gesichtspunkt der Gläubigergefährdung ; nichtig ist.«, Nach dem Wortlaut des Gesetzes'hat"-dieNichtigkeit ihren wesentlichen Grund in dem objektiven Inhalt des auf , Geschäf ts „ Nach den Motiven I„o 211 soll sogar die sub jek-' ■tive Seite völlig unberücksichtigt bleiben und das Urteil . :dh Ein Sicherungsverträgu der die Möglichkeit eröffnet, dass neue Gläubiger über die Kreditwürdigkeit des Schuldners getäuscht werden und'"Schäden erleiden, kann unter " gend ist, dass die Vertragschliessenden bei der von ihnen unach den umständen zu verlangenden sorgfältigen Überlegung .- sich sagen'mussten, diese Möglichkeit werde sich mit ziem.-flicher Sicherheit verwirklichen. Ein Rechtsgeschäft, das die Möglichkeit setzt, dass Dritte getäuscht'werden und dadurch Schaden leiden,--verstösst auch dann gegen das Anstands- und Gerechtigkeitsgefühl aller ehrbaren Kaufleute , wenn die Vertragschilessenden sich grob fahrlässig der Erkenntnis verschlossen haben,"dass dieser Schaden - . Zusammenhang mit Sanierungavorhaben abgeschlossen ' werden, wegen Gläubigergefährdung nur dann nichtig sind, ■ wenn die Vertragschiiessenden' die Schädigung Britter bewusst in Kauf genommen haben» Auch das Reichsgericht fiat schon, ausgesprochen, dass unter Umständen grobe Fahrläs-;/; sigkeit (Gewissenlosigkeit) die Annahme eine,s Sittenver--stosses rechtfertigen könne . Ist die Wahrscheinlichkeit 'einer Schädigung Dritter weniger naheliegend, dann sind Beweggrund and Zweck des Vertrages für das Urteil« ob dieser:mit dem Anstandsge-fühl aller billig und gerecht denkenden Menschen vereinbar ist, bedeutsamer, Verfolgen die Parteien mit dem Sicherungsvertrag nur Zwecke, die nicht all berechtigt anerkannt werden können, soll der Zusammenbruch des Schuldners nur hinaüsgeschoben werden und hofft der Gläubiger, ... sich dadurch persönliche Vorteile zu verschaffen, so kann der Vertrag aus diesem Grunde sittenwidrig sein,Iwenn err die Möglichkeit einer zu Schaden führenden Täuschung Drit-ter/über die Kreditwürdigkeit des Schuldners schafft, ohne dass es darauf ähkoirxint, ob die Vertragsparteien diese Pol-ge gewollt haben» Dabei sind an die Pflicht zur sachkundigen, sorgfältigen und gewissenhaften Prüfung der läge des-Schuldners ünd der'-Entwicklung^ möglichkeit seines Geschäfts, strengere AnfördeBungen zu ’lg. ünte r' so ich en Ums tand en, in denen der - Bewe g-grund für die Sanierung des Schuldners von seiten des kreditgewährenden Gläubigers eigennützig ist, müssen Gläubiger und Schuldner, um dem Vorwurf sittenwidrigen Verhaltens zu entgehen, besonders sorgfältig prüfen, ob das Sanierungs Vorhaben auch Erfolg haben wird. 'Balls die Beklagte ihn nicht allein und auch nicht vorwiegend deswegen gegeben hat, um ihre eigenen Gelder, also ihre Forderungen, die sich damals auf bereits 550.000,—-DM de $ tens mit ein Beweggrund für die Hingabe des weiteren n Kredites gewesen ist. — DM aus dem Grundstück voll befriedigt werden, obwohl der Einheitswert des Grundstücks nur 156.080,— DM betrug und erfahruhgsgemäss Fabrikgmhdstücke schwer ah- -gemessen zu veräussern sind, wenn das in ihnen betriebene Unternehmen zusammengebrochen ist. 8. lovembef 1949 deutlich ausgesprochen hatf die Hingabe' eines neuen Kredits /sei das' einzige' Mittel, um damit auch '• der Beklagten die bisher von ihr gegebenen Gelder zu retten. Auch das eigehe Verhalten der Beklagten könnte Bück-h ■ Schlüsse auf ihre Beweggründe und die von ihr verfolgten -• Zwecke gestatten,":Es'fällt auf, dass':sie':zunächst nur f einen verhältnismässig geringen weiteren Kredit gegen die beträchtlichen Sicherheiten tatsächlich" einigeraumt und krach der Gerne ins chuldnerin von' einer -beabsichtigten späteren'' • • Erhöhung zunächst nichts gesagt hat, ;; Sollte die neue Prüfung des/Sachverhalts wiederum ergeben, die Beklagte habe den Zweck verfolgt, die Gemeint' schuldnerin zu sanieren und siefsei' überzeugt' gewesen, dieses Vorhaben werde auch Erfolg haben, dann ist zu unter-suchen, ob die Beklagte diese Überzeugung auf Grund einer / ^wirklich sorgfältigen fachkundigen und;"'grtindlicheh wie sie unter den hier gegebenen Umständen geboten ' ■ ■Wonnen hath Für das Ausmaß der von der Beklagten zu verlan-;■” genden: Sorgfalt ist zu beachten, dass nach den Peststelluh-gen des angefochtenen Urteils die Aufnahme weiterer Kredite' hei'Fritten, /.insbesondere : bei lieferant.en. : der .'Beklagten, als wünschenswert, erstrebt wurde Ad-/Sollt ef v die neue Verhandlung sogar ergeben, die Beklagte habe/eine ,f Sanierung überhaupt'nur unter diesen VoraussetZungen für : : möglich gehalten, dann könnte ihr Verhalten schon aus die™ ..sein Grunde ; gegen das Anstandsgei uhl aller billig und gerecht denkenden Kauf 1 eute verstossen .haben«Die Beklagte hatte . dann ^selbst durch die Verträge, die nach den bisherigen PestStellungen des:Berufungsgerichts:zur Folge hätten,' dass ihr 84 Prozent: der Aktiven der .geizigen. Gemeinschuld- -;-hierin übertragen waren, den objektiven Tatbestand für eine :Kredittäuschung gesetzto:Sie hätte auch gewusst, der erstrebte Erfolg, der allenfalls ihr Verhalten zu einem erlaubten machen konnte, werde hur eintreten, wenn'Dritte gsich'tatsächlich täuschen lie's sen."-'Durch die' Inanspruchnahme der Sicherheiten hätte sie für sich selbst das Risiko ausgeschlossen'und dieses allein den-zu täuschenden Dritten überlassen. Wesentlich ist, ob sie ein fachkundiges Urteil über die künftige Entwicklung auf dem Margarinemarkt im'-- allgemeinen -gewonnen'hat, da das SanierungsVorhaben nur gelingen konnte, wenn eine anhaltende Umsatzsteigerüng erzielt b ' -’wurde,, Ferner wird festzusteilen sein, ob die Beklagte auf Grund fachkundiger Prüfung nicht allein zu dem Ergebnis gelangte, der Umsatz’könnte nachhaltig gesteigert werden, son-" dern weiter such überzeugt sein;konnte, dadurch würden die Erträgnisse des Unternehmens sich so steigern« dass es wirklich-möglich sei;•neben den hohen Zinsbelastungen die Schuldenlast merklich zu tilgen«dafür konnte-sb. auch 'der Umstand, dass zunächst nur ein Kredit "von . 25.000,-- UM:tatsächlich zur Verfügung gestellt' wurde, den"i Schluss zu, die Beklagte sei selbst,' wenigstens 'zunächst;, '0 ...nicht von den Er f ol gs aus sichten des Sanierungs Vorhabens : über zeugt gewesen, .

Zitierte Normen: § 138 BGB
MöglichkeitGrundSicherheitKreditGemeinschuldnerinSchuldner

Volltext der Entscheidung

Pür das Nachschlagewerk! Pur 'die' 'Amt immlüng	!
Gesetz
BGB
138 Met 1
Rechtssatz: Eine Bank, die einem konkursreifen Unternehmen : zu dem Zwecke der Sanierung einen Kredit gegen Sicherheitsleistungen gewährt: und dadurch bewirkt, dass möglicherweise Dritte au ihrem. S c harn dehou^ die Kreditwürdigkeit des Unternehmens f getäuscht werden, ist in der Hegel 'verpflichtet,
 vor der Krediteinräumung durch einen br.anche-kundigen Wirtschaftsfachmann eingehend und objektiv prüfen'zu lassen, ob das SanierungsVorhaben Erfolg verspricht» Unterlässt sie diese Prüfung, -ohne stichhaltige Gründe dafür zu besitzen, oder konnte sie auf Grund der Prüfung nicht von den Erfolgsaussichten des:.-Vorhabens überzeugt sein, dann sind die im Zusammenhang mit der Kreditgewährung geschlossenen Siche-" rungslVoereignungsvertrage nach1 § 138 Abs 1: BGB .nichtig« -
OlCr Schleswig
IV ZR'24.2/52
i YerMrilet am 9, Juix 1953 Klett,- Justizangest{ • als Urkund s b e sm te r dor Geschäftsstelle
I ui 1 a m e n d e s V o 1. k e s
ln: dein Rechtsstreit
 des Dr'» jur»e Walter V:,B WttKttk in	KSMMHI K|
als Konkursverwalter über das Vermögen der largarinefabrik
 Klägers, Berufungs-;und Revisionsklägers,: Rrozessbevollmächtigter; Rechtsanwalt
{{.;/{/	g	e g e :h i
. die Landesbänk: und 'Girozentrale SflHHHHB-hflMHMI in Kf|.
vertreten durch ihren Vorstand, Ländeshankdirektorer Karl
 Strasse
Beklagte, Berufungs- und Revisionsbeklagte,
- Brozessbevollmi^htigter: Rechtsanwalt CHMP "
hat der IV/ Zivilsenat' des Bundesgerichtshofs auf die münd- : /{ liehet Verhandlung {vom 2, Juli 2.953 untdr : Mitwirkung "des 'Senats-■ Präsidenten Schmidt. der' Bundesrichter Ascher. . Johannsen,
 Dr.Kregel und Drvv»Werner
 für Recht erkannt: ■
Das Urteil des K«, Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen'
'Oberlandesgerichts in Schleswig vpm^
aufgehoben. :;Der Rechtsstreit wird'^ur anderweiten Vor- h
.handlang und Entscheidung, auch über die Kosten de Revision, an das Berufungsgericht zurticlo/erwiesent
■	.	Von	Rechts	wegen	'	■
Tatbestand; '
Der Kaufmann Heinrich ■ mmwm .war persönlich haftender ; Gesellschafter .der Margarinefabrik:rKG" ' : (im folgenden 'Gemeinschuldnerin genannt), Kommanditisten wa~) ren Familienangehörige des Kaufmanns HaHi. IWährendldert ;1 iv Kriegs- und-Nachkriegszeit hatte /die Gemeinschuldnerihidie) ):n Margarineproduktiön allmählich:aufgegeben und - sich auf den 1 ■Marga'rinegrosshanöol umgestellt<, 1946 nahm sie die Herstel- b Jung unc! den Vertrieb von Nährhefe und Ersatzerzeugnisseh; Ju);: ans Holfpreiprodm.it.n auf, die wahrend der Zwangsbewirtschäf-lang guten; Absatz fanden« Fiese Erzeugnisse'wurden durch die ' zu diesem Zweck 'errichtete "AlBBlBBÄi.HaJhrUngs- und Arznei- v mittel GmbH" hergestei.lt,, Haupt ge sei 1 s cha f t er und alleiniger Geschäftsführer dieser ;Geseilschaftfwar Heinrich HaflHHB« Beide: Firmen wurden)auf demselben; der Kommandi tges eilschaft > gehörenden Grundstück betrieBehz Soweit der Geschäftsbetrieb es zuliess, ergänzten die Gesellschaften sich« Die Kunden- :u und Unkosbenkonten worden gemeinsam geführt und die Unkosten pauschal verrechnet, Oie B ichfuhrung wurde in übrigen getrennt gehalten« Im April 1948 nahm die Gemeinschuldnerin die Herstellung von Margarine in kleinen Umfange wieder auf.
Alsbald nac1) de-' U’ührorig&j eforn rannte nie Beklagte der Aigpf—fj .GmbH einen, grösseren Kontokorrentkredit ein, der durch eine erststellige Grundschuld von 300,000,— DLI auf dein E orj kg^undstück der Gerneinschuldnerin, das einen Einheitswert von 156,080,— Divl hat, gesichert v/urde» Ende (des.'Frühjahrs 1949 musste die Produktion der tan—M| GmbH : . fast vollständig eingestellt werden-. Aus diesem Grunde .begann Heinrich IlaflHRB, die Margarineproduktion zu erweitern« Um sein Vorhaben durchführen zu können, bat er die
■ 4 -
Beklagte urn einen weiteren Kredit.Die Beklagte lehnte die-se Bitte ab, -Der von der .Beklagten eingeräumte Kredit war durch Zinshelastuhgen und Aufnahme fälliger Wechsel inzwischen auf 350.000,— DM angestiegen. Heinrich Harmsenfver-mochte die Beklagte nicht umzustimmen. Auch ein Versuch, aus Mitteln 'des Lahdesministers für Wirtschaft einen Kredit zu erhalten, schlug;; fehl,/	1/^	1" u
Im November 1949;g6lang es der den Kauf mann	beriet,;
der Gemeinschuldnerin einenvKred
 Recht sanvva It Lr, die Beklagte zu bewegen, it leinzuräumen
f
hatte der Beklagten dargelegt, es sei angesichts'der finanziellen Lage -der Gerne ins chuldner in unmöglich, ihren‘Fortbestand ohne Gewährung eines Kredits durch die Beklagte zu gewährleisten. Eine jetzt mögliche Umsatzausweituhg sei ;t vielleicht die letzte: und einzige '^Gelegenheit, ;den tZusam-R;
meribrueh der Gerneinschuldnerin zu vermeiden. Die Umsatz-
Steigerung sei auch das einzige Mittel, um in den nächsten Monaten zu einer längs am sich ■'steigernden Rückführung der v Verpflichtungen des Uri tern ehme ns zu gelangen und damit auch der Beklagten das bisher von ihr,gegebene Geld zu retten. Heinrich Haj|(BR erklärte rieh bereit, alle Auflagen hinzunehmen, 'die die Beklagte zur Überwachung der Rückwick-lung des Kredits •' für erforderliohthielt. Die Beklagte räumte darauf der' Gemeine chuldnerin einer- Kredit in Höhe 'von 25.000,— ,DM ein. Sie forderte,.einer ihrer DirektorenLmüs-se :in der' Geschäftsführung- der Gemeihschüldherin derac-t treuhänderisch tätig sein können, dass finanzielle Dispositionen an seine Genehmigung gebunden seien. Auch über den Kredit dürfe nicht ohne seine Mitzeiehnung verfügt werden. Zur Sicherung dieses Kredits wurden der Beklagten Ansprüche aus Lebensversicherungen mit einem Rückkaufswert von ins-
gesamt 17»500,--tDM usd alle Forderungen aus Verkäufen von Margarine^ Speisefett und Kokosfett in Einselbetrage von mehr als .1ÖÖ;“- i)M mix der Maßgabe abgetreten, dass bis zur ■ Höhe des in Einspruch genommenen Kredits laufend, weitere . Förderungen--abzutreten seien. Ferner wurden der Beklagten die Rohstoffe '•und Fertigwaren, die auf 'dem mit der Grund-schuld belasteten Grundstück stehenden-Maschinen und der'-1. Fuhrpark» bestehend aus einem lastzug mit Anhänger, einen'';! Opel-Bli bz-Lieferwägen und zwei Volkswagen1,' zur Sicherheit ■ übereignet. Bio in den Übereignungs- und Äb^retungsverträ- o-gen beige füg ten Vennögensauf Stellungen enthalten folgende ; l: \7ertang: een«	,	■'	!v.:
■■' '■ a) Rohwaren; "keine ■■vorhanden”,,	-	;	oo!'!.	,!t
b) Fertigwaren? ^	rotor;:	too--	o»o.	: l6.R71rÖO
o tc) !Forderungen; !lo,-	!o;:!t:	-o; o!24.n536,960DM0I
t; od5gMaschinenr	,,	.1.	,g2Ö7»216,-RtBMfo
 Der Fuhrpark wurde nicht bewertet.!; ! gt	1
Als die Gen;einschuidnerin'ymit:!:deci\eingeräumten Kredit . ihre Produktion und ihren Ümsafz tatsächlich steigerte, .erhöhte die Beklagte den. .--Kredit uro weitere 25, OOÖy—.. ::I)MV :>ohne dass sie zusätzliche Sicherheiten verlangte. '311 ’Jönu’ar I95Ö'wurden die AfHHMHHR .GmbH mit Viirlcung vom 31». Bezeia--ber 1949 aufgelöst und mit sämtlichen Aktiven und passiven von der Gemeinschuldnerin »übernommen »t-Der Margarineumsatz to; der Gerneihsohuldnerin steigerte sich zunächst laufend, und ! zwar von 96»000,--1DM im IToveraber 1949 auf 328.0001—- DM imhAugust 1950» Bann ging er zurück. Im Oktober.1950 betrug er nur noch 87.800,— DM» Die Schulden der Gemein- 0 » Schuldnerin bei der Beklagten waren inzwischen1"auf 474.850,-DM, davon '37.940,— DM Zinsbelästungen, aufgelaufen» .. Einen
 von'der 'Gerneinschuldnerln .erbetenen weiteren Kredit lehnte die Beklagte ab. Sie gab mit Schreiben vom 12. .Dezember 1330 die ihr Libereigneten Karen frei.Lund begann, die ihr zur Sicherung abgetretenen Forderungen im eigenen 'L]tfafiie'n:' einzuzieheh.: v Am 3° . Januar I.951 wurde das Konkursverfahren über : das .Vermö-:. 'gen der Gemeihschnlöj erin eröffnet-. Könkür s ve rwa.I t e r ist.^derOü Klager. Die , übrigen -Gläubiger der 'oGeme ins öhül drier in haben no c'h Forderungen in Höhe von etwa	OOO,L--	DH, deheii verwertbaren
 Aktiven-ln-Höhe von etwa 35.000y-~ DM gegehüberstehen.v ff
 Der Kläger hält die von der Gerne ins cHuidii'erin mit - der ’L -AL
Beklagt en abgeschlo s s enen Sic he run gs'v er träge für ' nicht i g „ L ff ,Er begehrt mit der Klage ge doch nur die Feststellung! dass- . ;LA die Übereignung des.. Fuhrparks nichtig seivtEf hat aus geführt ,0; die Gemeinscbuldnerin sei spätestens im 16vember 1949 köh-kursreif gewesen. Ein 'Kredit von 50,000. --uDM' :habe: Den : Zu-' sammenbruch nicht verhinderh'können. Die Gemeinschuldnerin .. habe ; daher auch einen Kredit ivon 10Ö.0Ö0,--- bis 150.006,-—
DM erbetenDie Beklagte habe ihr auch ursprünglich einen v höheren Kredit ziigesägt. Heinrich HaÄBBBI habe ausdrücklich erklärt , dass er den ümsatz; mit; eihem Kredit von BO.OÖO, - DM nicht nachhaltig steigern könne. D16 laufenden Geldeingänge hätten zur Abdeckung des Kredits verwähdt werden müssen.L Als die Beklagte die Aussensiände selbst eihgezogen habe, sei die Gemeinschuldnerin ohne jede Geldmittel Lgeviesen, so dass sie ihre. Angestellten ohne Rücksicht auf den Kündigungsschutz 'habe entlassen iiisren Der } Läger hat beantragt, .5:0
r: fest zus teilen, dass der zwischen der Gemeinschuldnerin A und der Beklagten 'abgeschlossene.Sicherungsübereignungsvertrag vom 12„ lovember 1949 über	—
; A. einen Lastzug mit. Anhänger Daimler-Benz. AG, Fahrgestell Nr., 30/6414406, B3 30 - 5236, L L 0;	LA
0	Anhänger	BS	30 - 9960,
l/Bl Lief erwägen Opel-Blitz, /'Fahrgestell ,Nr; 11999?" -.9 911'/''' '9 'BS13Q 9/" f6Q59l'ft -M ■lit,'......
i 31 lyolksWagen; #KW9;-Fabrgestela Irr9l93372, BS 30 — 4304, 99
14 o'v-Vö	PKW,	-pithrgesf	©	^ '0797809 BS 30 :43Q4f
nichtig" sei'. 9v:: c.l ;i .949'9 33 .	:	,	:	1999 99 t .7 /ill'll:
Bie Beklagte /hat "beantragigl'r ■1:9:91H'1-I3e-/.: •
; 1/1	l	die Klage/abzuweiseh11 I'-p
Sie „hat vorgetragenpllie /Einsetzung/eines./ ihrer Direktoren 1 als Treuhänder habe nur den: 9wecK gehabt, die ■ ordnungsmäßige ' Verwendung .des Kredits sicherzustellem B.eim Einkauf , bei .der r Produktion, und beim Absatz, habe die Gemeins.chuidherinIvÖlii'g ." ..... freie Hand .gehabt,. Sie, die /Beklagte, sei überzeugt gewesen, durch den bewilligten Kredit den Zusammenbruch der Gemein-///..,. Schuldnerin vermeiden zu können« Die spätere Entwicklung auf ... dem Margärinemarkt sei nicht vorhersehbar gewesen. Die Gemeitt-/,:r schuidherih habe auch.über die bei ihr eingehenden Gelder frei ,
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verfügen können. Sie habe diese nicht zur Abwicklung des Kredits verwendet, Pie Sicherheiten seien .in,/der Vermögensauf-stelXuhg'um/ hoch .bewerfet ,,1,■!/',./; .:i/;lr:h:ll--,■///,■.;-i.:.;./,g..; ■g/,... ./i/li/il i'fglg
'.Das Landgericht hat die Klage abgewiesen,. Pas Berufungsgericht hat die Berufung des Klagers zurückgewiesen» /Ge geh 9l" dieses Urteil richtet ■ sich die Revision, mit'der der Kläger : 1 seihen im ersten Bechtszug gestellten ’Antrag weiterverfoigt9 1, Die Beklagte' bittet, die Revision zurückzuweisen, 1-
— 8 u:
 
Ent 3 cheidungs grlift.de;
;:I. -1; 0a 3 'Berufungsgericht hat ausgeführt , der,Fuhrpark sei :der Beklagten ■ recht swirk's am übereignet worden';. Biektibereig-nung sei weder wucherisch noch enthielten die .:'voh:;;der.d¥ö£:” •' klagten mit der Gemeinschuldnerin;abgeschlossenen-Verträge eine sittenwidrige "Knebelung. :;i)ie Gemeinschuldnerin habe ; beim Einkauf , bei der/Produktion und beim Absatz freie Hand gehabt. Die Tätigkeit des; Treuhänders habe sich darauf beschränkt, Yerftigimgen über den eingeräumten Kredit 'gegen-; zuzeichnen. .'.-Der- Treuhänder habe sich den Betrieb nur einmal angesehen, aber nicht in die Betriebsführung eingegrif-feru .Heinrich Ha—l habe vaüch den für den Unterhalt'seiner Familie erforderlichen Betrag den Eareingängen entnehmen dürfen. Er habe dazu monatlich etwa 1.000,— DM zur V ?r '‘üg'-ng gehabt.
Die' Beklagte habe sich auch nicht eines: Kreditbetrugs : schuldig gemacht. Zweck der Sicherungsverträge sei'es -nicht .gewesen, Dritte zur Kreditgewährung an die Gemeinschuld-'.nerin zu bestimmen. Dass: die :Sicherungsvei’träge die wahrena VermögehsVerhältnisse der Gemeinschuldnerin nicht offengelegt hätten, sei keine wucherische Täuschungshandlung.
Eine Rechtspflicht zur Offenbarung habe nicht beständen,
y; Es sei "auch nicht : erwie'sen, dass die Beklagte die.
; Gemeinschuldnerin' zu dem "Nachteil anderer Gläubiger -von dem ■’ durch die Verhältnisse gebotenen alsbaldigen Antrag .auf ...., . Eröffnung des Konkursverfahrens abgehalten habe, um sich selber aus den erlangten Sicherheiten oder dem sonstigen Vermögen der Gemeinschuldnerin ungehindert befriedigen zu können. Die Gemeinschuldnerin sej zwar im November 194-9
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könkursreif gewesen. Bereits im Brüh jahr : 1949' habe sie : ihre fälligen Verbindli chkeit en nicht mehr erfüllen können„; Me:;, Beklagte habe .aber--im November 1949 MtiEeeht davon auegewi';' hejd dürfen, ;dass :es gelingen werde* durch eine Erhöhung; GeV ; Kredits um 50.,000,— DM den drohenden Zusammenbruch der; G-e- :. meinschuldnerin zu verhindern. Schon die dtosatzs'teigeruhg-; beweise, dass der ge währ t'V' Zusatzkredit äüsgereicht habe ,1 um die zur Sanierung erforderliche; Ausweitung des Umsatzes" zu erzielen. Der im September 1950 eingetretene-Rückgang :;r sei im November 4949 nicht vorhersehbar gewesen, zu demal da kl die Absatzkrise eine Folge der Verwicklungen in Korea :ge- : wesen sei, Die. Beklagte habe auch mit Rücksicht auf ihre bisherigen Forderungen keine Veranlassung gehabt, lein -etwa; unverme i dliches Konkursverfahren hinaus zu zögern. Ihre Grund-uchüld von 300.0ÖÖ,— Di! sei; am 19, Februar .1949 bestellt und;um 26» März 1949 in das-Grundbuch eingetragen worden.
Die .Anfeohtungsfristeh nach den Bestimmungen -der Konkurs- , und Verglöichsordnuhgdäeieh' also bereits: verstrichen' ge-l v; wesön,. . .i-i4;;;;;-'i';;;:''v	;uu'.ur:-	r	m;i;! ikr
 Der 'Tatbestand einer sittlnwidrigen Aussaugung sei gleichfalls nicht gegeben. Die Beklagte habe die Gemein-Schuldnerin nicht in ihren Mitteln und in ihrer BewegUngs-l freiheit eingeengt und allmählich derart ausgesaugt, dass-ihr Geschäft habe zugrunde gehen raüssenhAu.s diesem Grunde sei die Gemeinechuldnerin nicht ; zürn Schaden anderer Glau-biger zu dem "Konkurs"" getrieben worden,	;.;	.hü)	k
Die Beklagte habe die Gemeinschuldnerin auch nicht ; zu ihrem blossen Strohmann erniedrigt;Die Gemexnschüld-nerin sei nicht nur nach aussen Als Inhaberin des Geschäfts erschienen; :Es sei. nicht die Absicht der Beklag-
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ten gewesen^ risikolos öen Gewinn abauschöpien und einen e '* r ge : York st der" Gemeinschuldnerin' und deren:' 'Gläubi—' gern mi überlassen» Die ^Beklagte'' sei''vielmehr bestrebt t g'e’wesenY'hiie'Remainschuldnerxnczu sanieren und ihr ■■ öiettft Möglichkeit' zu geben, in 'absehbarer1 Zeit alle "Gläubiger Y;H Au:befriedigen : statt Konkurs; ahmelden'Du" müssen, o;f; k;: ;r
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. Die Revision wendet sich am- Ergebnis nicht dagegen*, .;
dass dar "Berufungsgericht keinen der vorstehend er Örter-"'-ten 'Tatbestände, auf Grund dessen Slcherungsverträge nichtig sein können, ' angenommen - hat*• Insoweit. bestehen nach den bisher getroffenen-tatsächlichen Feststellungen auch keine -Recht sbedenken gegen das "angefochtene '"Urteil, *
llo: Die Revision rügt aber, das--Berufungsgericht habe das"Recht"verkannt, soweit"es verneint habe, dass die" t
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Sicherungsvertrage aus dem Gesichtspunkt der Gläubiger- :
gefährdung nichtig seien»; Die Rüge greift durch»--. ;;
,lö Zu der 3r / ede stehenden Frage hat das Berufungsgericht, ausgeführt, eine Gläubiger gef ähr dung liege -vor, . -wenn""die ausbeaungenen. Sicherheiten durch ihren Umfang und ihre Undurchsichtigkeit die'"von dem Sicherungsnehmer . bewusst oder als möglich in Kauf genommene, nicht ganz fernliegende Gefahr mit sich bringen, dass spätere, nichtsahnende .Gläubiger zu Schaden kommen,; ohne dass jedoch .
'von einem betrügerischen Vorgehen" des Sicherungsnehmers.■ ihnen gegenüber die Rede sein könne» Das Berufungsge-'
.rieht hat festgestellt, dass der -'objektive ' (Tatbestand -"der- Gläubigergefährdung erfüllt sei.. Die Beklagte habe'
'•sich - in "erheblichem Umfang undurchsichtige Sicherheiten bestellen lassen» Die Aktiven der Geraeinschuldnerin hätten 726» 000,— DLI betragen,- hiervon 'seien 609»000f— DH,
also 84-Prozent, der Beklagten übertragen worden« Babel seien aüch die Sicherheiten für den der!Aminowerk GmbH eingeräumt en .Kredi t berücksi chtigt.-Denn ; diese !Ö-eseil- : schaff und die- Gemeinsehuldnerin 'hätten Wirtschaftlich eine Einheit ■ gebildet. Es'1’sei bei' den Kreditverhandlungen ....zwischen beiden auch nur rein formal unterschieden worden ■ Eon 'diesen Sicherheiten könne nur die Grund schuld in Höhe, ■von 3ö'Q»00Ö?-~ Mi als offene Sicherheit bezeichnet 'wer- v -dem Durch die Bestellung der verdeckten Sicherheiten1 - ,1 hei die Gefahr begründet worden, dass spätere, nichts- ..-t; ahnende; Gläubiger- Schaden ■ leiden, könnt en'. Denn... die Auf-nähme weiterer Kredite, insbesondere von Lieferanten der Gemeinschuldnerin, habe nicht nur nahegelegen,.sondern sei; von :der Gemeihschuldnerin und auch von der Beklagten;! als wünschenswert' erstrebt worden» Die.. Gemeihschuidnerin ! und die Beklagte hätten"heim Abschluss der Sicherungs-;!;!! vertrage die Schädigung künftiger Gläubiger auch als möglich erkannt oder doch als'möglich erkennen müssend Sie h hätten sie jedoch nicht gebilligt, Erfolge die mit der v Bestellung der Sicherheiten verbundene Kreditgewährung zur Sanierung des Schuldners, so reiche aber der Umstand allein, dass die Bestellung der Sicherheiten nach'aussen nicht in Erscheinung trete und die Vertragsteile mit der Möglichkeit rechnen,- die übrigen’-Gläubiger könnten'hier-durch über die Kreditwürdigkeit des Schuldners getäuscht werden und Schaden erleiden, nicht aus, urc einen Verst oss gegen die guten Sitten anzühehmenu Der Umstand,'! dass der- Sicherungsnehmer mit der Möglichkeit rechne! andere Personen könnten über die Kreditwürdigkeit des Sicherungsgebers getäuscht werden, erfülle den subjektiver Tatbestand der Gläubigergefährdung nur, wenn der!!!!!!! Sicherungsnehmer die als möglich-erkannte Schädigung künf
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tiger Gläubiger auch' billige, '.wenn" es Zweck der Kreditgewährung gewesen sei , ...dem Schuldner . über eine Augenblick--liehe . Geldverlegenheit • hinwegzuhelf eh,i nicht ' aber ?,-.ihn wie-der kreditwürdig zu machen..; Die ■■Beklagte' und alle übrigen -Beteiligten .hätten- aber im lovember 1949 ernsthaft geglaubt., dass der gewährte Kredit der Gemeinschuldnerin ermöglichen werde , ihre Krise . zunberMnden und ihre Schulden abzutragen „ i- ebb
2.. -u;piebvon der Revision gegen diese Rechtsansicht des Berufungsgerichts vorgetragenen Bedenken sind zu dem Teil berechtigt o Die Revision ist der Ansicht, die Sicherungsver-- träge seien in dem, hier zu entscheidenden fall schon dann -■ wegen sittenwidriger Gläubigergefährdung nach § 138'BGB‘b nichtig,.wenn die Vertragsparteien die Vermögenslage der .Gemeinschuldnerln■so weit1 übersehen hätten, dass sie zu-/ mindest .mit der 'Möglichkeit' gerechnet -hätten,: -andere Per- .;. sonen könnten über die Kreditwürdigkeit des Schuldners , getäuscht werden,.oder wenn sie sich dieser Kenntnis-grob fahrlässig verschlossen’ hätten.. ' b ,	beb'.1;	-	i
-Die frage, unter welchen Umständen Sieherüngsverträge wegen sittenwidriger Gläubigergefährdung nichtig sind, ist in der Rechtsprechung des Reichsgerichts nicht immer einheitlich beantwortet worden» Verschiedene Entscheidungen sprechen für den von der Revision vertretenen weitereh-'Standpunkt, so die in LZ 1931■Spr694? RGZ 143, 49 (52) und RGZ 118. 361 (363) abgedruckten Urteile des Reichs-■ gerichts« Aus den bei Warneyer 1929 Ir 74 und Ir 84-veröffentlichten Entscheidungen lassen sich sichere Schlüsse auf die vom Reichsgericht vertretene Rechtsansicht nicht ziehen. Beide Entscheidungen behandeln einen Sachverhalt, der zugleich den Tatbestand einer sittenwidrigen Knebelung
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des Schuldners erfüllte und deswegen anders zu:"beurteilent; war. Die in EGZ 1,52> 187; Warneyer 1929 Nr 165 'und in KonkTreuW 54? 178 veroffent]ichten Urteile das Reichsgerichts; sprechen; dagegen für die vom Berufungsgericht vertretene Rechtsansicht
; Die in dem vorliegenderi^echtsstreit zu entscheidende ;h Präge» ob;die >Sicherungsverträgev;nach^ § : 138 BGB nichtig sind» ist ■ streng zu trennen von - der- wesentlich andersiUiegenäen Frage, ob die 'etwa geschädigten übrigen-Gläubiger einen Scha-,dehsarsatzonsprucn gegen die Beklagte nach § 826 BGB-haben,,
1 In'früherer Zeit iiat dös Reichsgericht nicnt-::immer genügend . zwischen diesen-heiden Tatbeständen geschieden» -Auch das an-gefochtehe Urteil hält sie • nicht böt et s scharf ;äuseinander»
;;-;:;;X)a's.-'Gesetz selbst enthält keinen besonderen- Tatbestand.;;;.: der Gläubigergefährdung,, Vielmehr hat die Rechtsprechung .f i cherungs vertrage nach der Gestaltung der'einzelnen Umstan-,ce im Hinblick t if die durch .sie bewirkte Glaub! get gef ähr- ■ dun< für nichtig erklärt ,. Die Nichtigkeit' folgt ine allen ; diesen Fällen aus § 138 -Abs 1 BGBl Fs kann nicht 'allgemein, von einem 'bestimmten Tatbestand der Gläubigergefährdung ausgegangen und gesagt" werden, .dassbin allen Fällen ganz bestimmte Merkmale in subjektiver oder objektiver Hinsicht voriiegen müssen, damit ein Sicherungsvertrag nach | 138 Abs 1 BGB aus dem 'Gesichtspunkt der Gläubigergefährdung ; nichtig ist.«, Es' sind vielmehr .stets die.'besonderen Umstände des einzelnen Falles darauf;zu prüfen, ob der Vertrag mit dem Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden über einst inimt« Dabei sind vor ä Ilern die Anschauungen der in Betracht kommenden 'beteiligten. Kreise, hier die der ehrbaren Kaufmannschaft, zu berücksichtigen,;wo bei das Durchsöhnittsmaß .von' Redlichkeit und Anstand; zugrunde zu legen ist«,'Etwaige Missbrauche; die sich in bestimmten
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; uKre.’sen .gebildet haben, sind nicht zu-'beachten (BGB RGR
 3-0„ .AufI ';§''138':"irim' llÄbs'Übs 270)'.' f,	r	-fhu : ;bv:
Nach dem Wortlaut des Gesetzes'hat"-dieNichtigkeit ihren wesentlichen Grund in dem objektiven Inhalt des auf , Geschäf ts „ Nach den Motiven I„o 211 soll sogar die sub jek-' ■tive Seite völlig unberücksichtigt bleiben und das Urteil . ■über die Sitteriväarigkeit des Rechtsgeschäfts allein aus dessen'objektiver Natur gefolgert werden» Dieser"Stand- : punkt ist von der Rechtsprechung des Reichsgerichts zu- • treffend als zu eng abgelehnt worden„Über die Sittehwid- f rigkeit ist vielmehr1 auf Grund des objektiven. und subjektiven Gehalts des "Rechtsgeschäfts zu entscheiden (vgl BGB' bRGR'io„ Auf! § ij8 Ahm 1 Abs '2 S'"269fiiv'ivv' di U
:dh Ein Sicherungsverträgu der die Möglichkeit eröffnet, dass neue Gläubiger über die Kreditwürdigkeit des Schuldners getäuscht werden und'"Schäden erleiden, kann unter "
:;Umständen vorwiegend wegen seines objektiven -Inhaltsujit-u
tenwidrig sein. Derartige Umstände1 können:vorliegen« wenn ; wegen’1 der besor deren Verhältnisse die. Möglichkeit r dass Dritte infolge des. Vertrages Dekaden -'leiden,uho nahelie--. gend ist, dass die Vertragschliessenden bei der von ihnen unach den umständen zu verlangenden sorgfältigen Überlegung .- sich sagen'mussten, diese Möglichkeit werde sich mit ziem.-flicher Sicherheit verwirklichen. Ein Rechtsgeschäft, das die Möglichkeit setzt, dass Dritte getäuscht'werden und dadurch Schaden leiden,--verstösst auch dann gegen das Anstands- und Gerechtigkeitsgefühl aller ehrbaren Kaufleute , wenn die Vertragschilessenden sich grob fahrlässig der Erkenntnis verschlossen haben,"dass dieser Schaden - . tatsächlicheintreten werdet -Es ist nicht so, wie es das
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Beruf ungsgericht angenommen hät’j: dass Sicherungsverträge, die im. Zusammenhang mit Sanierungavorhaben abgeschlossen ' werden, wegen Gläubigergefährdung nur dann nichtig sind, ■ wenn die Vertragschiiessenden' die Schädigung Britter bewusst in Kauf genommen haben» Auch das Reichsgericht fiat schon, ausgesprochen, dass unter Umständen grobe Fahrläs-;/; sigkeit (Gewissenlosigkeit) die Annahme eine,s Sittenver--stosses rechtfertigen könne . (RGZ ill ? 49	) E
Ist die Wahrscheinlichkeit 'einer Schädigung Dritter weniger naheliegend, dann sind Beweggrund and Zweck des Vertrages für das Urteil« ob dieser:mit dem Anstandsge-fühl aller billig und gerecht denkenden Menschen vereinbar ist, bedeutsamer, Verfolgen die Parteien mit dem Sicherungsvertrag nur Zwecke, die nicht all berechtigt anerkannt werden können, soll der Zusammenbruch des Schuldners nur hinaüsgeschoben werden und hofft der Gläubiger, ... sich dadurch persönliche Vorteile zu verschaffen, so kann der Vertrag aus diesem Grunde sittenwidrig sein,Iwenn err die Möglichkeit einer zu Schaden führenden Täuschung Drit-ter/über die Kreditwürdigkeit des Schuldners schafft, ohne dass es darauf ähkoirxint, ob die Vertragsparteien diese Pol-ge gewollt haben»
.Wird dagegen mit dem Sicherungsvertrag der Zweck verfolgt, den Schuldner wirklich-zu sanieren, so reicht die nicht allzu naheiiegehäe:,"Mö^l:ichkeit' einer Täuschung und Schädigung Dritter dann nicht aus, um den Vertrag sitj^npli widrig erscheinen zuv lassen, iwenn die ; Parteien ' auf zG^rid|l|l einer sachkundigen und sorgfältigen Prüfung der läge des Schuldners und besonders der Geschäftsaussichten überzeÜ^li waren, das Sanierungsvorhäbehiwerae; Erfolg haben und efnlli
 Schädigung Dritter letztlich nicht eintreten. Dabei sind an die Pflicht zur sachkundigen, sorgfältigen und gewissenhaften Prüfung der läge des-Schuldners ünd der'-Entwicklung^ möglichkeit seines Geschäfts, strengere AnfördeBungen zu ’lg. stellen, wenn der 'Beweggrund für die Bewilligung aes Kre--dites ' zur 'Sanierung des Schuldners eigennützig war,. Ein eigennütziger Beweggrund würde' z„B* -insbesondere dann vor-’ lie gen, wenn der Gläubiger befürchtet, der. Schuldner ti/yer^ tide, falls'eine Sanierung nicht .versucht werde,/- auch die-ihm von ddm Gläubiger früher:'eingeräumten Kredite -'nicht1 zurück-z ahle n kennen. ünte r' so ich en Ums tand en, in denen der - Bewe g-grund für die Sanierung des Schuldners von seiten des kreditgewährenden Gläubigers eigennützig ist, müssen Gläubiger und Schuldner, um dem Vorwurf sittenwidrigen Verhaltens zu entgehen, besonders sorgfältig prüfen, ob das Sanierungs Vorhaben auch Erfolg haben wird.
Da das Berufungsgericht insoweit die Rechtslage verkannt und den'Sachverhalt auch in tatsächlicher Beziehung nur im Hinblick auf den irrig angenommenen!Rechtsstahdpunkt
 somit nicht -erschöpfend gewürdigt hat, musste das angefoch-tehe Urteil aufgehoben''und' der Rechtsstreit zur'ari.derv/e'i-ten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden. ■	.
III. Bei der neuen Verhandlung wird das Berufungsgericht -. zunächst wieder festzustellen habeng.zu welchem Zweck die Beklagte den Kredit eingeräumt hat. 'Balls die Beklagte ihn nicht allein und auch nicht vorwiegend deswegen gegeben hat, um ihre eigenen Gelder, also ihre Forderungen, die sich damals auf bereits 550.000,—-DM beliefen, Zu kl retten, wird zu prüfen sein, obedieseiAbsicht;'nicht ;min-“d
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de $ tens mit ein Beweggrund für die Hingabe des weiteren n Kredites gewesen ist. Einen Anhaltspunkt:dafür kann'z.Bf die Vorstellung geben, : :die die"Befclagte sick über die Möglichkeit knackte, wegen ihrer eigenen Forderungen dfe. Falle eines Zusammenbruchs der Gemeinschuldnerin Befriedigung ';: zu''finden. Dabei ist zu ■ berücksichtigeni da/ss nach den bisherigen Pest Stellungen- vor fAbschlussder lovemberVerk u' träge: an sich vön/aamaligen. Forderungen der Beklagten von f
350.000,	— DM ein Betrag voir 50.000,— DM überh'auptinlcJit' :;; gesichert war. Wesentlich konnte weiter sein, ob die Be- ; klagte annahm, tsie ■ würde "Wegen ihrer G-rundschuld vön 1; 1
300.000,	— DM aus dem Grundstück voll befriedigt werden, obwohl der Einheitswert des Grundstücks nur 156.080,— DM betrug und erfahruhgsgemäss Fabrikgmhdstücke schwer ah- -gemessen zu veräussern sind, wenn das in ihnen betriebene Unternehmen zusammengebrochen ist. Bei der Prüfung i: ./ wird auch zu berücksichtigen sein, dass selbst der Hechts-beraten der Gerne ins chuldnerin in seinem Schreiben vom
8. lovembef 1949 deutlich ausgesprochen hatf die Hingabe' eines neuen Kredits /sei das' einzige' Mittel, um damit auch '• der Beklagten die bisher von ihr gegebenen Gelder zu retten. Auch das eigehe Verhalten der Beklagten könnte Bück-h ■ Schlüsse auf ihre Beweggründe und die von ihr verfolgten -• Zwecke gestatten,":Es'fällt auf, dass':sie':zunächst nur f einen verhältnismässig geringen weiteren Kredit gegen die beträchtlichen Sicherheiten tatsächlich" einigeraumt und krach der Gerne ins chuldnerin von' einer -beabsichtigten späteren'' • • Erhöhung zunächst nichts gesagt hat,
;; Sollte die neue Prüfung des/Sachverhalts wiederum ergeben, die Beklagte habe den Zweck verfolgt, die Gemeint' schuldnerin zu sanieren und siefsei' überzeugt' gewesen,
 
dieses Vorhaben werde auch Erfolg haben, dann ist zu unter-suchen, ob die Beklagte diese Überzeugung auf Grund einer / ^wirklich sorgfältigen fachkundigen und;"'grtindlicheh wie sie unter den hier gegebenen Umständen geboten	'	■
■Wonnen hath Für das Ausmaß der von der Beklagten zu verlan-;■” genden: Sorgfalt ist zu beachten, dass nach den Peststelluh-gen des angefochtenen Urteils die Aufnahme weiterer Kredite' hei'Fritten, /.insbesondere : bei lieferant.en. auch von. seiten ,
: der .'Beklagten, als wünschenswert, erstrebt wurde Ad-/Sollt ef v die neue Verhandlung sogar ergeben, die Beklagte habe/eine ,f Sanierung überhaupt'nur unter diesen VoraussetZungen für : : möglich gehalten, dann könnte ihr Verhalten schon aus die™ ..sein Grunde ; gegen das Anstandsgei uhl aller billig und gerecht denkenden Kauf 1 eute verstossen .haben«Die Beklagte hatte . dann ^selbst durch die Verträge, die nach den bisherigen PestStellungen des:Berufungsgerichts:zur Folge hätten,' dass ihr 84 Prozent: der Aktiven der .geizigen. Gemeinschuld- -;-hierin übertragen waren, den objektiven Tatbestand für eine :Kredittäuschung gesetzto:Sie hätte auch gewusst, der erstrebte Erfolg, der allenfalls ihr Verhalten zu einem erlaubten machen konnte, werde hur eintreten, wenn'Dritte gsich'tatsächlich täuschen lie's sen."-'Durch die' Inanspruchnahme der Sicherheiten hätte sie für sich selbst das Risiko ausgeschlossen'und dieses allein den-zu täuschenden Dritten überlassen. Ein solches Verhalten würde der /Rechts-und Sittenordnung widerstreiten. - Aber auch wenn die Beklagte annahm, das Sanierungsvorhaberi werde bereits auf VGrund der vcn ahr^geviährtentneuen-Kredlite^iErf olg, habeng|Wo •verpflichtete der Umstand, 'dass sie jedenfalls auch er~lv' ; strebte,, die jetzige Gerneinschuldnerin solle auch Dieferan-■ tenkredite erhalten, sie doch zu einet- ganz besonders sorg-/faltigen 'Prüfung, zu demal da sie möglicherweise schon darait

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rechnete, als Bank später'-Auskünfte''über;: die Kreditwuräigkei-der Geinelhsbhuldnerin geben-zu müssen.1 Solche' Auskünfte konri-f ten sie dhfeine zwiespältige läge bringen. Wenn die Beklagte; die - Auskünfte’ vollständig ''und''den Verhältnissen .entsprechend erteilte, hätte' sie .damit notwendig’ ’das Sanierühgsvörhäben ,1 gefährdet. '
fl Für die Frage,: ob. die - Beklagte das voh'-’-; ihr d'zu-’"verlangen-'' de hohe Maß ;.yprr.Sorgfalt hat walteri: lassen? . konnte" weiter fztl ” beachten sein, dass das landeswirtschaftsmihisterium -und. anfänglich auch die Beklagte.: selbst eine Sanierung’ abgelehht ■ : haben. Es v/ird " zweckmässi g auf zuklär eh' sä in, auf welchen Er--wägungen diese Entscheidungen beruhten,; ob die Beklagte beiffi landeswirtschäftsministeriuin ErkuhdigÜngeh eingezogen/hat und wodurch sie schliesslich anderen Sinnes geworden ist, ;. .. Stets wird es bedeutsam .seini;festzustellen,'Vielehe fachkundigen wirtschaftlichen Untersuchungen die”Beklagte über die” Erfolgsaussichten des Unternehmens der 'Gemeinschuldnerin an-gestelit hat. Es wäre bedenklich und :;hacH -der. : bisher getrof-fenen Feststellungen ungenügend, wehh sie sichhür :auf 'die Angaben, des oder der Rechtsberater der Gemeinsehuldnerih und’ solcher Persöhen, die in Diensten der Gemeinschüldnerih ständen, verlassen hat. Darin könnte die hier zu verlangende;ob- : jektive Prüfung durch einen branchekundigen Wirt schaff sfachH : mann nicht erblickt werdend Es wird auch nicht genügen, wenn . die Beklagte geglaubt hat, es-werde gelingen, die Produktion zu steigern. Wesentlich ist, ob sie ein fachkundiges Urteil über die künftige Entwicklung auf dem Margarinemarkt im'-- allgemeinen -gewonnen'hat, da das SanierungsVorhaben nur gelingen konnte, wenn eine anhaltende Umsatzsteigerüng erzielt b ' -’wurde,, Ferner wird festzusteilen sein, ob die Beklagte auf Grund fachkundiger Prüfung nicht allein zu dem Ergebnis gelangte, der Umsatz’könnte nachhaltig gesteigert werden, son-"
 
f.CT.u
dern weiter such überzeugt sein;konnte, dadurch würden die Erträgnisse des Unternehmens sich so steigern« dass es wirklich-möglich sei;•neben den hohen Zinsbelastungen die Schuldenlast merklich zu tilgen«dafür konnte-sb. bedeutsam sein, . -f e st zustiiietij "wie sich die Vermö'gensverhältnisse des Ünterh nehmens tatsächlich bis zu dem Zeitpunkt des-.plötzlichen i Rückganges der Produktion entwickelt .haben« Möglicherweise:Y. lässt. auch 'der Umstand, dass zunächst nur ein Kredit "von .	\
25.000,-- UM:tatsächlich zur Verfügung gestellt' wurde, den"i Schluss zu, die Beklagte sei selbst,' wenigstens 'zunächst;, '0 ...nicht von den Er f ol gs aus sichten des Sanierungs Vorhabens : über zeugt gewesen,	.	.	iVYd"	'i	cYYi.
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