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BGH · IV ZR 242/03

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZR 242/03

September 2004 durch den Vorsitzenden Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Seiffert, Wendt und die Richterin Dr. Kessal-Wulf beschlossen: Die Beschwerden beider Parteien gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 7.

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Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IV ZR 242/03
29. September 2004 in dem Rechtsstreit
 Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. September 2004 durch den Vorsitzenden Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Seiffert, Wendt und die Richterin Dr. Kessal-Wulf
 beschlossen:
Die Beschwerden beider Parteien gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 19. September 2003 zurückgewiesen, weil weder Fragen von grundsätzlicher Bedeutung zu klären sind noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Die ergänzende Auslegung des Erbvertrages durch das Berufungsgericht ist auch im Hinblick auf deren Voraussetzungen und Grenzen nach den Besonderheiten des vorliegenden Einzelfalles noch vertretbar und revisionsrechtlich hinzunehmen.
Von den Kosten der Revisionsinstanz haben der Kläger ein Viertel und der Beklagte drei Viertel zu tragen.
Streitwert: 6.974.874 €
Terno
 Dr. Schlichting
 Seiffert
Wendt
 Dr. Kessal-Wulf