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BGH · IV ZR 241/94

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZR 241/94

Weil die Beklagte der Klägerin Rechtsschutz in der Wohnungseigentumssache hinsichtlich dieser Beschlüsse verweigert hat, verfolgt die Klägerin den Anspruch auf Versicherungsschutz insoweit mit der Klage weiter, für das Beschwerdeverfahren jedoch nur, soweit es die Beschlüsse zu den Tagesordnungspunkten 1 bis 7 und 23 betrifft. Sie wendet sich allein gegen die Annahme des Berufungsgerichts , der zwischen den Parteien geschlossene Versicherungsvertrag sei nicht wegen Sittenwidrigkeit (§ 138 Abs. 1 BGB) nichtig. Das Berufungsgericht führt dazu aus: Das von der Beklagten befürchtete Vorschieben des versicherten Wohnungseigentümers mit einem nur geringen Miteigentumsanteil zu dem Nutzen einer Gruppe nicht versicherter Wohnungseigentümer komme dann nicht in Betracht, wenn der versicherte Wohnungseigentümer aufgrund einer Ermächtigung der anderen Wohnungseigentümer den Eigentümern in Gemeinschaftsgebundenheit zustehende (Verwaltungs-)Rechte geltend mache, zu dem Beispiel Ansprüche gegen einen Wohnungseigentümer auf rückständiges Wohngeld oder das Recht auf Entziehung des Wohnungseigentums gemäß § 18 WEG. Wenn der Versicherungsnehmer dagegen ein ihm individuell zustehendes Recht geltend mache und diese Rechtsausübung sich nur im Ergebnis zugunsten anderer oder auch aller Wohnungseigentümer auswirke, bestehe Versiehe- Ein solcher Fall liege auch hier vor, weil die Klägerin sich gegen die Anfechtung von Beschlüssen der Wohnungseigentümergemeinschaft durch andere Wohnungseigentümer zur Wehr setze und damit ein ihr gemäß § 43 Abs. 1 Nr. 4 WEG individuell zustehendes Recht wahrnehme. a) Ein Rechtsgeschäft ist nur dann nach § 138 Abs. 1 BGB nichtig, wenn es nach seinem aus der Zusammenfassung von Inhalt, Beweggrund und Zweck zu entnehmenden Gesamtcharakter mit den guten Sitten nicht zu vereinbaren ist (BGHZ 86, 82, 88; 107, 92, 97). Deshalb kommt es in diesem Zusammenhang auf das von der Beklagten behauptete Fernziel der Klägerin und der von ihrem Geschäftsführer beherrschten Unternehmen nicht an, andere gruppenfremde Wohnungseigentümer auch unter Inanspruchnahme der Rechtsschutzversicherung aus den Wohnungen zu drängen. c) Ein Verstoß gegen die guten Sitten kann sich deshalb im vorliegenden Falle allenfalls aus den von der Klägerin bei Abschluß des Vertrages verfolgten Absichten, dem mit Abschluß der Rechtsschutzversicherung verfolgten Zweck ergeben. Absichten und von einer Partei verfolgter Zweck können aber als Grund für die Annahme der Sittenwidrigkeit des Rechtsgeschäfts nur dann Bedeutung erlangen, wenn gera- Demgemäß hat das Berufungsgericht zutreffend berücksichtigt, inwieweit bereits die dem Versicherungsvertrag zugrundeliegenden, von der Beklagten gestellten Bedingungen einer Inanspruchnahme von Versicherungsschutz unter zu mißbilligenden Absichten und Zwecken entgegenwirken. aa) Nach der Behauptung der Beklagten hat die vom Geschäftsführer der Klägerin beherrschte Unternehmensgruppe beim Abschluß von Rechtsschutzversicherungen für Wohnungseigentum, also auch beim Vertragsschluß durch die Klägerin, in der Absicht jeweils eine Wohnung mit geringem Miteigentumsanteil und zu deshalb niedriger Prämie versichert, um über den Versicherungsnehmer die im Gruppeninteresse liegenden Rechtsstreitigkeiten unter Versicherungsschutz durchführen zu können. einer Rechtsschutzversicherung für Wohnungseigentum gemäß § 29 ARB die Ausschlußklauseln des § 4 Abs. 2 Buchst, b, c ARB Bedeutung erlangen können, wenn es entweder um die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus dem Versicherungsnehmer nach Eintritt des Versicherungsfalls übertragenen Ansprüchen oder aus Ansprüchen Dritter geht, die vom Versicherungsnehmer im eigenen Namen geltend gemacht werden. Die bei Abschluß des Versicherungsvertrages bestehende Absicht, von dieser Möglichkeit auch im Interesse einer Gruppe Gebrauch zu machen, genügt deshalb nicht, um dem Vertrag den Charakter der Sittenwidrigkeit beizu demessen. Diese Erwägungen lassen außer Betracht, daß gemäß § 1 Abs. 1 ARB der Versicherer für die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen des Versicherungsnehmers nur zu sorgen hat, soweit sie notwendig ist, das heißt, soweit sie hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint (vgl. Die Klausel kann also einer Inanspruchnahme des Versicherers jedenfalls in Fällen entgegenwirken, in denen "Beschlüsse ohne Rücksicht auf die Rechtslage" gefaßt werden und der versicherte Wohnungseigentümer Versicherungsschutz für deren rechtliche Verteidigung begehrt. In diesem Zusammenhang bleibt letztlich auch zu berücksichtigen, daß gemäß § 4 Abs. 2 Buchst, a ARB vom Versicherungsschutz zudem die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aufgrund von Versicherungsfällen ausgeschlossen ist, die der Versicherungsnehmer selbst vorsätzlich und rechtswidrig verursacht hat. Vor dem Hintergrund dieser Ausgestaltung des Versicherungsvertrages kommt die Annahme seiner Sittenwidrigkeit selbst dann nicht in Betracht, wenn die Klägerin bei seinem Abschluß die von der Beklagten behaupteten Absichten und Zwecke verfolgt haben sollte.

Zitierte Normen: § 138 BGB § 18 WEG § 138 BGB § 29 ARB
SittenwidrigkeitVersicherungsnehmerWohnungseigentümerVersicherungsschutzParteiRechtBeschlußKlägerin

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
IV ZR 241/94
URTEIL
Verkündet am:
29. März 1995 Dietz
 Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
 der DVBI Deutsche Rechtsschutz-VersicherungsAG, vertreten durch den Vorstand, Zweigniederlassung Bflm, Bl allee ■§,
Beklagten und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Dr.
gegen
 die EflB Wohnbautenmodernisierungs GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer Gustav smu,	Straße	|
Bl
 Klägerin und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.

■iS
 
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Schmitz, den Richter Dr. Zopfs, die Richterin Dr. Ritter und die Richter Römer und Terno auf die mündliche Verhandlung vom 29. März 1995
für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Kammergerichts BHBü vom 24. Juni 1994 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Die Klägerin ist - zu einem Miteigentumsanteil von 49/1000 am Grundstück - Wohnungseigentümerin in einer Eigentumswohnanlage in BiHHB. Sie unterhält bei der Beklagten mit Wirkung vom 1. Februar 1988 eine auf das Wohnungseigentum bezogene Rechtsschutzversicherung, der die Allgemeinen Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung (ARB) zugrunde liegen. Die Parteien streiten darum, ob und in welchem Umfang die Beklagte der Klägerin in einer Wohnungseigentumssache (im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit) Versicherungsschutz zu gewähren hat.
Die EigentümerverSammlung der Wohnanlage beschloß am 30. April 1990 unter anderem, sieben Wohnungseigentümern wegen rückständiger Wohngeldzahlungen das Wohnungseigentum
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zu entziehen (Tagesordnungspunkte 1 bis 7). Sie beschloß ferner die Erhebung einer Sonderumlage und deren Fälligkeit (Tagesordnungspunkte 23 und 24). Auf Antrag von drei von Entziehungsbeschlüssen betroffenen Eigentümern erklärte das Amtsgericht mit Beschluß vom 16. September 1991 neben anderen auch die zu den Tagesordnungspunkten 1 bis 7 und 23 bis 24 gefaßten Beschlüsse für ungültig. Die Klägerin legte - als in der Wohnungseigentumssache Beteiligte - gegen diese Entscheidung sofortige Beschwerde ein.
Weil die Beklagte der Klägerin Rechtsschutz in der Wohnungseigentumssache hinsichtlich dieser Beschlüsse verweigert hat, verfolgt die Klägerin den Anspruch auf Versicherungsschutz insoweit mit der Klage weiter, für das Beschwerdeverfahren jedoch nur, soweit es die Beschlüsse zu den Tagesordnungspunkten 1 bis 7 und 23 betrifft. Die Beklagte verweigert Deckung auch mit der Begründung, der Versicherungsvertrag sei wegen Sittenwidrigkeit nichtig.
Das Landgericht hat festgestellt, daß die Beklagte verpflichtet sei, der Klägerin Versicherungsschutz zu gewähren, soweit die Wohnungseigentumssache in erster Instanz die Beschlüsse zu den Tagesordnungspunkten 7, 23 und 24 und in zweiter Instanz die Beschlüsse zu den Tagesordnungspunkten 7 und 23 betreffe; im übrigen hat es die Klage abgewiesen. Die Berufung der Beklagten ist erfolglos geblieben.
Mit der zugelassenen Revision verfolgt sie ihr Ziel der (vollständigen) Klageabweisung weiter.
Entscheidungsgründe:
Die Revision bleibt ohne Erfolg.
1. Sie wendet sich allein gegen die Annahme des Berufungsgerichts , der zwischen den Parteien geschlossene Versicherungsvertrag sei nicht wegen Sittenwidrigkeit (§ 138 Abs. 1 BGB) nichtig.
Das Berufungsgericht führt dazu aus: Das von der Beklagten befürchtete Vorschieben des versicherten Wohnungseigentümers mit einem nur geringen Miteigentumsanteil zu dem Nutzen einer Gruppe nicht versicherter Wohnungseigentümer komme dann nicht in Betracht, wenn der versicherte Wohnungseigentümer aufgrund einer Ermächtigung der anderen Wohnungseigentümer den Eigentümern in Gemeinschaftsgebundenheit zustehende (Verwaltungs-)Rechte geltend mache, zu dem Beispiel Ansprüche gegen einen Wohnungseigentümer auf rückständiges Wohngeld oder das Recht auf Entziehung des Wohnungseigentums gemäß § 18 WEG. Denn der Versicherungsnehmer mache insoweit fremde, nur den Wohnungseigentümern gemeinsam zustehende Rechte geltend. Dabei könne offenbleiben, ob die durch Gemeinschaftsbeschluß erteilte Ermächtigung schon als Abtretung der Rechte der anderen anzusehen sei oder ob sie nur die Klagebefugnis im Sinne einer Prozeßstandschaft begründe. Versicherungsschutz komme in diesem Falle wegen der AusSchlußtatbestände in § 4 Abs. 2 Buchst, b, c ARB nicht in Betracht. Wenn der Versicherungsnehmer dagegen ein ihm individuell zustehendes Recht geltend mache und diese Rechtsausübung sich nur im Ergebnis zugunsten anderer oder auch aller Wohnungseigentümer auswirke, bestehe Versiehe-
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rungsschutz, weil sich diese Auswirkung aus der gesetzlichen Gestaltung des Wohnungseigentums ergebe. Ein solcher Fall liege auch hier vor, weil die Klägerin sich gegen die Anfechtung von Beschlüssen der Wohnungseigentümergemeinschaft durch andere Wohnungseigentümer zur Wehr setze und damit ein ihr gemäß § 43 Abs. 1 Nr. 4 WEG individuell zustehendes Recht wahrnehme.
2. Die Revision greift zwar diese Erwägungen nicht im einzelnen an, meint jedoch, die Verneinung der Sittenwidrigkeit des Versicherungsvertrages beruhe auf einer isolierten Würdigung des zugrundeliegenden Versicherungsverhältnisses. Sie lasse den Vortrag der Beklagten zu dem wirtschaftlichen Hintergrund des Vertragsschlusses, zu den von der Klägerin dabei verfolgten Zielen ebenso außer Betracht wie den Zweck, dem das Rechtsgeschäft im Rahmen der Geschäftsstrategie der vom Geschäftsführer der Klägerin beherrschten Unternehmensgruppe diene.
Dieser Angriff bleibt ohne Erfolg.
a)	Ein Rechtsgeschäft ist nur dann nach § 138 Abs. 1 BGB nichtig, wenn es nach seinem aus der Zusammenfassung von Inhalt, Beweggrund und Zweck zu entnehmenden Gesamtcharakter mit den guten Sitten nicht zu vereinbaren ist (BGHZ 86, 82, 88; 107, 92, 97). Demgemäß sind nicht nur der objektive Inhalt des Rechtsgeschäfts zu berücksichtigen, sondern ebenso alle Umstände, die zu dem Abschluß des Rechtsgeschäfts geführt haben, die Absichten und Beweggründe, die die Parteien verfolgt haben, und die objektiven Verhältnisse, unter denen der Vertrag geschlossen worden ist (BGH,
 
 Urteil vom 1. Februar 1956 - IV ZR 249/55 - LM BGB § 138 (Cb) Nr. 6). Nach diesem Maßstab hat das Berufungsgericht die Sittenwidrigkeit des zwischen den Parteien geschlossenen Vertrages über eine Rechtsschutzversicherung zutreffend verneint.
b)	Der Inhalt des zu den Bedingungen der Beklagten geschlossenen Versicherungsvertrages bietet für sich keinen Anhaltspunkt für die Annahme der Sittenwidrigkeit. Allerdings können auch solche Rechtsgeschäfte dann sittenwidrig sein, wenn durch sie Dritte gefährdet oder geschädigt werden oder sie in krassem Widerspruch zu dem Gemeinwohl stehen. Unter diesen Gesichtspunkten ist § 138 Abs. 1 BGB grundsätzlich jedoch nur dann anwendbar, wenn alle an dem Rechtsgeschäft Beteiligten sittenwidrig handeln (vgl. BGH, Urteil vom 6. Dezember 1989 - VIII ZR 310/88 - NJW 1990,
567 unter BI, 1, a, bb). Auch an dieser Voraussetzung fehlt es. Deshalb kommt es in diesem Zusammenhang auf das von der Beklagten behauptete Fernziel der Klägerin und der von ihrem Geschäftsführer beherrschten Unternehmen nicht an, andere gruppenfremde Wohnungseigentümer auch unter Inanspruchnahme der Rechtsschutzversicherung aus den Wohnungen zu drängen.
c)	Ein Verstoß gegen die guten Sitten kann sich deshalb im vorliegenden Falle allenfalls aus den von der Klägerin bei Abschluß des Vertrages verfolgten Absichten, dem mit Abschluß der Rechtsschutzversicherung verfolgten Zweck ergeben. Absichten und von einer Partei verfolgter Zweck können aber als Grund für die Annahme der Sittenwidrigkeit des Rechtsgeschäfts nur dann Bedeutung erlangen, wenn gera-
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de das Rechtsgeschäft der einen Partei auch das Mittel in die Hand gibt, die zu mißbilligenden Absichten und Zwecke gegenüber der anderen, insoweit schutzlosen Partei durchzusetzen. Deshalb kommt es auf die konkrete Ausgestaltung des Rechtsgeschäfts und insbesondere auch darauf an, ob nicht bereits die mit ihm vereinbarten Regelungen einer Durchsetzung zu mißbilligender Absichten und Zwecke entgegenwirken, dem Vertragspartner also Schutz bieten. Ist das der Fall, fehlt ein Grund, unter Anwendung des § 138 Abs. 1 BGB der autonomen Rechtsgestaltung beim Abschluß von Verträgen Grenzen zu setzen. Demgemäß hat das Berufungsgericht zutreffend berücksichtigt, inwieweit bereits die dem Versicherungsvertrag zugrundeliegenden, von der Beklagten gestellten Bedingungen einer Inanspruchnahme von Versicherungsschutz unter zu mißbilligenden Absichten und Zwecken entgegenwirken.
aa) Nach der Behauptung der Beklagten hat die vom Geschäftsführer der Klägerin beherrschte Unternehmensgruppe beim Abschluß von Rechtsschutzversicherungen für Wohnungseigentum, also auch beim Vertragsschluß durch die Klägerin, in der Absicht jeweils eine Wohnung mit geringem Miteigentumsanteil und zu deshalb niedriger Prämie versichert, um über den Versicherungsnehmer die im Gruppeninteresse liegenden Rechtsstreitigkeiten unter Versicherungsschutz durchführen zu können. Erkennt man darin eine zu mißbilligende Absicht, wirken jedenfalls die dem Versicherungsvertrag zugrundeliegenden Bedingungen einer solchen Inanspruchnahme des Versicherers entgegen, mit der fremde rechtliche Interessen wahrgenommen werden sollen. Das Berufungsgericht weist zu Recht darauf hin, daß auch im Rahmen
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einer Rechtsschutzversicherung für Wohnungseigentum gemäß § 29 ARB die Ausschlußklauseln des § 4 Abs. 2 Buchst, b, c ARB Bedeutung erlangen können, wenn es entweder um die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus dem Versicherungsnehmer nach Eintritt des Versicherungsfalls übertragenen Ansprüchen oder aus Ansprüchen Dritter geht, die vom Versicherungsnehmer im eigenen Namen geltend gemacht werden. Diese Ausschlußklauseln hindern jedenfalls eine beliebige Wahrnehmung der rechtlichen Interessen anderer Wohnungseigentümer, ohne daß es hier darauf ankommt, die Reichweite der Ausschlußklauseln bezüglich der einzelnen Ansprüche aus dem Wohnungseigentum näher zu bestimmen. Zwar kann auch die Ausübung eigener Rechte des versicherten Wohnungseigentümers - wie das Berufungsgericht zutreffend aufzeigt - Auswirkungen zugleich auch zugunsten anderer, nicht versicherter Wohnungseigentümer haben. Diese in der Ausgestaltung des Wohnungseigentumsrechts und des Verfahrens in Wohnungseigentumssachen wurzelnde Möglichkeit, mit der Wahrnehmung des individuellen Rechts faktisch auch für die Wahrnehmung des Rechts eines anderen zu sorgen, hat die Beklagte mit § 29 Abs. 2 ARB hingenommen. Die bei Abschluß des Versicherungsvertrages bestehende Absicht, von dieser Möglichkeit auch im Interesse einer Gruppe Gebrauch zu machen, genügt deshalb nicht, um dem Vertrag den Charakter der Sittenwidrigkeit beizu demessen. Das gilt insbesondere auch deshalb, weil noch weitere Klauseln des dem Vertrag zugrundeliegenden Bedingungswerks eine mißbräuchliche Inanspruchnahme des Versicherers verhindern können.
bb) Die Beklagte behauptet, die Strategie der Unternehmensgruppe ziele darauf ab, die Rechtsposition der in
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der Minderheit befindlichen Wohnungseigentümer zu schwächen und auf den Entzug des Wohnungseigentums hinzuwirken. Es liege auf der Hand, daß dies auch derart geschehen könne, daß die Mehrheitsgruppe der Wohnungseigentümer Beschlüsse ohne Rücksicht auf die Rechtslage fasse, die dann von den anderen Wohnungseigentümern angegriffen werden müßten. Dagegen könne sich das versicherte Gruppenmitglied ohne Kostenrisiko zur Wehr setzen und so versuchen, eine mit der Rechtslage nicht in Einklang stehende Geschäftspolitik durchzusetzen.
Diese Erwägungen lassen außer Betracht, daß gemäß § 1 Abs. 1 ARB der Versicherer für die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen des Versicherungsnehmers nur zu sorgen hat, soweit sie notwendig ist, das heißt, soweit sie hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint (vgl. dazu Senatsurteil vom 16. September 1987 - IVa ZR 76/86 - VersR 1987, 1186). Die Klausel kann also einer Inanspruchnahme des Versicherers jedenfalls in Fällen entgegenwirken, in denen "Beschlüsse ohne Rücksicht auf die Rechtslage" gefaßt werden und der versicherte Wohnungseigentümer Versicherungsschutz für deren rechtliche Verteidigung begehrt. In diesem Zusammenhang bleibt letztlich auch zu berücksichtigen, daß gemäß § 4 Abs. 2 Buchst, a ARB vom Versicherungsschutz zudem die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aufgrund von Versicherungsfällen ausgeschlossen ist, die der Versicherungsnehmer selbst vorsätzlich und rechtswidrig verursacht hat.
Vor dem Hintergrund dieser Ausgestaltung des Versicherungsvertrages kommt die Annahme seiner Sittenwidrigkeit
 selbst dann nicht in Betracht, wenn die Klägerin bei seinem Abschluß die von der Beklagten behaupteten Absichten und Zwecke verfolgt haben sollte.
Die von der Revision in der mündlichen Verhandlung angesprochene rechtsmißbräuchliche Inanspruchnahme von Versicherungsschutz kommt hier ebenfalls nicht in Betracht.
Dr. Schmitz
 Dr. Zopfs
 Dr. Ritter
 Römer
Terno