Der Antrag des Klägers, seine Beschwer auf einen 60.000 DM übersteigenden Betrag festzusetzen, wird zurückgewiesen. Der Kläger begehrt die Feststellung, daß sein auf 25 Jahre abgeschlossener Lebensversicherungsvertrag vom 3. Hochgerechnet auf das Jahr 2005 - in dem vereinbarungsgemäß spätestens der Versicherungsfall in der Lebensversicherung durch Ablauf der Versicherungszeit eintreten wird -ergebe sich eine Versichererleistung von insgesamt 26.000 DM. a) Bei der Beschwer bezüglich der Hauptversicherung hat das Berufungsgericht allerdings zu dem einen unberücksichtigt gelassen, daß der Kläger eine sogenannte Großlebensversicherung abgeschlossen hat, in der der Versicherungsfall spätestens mit Ablauf der vereinbarten Versicherungsdauer eintreten wird, so daß sein Eintritt gerade nicht ungewiß ist, sondern nur ein Eintreten schon vor Ablauf der Versicherungszeit. Das Berufungsgericht hat zu dem anderen nicht beachtet, daß der Kläger oder ein Bezugsberechtigter auch Anspruch auf Überschußanteile und Schlußanteile haben wird. Indessen kann der Hochrechnung des Klägers nicht gefolgt werden, weil der Versicherungsfall auch schon vor dem Ablauf des Jahres 2005, nämlich bei vorzeitigem Tod des Klägers, eintreten kann, und weil auch keineswegs gesichert ist, daß jedes Jahr gleich hohe Überschußanteile anfallen werden wie bisher. Mit mehr als 19.200 DM (20.000 DM + 4.000 DM - 20%) läßt sich die (anteilige) Beschwer des Klägers demnach nicht bewerten. c) Keinen Bedenken begegnet es, daß das Berufungsgericht die Beschwer für das Begehren auf Fortbestand auch der Unfallzusatzversicherung nur mit 2.000 DM festgesetzt hat. Ob in dieser Zusatzversicherung der Versicherungsfall über-haupt je eintreten wird, nämlich ein unfallbedingter Tod des Klägers vor Ablauf der Versicherungszeit im Jahre 2005, ist ungewiß. Auch unter Berücksichtigung der vereinbarten (Zusatz- ) Versicherungssumme von 20.000 DM liegt hier ein Ermessensfehlgebrauch zu dem Nachteil des Klägers nicht vor.
BUNDESGERICHTSHOF tv zr 24i/9i BESCHLUSS vom 12. Februar 1992 in dem Rechtsstreit des Herrn Richard B( »traße fl, S| Klägers und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigtes Rechtsanwälte Dr. und gegen die cflflflLebensversicherungs-AG, vertreten durch ihren Vorstand, Cüflfl-Allee flflfl, KflB fl. Beklagte und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter II. Instanz: Rechtsanwalt Dr. Straße fl, Sa i Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Bundschuh und die Richter Dr. Schmidt-Kessel, Dr. Ritter, Römer und Dr. Schlichting am 12. Februar 1992 beschlossen: Der Antrag des Klägers, seine Beschwer auf einen 60.000 DM übersteigenden Betrag festzusetzen, wird zurückgewiesen. Gründe: I. Der Kläger begehrt die Feststellung, daß sein auf 25 Jahre abgeschlossener Lebensversicherungsvertrag vom 3. Juli 1980 nebst eingeschlossener Unfallzusatz- und Beruf sunfähigkeitszusatzversicherung nicht durch die Anfechtung der Beklagten vom 14. Juni 1988 rückwirkend unwirksam geworden oder sonstwie beendet worden ist, sondern fortbesteht. Landgericht und Berufungsgericht haben seine Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat die Beschwer auf insgesamt 45.530,56 DM festgesetzt; davon entfallen nach seiner Begründung 5.000 DM auf die Hauptversicherung, 2.000 DM auf die Unfallzusatzversicherung und 38.530,56 DM auf die Beruf sunf ähigkeitszusatzversicherung . Der Kläger beanstandet lediglich die Festsetzung bezüglich der Lebensversicherung 3 mit 5.000 DM. Außer auf die vereinbarte Versicherungssumme von 20.000 DM habe er auch Anspruch auf Überschußanteile. Laut Schreiben der Beklagten vom Januar 1990 hätten diese sich bei Ablauf des Jahres 1989 bereits auf 2.460 DM belaufen. Hochgerechnet auf das Jahr 2005 - in dem vereinbarungsgemäß spätestens der Versicherungsfall in der Lebensversicherung durch Ablauf der Versicherungszeit eintreten wird -ergebe sich eine Versichererleistung von insgesamt 26.000 DM. Da er nur auf Feststellung und nicht auf Leistung klage, sei der übliche Abschlag von 20% geboten. Damit errechne sich seine anteilige Beschwer mit 20.800 DM und seine Beschwer insgesamt mit 61.530,56 DM und sei dementsprechend festzusetzen. II. Dem Antrag kann nicht stattgegeben werden. a) Bei der Beschwer bezüglich der Hauptversicherung hat das Berufungsgericht allerdings zu dem einen unberücksichtigt gelassen, daß der Kläger eine sogenannte Großlebensversicherung abgeschlossen hat, in der der Versicherungsfall spätestens mit Ablauf der vereinbarten Versicherungsdauer eintreten wird, so daß sein Eintritt gerade nicht ungewiß ist, sondern nur ein Eintreten schon vor Ablauf der Versicherungszeit. Das Berufungsgericht hat zu dem anderen nicht beachtet, daß der Kläger oder ein Bezugsberechtigter auch Anspruch auf Überschußanteile und Schlußanteile haben wird. Die Festsetzung der (anteiligen) Beschwer auf nur 5.000 DM hat demnach keinen Bestand. 8 Indessen kann der Hochrechnung des Klägers nicht gefolgt werden, weil der Versicherungsfall auch schon vor dem Ablauf des Jahres 2005, nämlich bei vorzeitigem Tod des Klägers, eintreten kann, und weil auch keineswegs gesichert ist, daß jedes Jahr gleich hohe Überschußanteile anfallen werden wie bisher. Mit mehr als 19.200 DM (20.000 DM + 4.000 DM - 20%) läßt sich die (anteilige) Beschwer des Klägers demnach nicht bewerten. b) Hinzu kommt, daß der Festsetzung der (anteiligen) Beschwer bezüglich der Berufsunfähigkeitszusatzversicherung nicht gefolgt werden kann. Der Kläger macht geltend, der Versicherungsfall in dieser Zusatzversicherung sei bereits Anfang 1988 eingetreten. Dieser Umstand ist bei der Bewertung seines Interesses am Bestehen dieser Zusatzversicherung zu berücksichtigen. Vereinbarungsgemäß soll das Versicherungsverhältnis der Parteien im Jahre 2005 enden. Bislang ist aber noch ungeklärt, ob der Kläger tatsächlich berufsunfähig im Sinne der vereinbarten Versicherungsbedingungen geworden ist. Diese Unsicherheit pflegt der Senat dergestalt zu bewerten, daß er für die Feststellungsklage auf Bestehen der Zusatzversicherung etwa 50% des für eine Klage auf Leistung aus dieser Zusatzversicherung maßgeblichen Wertes ansetzt, d.h. § 9 1. Alt. ZPO im Rahmen des § 3 ZPO mitheran-zieht. Damit ergibt sich folgende Rechnung: 400 DM monatliche Rente + 101,70 DM (Befreiung von der monatlichen Beitragsleistung) = 501,70 DM x 150 Monate = 75.255 DM : 2 = 37.627,50 DM. c) Keinen Bedenken begegnet es, daß das Berufungsgericht die Beschwer für das Begehren auf Fortbestand auch der Unfallzusatzversicherung nur mit 2.000 DM festgesetzt hat. Ob in dieser Zusatzversicherung der Versicherungsfall über-haupt je eintreten wird, nämlich ein unfallbedingter Tod des Klägers vor Ablauf der Versicherungszeit im Jahre 2005, ist ungewiß. Auch unter Berücksichtigung der vereinbarten (Zusatz- ) Versicherungssumme von 20.000 DM liegt hier ein Ermessensfehlgebrauch zu dem Nachteil des Klägers nicht vor. Damit wird eine 60.000 DM übersteigende Beschwer nicht erreicht. Bundschuh Dr. Ritter