* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH · IV ZK 241/65

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZK 241/65

Nine Ne3titutionskiage gegen ein Urteil, durch das in einem Ehescheidungsstreit die von dem Beklagten eingelegte Berufung wegen.Säumnis des Berufungsklägers durch Versäumnisurteil zurückgewiesen worden istr'.kann auf 1 eine Geburtsurkunde gestützt werden, aus der sich im Zusammenhang mit den im Vorprozeß getroffenen Feststel-lungen ergibt, daß die Klägerin und Mestitutionsbeklagte nach der letzten mündlichen Verhandlung im ersten rechts-zug aber vor Ablauf der Einspruchsfrist gegen da3 Ver-' Säumnisurteil die Ehe gebrochen hat. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 9* Dezember 1966 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Johannsen, Maaß, Dr. Graf und von der Mühlen für Hecht erkannt: Der Hechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Dieses Urteil hat der Restitu-tionsklager, der damals Beklagter war, mit der Berufung angegriffen und beantragt, das angcfochteno Urteil im Schuldausspruch dahin zu/ändern, daß die Restitutions-beklagte, damals Klägerin, für überwiegend schuldig, hilfsweise, daß sie für gleichermaßen schuldig erklärt werde. Da sein Prozeßbevollmächtigter des ersten Rechtszuges beim Berufungsgericht nicht zugolassen war und die Berufung nicht zurücknehmen konnte, ist der Restitutionskläger dem vom Berufungsgericht auf den 25. Oktober 1964 hat der Restitutionskläger die Restitutionsklage hei dem Berufungsgericht eingereicht mit dem Antrag, das Versäumnisurteil vom 25» März 1964 aufzuheben und unter Abänderung des Urteils des Landgerichts die Ehe der Parteien auf Klage und Widerklage aus beiderseitigem Verschulden zu scheiden, jedoch auszusprechen, daß die Schuld der Restitutionsbeklagten überwiege. Ihr Zweck ist es nicht eigentlich, den Restitutionskläger zu ermöglichen, daß an die Stelle eines möglicherweise falschen Urteils ein anderes, der sachlichen Rechtslage gerecht werdendes tritt. § 580 ZPO unter Nr. 1 his 5 geregelten ■'Niederaufnahmegründe ergeben, zulässig, wenn sich au3 Umständen, die außerhalb des Bereichs liegen, der von der die Wiederaufnahme begehrenden Partei selbst zu verantworten ist, ergibt, daß das ergangene Urteil möglicherweise dem sachlichen Recht nicht entspricht. Er ist allein deswegen gerechtfertigt, v/eiladurch eine Urkunde für j edermann, der von dem ergangenen Urteil Kenntnis erlangt, und der die Urkunde in die Hand bekommt, augenfällig werden kann, .daß das Urteil der sachlichen Rechtslage nicht entspricht (vgl. Die Wiederaufnahmeklage ist nach § 580 Ziff.7 b ZPO nur zulässig, Wenn der Restitutionskläger sie auf eine Urkunde gründet, die in dieser Weise augenfällig machen kann, daß das mit ihr angegriffene Urteil möglicherweise der sachlichen Rechtslage nicht entspricht. Eine Ausnahme haben das Reichsgericht und ihm folgend der Senat für Geburtsurkunden gemacht) wenn die Geburt erst nach dom eben genannten Zeitpunkt erfolgt ist, durch sie aber bewiesen werden kann, daß die Mutter des Kindes möglicherweise einen Ehebruch begangen hat und wenn der Restitutionskläger diesen Ehebruch, wenn er ihm bekannt gewesen wäre, in dem Ehescheidungsverfahren hätte geltend machen können (BGHZ 2, 24-5 m. Denn sie ergibt, daß das mit diesem Rechts-behelf angegriffene Urteil möglicherweise der sachlichen Rechtslage nicht entspricht. Da der Prozcßbevollmächtigtc, der das Rechtsmittel für den Restitutionskläger eingelegt hatte, sein Mandat niedergelegt hatte und der erstinstanzliche Prozeßbevollmächtigte des Restitutionsklägers beim Berufungsgericht nicht zugelassen war und daher das Rechtsmittel nicht zurücknehmen konnte, ist der Restitutionskläger dem vom Berufungsgericht anberaumten Verhandlungstermin ferngeblicben. Nicht anders ist aber die Rechtslage, wenn eine Berufung des Beklagten wegen seiner Säumnis durch VerSäumnisurteil zurückgewiesen wird (vgl. Das gegen den Beklagten als Berufungskläger ergangene Versäumnisurteil bringt daher zu dem Ausdruck, daß es bei der vom Landgericht getroffenen Sachentscheidung sein Bewenden hat. In einem solchen Pall kann die Restitutionsklage auf eine Geburtsurkunde gestützt werden, die zu einer Zeit errichtet worden ist, als das mit der Restitutionsklage angegriffene Urteil bereits rechtskräftig war, wenn diese Urkunde ergeben kann, daß das mit der Berufung angegriffene Urteil des Landgerichts'möglicherweise der sachlichen Rechtslage nicht entspricht und wenn der Restitutionskläger die hierfür in Betracht kommenden Umstände in dem vorangegangenen Verfahren hätte geltend machen können, venn ihm die Urkunde schon vor Eintritt der Rechtskraft des Urteils zur Verfügung gestanden hätte. Wenn beide Voraussetzungen gegeben sind, könnte die Urkunde augenfällig machen, daß das durch das Versäumnisurteil bestätigte Urteil des Landgerichts möglicherweise der materiellen Rechtslage nicht entspricht. Durch die vorgelegte Urkunde kann in Verbindung mit dem im Vorprozeß in dem Verfahren vor dem Landgericht getroffenen Feststellungen möglicherweise erwiesen werden, daß die Klägerin und Restitutionsbeklagte die Ehe gebrochen hat. Wenn ihm die später errichtete Urkunde zur Verfügung gestanden hätte, wäre er in der Lage gewesen, gegen das mit der Restitutionsklage angegriffene Versäumnisurteil Einspruch einzulegen und damit geltend zu machen, daß seine Ehefrau die Ehe gebrochen habe. öonach mußte das angefochtene Urteil aufgehoben und der Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch Uber die Kosten des Revisionsverfahrens an das Berufungsgericht zurückverwiesen 'werden.

Zitierte Normen: § 580 ZPO
BerufungZPOBerufungsgerichtMärzRestitutionsklägerUrkundeKlägerinPartei

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk;	ja
BGHZi_______________  _ja
ZPO §§ 580 Nr. 7 b, 618, 542
Nine Ne3titutionskiage gegen ein Urteil, durch das in einem Ehescheidungsstreit die von dem Beklagten eingelegte Berufung wegen.Säumnis des Berufungsklägers durch Versäumnisurteil zurückgewiesen worden istr'.kann auf 1 eine Geburtsurkunde gestützt werden, aus der sich im Zusammenhang mit den im Vorprozeß getroffenen Feststel-lungen ergibt, daß die Klägerin und Mestitutionsbeklagte nach der letzten mündlichen Verhandlung im ersten rechts-zug aber vor Ablauf der Einspruchsfrist gegen da3 Ver-' Säumnisurteil die Ehe gebrochen hat.
BGH, Urt.v. 14. Dez ember 1966 -IV ZK 241/65- OLG Uchlesv/ig
LG Flensburg
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
IV ZR 2^1/6^	URTEIL	Verkündet am 14. Dezember 1966 Ehrenberger, Justizangestollter
		als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dein Rechtsstreit
 des Bundesbahnoberbetriobswarteo Peter Hermann P
über 3
5
- Prozeßbevollmächtigtor
 Beklagten, Restitutionsklägcrs und Roviöionoklügers,
 Rechtsanwalt
gegen
 die gesch» Ehefrau Anni Pauline P	gebD
- Prozeßbevollmächtigters
 Klägerin, Restitutionsbeklagtc und Revisionsbeklagte,
 Rechtsanwalt
e
2
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 9* Dezember 1966 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Johannsen, Maaß, Dr. Graf und von der Mühlen
 für Hecht erkannt:
Das Urteil des 4-* Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 16. Juni 1965 wird aufgehoben. Der Hechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Das Landgericht hat auf die mündliche Verhandlung vom 9. Mai 1963 durch das am selben Tage verkündete Urteil auf die Klage der Restitutionsbeklagten und unter Abweisung der Widerklage des Restitutionsklägers die Ehe der Parteien geschieden und ausgesprochen, daß beide Parteien an der Scheidung schuld seien, die Schuld des Restitutionsklägers jedoch überv/iego. Dieses Urteil hat der Restitu-tionsklager, der damals Beklagter war, mit der Berufung angegriffen und beantragt, das angcfochteno Urteil im Schuldausspruch dahin zu/ändern, daß die Restitutions-beklagte, damals Klägerin, für überwiegend schuldig, hilfsweise, daß sie für gleichermaßen schuldig erklärt werde. Das Berufungsgericht hat dem Restitutionskläger
 
das von ihm nachgesuchte Armonrecht für seine Berufung durch Beschlüsse vom 31. Oktober 1963 und vom 5. Dezember 1963 .mangels hinreichender Erfolgsaussicht versagt. Der Prozeßbevollmächtigte des Restitutionsklägers hat alsdann Ende Februar oder Anfang März 1964 das Mandat wegen Interessenkollusion niedergelegt. Der Resti-tutionskläger hat daraufhin am 3. März 1964 durch seinen Prozeßbevollraächtigten des ersten Rechtszugs anzeigen lassen, daß er nicht mehr beabsichtige, die Berufung durchzuführen und die Berufung zurückzunehmen wolle.
Da sein Prozeßbevollmächtigter des ersten Rechtszuges beim Berufungsgericht nicht zugolassen war und die Berufung nicht zurücknehmen konnte, ist der Restitutionskläger dem vom Berufungsgericht auf den 25. März 1964 anberaumten Verhandlungstermin ferngeblieben. Das Berufungsgericht hat darauf durch Versäumnicurteil vom 25. Marz 1.964 erkannt:
Die Berufung des Beklagten gegen das am 9. Mai 1963 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Flensburg wird zurück-gevviesenw
 Am 26. Oktober 1964 hat der Restitutionskläger die Restitutionsklage hei dem Berufungsgericht eingereicht mit dem Antrag, das Versäumnisurteil vom 25» März 1964 aufzuheben und unter Abänderung des Urteils des Landgerichts die Ehe der Parteien auf Klage und Widerklage aus beiderseitigem Verschulden zu scheiden, jedoch auszusprechen, daß die Schuld der Restitutionsbeklagten überwiege. Zur Begründung dieser Klage hat er eine Geburtsurkunde vorgelegt, ausweislich der die Resti-tutionsbeklagtc am ®. August 19® eine Tochter gehören hat.
 
Dor kestitutionskläger führt aus, aus den Akten ergehe oich, daß die Parteien unstreitig am 6.' September 1962 zu dem letztenmal miteinander ehelich verkehrt hatten« Die vorgolegte Urkunde ergebe daher, daß die Restitutions-boklagtc in der Zeit zwischen dem 31» Oktober 1963 und dem 1» März 1964 die She gebrochen habe» Hiervon habe er erst jetzt Kenntnis erlangt»
Das Berufungsgericht hat die Restitutionsklage als unzulässig verworfen, jedoch die Revision zugelasson„
Der Restitutionskläger hat Revision eingelegt« Er verfolgt seinen vor dem Berufungsgericht gestellten Antrag weiter. Die Restitutionsbekiagte hat gebeten, die Revision surückzuweisen.
Entscheidungsgründe
 Die Revision ist begründet.
Das Berufungsgericht hat rechtsirrig angenommen, daß die Restitutionsklage unzulässig sei. Die Restitutions-klage i3t ein außerordentlicher Rechtsbehelf, der nur in den engen vom Gesetz in den §§ 580 ff ZPO gezogenen Grenzen zulässig ist. Ihr Zweck ist es nicht eigentlich, den Restitutionskläger zu ermöglichen, daß an die Stelle eines möglicherweise falschen Urteils ein anderes, der sachlichen Rechtslage gerecht werdendes tritt. Sie ist vielmehr geschaffen, um die Autorität dos Staates und der Gerichte zu wahren» Die Rechtseinrichtung der Wiederaufnahme des Verfahrens soll verhindern, daß durch fehlerhafte Entscheidungen der Gerichte diese schließlich so viel an Autorität einbüßen, daß der Prozeß
,	.	mieden	zu	bewahren,	nicht
 auch seinen Zweck, den Rechtsfi' .■?
 
mehr oder nur unvollkommen erfüllt, weil allgemein das Vertrauen verlorengegangen ist, daß die von den Gerichten getroffenen Entscheidungen'das Hecht verwirklichen (vgl. Festschrift für den 45. deutschen Juristentag S. 88). Die Wiederaufnahme des Verfahrens ist, wie die in. § 580 ZPO unter Nr. 1 his 5 geregelten ■'Niederaufnahmegründe ergeben, zulässig, wenn sich au3 Umständen, die außerhalb des Bereichs liegen, der von der die Wiederaufnahme begehrenden Partei selbst zu verantworten ist, ergibt, daß das ergangene Urteil möglicherweise dem sachlichen Recht nicht entspricht. Dabei handelt es sich um Umstände, die derart sind, daß das Rechtsgefühl der Allgemeinheit sich gegen das Urteil empören würde, Y/enn es bei diesem verbleiben würde (vgl. Festschrift aaO S. 90). Ähnlich ist es bei dem in § 580 Nr. 7 b ZPO geregelten V/iederaufnahraegrund. Auch diesen erkennt das Gesetz als solchen nur im Interesse der Aufrechterhaltung der Autorität der Gerichte an. Er ist allein deswegen gerechtfertigt, v/eiladurch eine Urkunde für j edermann, der von dem ergangenen Urteil Kenntnis erlangt, und der die Urkunde in die Hand bekommt, augenfällig werden kann, .daß das Urteil der sachlichen Rechtslage nicht entspricht (vgl. Festschrift aaO S.99). Das hat der Senat auch bereits in seiner BGHZ 38,
333 veröffentlichten Entscheidung zu dem Ausdruck gebracht (dazu vgl. Anm. DM ZPO § 580 Ziff. 7 b Nr. 15).
Die Wiederaufnahmeklage ist nach § 580 Ziff. 7 b ZPO nur zulässig, Wenn der Restitutionskläger sie auf eine Urkunde gründet, die in dieser Weise augenfällig machen kann, daß das mit ihr angegriffene Urteil möglicherweise der sachlichen Rechtslage nicht entspricht.
 
Dabei kann es sieh'gründsätziish; nur! um Urkunden handeln die schon vor der letzten mündlichen Verhandlung in der latsacheninotanz errichtet waren und die dort hätten verwertet werden können. Eine Ausnahme haben das Reichsgericht und ihm folgend der Senat für Geburtsurkunden gemacht) wenn die Geburt erst nach dom eben genannten Zeitpunkt erfolgt ist, durch sie aber bewiesen werden kann, daß die Mutter des Kindes möglicherweise einen Ehebruch begangen hat und wenn der Restitutionskläger diesen Ehebruch, wenn er ihm bekannt gewesen wäre, in dem Ehescheidungsverfahren hätte geltend machen können (BGHZ 2, 24-5 m. Hinweisen auf die Rechtsprechung des'Reichsgerichts).
Hiernach kann der Restitutionskläger auf die von ihm vorgelegte Geburtsurkunde die Wiederaufnahmeklage gründen. Denn sie ergibt, daß das mit diesem Rechts-behelf angegriffene Urteil möglicherweise der sachlichen Rechtslage nicht entspricht. Der P.estitutions-klager war in dem vorangegangenen Ehescheidungoverfahren Beklagter. Er hatte Berufung eingelegt .und sich, nachdem ihm das Armenrecht für dieses Rechtsmittel versagt, worden war, entschlossen, seine Berufung zurückzunehmen. Da der Prozcßbevollmächtigtc, der das Rechtsmittel für den Restitutionskläger eingelegt hatte, sein Mandat niedergelegt hatte und der erstinstanzliche Prozeßbevollmächtigte des Restitutionsklägers beim Berufungsgericht nicht zugelassen war und daher das Rechtsmittel nicht zurücknehmen konnte, ist der Restitutionskläger dem vom Berufungsgericht anberaumten Verhandlungstermin ferngeblicben. Dieses hat mit Rocht (vgl. RGZ 27, 363; Vfieczorek, ZPO § 618 B 2 b und Stein-Jonas-Schönke,
ZPO § 618 VI l) die Berufung des Reotitutionsklägers durch VerSäumnisurteil zurückgewiesen. Dieses Versäum-
- 7 “
nisurteil ist trotz § 618 Abs-. 4 ZPO zulässig gegen den Beklagten ergangen. Denn der Beklagte hätte auch das Rechtsmittel zunücknehmen und dadurch bewirken können, daß es bei der vom Landgericht getroffenen Sachentscheidung blieb. Nicht anders ist aber die Rechtslage, wenn eine Berufung des Beklagten wegen seiner Säumnis durch VerSäumnisurteil zurückgewiesen wird (vgl. RGZ 27, 363). Das gegen den Beklagten als Berufungskläger ergangene Versäumnisurteil bringt daher zu dem Ausdruck, daß es bei der vom Landgericht getroffenen Sachentscheidung sein Bewenden hat.
In einem solchen Pall kann die Restitutionsklage auf eine Geburtsurkunde gestützt werden, die zu einer Zeit errichtet worden ist, als das mit der Restitutionsklage angegriffene Urteil bereits rechtskräftig war, wenn diese Urkunde ergeben kann, daß das mit der Berufung angegriffene Urteil des Landgerichts'möglicherweise der sachlichen Rechtslage nicht entspricht und wenn der Restitutionskläger die hierfür in Betracht kommenden Umstände in dem vorangegangenen Verfahren hätte geltend machen können, venn ihm die Urkunde schon vor Eintritt der Rechtskraft des Urteils zur Verfügung gestanden hätte. Wenn beide Voraussetzungen gegeben sind, könnte die Urkunde augenfällig machen, daß das durch das Versäumnisurteil bestätigte Urteil des Landgerichts möglicherweise der materiellen Rechtslage nicht entspricht.
Das trifft hier zu. Durch die vorgelegte Urkunde kann in Verbindung mit dem im Vorprozeß in dem Verfahren vor dem Landgericht getroffenen Feststellungen möglicherweise erwiesen werden, daß die Klägerin und Restitutionsbeklagte die Ehe gebrochen hat. Die Urkunde bekundet, daß die Klägerin und Restitutionsbeklagte am 28. August 1964 ein Kind geboren hat. Daraus ergibt sich,'daß sie in der zwischen dem 31. Oktober 1963 und 1. März 1964 liegenden gesetzlichen Empfängniszeit mit einem Mann geschlechtlich verkehrt hat. Hach den vom Landgericht getroffenen Feststellungen haben die Parteien aber zuletzt am 6. September 1962 miteinander ehelich verkehrt. Obwohl die letzte mündliche Verhandlung vor dem Landgericht bereits am 9. März 1963, also vor dem 31. Oktober 1963 stattgefunden hatte, hätte der Restitutionskläger und Beklagte den Ehebruch der Klägerin doch in dem vorangegangenen Ehescheidungsverfahren geltend machen können. Wenn ihm die später errichtete Urkunde zur Verfügung gestanden hätte, wäre er in der Lage gewesen, gegen das mit der Restitutionsklage angegriffene Versäumnisurteil Einspruch einzulegen und damit geltend zu machen, daß seine Ehefrau die Ehe gebrochen habe. Er hätte damit seine von ihm bereits damals erhobene Widerklage begründen können.
öonach mußte das angefochtene Urteil aufgehoben und der Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch Uber die Kosten des Revisionsverfahrens an das Berufungsgericht zurückverwiesen 'werden.
SenatsPräsident Ascher ist erkrankt und dadurch verhindert zu unter-, schreiben.
Johannsen	Johannsen	Maaß
 Br. Graf
 von der Mühlen