* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH · IV ZR 241/64

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZR 241/64

Seitdem kommt sie alle ein bis zwei Jahre zu Besuch nach Die Mutter der Klägerin, Frau Ida UflIHR die auch während der Herrschaft des Nationalsozialismus ihren dauernden Wohnsitz in NdHHi hatte und keine Entschädigungsansprüche angemeldet hat, verrichtet seit 1958 bei Rechtsanwalt aushilfsweise Büroarbeiten.! ginn des Monats April 1962 schilderte sie diesem die Schicksale ihrer Familie währondcdes Britten Reiches und beklagte sich hierbei, dass ihre Tochter eine so schlechte Schulausbildung genossen habe; v/egen ihrer nichtarischen Abstammung sei die Klägerin 1939 in keine höhere Schule mehr auf genommen worden. Rechtsanwalt CflHBP beriet Frau UfpB dahin, dass die Klägerin Entschädigungsansprüche anmelden könne« Frau U|HIB übersandte daraufhin ihrer Tochter einen Antrag vom 9« April 1962 an das Bayerische Landesentschädigungsamt ( LEA ) und eine Vollmacht. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, die Klägerin habe vor dem 1.April 1958 keinen Antrag auf Entschädigung gestellt. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand könne nur gewährt werden, wenn sie ohne ihr Verschulden verhindert gewesen sei, die Antragsfrist einzuhalten. Das Hindernis für die Fristwahrung habe nach dem Vortrag der Klägerin darin bestanden, dass sie sich in Irrtum darüber befunden habe, dass ihr ein Entschädigungsanspruch zustehen könne. Aus diesen Erklärungen ergebe sich, dass der Klägerin bewußt gewesen sei, ihr selbst - nicht etwa nur ihren Eltern - sei durch Maßnahmen des NS ein Schaden zugefügt worden. Es könne ihr nicht unbekannt geblieben sein, dass sich die Bundesrepublik Deutschland verpflichtet habe, Personen, die aus Gründen der Rasse unter der NS-Gewaltherrschaft verfolgt worden seien, Entschädigung zu gewähren. Denn wenn jemand, wie die Klägerin, wisse, das er geschädigt worden sei, und glaube, ein Schaden dieser Art gewähre keinen Entschädigungsanspruch, so habe er sich die Polgen seiner mangelnden Unterrichtung selbst zuzuschreiben. Die Klägerin, welche die deutsche Sprache in Wort und Schrift beherrsche und von der nach ih Bildungsgrad und ihren Lebenserfahrungen - sie sei mit einem Ausländer verheiratet- erwartet werden könne, dass ihr die Existenz einer deutschen diplomatischen Vertretung in der Hauptstadt eines europäischen Landes bekannt sei, hätte sich unschwer mündlich oder schriftlich Auskunft darüber beschaffen können, wer sie in Entschädigungsfragen - auch unentgeltlich - zuverlässig beraten könne. War der Antragsteller ohne sein Verschulden verhindert, die Antragsfrist einzuhalten, so ist ihm nach § 189 Abs.3 Satz 1 BEG auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Mit Recht hat das Berufungsgericht angenommen, die Versäumung der Antragsfrist beruhe auf einem Verschulden der Klägerin, so dass ihr die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu versagen sei. Die Klägerin wusste nach der Feststellung des Berufungsgerichts, dass nicht etwa nur ihre Eltern, sondern auch ihr selbst durch Maßnahmen des Nationalsozialismus ein Schaden entstanden sei. Das hat das Berufungsgericht ohne Rechtsirrtum aus dem Vortrag der Klägerin entnommen, es sei ihr infolge der damals geltenden nationalsozialistischen Bestimmungen verwehrt worden, ihre Schule bis zur mittleren Reife zu besuchen. angegriffenen weiteren FestStellungen des Berufungsgerichts ergibt sich, dass die Klägerin auch von dem Bestehen einer Entschädigungsgesetzgebung in der Bundesrepublik Deutschland Kenntnis gehabt hat; sie hat also gewusst, dass die Bundesrepublik sich verpflichtet hat, Personen, die aus Gründen der Hasse unter der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft verfolgt worden sind, Entschädigung zu gewähren. In diesem Zusammenhänge hat das Berufungsgericht mit Recht darauf hingewiesen, die Klägerin habe ihren Wohnsitz in Brüssel, dem Sitz einer deutschen diplomatischen Vertretung, gehabt und sei auch wiederholt in Nürnberg gewesen, habe also hierdurch und durch Einblick in die inund ausländische Presse hinreichende Informationsmöglichkeiten gehabt. Hit Recht hat das Berufungsgericht es der Klägerin als Verschulden angerechnet, wenn sie ihrer eigenen Einsicht, sie habe keinen Entschädigungsanspruch, vertraute und sich um Fragen der Entschädigung bis zu dem 1.

Zitierte Normen: § 189 BEG
RechtEntschädigungGrundAnspruchKlägerinSchadenRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
2016 063
IM NAMEN DES VOLKES
Verkündet am
 lo.November 1965 B r o o s k e Justizangestellte
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
IV ZR 241/64
URTEIL
in dem Entschädigungsrechtsstreit
 der Frau Elisabeth M
Rue Li
 geb. Ul
 Klägerin und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigter s Rechtsanwalt
 gegen
den Freistaat Bayern ,
vertreten durch das Bayerische Staatsministorium der Finanzen in	IlQHBstraße,
 Beklagten und Revisionsbeklagten
 Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat ohne mündliche Verhandlung am 3* November 1965 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Wilden, Dr. Loewenheim , Dr. Graf und von der Mühlen
 für Recht erkannt:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des lo. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 2o. Februar 1964 wird zurückgewiesen.
Das Verfahren des Revisionsrechtszuges ist frei von gerichtlichen Gebühren und Auslagen.
Die aussergerichtlichen Kosten des Revisionsrecht szuges trägt die Klägerin.
Von Rechts wegen Tatbestand :
Die Klägerin ist am ■■■■■■) 1924 in
 geboren. Ihr Vater ist Arier, ihre Mutter Volljüdin im Sinne der NS-Rassengesetzgebung; die Klägerin wurde im evangelischen Glauben erzogen. Sie besuchte vom Frühjahr 1934 an die Löhe-Schule in I90HI eine Frivatschule, und zwar vier Volksschulklassen,und anschliessend die erste und zweite Lyzeumklasse. Vom 12. April 1937 bis Ostern 1939 war sie Schülerin der dritten und vierten Klasse des Mädchenlyzeums Maria Stern in Immenstadt. Seit 6. April 1939 war die Klägerin wieder in NflHBP polizeilich gemeldet. Sie besuchte hier ein Jahr eine Haus-haltungsschule, anschliessend ein halbes Jahr einen
 
Nähkurs und ein weiteres halbes Jahr die kaufmännische Privatschule Sabel. Seit 1941 war sie als kaufmännische Angestellte im Büro einer NMetallwarenfabrik tätig. 1947 heiratete sie einen französischen Staatsangehörigen und nahm im April 1948 mit diesem ihren Wohnsitz in Brüssel. Seitdem kommt sie alle ein bis zwei Jahre zu Besuch nach
 Die Mutter der Klägerin, Frau Ida UflIHR die auch während der Herrschaft des Nationalsozialismus ihren dauernden Wohnsitz in NdHHi hatte und keine Entschädigungsansprüche angemeldet hat, verrichtet seit 1958 bei Rechtsanwalt	aushilfsweise	Büroarbeiten.! Zu Be-
ginn des Monats April 1962 schilderte sie diesem die Schicksale ihrer Familie währondcdes Britten Reiches und beklagte sich hierbei, dass ihre Tochter eine so schlechte Schulausbildung genossen habe; v/egen ihrer nichtarischen Abstammung sei die Klägerin 1939 in keine höhere Schule mehr auf genommen worden. Rechtsanwalt CflHBP beriet Frau UfpB dahin, dass die Klägerin Entschädigungsansprüche anmelden könne« Frau U|HIB übersandte daraufhin ihrer Tochter einen Antrag vom 9« April 1962 an das Bayerische Landesentschädigungsamt ( LEA ) und eine Vollmacht. Bie Klägerin Unterzeichnete diese Schriftstücke und sandte sie sofort wieder zurück. Am 12. September 1962 gingen diese Schriftstücke mit einem Begleitschreiben des Rechtsanwalts CUP beim LEA ein.
Bie Klägerin hat Entschädigung wegen Schadens in der Ausbildung begehrt und gleichzeitig um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Anmeldefrist gebeten. Sie hat vorgetragen, sie habe bis zu dem 9« April 1962 nicht gewusst, dass sie einen Verfolgungsschaden erlitten habe. Erst durch ihre Hutter habe sie davon erfahren. Sie sei bis dahin der Ansicht gewesen, ihre Eltern hätten den Schaden getragen. Die Klägerin hat ihren Ausbildungsgang geschildert und
 
n t
hierzu erklärt, sie hätte die Stellung einer gehobenen kaufmännischen Angestellten ausgefüllt, wenn ihr die Ausbildung bis zur mittleren Reife nicht verwehrt worden wäre. Frau Ida UflHBhat die Angaben der Klägerin in einer eidesstattlichen Erklärung ergänzt und hinzugefügt, dass durch die erzwungene Unterbringung in einem auswärtigen Internat und die Ausbildung in dem Privatinstitut Sabel zusätzliche Mehrkosten in Höhe von mehreren tausend Hark entstanden seien.
Mit ihrem Anspruch hat die Klägerin bei den Entschädigungsorganen keinen Erfolg gehabt. Mit der vom erkennenden Senat zugelassenen Revision verfolgt sie ihn weiter. Das beklagte Land hat sich vor dem Revisionsgericht nicht vertreten lassen.
Entscheidungsgründe:
Die Revision ist unbegründet.
I.
Das Berufungsgericht hat ausgeführt, die Klägerin habe vor dem 1.April 1958 keinen Antrag auf Entschädigung gestellt. Damit habe sie die Frist des § 189 Abs. 1 BEG versäumt. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand könne nur gewährt werden, wenn sie ohne ihr Verschulden verhindert gewesen sei, die Antragsfrist einzuhalten. Diese Frage sei von Amts wegen zu prüfen.
Das Hindernis für die Fristwahrung habe nach dem Vortrag der Klägerin darin bestanden, dass sie sich in Irrtum darüber befunden habe, dass ihr ein Entschädigungsanspruch zustehen könne. Rechtsirrtum oder Rechtsunkenntnis könne einen Wifcde'feinsetzungsgrund bilden, es komme aber
 
darauf an, ob der Irrtum oder die Unkenntnis entschuldbar
 sei.
Die Klägerin habe vorgetragen, sie habe die Schule bis zur mittleren Reife, also bis zu dem Abschluss der sechsten Klasse besuchen wollen. Das sei ihr infolge der damals geltenden NS-BeStimmungen verwehrt worden. Mit dem Abschlußzeugnis einer Mittelschule hätte sie im Berufsleben eine besser bezahlte Stellung einnehmen können. Aus diesen Erklärungen ergebe sich, dass der Klägerin bewußt gewesen sei, ihr selbst - nicht etwa nur ihren Eltern - sei durch Maßnahmen des NS ein Schaden zugefügt worden. Diese Tatsachen seien ihr auch vor dem 1. April 1958 bekannt gewesen. Es könne ihr nicht unbekannt geblieben sein, dass sich die Bundesrepublik Deutschland verpflichtet habe, Personen, die aus Gründen der Rasse unter der NS-Gewaltherrschaft verfolgt worden seien, Entschädigung zu gewähren. Diese Verpflichtung, die hieraus entspringende Gesetzgebung und die seit 1949 ergangenen Entscheidungen der EntschädigungsOrgane roeien zu dem Gegenstand der inund ausländischen Presse gemacht worden. Die Klägerin, die ihren Y/ohnsitz in Brüssel habe, wo sich eine deutsche diplomatische Vertretung befinde, und die sich ausserdem zu wiederholten Malen besuchsweise in Nürnberg bei ihren Eltern aufgehalten habe, habe sich ohne jede Schwierigkeit darüber unterrichten können , ob und welche Ansprüche für sie in Betracht kämen.
Wenn die Klägerin der Auffassung gewesen sei, es steho ihr kein Anspruch zu, so sei das kein unverschuldeter Irrtum. Denn wenn jemand, wie die Klägerin, wisse, das er geschädigt worden sei, und glaube, ein Schaden dieser Art gewähre keinen Entschädigungsanspruch, so habe er sich die Polgen seiner mangelnden Unterrichtung selbst zuzuschreiben. Die Entschädigungsgesetzgebung und die sich hieraus entv/ickelnde Rechtsprechung sei so verwickelt, dass ein Laie auf dem Gebiet der T/iedergutmachung es nicht ohne weiteres beurteilen könne, ob ein bestimmter Tat-
bestand einen Rechtsanspruch zur Folge habe. Die Fristen für die Anmeldung seien gerade deshalb immer wieder verlängert worden, weil Tatbestände, die nach den Recht des US-EG oder des BErgG nicht entschädigungsfähig gewesen seien, durch Verbesserung der Rechtsstellung der Verfolgten auf Grund des BEG später doch eine Entschädigung zur Folge gehabt hätten. Das gelte gerade für die Bestimmungen der §§ 115 ff BEG oder etwa des § 14-1 BEG. Wenn die Klägerin ihrer eigenen Einsicht vertraut und sich um Fragen der Entschädigung bis zu dem 1. April 1958 nicht gekümmert habe, so sei darin ein Verschulden zu erblicken. Denn ein solches liege vor, wenn jemand ein Hindernis bei Anwendung der Sorgfalt, welche unter Berücksichtigung der konkreten Sachlage im Verkehr erforderlich und ihm vernünftigerweise zuzu demuten gewesen sei, nicht abgewendet habe. Das Hindernis habe in der Unkenntnis des Entschädigungsrechts bestanden. Die Klägerin, welche die deutsche Sprache in Wort und Schrift beherrsche und von der nach ih Bildungsgrad und ihren Lebenserfahrungen - sie sei mit einem Ausländer verheiratet- erwartet werden könne, dass ihr die Existenz einer deutschen diplomatischen Vertretung in der Hauptstadt eines europäischen Landes bekannt sei, hätte sich unschwer mündlich oder schriftlich Auskunft darüber beschaffen können, wer sie in Entschädigungsfragen - auch unentgeltlich - zuverlässig beraten könne. Dasselbe hätte sie bei ihren wiederholten Besuchen in Nürnberg erfahren können, \7enn sieaif ihre eigene Meinung, ihr stehe kein Anspruch zu, vertraut habe, so liege darin eine mangelnde Selbstunterrichtung,{
 
die als verschuldet zu bezeichnen sei 9 Wer in einer Unwissenheit verharre, obwohl ihm zuzu demuten sei, dass er seiner Unwissenheit abhelfe, handele schuldhaft.
Die Voraussetzungen des § 189 Abs. 3 BEG seien demnach nicht gegeben. Der Klägerin sei eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand mit Recht versagt worden. Der Entschädigungsantrag sei verspätet eingereicht; die Ansprüche der Klägerin seien aus diesem Grunde zu Recht abgelehnt worden.
II.
Die hiergegen gerichteten Angriffe der Revision haben keinen: Erfolg.
Gemäss § 189 Abs. 1 BEG war der Antrag auf Entschädigung bis zu dem 1.April 1958 zu stellen. War der Antragsteller ohne sein Verschulden verhindert, die Antragsfrist einzuhalten, so ist ihm nach § 189 Abs. 3 Satz 1 BEG auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.
Mit Recht hat das Berufungsgericht angenommen, die Versäumung der Antragsfrist beruhe auf einem Verschulden der Klägerin, so dass ihr die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu versagen sei. Die Klägerin wusste nach der Feststellung des Berufungsgerichts, dass nicht etwa nur ihre Eltern, sondern auch ihr selbst durch Maßnahmen des Nationalsozialismus ein Schaden entstanden sei. Das hat das Berufungsgericht ohne Rechtsirrtum aus dem Vortrag der Klägerin entnommen, es sei ihr infolge der damals geltenden nationalsozialistischen Bestimmungen verwehrt worden, ihre Schule bis zur mittleren Reife zu besuchen. Aus den mit einer prozessualen Rüge nicht
 
'< t
angegriffenen weiteren FestStellungen des Berufungsgerichts ergibt sich, dass die Klägerin auch von dem Bestehen einer Entschädigungsgesetzgebung in der Bundesrepublik Deutschland Kenntnis gehabt hat; sie hat also gewusst, dass die Bundesrepublik sich verpflichtet hat, Personen, die aus Gründen der Hasse unter der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft verfolgt worden sind, Entschädigung zu gewähren. In diesem Zusammenhänge hat das Berufungsgericht mit Recht darauf hingewiesen, die Klägerin habe ihren Wohnsitz in Brüssel, dem Sitz einer deutschen diplomatischen Vertretung, gehabt und sei auch wiederholt in Nürnberg gewesen, habe also hierdurch und durch Einblick in die inund ausländische Presse hinreichende Informationsmöglichkeiten gehabt. Hit Recht hat das Berufungsgericht es der Klägerin als Verschulden angerechnet, wenn sie ihrer eigenen Einsicht, sie habe keinen Entschädigungsanspruch, vertraute und sich um Fragen der Entschädigung bis zu dem 1. April 1958 nicht kümmerte.
Aug diesen Gründen ist die Revision der Klägerin mit der sieh aus den §§ 2o9 Abs. 1, 225 Abs. 1 BEG, 97 Abs. 1 ZPO ergebenden Kostenfolge zurückzuv/eisen.
Ascher	Wilden	Br.	Loewenheim
 Br. Graf
 von der Mühlen