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BGH · IV ZR 241/63

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZR 241/63

a) Der Verfolgte, der in einem durch unanfechtbaren Bescheid oder durch rechtskräftiges Urteil abge-schlossenen Verfahren keine Rente gewählt hat, kann diese Wahl nicht unter Berufung auf Art. IV der 1. b) Rin Verfolgter, der sich Uber den ihm zustehenden Anspruch auf .Entschädigung für Schaden im beruflichen Fortkommen verglichen und die Rente nicht gewählt bat, kann unter Berufung auf Art. IV der 2. ÄndVO nicht die Rente wählen, wenn ihm duroh den Vergleich ein Vorteil eingeräumt worden ist, den er nach dem Gesetz nicht oder dooh nicht zu dem Zeitpunkt, als der Vergleich geschlossen wurde, zu beanspruchen hatte. Der im September 1892 geborene Kläger begehrt eine Rente wegen Schadens im beruflichen Fortkommen.Ihm ist durch Bescheid vom 8. In dem Bescheid ist ausgesprochen, daß der Kläger kein Hecht habe, die Rente zu wählen. Oktober I960 mit der Beklagten einen weiteren Vergleich geschlossen, durch den diese ihm "zur Abgeltung aller Ansprüche auf Entschädigung" abermals 1.000 DH zuerkannte. Den bei der Entschädigungsbehörde geltend gemachten Anspruch hat der Kläger mit der Klage weiter verfolgt und hilfsweise eine weitere Kapitalentschädigung in Höhe von 3.460 DM begehrt. Die vom Kläger gegen dieses Urteil eingelegte Berufung ist durch das angefochtene Urteil zurückgewiesen worden. ÄndVO gibt dem Kläger nicht das Hecht, für seinen Schaden im beruflichen Fortkommen jetzt eine Rente zu wählen. Diese Bestimmung regelt in ihren Absätzen * und 2 die Reobte derjenigen Verfolgten, Uber deren Anspruch bereits vor Verkündung der Verordnung durch unanfechtbaren Bescheid oder durch rechtskräftiges Urteil entschieden worden ist. Der Verfolgte erlangt auf Grund des Art. IV nicht das Recht, die Rente zu wählen, wenn die Voraussetzungen für dieses Recht für ihn bei dem damals festgestollten Sachverhalt schon vor dem Inkrafttreten der 2. auf eine höhere JäntSchädigung für Schadet) im beruflichen Fortkommen geltend macht, ale sie ihm bisher durch unanfechtbaren Bescheid oder durch rechtskräftiges gerichtliches Urteil zugesprochen' «raren (LM Zwoite Verordnung zur Änderung der 1 ., 2. ÄndVO eine Rente begehrt, die ihm bisher nicht zugesproohen worden war, weil er keinen Antrag auf Gewährung eiuer Rente gestellt batte oder die ihm durch unanfechtbaren Bescheid oder durch rechtskräftiges Urteil vor dem Inkrafttreten der 2. Danach gibt Art. IV dem Verfolgten das Recht, erstmals oder erneut die Rente zu wählen, wenn er naoh den Bestimmungen der 2. ÄndVO in eine höhere vergleichbare Beamtengruppe einzureiben ist, als es bei dem für ihn festgestellten dop chschnittlichen Einkommen nact den bis dahin geltenden Bestimmungen der Pall war, sofern dieser Umstand bei Berücksichtigung der in dem unanfechtbaren Bescheid oder dem rechtskräftigen Urteil getroffenen tatsächlichen Feststellungen zur Folge haben kann, daß jetzt dio Voraussetzungen fär das Recht, die Rente zu wählen, zu bejahen sind, die nach der früheren Rechtslage nicht gegeben waren. Dem Kläger steht hiernach schon deswegen nicht das Recht zu, die Rente zu wählen, weil die Rechtslage durch dio 2. ÄndVO zu Unrecbt zu niedrig eingestuft worden sei« Der Kläger hätte schon damals auf Grund dieses als erv/iesen angenommenen Einkommens nach den vor dem Inkrafttreten der 2» ÄndVO geltenden gesetzlichen Bestimmungen in die vergleichbare Gruppe der Beamten des höheren Dienstes eingereibt werden müssen. Januar 1959 einen Vergleich schloß, auf das Hecht, die Rente zu wählen, verzichtet haben sollte, hätte er allenfalls diese Wahl nach dem insoweit entsprechend anzuwendenden § 84 BEG innerhalb von sechs Monaten erklären müssen, nachdem er am 20. Der Kläger kann nicht etwa deswegen noch jetzt die Rente wählen, weil das gerichtliche Verfahren, in dem er weitergebende Ansprüche geltend gemacht bat, als sie ihm durch den Bescheid vom 8. Januar 1959 wurde zur Abgeltung aller Ansprüche auf Entschädigung wegen des Schadens, den der Kläger im beruflichen Fortkommen erlitten hatte, geschlossen. Vergleich war endgültig und abschließend Uber die dem Kläger zusteheode Entschädigung fUr seinen Schaden im beruflichen Fortkommen entschieden worden. ÄndVO gibt ihm nicht das Recht, diese Rente zu wählen, da die Rechtslage fUr ihn durch diese Verordnung keine günstigere geworden ist. Juni 1989 mit der Beklagten Uber seinen Anspruch auf Entschädigung fUr seinen Schaden im beruflichen und wirtschaftlichen Fortkommen verglichen bat. Wie der 3enat in seinem RzW 1963, 474 veröffentlichten Urteil aus-gefUhrt hat, kann ein Verfolgter, der sich Uber seinen Anspruch auf Entschädigung fUr Schaden im beruflichen und wirtschaftlichen Fortkommen verglichen bat, auf Grund der 2. Der Kläger hatte einen Aoapruob auf Entschädigung fttr seinen Schaden im beruflichen Portkommen im Wege der Klage geltend gemacht, der Uber das hinausging, was ihm durch Bescheid vom 8.

Zitierte Normen: § 84 BEG § 97 ZPO
RenteRechtvergleichenAnspruchHamburgKlägerÄndVO

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk:	ja
 Amtliche Sammlung: nein
2. VO zur Änderung der 1., 2. und 3. DV-BEG Art. IV
a)	Der Verfolgte, der in einem durch unanfechtbaren Bescheid oder durch rechtskräftiges Urteil abge-schlossenen Verfahren keine Rente gewählt hat, kann diese Wahl nicht unter Berufung auf Art. IV der 1. ÄndVO erklären, wenn er unter Zugrundelegung der in dem früheren Verfahren getroffenen tatsächlichen Feststellungen schon nach dem vor dem Inkrafttreten der
2. ÄndVO geltenden Recht die Rente hätte beanspruchen können.
b)	Rin Verfolgter, der sich Uber den ihm zustehenden Anspruch auf .Entschädigung für Schaden im beruflichen Fortkommen verglichen und die Rente nicht gewählt bat, kann unter Berufung auf Art. IV der 2. ÄndVO nicht die Rente wählen, wenn ihm duroh den Vergleich ein Vorteil eingeräumt worden ist, den er nach dem Gesetz nicht oder dooh nicht zu dem Zeitpunkt, als der Vergleich geschlossen wurde, zu beanspruchen hatte.
BGH, Urt. v. 29. April 1964 - IV ZR 241/63 - OLG Hamburg
LG Hamburg
IX.ZR.M/63
Verkündet
 am 29. April 1964
Broeske, Justizangeetellte
 ala UrkundBbeamter
 der Geschäftsstelle
 Im Hamen des Volkes
 Zn dem Entscbädigungsrecbtsstreit
 des Joel Dep. fe
- Prozeßbevollmächtigter:
Klägers und Herisionsklägers, Rechtsanwalt HtB	in
 gegen
die Freie und Hansestadt Hamburg » vertreten durch die Sozialbebörde, Amt für Wiedergutmachung, Hamburg 36, Drehbahn 34,
Beklagter« und Bevisionsbeklagte,
 hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs ohne mündliche Verhandlung am 22. April 1964 unter Mitwirkung des Senata-präsidenten Ascher und der Bundesrichter Johannsen, Wilden, Br. Loewenheim und Br. Graf
 für Hecht erkannt:
Die Bevision gegen das Urteil des 9. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts zu Hamburg vom 13. März 1963 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Gerichtsgebühren und Auslagen werden nicht erhoben.
Von Rechts wegen
 
Tatbestand:
Der im September 1892 geborene Kläger begehrt eine Rente wegen Schadens im beruflichen Fortkommen.Ihm ist durch Bescheid vom 8. Juni 1957 wegen Verdrängung aus selbständiger Erwerbstätigkeit eine Entschädigung von 27.540 DM zugesproeben worden. In diesem Bescheid ist ausgeführt, der Kläger habe glaubhaft gemacht, daß er aus seinem früheren Gewerbebetrieb ein Einkommen von 10.000 bis 12.000 HM jährlich erzielt habe. Ptir die Bemessung der ihm zugesproebenen Kapitalentschädigung ist der Kläger in die vergleichbare Gruppe der Beamten des. gehobenen Dienstes eingereiht worden.
In dem Bescheid ist ausgesprochen, daß der Kläger kein Hecht habe, die Rente zu wählen. Der Kläger hatte zuvor selbst erklärt, er begehre eine Kapitalentschädigung. Soit 1951 habe er wieder ein Einkommen, das seinem vor der Verfolgung erzielten Einkommen entspreche.
Der Kläger hat sodann Klage erhoben und eine höhere Kapitalentfchädigung begehrt. Am 20. Januar 1959 bat er sich mit der Beklagten außergerichtlich verglichen. Diese bat ihm "zur Abgeltung aller Ansprüche wegen Schadens im beruflichen Fortkommen1' weitere 9.000 DH zugesprochen. Das bei den Entscbädi-gungsgerichten anhängige Verfahren ist darauf nicht weiter betrieben worden. Im Zusammenhang mit anderen bei der Entschädigungsbehörde noch anhängigen Ansprüchen bat der Kläger am 24. Oktober I960 mit der Beklagten einen weiteren Vergleich geschlossen, durch den diese ihm "zur Abgeltung aller Ansprüche auf Entschädigung" abermals 1.000 DH zuerkannte.
 
Mit Schriftsatz vom 9. Mai 1961 begehrte der Kläger unter Berufung auf die Zweite Verordnung zur Änderung der 1., 2. und 3. DV--BEG vom 23. Februar I960 (BGBl I S. 130) =s 2. ÄndVO für die Berechnung seines Entschädigungsanspruchs für Schaden im beruflichen Fortkommen eine Einstufung in die vergleichbare Gruppe der Beamten des höheren Dienstes. Er erklärte jetzt, eine Rente beanspruchen zu wollen.
Diesen Antrag lehnte die Beklagte durch Bescheid vom 17* August 1961 ab.
Den bei der Entschädigungsbehörde geltend gemachten Anspruch hat der Kläger mit der Klage weiter verfolgt und hilfsweise eine weitere Kapitalentschädigung in Höhe von 3.460 DM begehrt.
Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Durch Teilurteil vom 29. Juni 1962 hat das Landgericht die Klage abgewiesen, soweit der Kläger eine Berufsschadensrente beansprucht. Die vom Kläger gegen dieses Urteil eingelegte Berufung ist durch das angefochtene Urteil zurückgewiesen worden. Das Berufungsgericht bat jedoch die Revision zugclassen. Der Kläger bat Revision eingelegt. Er verfolgt seine vor dem Berufungsgericht gestellten Anträge weiter. Die Beklagte hat sich im Revioionsrechtszug nicht vertreten lassen. Der Kläger war in der mlindlichen Verhandlung nioht erschienen.
Entscheidungsgrande:
Die Revision ist unbegründet.
 
Art. IV der 2. ÄndVO gibt dem Kläger nicht das Hecht, für seinen Schaden im beruflichen Fortkommen jetzt eine Rente zu wählen. Diese Bestimmung regelt in ihren Absätzen * und 2 die Reobte derjenigen Verfolgten, Uber deren Anspruch bereits vor Verkündung der Verordnung durch unanfechtbaren Bescheid oder durch rechtskräftiges Urteil entschieden worden ist.
Sie sollen dennoch das Recht haben, erneut die Rente zu wählen oder eine weitergehende Kapitalentschädigung zu begehren, wenn durch die 2. ÄndVO die Rechtslage für sie günstiger geworden ist als sie es vorher war.
Sie können die Rente wählen, wenn die in § 82 HEG bestimmten Voraussetzungen für dieses Recht für sie nach dem vor dem Inkrafttreten der 2. ÄndVO geltenden Recht bei dem damals festgestcllten Sachverhalt nicht gegeben waren, während sie nach diesem Sachverhalt zu bejahen gewesen wären, wenn in dem Zeitpunkt, als die Rente spätestens hätte gewählt werden müssen, die 2. ÄndVO schon gegolten hätte. Der Verfolgte erlangt auf Grund des Art. IV nicht das Recht, die Rente zu wählen, wenn die Voraussetzungen für dieses Recht für ihn bei dem damals festgestollten Sachverhalt schon vor dem Inkrafttreten der 2. ÄndVO bestanden, wenn er also nur deswegen nicht in den Genuß der Rente gelangt ist, weil er seinen Rentenanspruch nicht vor den JSnt-schädigungsgerichten verfolgt bat, oder weil über eine von ihm eingereichte Klage reohtsirrtümlicb unrichtig entschieden ist. Art. IV der 2. ÄndVO hat nicht den Zweck, dem Verfolgten zu ermöglichen, etwas nachzu-bolen, was er, gleich aus welchem Grunde, bisher unterlassen bat, oder ein unrichtig entschiedenes Verfahren wiederaufnehmen zu; lassen. Diesen Standpunkt hat der erkennende Senat in ständiger Rechtsprechung vertreten, sowoit es sich darum handelt, daß der Verfolgte Ansprüche
 
auf eine höhere JäntSchädigung für Schadet) im beruflichen Fortkommen geltend macht, ale sie ihm bisher durch unanfechtbaren Bescheid oder durch rechtskräftiges gerichtliches Urteil zugesprochen' «raren (LM Zwoite Verordnung zur Änderung der 1 ., 2. und 3. DV-BEG Art, IV Br. 3 und 4). An dieser Rechtsauffassung ist festzuhalten. Sie gilt entsprechend, wenn der Verfolgte auf Grund der 2. ÄndVO eine Rente begehrt, die ihm bisher nicht zugesproohen worden war, weil er keinen Antrag auf Gewährung eiuer Rente gestellt batte oder die ihm durch unanfechtbaren Bescheid oder durch rechtskräftiges Urteil vor dem Inkrafttreten der 2. ÄndVO versagt worden ist. Danach gibt Art. IV dem Verfolgten das Recht, erstmals oder erneut die Rente zu wählen, wenn er naoh den Bestimmungen der 2. ÄndVO in eine höhere vergleichbare Beamtengruppe einzureiben ist, als es bei dem für ihn festgestellten dop chschnittlichen Einkommen nact den bis dahin geltenden Bestimmungen der Pall war, sofern dieser Umstand bei Berücksichtigung der in dem unanfechtbaren Bescheid oder dem rechtskräftigen Urteil getroffenen tatsächlichen Feststellungen zur Folge haben kann, daß jetzt dio Voraussetzungen fär das Recht, die Rente zu wählen, zu bejahen sind, die nach der früheren Rechtslage nicht gegeben waren.
Dem Kläger steht hiernach schon deswegen nicht das Recht zu, die Rente zu wählen, weil die Rechtslage durch dio 2. ÄndVO für ihn keine günstigere geworden ist. In dem Bescheid vom 8. Juni 1957 war festgestellt, daß der Kläger vor Beginn der Verfolgung ein Binkommon von jährlich durchschnittlich 10.000 bis 12.000 RH gehabt habe. Der Kläger bat in seiner Klagschrift
 
selbst zutreffend darauf bingewiesen, daß er mit Rücksicht auf dieses Einkommen schon vor Erlaß der 2. ÄndVO zu Unrecbt zu niedrig eingestuft worden sei« Der Kläger hätte schon damals auf Grund dieses als erv/iesen angenommenen Einkommens nach den vor dem Inkrafttreten der 2» ÄndVO geltenden gesetzlichen Bestimmungen in die vergleichbare Gruppe der Beamten des höheren Dienstes eingereibt werden müssen. Er hat auch gegenüber dem Bescheid vom 18. Juni 1957 weitergebende Ansprüche auf Entschädigung geltend gemacht und sich Uber diese verglichen. Falls der Kläger nicht schon durch seine Erklärungen in den Eingaben vom 7* Juni 1956 {EA Bl. 30) und vom 2. April 1957 (EA Bl. 36) sowie dadurch, daß er am 20. Januar 1959 einen Vergleich schloß, auf das Hecht, die Rente zu wählen, verzichtet haben sollte, hätte er allenfalls diese Wahl nach dem insoweit entsprechend anzuwendenden § 84 BEG innerhalb von sechs Monaten erklären müssen, nachdem er am 20. Januar 1959 den Vergleich geschlossen hatte. Der Kläger kann nicht etwa deswegen noch jetzt die Rente wählen, weil das gerichtliche Verfahren, in dem er weitergebende Ansprüche geltend gemacht bat, als sie ihm durch den Bescheid vom 8. Juni 1957 zugesprochen worden waren, formal noch nicht beendet ist. Der Vergleich vom 20. Januar 1959 wurde zur Abgeltung aller Ansprüche auf Entschädigung wegen des Schadens, den der Kläger im beruflichen Fortkommen erlitten hatte, geschlossen. Danach konnte er das beim Entscbädigungsgericht noch anhängige Verfahren nicht mehr weiter betreiben. Die Beklagte hätte, wenn er das Verfahren wiederaufge» nommen hätte, dem mit einer aus dem Vergleich herzu-leitenden Einrede begegnen können. Durch diesen
 
Vergleich war endgültig und abschließend Uber die dem Kläger zusteheode Entschädigung fUr seinen Schaden im beruflichen Fortkommen entschieden worden. Soweit es sich um seine Entschließung bandelte, ob er die Rente wählen sollte, befand er sich in derselben Lage wie ein Verfolgter, Uber dessen Anspruch duroh unanfechtbaren Bescheid oder durch rechtskräftige gerichtliche Entscheidung entschieden worden war. Sofern er die Rente Überhaupt noch wählen konnte, mußte er naob dem insoweit entsprechend anzuwendenden § 84 BIG die Wahl innerhalb von sechs Monaten nach Abschluß des Vergleichs erklären. Die 2. ÄndVO gibt ihm nicht das Recht, diese Rente zu wählen, da die Rechtslage fUr ihn durch diese Verordnung keine günstigere geworden ist. Er kann auf Grund dieser Verordnung weder eine höhere als die ihm bisher gewährte Kapitalentschädigung begehren noch jetzt die Rente wählen.
Zum anderen kann der Kläger die Rente auch deswegen nicht wählen? weil er sich am 20. Juni 1989 mit der Beklagten Uber seinen Anspruch auf Entschädigung fUr seinen Schaden im beruflichen und wirtschaftlichen Fortkommen verglichen bat. Wie der 3enat in seinem RzW 1963, 474 veröffentlichten Urteil aus-gefUhrt hat, kann ein Verfolgter, der sich Uber seinen Anspruch auf Entschädigung fUr Schaden im beruflichen und wirtschaftlichen Fortkommen verglichen bat, auf Grund der 2. XndVO weitergehende Ansprüche mr geltend machen, wenn der Wortlaut des Vergleichs oder die bei den Akten befindlichen zu berücksichtigenden Erklärungen der Entscbädigungebehörde mit Sicherheit ergeben, daß die anspruohsbegrUndenden 'Tatsachen zur Zeit des Vergleiohsschlusses geklärt waren, und daß der Verfolgte auf Grund des Vergleiches
 
Dicht mehr erhalten hat, ala was ihm hei diesem Sachverhalt nach dem damals geltenden Hecht augestanden hat. Der Kläger hatte einen Aoapruob auf Entschädigung fttr seinen Schaden im beruflichen Portkommen im Wege der Klage geltend gemacht, der Uber das hinausging, was ihm durch Bescheid vom 8. Juni 1957 zugebilligt worden war. Zur Erledigung dieses Rechtsstreits hat er mit der Beklagten den Vergleich vom 20. Juni 1959 geschlossen. Damit hat er einen Vorteil erlangt. Denn er kam in den Genuß der durch den Vergleich gewährten höheren Entschä-digungsleistung, ohne den Ausgang des gerichtlichen Verfahrens abwarten zu müssen. Er hat im Augenblick des Vergleichsabschlusses etwas erhalten, was er bei einem normalen Fortgang des vor dem Gericht anhängigen Entschädigungsverfabrens zu dem mindesten in dem Zeitpunkt, als der Vergleich geschlossen war, nicht hätte erhalten können. An diesen Vergleich ist er gebunden. Er kann sich nicht Uber ihn hinwegsetzen und jetzt woitergehende Ansprüche auf Grund der 2. XndVO geltend machen. Er kenn deswegen auch nicht auf Grund dieser Verordnung nunmehr die Rente wählen.
Die Berufung des Klägers mußte daher mit der sich aus §§ 209» 225 Ahs. 1 BEG, § 97 ZPO ergebenden Kostenfolge zurückgewiesen werden.
Ascher Johannsen Wilden Dr«Loewenheim Dr.Graf