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BGH · IV ZR 241/62

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZR 241/62

Die Entschädigungsbehörde hat der Klägerin nach § 15 ff BEG eine Witwenrente bewilligt, die in dem Bescheid vom 31» März 1959 für die Zeit ab 1„ April 1957 auf monatlich 237 DM festgesetzt worden ist» Neben dieser Rente erhält die Klägerin eine Witwenrente aus der Arbeiterrentenversichorung sowie eine Unfallrente der Berufsgenonsenschaft, weil sie am 15« Juni 1953 während der Arbeit in den E^B^/erken in MBBHHi mit der linken Hand in eine Packmaschine geraten v/ai% Aus der Jahresrentenbescheinigung für i960 ersah die Entschädigungsbehörde, daß die Rente der Arbeiterrentenversicherung auf monatlich 163,10 angestiegen war und die Unfallrente 47,50 DM betrug« Während vorher beide Renten zusammen nur die Summe von 177 DM ausgemacht hatten, erreichte jetzt diese Summe den Betrag von 210,60 DU* Daraufhin hat die Entschädigungsbehörde nach § 21 BEO, §§13 Abs. 5 und 21 der 1« DV-BEG einen neuen Bescheid erlassen, durch den mit Wirkung vom 1. Sie macht geltend, die Ünfallrente müsse bei den nach §13 AbSo 2 BEG zu berücksichtigenden Umständen ausscheiden, weil sie am Tage des Betriebsunfalles .bereits über 45 Jahre alt gewesen sei« Da ein Arbeitsverdienst nach der Vollendung dos 45* Lebensjahres einer Frau auf unzu demutbarer Tätigkeit beruhe (§ 13 Abs«, 4 Nr« 2 der 1. DV-BEG) , also für die Bemessung de3 Hundertsatzes ausscheide, müsse auch eine Rente aus einer nach der Vollendung dieses Lebensjahres ausgeübten Tätigkeit außer Betracht bleiben« 'Gingetreten ist, hängt davon ab, ob bei der Bemessung des Hundert' Satzes nach § 13 der 1« DV-BEG auch die Unfallrente zu berücksichtigen ist« Das Berufungsgericht hat mit Recht angenommen, daß neben der Witwenrente aus der Arbeiterrentenversicherung die Leistungen der Berufsgenossenschaft aus der Unfallversicherung zu beach -ten sind» Daß diese Leistungen unter die in § 13 Abs« 3 Nr« 7 aa<? 2« Dagegen wendet sich die Revision mit der Begründung* die Rentenleistungen der Berufsgenossenschaft seien auf einen Arbeitsunfall zurückzuführen, der die Klägerin nach dem vollendeten 45* Lebensjahre betroffen habe, also zu einem Zeitpunkt, zu dem ihr eine Arbeit nach § 13 Abs» 4 der I» DV-BEG nicht mehr zuzu demuten gewesen sei» Hieraus will die Revision folgern, daß auch die Unfallrente, die wegen der Mine!der Erwerbsmöglichkeiten gezahlt werde und somit in gewissem Umfange an die Stelle eines entgehenden Arbeitsverdienstes aus. Lebensjahre gezahlt wird, einem Arbeitsverdienst aus unzu demutbarer Tätigkeit gleichgestellt werden müsse» Gegen diese, von der Revision gewünschte Auffassung spricht, daß die Unfallrente unabhängig davon gewährt wird, ob und in welcher Hohe der Empfänger daneben noch ein Arbeitsentgelt bezieht»Ausschlaggebend ist, daß die Unfallrente überhaupt nicht auf Leistungen des Arbeitnehmers beruht, so daß es auch aus diesem Grunde nicht unbillig ist, die nach dem 45. Es kann auch gerechtfertigt sein, den Hundertsatz in geringerem Ausmaß herabzusetzen, als es der Regel des § 13 Abs* 5 Satz 2 der 1» DV-BEG entsprechen würde» In einem solchen Balle ist mit Rücksicht auf die sonstigen wirtschaftlichen Verhältnisse nur ein Teil der Versorgungsbezüge bei der Änderung des Hundertsatzes zu berücksichtigen» Zur Sicherung einer einfachen und gleichmäßigen Bemessung der Rente muß die Skala des § 13 Abs» 5 Satz 2 aaO dann in der Weise entsprechend angewandt werden, daß von den 15o DM monatlich übersteigenden Versorgungsbeziigen nur ein Teil berücksichtigt wird, der volle 5ö BM oder ein Mehrfaches davon ausmachen muß.

Zitierte Normen: § 2 BBG § 21 BEG
UnfallrenteArbeitBerufungsgerichtDV-BEGRentewirtschaftlichHundertsatzesKlägerinRevision

Volltext der Entscheidung

2538 070
IV ZR 241/62
Verkündet am 13o März 1963
Hoeppe, Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Hamen des Volkes In dem Entschädigungsrechtsstreit
 der Frau Wilma PflHHIK ?	WeB^ctr0	S
Klägerin und Revisionsklägerin,
- Frozeßbevollmächtigter:	^^^hjtggwalt	Er*	in
 gegen
das Land Baden-Württemberg,
 vertreten durch das Justizministerium Baden-Württemberg, Stuttgart-N, Kronprinzstr» 9?
Beklagten und Revisionsbeklagten,
 hat der IV* Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 6* März 1963 unter Mitwirkung der Bundesrichter Baske, Johannsen, Wüstenberg, Maaß und Br* Loewenheim
 für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Entschädigungssenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 2% Mai 1962 aufgehobene
a
*
c
Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidungp auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen-
G-erichtsgebühren und Auslagen für das Revisionsverfahren werden nicht erhoben«
Von Rechts wegen
■ 2 -Tatbestand:
Die im Jahre 1906 geborene Klägerin ist die Witwe des am 15o Oktober 1942 verstorbenen Schlossers Willi Zur Zeit des Todes befand er sich in Untersuchungshaft in der Haftanstalt Stuttgart, weil gegen ihn sowie andere Beteiligte Anklage wegen Hochverrats erhoben worden war.
Die Entschädigungsbehörde hat der Klägerin nach § 15 ff BEG eine Witwenrente bewilligt, die in dem Bescheid vom 31» März 1959 für die Zeit ab 1„ April 1957 auf monatlich 237 DM festgesetzt worden ist» Neben dieser Rente erhält die Klägerin eine Witwenrente aus der Arbeiterrentenversichorung sowie eine Unfallrente der Berufsgenonsenschaft, weil sie am 15« Juni 1953 während der Arbeit in den E^B^/erken in MBBHHi mit der linken Hand in eine Packmaschine geraten v/ai%
Aus der Jahresrentenbescheinigung für i960 ersah die Entschädigungsbehörde, daß die Rente der Arbeiterrentenversicherung auf monatlich 163,10 angestiegen war und die Unfallrente 47,50 DM betrug« Während vorher beide Renten zusammen nur die Summe von 177 DM ausgemacht hatten, erreichte jetzt diese Summe den Betrag von 210,60 DU* Daraufhin hat die Entschädigungsbehörde nach § 21 BEO, §§13 Abs. 5 und 21 der 1« DV-BEG einen neuen Bescheid erlassen, durch den mit Wirkung vom 1. Oktober I960 die V/itwenrente auf den damals geltenden Mindestbetrag von monatlich 220 DM herabgesetzt wurde«
Hiergegen wendet sich die Klägerin mit ihrer Klage.
Sie macht geltend, die Ünfallrente müsse bei den nach §13 AbSo 2 BEG zu berücksichtigenden Umständen ausscheiden,
 weil sie am Tage des Betriebsunfalles .bereits über 45 Jahre alt gewesen sei« Da ein Arbeitsverdienst nach der Vollendung dos 45* Lebensjahres einer Frau auf unzu demutbarer Tätigkeit beruhe (§ 13 Abs«, 4 Nr« 2 der 1. DV-BEG) , also für die Bemessung de3 Hundertsatzes ausscheide, müsse auch eine Rente aus einer nach der Vollendung dieses Lebensjahres ausgeübten Tätigkeit außer Betracht bleiben«
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen« Mit ihrer Berufung gegen: dieses Urteil hat die Klägerin beantragt? das beklagte Land zu verurteilen, ihr die nach der 3« Änderungsverordnung am Io Oktober I960 geltenden ungekürzten Renten zu zahlen« Das beklagte Land hat gebeten, die Berufung zurückzuweisen« .
Das Berufungsgericht hat nach diesem Antrag erkannt«
Mit der vom Oberlandesgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihre früher erhobenen Ansprüche weiter« Im Termin zur mündlichen Verhandlung waren beide Parteien nicht vertreten (§ 2 09 Abs« 3 BBG)«
Entaeheidungsgründe:
Die Revision ist begründet«
Die Neufestsetzung der Rente nach § 21 BEG setzt eine Änderung der Verhältnisse, die der Bemessung der Rente zugrunde gelegt waren, voraus. Ob eine derartige Änderung der Verbal tniss«
'Gingetreten ist, hängt davon ab, ob bei der Bemessung des Hundert' Satzes nach § 13 der 1« DV-BEG auch die Unfallrente zu berücksichtigen ist« Das Berufungsgericht hat mit Recht angenommen, daß neben der Witwenrente aus der Arbeiterrentenversicherung die Leistungen der Berufsgenossenschaft aus der Unfallversicherung zu beach -ten sind» Daß diese Leistungen unter die in § 13 Abs« 3 Nr« 7 aa<? genannten sonstigen Versorgungsleistungen fallen, kann nicht zweifelhaft sein« Die Renten aus der gesetzlichen Unfallversicherung sollen die Arbeitnehmer vor den wirtschaftlichen Nachteilen
 bewahren, die durch ArbeiteUnfälle entstehen können» Die Höhe der Rentenleistungen richtet sich nach dem Jahresarbeitsverdienst vor dem Unfall und dem Grade der Minderung der Brwerbsfähigkeit» Da der durch die Tötung eines Verfolgten bei seinen Hinterbliebenen entstandene wirtschaftliche Schaden nach Versorgungsgrundsätzen entschädigt wird, ist es gerechtfertigt, die Deistungen der Unfallversicherung bei der Festsetzung des Hundertsatzes der Witwenrenten zu berücksichtigen»
2« Dagegen wendet sich die Revision mit der Begründung* die Rentenleistungen der Berufsgenossenschaft seien auf einen Arbeitsunfall zurückzuführen, der die Klägerin nach dem vollendeten 45* Lebensjahre betroffen habe, also zu einem Zeitpunkt, zu dem ihr eine Arbeit nach § 13 Abs» 4 der I» DV-BEG nicht mehr zuzu demuten gewesen sei» Hieraus will die Revision folgern, daß auch die Unfallrente, die wegen der Mine!der Erwerbsmöglichkeiten gezahlt werde und somit in gewissem Umfange an die Stelle eines entgehenden Arbeitsverdienstes aus. unzu demutbarer Arbeit tretdVi ndent: zu-l berückcichtigCjra sei»
Diese Ansicht ist unzutreffend» Es ist sachlich gerechtfertigt, daß in § 13 Abs» 3 Nr» 6 und 7 der I» DV-BEG nur von Versorgungsbezügen die Rede ist, ohne Unterschied, ob diese Leistungen auf einer zu demutbaren oder unzu demutbaren Tätigkeit beruhen» Sofern nämlich der Empfänger von Versorgungsleistungen zu demutbare, und unzu demutbare Arbeit geleistet hat, wie das häufig der Fall ist, werden die Versorgungsbezüge regelmäßig nichtlcbnäeh^ auf ge teilt werden können, in welchem Ausmaße sie auf der einen oder der anderen Arbeit beruhen«
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Es läßt sich auch nicht sagen, daß eine Unfallrente, die nach dem 45». Lebensjahre gezahlt wird, einem Arbeitsverdienst aus unzu demutbarer Tätigkeit gleichgestellt werden müsse» Gegen diese, von der Revision gewünschte Auffassung spricht, daß die Unfallrente unabhängig davon gewährt wird, ob und in welcher Hohe der Empfänger daneben noch ein Arbeitsentgelt bezieht»Ausschlaggebend ist, daß die Unfallrente überhaupt nicht auf Leistungen des Arbeitnehmers beruht, so daß es auch aus diesem Grunde nicht unbillig ist, die nach dem 45. Lebensjahre gewährte Rente einem Arbeitsentgelt aus unzu demutbarer Tätigkeit nicht gleichzustollenc
3» Biese Auslegung des Gesetzes schließt nicht aus, im Einzelfall ein der Billigkeit entsprechendes Ergebnis zu gewinnen,, Bas läßt sich erreichen, wenn nicht übersehen wird, daß nach § 18 Abs* 2 Satz 1 BEG, § 13 Abs, 2 der 1* DV-BEG ein niedrigerer Hundertsatz als loo v» H» auf Grund der in § 13 Abso 3 aaO aufgeführten Umstände nur dann festzusetzen ist, wenn die gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse des Hinterbliebenen dies rechtfertigen» Es kann also angebracht sein, trotz der Versorgungsbezüge die Rente in der bisherigen Höhe weiter zu gewähren, wenn Umstände vorliegen, die eine Herabsetzung des Hundertsatzes unbillig erscheinen lassen»
Es kann auch gerechtfertigt sein, den Hundertsatz in geringerem Ausmaß herabzusetzen, als es der Regel des § 13 Abs* 5 Satz 2 der 1» DV-BEG entsprechen würde» In einem solchen Balle ist mit Rücksicht auf die sonstigen wirtschaftlichen Verhältnisse nur ein Teil der Versorgungsbezüge bei der Änderung des Hundertsatzes zu berücksichtigen» Zur Sicherung einer einfachen und gleichmäßigen Bemessung der Rente muß die Skala des § 13 Abs» 5 Satz 2 aaO dann in der Weise entsprechend angewandt werden, daß von den 15o DM monatlich übersteigenden Versorgungsbeziigen nur ein Teil berücksichtigt
 wird, der volle 5ö BM oder ein Mehrfaches davon ausmachen muß. Der Hundertsatz der Rente ist dann für je 5o PM do3 zu berücksichtigenden Teils der Versorgungsbezüge entsprechend § 13 Abs, 5 Satz 2 der 1, BV-BEG zu kürzen.
Zu den nach dem Gesagten ins Gewicht fallenden wirtschaftlichen Umständen gehören etwa erhöhter Aufwand für Erkrankungen, für Unterhaltsverpflichtungen sowie für Schulden, die infolge des Wegfalls des Ernäheres gemacht werden mußten,
4o Pas Berufungsgericht hat § 18 Abs, 2 BEG, § 13 der 1o PV-BEG nicht so ausgelegt und daher nicht festgestellt, ob die wirtschaftlichen Verhältnisse der Klägerin eine Ermäßigung des Hundertsatzes rechtfertigen, Damit das Berufungsgericht in die Lage versetzt wird, die Verhältnisse der Klägerin nach diesen Gesichtspunkten aufzuklären und zu würdigen, muß das angefochtene Urteil aufgehoben und der Rechtsstreit an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden.
Raske

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 225 Abs* 1 Bego
 Johannsen	Wüstenberg Maaß Dr„ Loewerihciin\))
ist beurlaubt "w .	und	verhindert
 zu unterschreiben.
Raske