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BGH · IV ZK 241/61

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZK 241/61

Auf die Berufung des beklagten Landes wird das Urteil der 7. Der Kläger wanderte am 19« Juli 1934 wegen seiner jüdischen Abstammung von seinem damaligen Wohnsitz in Kassel über England nach Argentinien aus, wo er am 22. Sie hat von den 300 £ die Kosten abgezogen, die er, wenn er nicht hätte ausv/andern müssen, auch in Deutschland für seinen und seiner Familie Unterhalt hätte aufzuwenden gehabt. Ferner wurden diese 2.000 RM nach dem £-Kürs des Jahres 1934 von je 12 HM in 166.6.8 £ umgerechnet und dem Kläger die restlichen 133.13.4 Er meint, die gesamten 300 £ seien nach dem Kurs zur Zeit der Entscheidung in DM umzurechnen und davon seien 2.000 HM, umgestellt in DM, abzuziehen. Das Landgericht hat dem Kläger 1.285,68 DM zuerkannt und im übrigen die Klage abgewiesen. Auf die dem Kläger bei seinem Zwischenaufenthalt in England entstandenen Lebenshaltungskosten von 300 £ seien die Beträge anzurechnen, welche er bei einem Verbleib in Deutschland aufgewendet hätte. Gegen die Auffassung des Landgerichts, daß der gesamte Betrag von 300 £ in DM umzurechnen sei, bestünden keine Bedenken. wendigen Auswanderung3kosten in fremder Währung entstanden seien, nach dem Kurs im Zeitpunkt der Entscheidung berechnet, so daß bei der Gesamtberechnung der Auswanderungskosten vom gegenwärtigen Kurs des Pfundes auszugehen sei. 1. Gemäß § 57 Abs. 1 Halbsatz 1 BEG hat der Verfolgte, der aus den Verfolgungsgründen des § 1 BEG in der Zeit vom 30. Vielmehr besteht nach § 57 BEG nur ein Anspruch auf Erstattung der notwendigen unmittelbar die Auswanderung betreffenden und der während der Auswanderung entstandenen Aufwendungen. Als erstattungsfähige Aufwendungen kommen somit nur die zusätzlichen, gegenüber dem gewöhnlichen Bedarf erhöhten Lebenshaltungskosten in Betracht, nicht aber die normalen Lebenshaltungskosten, die einem Verfolgten zur Bestreitung seines und seiner Familie Unterhalts ohnedies entstanden wären. Die Höhe der entschädigungsfähigen Aufwendungen ist folglich in der Weise zu ermitteln, daß von dem Gesamtaufwand diejenigen Beträge abgezogen werden, die der Verfolgte in dem gleichen Zeitraum bei einem Verbleiben in Deutschland für seinen und seiner Familie Unterhalt hätte aufwenden müssen. Der Betrag von 2.000 RM, der nach den Feststellungen des Berufungsgerichts für den normalen Lebensunterhalt des Klägers und seiner Familie zu veranschlagen ist, muß folglich in die englische Währung mit dem in der damaligen Zeit gültigen Kurswert umgerechnet und von den 600 £ abgezogen werden. Der auf diese Weise ermittelte Betrag stellt die dem Kläger in ausländischer Währung entstandenen notwendigen Auswanderungskosten dar und ist folglich der Berechnung der Entschädigung gemäß § 57 Abs. 2 BEG zugrunde zu legen. Für eine Umrechnung des Betrages von 2.000 RM nach § 11 Abs. 1 oder 2 BEG ist somit, entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts, kein Raum. Daher ist den Rechtsmitteln des beklagten Landes stattzugeben und^ die Klage abzuv/eisen.

Zitierte Normen: § 57 BEG § 91 ZPO
Kosten£ZeitBEGEntschädigungAufwendungKläger

Volltext der Entscheidung

IV ZK 241/61
2537 092
Verkündet
 am 14. Februar 1962 Becker, Juctizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Namen des Volkes In dem Entschädigungsrechtsstreit
 des Bandes Hessen,
 vertreten durch den Hessischen Minister des Innern in Wiesbaden, Luisenstr. 13»
Beklagten und Revisionsklägers,
- Prozeßbevollmächtigtor: Rechtsanwalt Dr
 gegen
Juan B
B^mi^/Argentinien,
 Kläger und Revisionsbeklagten,
- Prozcßbcvollmächtigter: Rechtsanwalt Br
 Istraße *
in
9^1/0-
hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 9. Februar 1962 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten A3cher und der Bundesrichter Wüstenberg, Maaß, Wilden und Br. Graf
 für Recht erkannt:
Auf die Revision des beklagten Bandes wird das Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Frankfurt/M. vom 14. März 1961 aufgehoben.
Auf die Berufung des beklagten Landes wird das Urteil der 7. Zivilund I. Entschädigungskammer des Landgerichts in Kassel vom 26. April I960 geändert. Bie Klage wird abgewiesen.
Bio Entscheidung ergeht gebühren- und auslagenfrei.
Bie außergerichtlichen Kosten des Rechtsstreits trägt
 der Kläger.	.
Von Rechts wegen
 Tatbestand;
Der Kläger wanderte am 19« Juli 1934 wegen seiner jüdischen Abstammung von seinem damaligen Wohnsitz in Kassel über England nach Argentinien aus, wo er am 22. Januar 1935 eintraf. Für seinen Aufenthalt in England, der vom 19. Juli bis zu dem 25. Dezember 1934 dauerte, mußte er 300 £ aufwenden, für die er neben seinen anderen Auswanderungskosten Entschädigung verlangt.
Die Entschädigungsbehörde hat dem Kläger für Lebenshaltungskosten in England 1573>85 DM zugebilligt. Sie hat von den 300 £ die Kosten abgezogen, die er, wenn er nicht hätte ausv/andern müssen, auch in Deutschland für seinen und seiner Familie Unterhalt hätte aufzuwenden gehabt.
Dafür wurden 2.000 HM eingesetzt. Ferner wurden diese 2.000 RM nach dem £-Kürs des Jahres 1934 von je 12 HM in 166.6.8 £ umgerechnet und dem Kläger die restlichen 133.13.4 £ (Tageskurs bei der Entscheidung 11,77 DM » 1.573,85 DM) als Entschädigung gewährt.
Mit der vorliegenden Klage erstrebt der Kläger nur eine ihm günstigere Berechnung dieser Entschädigung. Er meint, die gesamten 300 £ seien nach dem Kurs zur Zeit der Entscheidung in DM umzurechnen und davon seien 2.000 HM, umgestellt in DM, abzuziehen. Im ersten Hechtszug hat er dio Verurteilung des beklagten Landes zur Zahlung weiterer
1.957,15 DM erstrebt, dann den Klagantrag auf 1.557,15 DM und schließlich auf 1.304,88 DM ermäßigt.
Das beklagte Land hat um Klagabweisung gebeten.
Das Landgericht hat dem Kläger 1.285,68 DM zuerkannt und im übrigen die Klage abgewiesen. Es hat die 300 £ nach
 
den Kurs bei Urteilsverkündung (11,706 DM) auf 3.511,80 DM ungerechnet, davon die 2.000 RM, umgestellt auf 400 DM, abgezogen und auf die Restsumme die bereits empfangenen 1.573,85 DM sowie aus anderen Gründen zuviel gezahlte 252,27 DM angerechnet.
Das Oberlandesgericht hat die Berufung des beklagten Landes zurückgewiesen.
Mit der vom erkennenden Senat zugelassenen Revision verfolgt das beklagte Land seinen Klageabweisungsantrag weiter.
Der Kläger bittet um Zurückweisung der Revision.
Entscheidungsgründe:
Die Revision ist begründet.
I.
Das Oberlandesgericht hat ausgeführt:
Auf die dem Kläger bei seinem Zwischenaufenthalt in England entstandenen Lebenshaltungskosten von 300 £ seien die Beträge anzurechnen, welche er bei einem Verbleib in Deutschland aufgewendet hätte. Sowohl hierüber wie auch über die eingesetzte Summe von 2.000 RM bestehe Einigkeit; lediglich die Frage der Berechnung sei streitig. Gegen die Auffassung des Landgerichts, daß der gesamte Betrag von 300 £ in DM umzurechnen sei, bestünden keine Bedenken. Nach § 57 Abs. 2 BEG werde die Entschädigung, wenn die not-
wendigen Auswanderung3kosten in fremder Währung entstanden seien, nach dem Kurs im Zeitpunkt der Entscheidung berechnet, so daß bei der Gesamtberechnung der Auswanderungskosten vom gegenwärtigen Kurs des Pfundes auszugehen sei. Die vom Kläger bei seinem Aufenthalt in England verbrauchten 300 £ entsprächen somit 3.511»80 DM. Davon seien die 2.000 RM abzuziehen, welche er in der gleichen Zeit in Deutschland aufgewendet hätte. Da diese Kosten in Deutschland entstanden wären, seien sie nicht in englischen Pfunden, sondern in Reichsmark zu berechnen und im Verhältnis 10 : 2 umzustellen. Zwar sehe § 11 BEG die Umstellung nur für Geldansprüche vor, dennoch müsse diese Vorschrift zur Vermeidung grober Unbilligkeiten auch auf Anrechnungsbeträge entsprechend angewendet werden. Somit seien 400 DM vom Pfundbetrag abzuziehen, so daß das Landgericht insoweit die Klageforderung zutreffend berechnet habe.
II.
Die Angriffe der Revision gegen diese rechtliche Wür-digung sind begründet.
1. Gemäß § 57 Abs. 1 Halbsatz 1 BEG hat der Verfolgte, der aus den Verfolgungsgründen des § 1 BEG in der Zeit vom 30. Januar 1953 bis zu dem 8. Mai 1945 aus dem Reichs-gebiet nach dem Stande vom 31. Dezember 1937 ausgewandert ist, Anspruch auf Ersatz der notwendigen Aufwendungen, die durch die Auswanderung entstanden sind. Hach der Rechtsprechung des erkennenden Senats (Urteile vom 18.September 1957 - IV ZR 144/57 -, LM Nr. 4 zu § 56 BEG 1956 « RzW-1957, 408 Nr. 27 und vom 9. Oktober 1957 - IV ZR 147/57 LM Nr. 3 zu § 57 BEG 1956 = RzW 1958, 74 Nr. 32) geht der Sinn des § 57 BEG nicht dahin, dem Auswanderer sämtliche mit der Auswanderung noch in ursächlichem Zusammen-
 
hang stehenden Kosten zu ersetzen. Vielmehr besteht nach § 57 BEG nur ein Anspruch auf Erstattung der notwendigen unmittelbar die Auswanderung betreffenden und der während der Auswanderung entstandenen Aufwendungen. Dabei ist zu berücksichtigen, daß die Zeit der Auswanderung einen längeren Zeitraum umfassen kann, z.B. dann, wenn der Verfolgte zur Erreichung seines AuswanderungsZieles aus Gründen der Finanzierung oder wegen Schwierigkeiten der Visumerteilung oder aus anderen Gründen Umwege machen oder einen Zwischenaufenthalt nehmen mußte. Zusätzliche, den gewöhnlichen
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Bedarf übersteigende Beträge, die der Verfolgte in dieser Zeit zur Bestreitung seines und seiner Familie Lebensunter-halts notwendigerweise aufwenden mußte, insbesondere Hotelkosten und sonstige zusätzliche Verpflegungskosten, können daher als notwendige Auswanderungskosten geltend gemacht werden. Dies hat der erkennende Senat im vorerwähnten Urteil vom 9* Oktober 1957 und im Urteil vom 13- Juli I960 - IV ZK 60/60 RzW I960, 509 Nr. 19 ausgesprochen. Als erstattungsfähige Aufwendungen kommen somit nur die zusätzlichen, gegenüber dem gewöhnlichen Bedarf erhöhten Lebenshaltungskosten in Betracht, nicht aber die normalen Lebenshaltungskosten, die einem Verfolgten zur Bestreitung seines und seiner Familie Unterhalts ohnedies entstanden wären. Die Höhe der entschädigungsfähigen Aufwendungen ist folglich in der Weise zu ermitteln, daß von dem Gesamtaufwand diejenigen Beträge abgezogen werden, die der Verfolgte in dem gleichen Zeitraum bei einem Verbleiben in Deutschland für seinen und seiner Familie Unterhalt hätte aufwenden müssen. Erst der sich sodann ergebende Betrag stellt die nach § 57 BEG entschädigungsfähigen Aufwendungen dar.
Auch bei einer nach § 57 Abs. 2 BEG vorzunehmenden Umrechnung kann nur der nach Abzug der normalen Lebenshaltungskosten ermittelte Betrag zugrunde gelegt v/erden.
 
Es geht nicht an, die gesamten, in einer ausländischen Währung entstandenen Kosten eines Zwischenaufenthaltes nach § 57 Ahs. 2 BEG umzurechnen und erst nach erfolgter Umrechnung die Kosten des gewöhnlichen Lebensbedarfs im Wege eines Abzuges zu berücksichtigen. Letztere Kosten sind vielmehr vorweg in Anrechnung zu bringen, da insoweit nicht von zusätzlichen, entschädigungsfähigen AufWendungen, wie sie § 57 Abs. 2 BEG in gleicher Weise wie § 57 Abs. 1 BEG voraussetzt, gesprochen werden kann.
Dabei hat, wie die Revision mit Recht ausführt, die Ermittlung der entschädigungsfähigen Kosten in der Weise zu erfolgen, daß die normalen Lebenshaltungskosten in derselben Rechnungseinheit bewertet werden v/ie der Gesamtbetrag der Aufwendungen. Dies ist deshalb angebracht, weil sie tatsächlich in derselben Währung entstanden sind. Als Rechnungseinheit ist hier somit das englische Pfund maßgebend. Der Betrag von 2.000 RM, der nach den Feststellungen des Berufungsgerichts für den normalen Lebensunterhalt des Klägers und seiner Familie zu veranschlagen ist, muß folglich in die englische Währung mit dem in der damaligen Zeit gültigen Kurswert umgerechnet und von den 600 £ abgezogen werden. Der auf diese Weise ermittelte Betrag stellt die dem Kläger in ausländischer Währung entstandenen notwendigen Auswanderungskosten dar und ist folglich der Berechnung der Entschädigung gemäß § 57 Abs. 2 BEG zugrunde zu legen.
Für eine Umrechnung des Betrages von 2.000 RM nach § 11 Abs. 1 oder 2 BEG ist somit, entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts, kein Raum.
 
III.
Die Entschädigungsbehörde hat die in englischen Pfunden entstandenen notwendigen Auswanderungskosten nach Maßgabe der vorstehend erörterten Grundsätze errechnet. Diese Berechnung läßt auch im übrigen keinen Rechtsfehler erkennen.
Die auf Zahlung einer höheren Entschädigung gerichtete Klage ist folglich unbegründet. Daher ist den Rechtsmitteln des beklagten Landes stattzugeben und^ die Klage abzuv/eisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf den Bestimmungen des § 209 Abs. 1, § 225 Abs. 1 BEG, § 91 ZPO.
Senatspräsident	Wüstenberg	Maaß	Br.Graf
 Ascher und Bundesrichter
 Wilden sind beurlaubt
 und deshalb verhindert
 zu unterschreiben.
Wüstenberg