Ein Verfolgter, der unselbständig tätig gewesen ist und dessen Einkommen durch die Verfolgung wesentlich beschränkt worden ist, kann auch dann eine Rente wählen, wenn sein früheres vor der Verfolgung erzieltes Einkommen so gering gewesen ist,daß es für ihn als Grundlage für seine wirtschaftliche Existenz und für die Sicherung einer Alters-Versorgung nicht ausreichend war/ Beklagten und Revisionsbeklagten, Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br* in hat der IV«, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 15« Februar 1961 unter Mitwirkung der Bundesrichter Baske, Johannsen, Wüstenberg, Maaß und Br. Loewenheim für Recht erkannt: Fas Landgericht hat durch Urteil vom 4« April 1959 das beklagte Land verurteilt, an die Klägerin als Entschädigung für Schaden im beruflichen Fortkommen einen Betrag von 4o6 FM zu zahlen. Die Klägerin hat beantragt, die Berufung .des beklagten Landes zurückzuweisen, das Urteil des Landgerichts zu ändern und das beklagte Land unter Anrechung der in I. Fas Berufungsgericht hat die Berufung des Landes zurückgewiesen, auf die Berufung der Klägerin das Urteil des Landgerichts geändert und das beklagte Land verurteilt, an die Klägerin über den ihr vom Landgericht zugesprochenen Betrag von 4o6 FM hinaus weitere 81,2o FM zu zahlen. Die Revision ist begründete Das Berufungsgericht hat als erwiesen angesehen, daß die Klägerin aus den in § 1 BEG genannten Gründen in ihrem beruflichen Fortkommen dadurch mehr als geringfügig geschädigt worden sei, daß sie als Zeitungsaustragerin entlassen worden sei» Hierdurch habe sie etwa 3o $ ihres Gesamteinkommens verloren. August 1936 an wieder eine Lebensgrundlage erreicht, die ihr nachhaltig eine solche Lebensführung einschließlich einer Vorsorge für das Alter ermöglicht habe, wie sie Personen mit gleicher oder ähnlicher Berufsausbildung in der Regel hätten» Das Landgericht hat der Klägerin eine Kapitalentschädigung von 4o6 DM zugesprochen» Das Berufungsgericht hat ihr hierzu gemäß § 92 Abs» 2 BEG noch-einen Zuschlag von 2o <f> gewährt, und die Kapitalentschädigung demnach um 81,2o DM erhöht. Ein Recht, die Rente zu wählen, führt das Berufungsgericht weiter aus, habe die Klägerin nicht» Sie habe durch den Verfolgungsdruck nur eine Tätigkeit aufgeben müssen, die für sie weder damals noch im Alter eine ausreichende Versorgungsbasis gewesen sei» Zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, daß der Entschädigungszeitraum nach §§ 92, 75 Abs» 1 BEG am Io August 1936 geendet hatv Pie von der Revision hiergegen gerichteten Angriffe sind unbegründete Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts war die Klägerin spätestens zu diesem Zeitpunkt wieder in solcher Weise in den Arbeitsprozeß eingegliedert, daß sie höhere Einnahmen als vor ihrer Verfolgung hatte, Einnahmen, die eine ausreichende Lebensgrundlage i. Aufgehoben werden mußte das angefochtene Urteil, weil der Klägerin das Recht, eine Rente zu wählen, mit der vom Berufungsgericht gewählten Begründung nicht versagt werden kann. Der Umstand, daß das Einkommen, das die Klägerin durch die Verfolgung verloren hat, so gering war, daß es niemals eine Existenz- und Versorgungsgrundlage für sie gewesen wäre, kann nicht dazu führen, ihr die Rente zu versagen. Diese Versorgung, deren Höhe sich nach seinen sozialen und wirtschaftlichen Verhältnissen in der Zeit vor der Verfolgung richtet, soll er mit Rücksicht auf das ihm zugefügte Unrecht haben, und zwar, sofern der Verfolgte aus seiner Tätigkeit verdrängt worden ist, grundsätzlich ohne Rücksicht darauf, wie groß sein Schaden gewesen ist. Für den Verfolgten, der selbständig erwerbstätig gewes«* ist, bestimmt § 81 Satz 2 BEG ausdrücklich, daß die Rente ohne Rücksicht auf die Höhe der Kapitalentschädigung auf Lebenszeit geleistet wird« Die Höhe der Rente wird bei dem aus' seiner Tätigkeit verdrängten Verfolgten auch nicht nach der Höhe des entgangenen Einkommens berechnet, sondern gemäß § 83 BEG nach den Bezügen eines vergleichbaren Bundesbeamten». Auch für sie dient die Rente nicht dazu, den in einer bestimmten Höhe erlittenen Schaden auszugleichcu sondern auch sie sollen mit Rücksicht auf das erlittene Un-recht schlechthin durch die Rente eine Versorgung bekommen. Die Rente wird für sie nach § 93 BEG nur deswegen anders berechnet, weil das Gesetz annimmt, daß der Verfolgte, der unselbständig tätig gewesen ist, in aller Regel bereits eine Alters- und Invaliditätsversorgung auf Grund seiner früheren Tätigkeit hat» Diese Versorgung soll durch die Berufsschadensrente im Hinblick auf das erlittene Unrecht nur aufgebessei't werden. Für das Ausmaß dieser Aufbesserung bildet die Höhe des erlittenen Schadens eine Richtschnur, und die danach zu berechnende Rente soll der Verfolgte mindestens als zusätzliche Versorgung erhalten. Eallsder Verfolgte keine Versorgungsbezüge oder wiederkehrende Leistungen aus deutschen öffentlichen Mitteln hat, steht er hinsichtlich seiner Altersversorgung ähnlich wie ein Verfolgter, der selbständig erwerbstätig gewesen ist« Las Gesetz hat ihn daher gerechterweise hinsichtlich seines Rentenanspruchs einem solchen Verfolgten im wesentlichen gleichgestellt« Ohne Rücksicht auf die Höhe des erlittenen Einkommensschadens bekommt auch er höchstens die Rente, die auch ein selbständig tätig gewesener Verfolgter äußerstenfalls bekommen würde« Mindestens aber bekommt er eine Rente in etwa derselben Höhe wie sie auch dieser bekommen würde« Wenn daher für den Verfolgten, der selbständig £ätig gewesen ist, nach § 81 Satz 2 BEG die Rente ohne Rücksicht auf die Höhe der Kapitalentschädigung auf Lebenszeit gewählt wird, muß dem Verfolgten, der unselbständig tätig ist und der keine der in § 95 Abs« 5 BEG genannten Einkünfte hat, mindestens die in Abs« 2 dieser Bestimmung genannte Min-destrente gewährt werden, ohne Rücksicht darauf, wie hoch die von ihm zu beanspruchende Kapitalentschädigung ist, sofern er überhaupt in seinen Einkünften aus der Erwerbstätigkeit wesentlich geschädigt worden ist«
2431 099 Nachschlagewerk: ja Amtliche Sammlung: nein BEG §§ 93, 95 Ein Verfolgter, der unselbständig tätig gewesen ist und dessen Einkommen durch die Verfolgung wesentlich beschränkt worden ist, kann auch dann eine Rente wählen, wenn sein früheres vor der Verfolgung erzieltes Einkommen so gering gewesen ist,daß es für ihn als Grundlage für seine wirtschaftliche Existenz und für die Sicherung einer Alters-Versorgung nicht ausreichend war/ BGH, Uri. v. 22. Februar 1961 - IV ZE 24l/6o - OLG Schleswig LG Kiel IV ZR 241/6q Verkündet am 22o Februar 1961 __>> Justizangestellter äls Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes In dem Entschädigungsrechtsstreit der Frau Maria - Prozeßbevollmächtigter geb. in M Post Klägerin und Rechtsanwalt Revisionsklägerin, gegen das Land Schleswig-Holstein, vertreten durch das Landesentschädigungsamt in 41) straßei®, Beklagten und Revisionsbeklagten, Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br* in hat der IV«, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 15« Februar 1961 unter Mitwirkung der Bundesrichter Baske, Johannsen, Wüstenberg, Maaß und Br. Loewenheim für Recht erkannt: Bas Urteil des 4. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 25. Mai i960 wird aufgehoben. Ber Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Gerichtsgebühren und Auslagen für das Revisionsverfahren werden nicht erhoben. Von Rechts wegen 2 Tatbestand: Die im Mai 19o4 geborene Klägerin war von 1926 bis zu dem 31. Juli 1933 als Zeitungsausträgerin bei den Flensburger Nachrichten beschäftigt. Sie verdiente dort monatlich brutto etwa 42 KM. Außerdem war sie als Näherin und Putzfrau in Haushaltungen tätig. Durch diese Tätigkeit hatte sie Einnahmen von monatlich etwa loo PJfl. Am 31. Juli 1933 wurde sie, da ihr Bruder ein bekanntes Mitglied der KPD in Flensburg war, als Zeitungsausträgerin entlassen, ihre sonstigen Tätigkeiten behielt sie bis etwa September oder Oktober 1933 bei. Von Dezember 1933 bis Februar 1934 bezog sie Arbeitslosenunterstützung. Anschließend wurde ihr, wie aus einem Vermerk auf der Meldekarte des Arbeitsamtes hervorgeht, das "Stempeln versagt0, weil sie wegen ihrer kranken Mutter keine Arbeit annehmen'könne. Dieser Zustand dauerte bis Juni 1935» Sie erhielt während dieser Zeit Wohlfahrtsunterstützung. Danach hatte die Klägerin folgende Beschäftigungen: Vom Io. 9.1935 bis Io. 1.1936 bei der Firma F\ als Lagerarbeiterin, vom 8. 5.1936 bis 3o. 5*1936 bei der Stadt als Arbeiterin, vom 9o 7.1936 bis 20i 2.1937 bei der Firma Fischindustrie GmbH, i] al5 APGSlterin vom 7. 4.1937 bis 24. 4.1937 bei der Stadt als Arbeiterin, vom 7. 5.1937 bis 15. 5.1937 bei^g^^lrma Fischij^^yge als Packerin, vom 29. 6.1937 bis 5. 3.1938 bei der Fischkonservenfabrik Hans A. Go^® als Arbeiterin, vom 2o 6.1938 bis 2. 5.194o bei der Firma J.C. als Arbeiterin. Die Klägerin hat neben anderem Ansprüche auf Entschädigung vjegen Schadens im beruflichen und wirtschaftlichen Fortkommen geltend gemacht. Fas Landesentschädigungsamt hat diesen Anspruch abgelehnt. Die Klägerin hat Klage erhoben. Fas Landgericht hat durch Urteil vom 4« April 1959 das beklagte Land verurteilt, an die Klägerin als Entschädigung für Schaden im beruflichen Fortkommen einen Betrag von 4o6 FM zu zahlen. Gegen dieses Urteil haben beide Parteien Berufung eingelegt. Fas beklagte Land hat im zweiten Rechtszug beantragt, die Klage abzuweisen. Die Klägerin hat beantragt, die Berufung .des beklagten Landes zurückzuweisen, das Urteil des Landgerichts zu ändern und das beklagte Land unter Anrechung der in I. Instanz zugesprochenen 4o6 DM zu verurteilen, an die Klägerin als Entschädigung für Berufsschäden in unselbständiger Tätigkeit a) in erster Linie die Rente auf der Grundlage des einfachen Dienstes ab 1. November 1953 zu gewähren, b) hilfsweise eine Kapitalentschädigung unter Zugrundelegung eines Entschädigungszeitraumes vom 1. August 1933 bis mindestens zu dem 31» Dezember 1946 auf der Grundlage des einfachen Dienstes zu gewähren. Das beklagte Land hat beantragt, die Berufung der Klägerin zurückzuweisen. Fas Berufungsgericht hat die Berufung des Landes zurückgewiesen, auf die Berufung der Klägerin das Urteil des Landgerichts geändert und das beklagte Land verurteilt, an die Klägerin über den ihr vom Landgericht zugesprochenen Betrag von 4o6 FM hinaus weitere 81,2o FM zu zahlen. Die weitergehende Berufung der Klägerin hat das Berufungsge- rieht zurückgewiesen, jedoch die Revision zugelassen. Die Klägerin hat Revision eingelegt» Sie verfolgt ihren im Berufungsrechtszug gestellten Antrag weiter. Das beklagte Land hat gebeten, die Revision zuruckzuweisen» Entscheidungsgründe: Die Revision ist begründete Das Berufungsgericht hat als erwiesen angesehen, daß die Klägerin aus den in § 1 BEG genannten Gründen in ihrem beruflichen Fortkommen dadurch mehr als geringfügig geschädigt worden sei, daß sie als Zeitungsaustragerin entlassen worden sei» Hierdurch habe sie etwa 3o $ ihres Gesamteinkommens verloren. Sie habe spätestens vom 1. August 1936 an wieder eine Lebensgrundlage erreicht, die ihr nachhaltig eine solche Lebensführung einschließlich einer Vorsorge für das Alter ermöglicht habe, wie sie Personen mit gleicher oder ähnlicher Berufsausbildung in der Regel hätten» Das Landgericht hat der Klägerin eine Kapitalentschädigung von 4o6 DM zugesprochen» Das Berufungsgericht hat ihr hierzu gemäß § 92 Abs» 2 BEG noch-einen Zuschlag von 2o <f> gewährt, und die Kapitalentschädigung demnach um 81,2o DM erhöht. Ein Recht, die Rente zu wählen, führt das Berufungsgericht weiter aus, habe die Klägerin nicht» Sie habe durch den Verfolgungsdruck nur eine Tätigkeit aufgeben müssen, die für sie weder damals noch im Alter eine ausreichende Versorgungsbasis gewesen sei» Der Verlust einer Tätigkeit, die nach Art und Umfang weder für die Gegenwart noch für die Zukunft zur Sicherung der Existenz geeignet gewesen sei, könne nach dem Sinn und Zweck des Gesetzes keinen Anspruch auf eine Rente auslösen. Zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, daß der Entschädigungszeitraum nach §§ 92, 75 Abs» 1 BEG am Io August 1936 geendet hatv Pie von der Revision hiergegen gerichteten Angriffe sind unbegründete Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts war die Klägerin spätestens zu diesem Zeitpunkt wieder in solcher Weise in den Arbeitsprozeß eingegliedert, daß sie höhere Einnahmen als vor ihrer Verfolgung hatte, Einnahmen, die eine ausreichende Lebensgrundlage i. S. des § 75 Abs0 2 BEG bildeten« Biese Einnahmen waren, wie die Feststellungen des Berufungsgerichts ergeben, auch nachhaltig; das Berufungsgericht konnte aus der allgemeinen Lage auf dem Arbeitsmarkt sehr wohl schließen, daß die Klägerin in der Stelle, die sie am 1. August 1936 hatte, bleiben oder doch jederzeit eine gleichwertige Stelle würde erhalten können» Der umstand, daß die Klägerin einen Betriebsunfall erlitt und dadurch möglicherweise arbeitsunfähig geworden ist, mußte, wie das Berufungsgericht zutreffend ausführt, außer Betracht bleiben, da mit diesem mit der Verfolgung in keinem Zusammenhang stehenden Ereignis am Io August 1936 nicht gerechnet werden konnte» Allein danach, wie in diesem Zeitpunkt die Stellung der Klägerin im Erwerbsleben zu beurteilen war, ist die Frage, ob sie wieder eine ausreichende Lebensgrundlage erlangt hat, zu entscheiden Bas Berufungsgericht hat zwar ebenso wie das Landgericht die Höhe der der Klägerin zustehenden Kapitalentschädigung falsch berechneto Beide Gerichte haben die Kapitalentschädigung nach dem Verhältnis der.durch die Beschränkung verursachten Einkommensminderung zu dem Burchschnittseinkommen der Klägerin in den letzten drei Jahren vor Beginn der Verfolgung berechnete Bä dieses Einkommen geringer war als die erreichbaren Bienstbezüge eines mit der Klägerin vergleichbaren Bundesbeamten, hätte die Rente nach §§ 92, 76 Abs. 2 Satz 1 BEG nach dem Verhältnis der durch die Beschränkung verursachten Einkommensminderung zu den erreichbaren Dienstbezügen eines vergleichbaren Bundesbeamten berechnet werden müssen» Aufgehoben werden mußte das angefochtene Urteil, weil der Klägerin das Recht, eine Rente zu wählen, mit der vom Berufungsgericht gewählten Begründung nicht versagt werden kann. Der Umstand, daß das Einkommen, das die Klägerin durch die Verfolgung verloren hat, so gering war, daß es niemals eine Existenz- und Versorgungsgrundlage für sie gewesen wäre, kann nicht dazu führen, ihr die Rente zu versagen. Das Einkommen der Klägerin ist durch die Verfolgung wesentlich beschränkt worden. Das hat das Berufungsgericht ebenso wie das Landgericht zutreffend festgestellt. In einem solchen Fall gibt das Gesetz dem Verfolgten, sofern die besonderen dafür gesetzlich bestimmten Voraussetzungen gegeben sind, das Recht, eine Rente zu wählen. Die ihm gewährte Rente dient nicht dazu, den durch die Verfolgung entstandenen Schaden auszugleichen. Das Gesetz will vielmehr als Ausgleich für das erlittene Unrecht dem arbeitsunfähigen Verfolgten eine, wenn auch bescheidene Versorgung gewähren. Diese Versorgung, deren Höhe sich nach seinen sozialen und wirtschaftlichen Verhältnissen in der Zeit vor der Verfolgung richtet, soll er mit Rücksicht auf das ihm zugefügte Unrecht haben, und zwar, sofern der Verfolgte aus seiner Tätigkeit verdrängt worden ist, grundsätzlich ohne Rücksicht darauf, wie groß sein Schaden gewesen ist. 7 - Für den Verfolgten, der selbständig erwerbstätig gewes«* ist, bestimmt § 81 Satz 2 BEG ausdrücklich, daß die Rente ohne Rücksicht auf die Höhe der Kapitalentschädigung auf Lebenszeit geleistet wird« Die Höhe der Rente wird bei dem aus' seiner Tätigkeit verdrängten Verfolgten auch nicht nach der Höhe des entgangenen Einkommens berechnet, sondern gemäß § 83 BEG nach den Bezügen eines vergleichbaren Bundesbeamten». Falls der Verfolgte unselbständig erwerbstätig gewesen ist, bestimmt sich zwar nach § 93 BEG die Höhe der Rente nach der Höhe der von ihm zu beanspruchenden Kapitalentschädigung. Dieser Umstand kann aber nicht dazu führen, das Rentenwahlrecht für diese Personengruppe grundsätzlich anders als das der selbständig tätig gewesenen Verfolgten zu beurteilen. Auch für sie dient die Rente nicht dazu, den in einer bestimmten Höhe erlittenen Schaden auszugleichcu sondern auch sie sollen mit Rücksicht auf das erlittene Un-recht schlechthin durch die Rente eine Versorgung bekommen. Die Rente wird für sie nach § 93 BEG nur deswegen anders berechnet, weil das Gesetz annimmt, daß der Verfolgte, der unselbständig tätig gewesen ist, in aller Regel bereits eine Alters- und Invaliditätsversorgung auf Grund seiner früheren Tätigkeit hat» Diese Versorgung soll durch die Berufsschadensrente im Hinblick auf das erlittene Unrecht nur aufgebessei't werden. Das zeigt § 95 Abs. 3 BEG, der die Anrechnung der Versorgungsbezüge aus deutschen öffentlichen Mitteln auf den Mindestbetrag der Rente vorschreibt. Für das Ausmaß dieser Aufbesserung bildet die Höhe des erlittenen Schadens eine Richtschnur, und die danach zu berechnende Rente soll der Verfolgte mindestens als zusätzliche Versorgung erhalten. 8 Eallsder Verfolgte keine Versorgungsbezüge oder wiederkehrende Leistungen aus deutschen öffentlichen Mitteln hat, steht er hinsichtlich seiner Altersversorgung ähnlich wie ein Verfolgter, der selbständig erwerbstätig gewesen ist« Las Gesetz hat ihn daher gerechterweise hinsichtlich seines Rentenanspruchs einem solchen Verfolgten im wesentlichen gleichgestellt« Ohne Rücksicht auf die Höhe des erlittenen Einkommensschadens bekommt auch er höchstens die Rente, die auch ein selbständig tätig gewesener Verfolgter äußerstenfalls bekommen würde« Mindestens aber bekommt er eine Rente in etwa derselben Höhe wie sie auch dieser bekommen würde« Wenn daher für den Verfolgten, der selbständig £ätig gewesen ist, nach § 81 Satz 2 BEG die Rente ohne Rücksicht auf die Höhe der Kapitalentschädigung auf Lebenszeit gewählt wird, muß dem Verfolgten, der unselbständig tätig ist und der keine der in § 95 Abs« 5 BEG genannten Einkünfte hat, mindestens die in Abs« 2 dieser Bestimmung genannte Min-destrente gewährt werden, ohne Rücksicht darauf, wie hoch die von ihm zu beanspruchende Kapitalentschädigung ist, sofern er überhaupt in seinen Einkünften aus der Erwerbstätigkeit wesentlich geschädigt worden ist« Der Rechtsstreit mußte än das Berufungsgericht zurückverwiesen werden, damit dieses Gericht prüfen kann, ob bei der Klägerin die in § 94 BEG genannten Voraussetzungen für das Rentenwahlrecht gegeben sind und ob und gegebenenfalls in welchem Ausmaß der der Klägerin zustehende Mindestbetrag der Rente nach § 95 Abs« 3 BEG zu kürzen ist« _ 9 - Die Entscheidung über die Kosten des Revisions-rechtszuges beruht auf § 225 Abs» 1 BEG« Raske Johannsen Wüstenberg Maaß Dr-Loewenhe