BGB § 138 Ce Ein Vertrag, durch den sich der geschiedene Ehemann gegenüber seiner von ihm geschiedenen Ehefrau verpflichtet, für ihren Unterhalt besser als nach den bisher getroffenen Vereinbarungen zu sorgen, um seine frühere Ehefrau dadurch zu bewegen, mit ihm in einem Konkubinat zusammen zu leben, und auch um dadurch ein ihr früher angetanes Unrecht wieder gut zu machen, ist nichtig, wenn der unsittliche Beweggrund entscheidend für den Abschluß des Vertrages gewesen ist. Die Ehe der Parteien ist im Jahre 1951 aus dem alleinigen Verschulden des Beklagten geschieden worden. Da er diese Zusage nicht einhielt, erging auf Antrag der Klägerin durch Beschluß des Landgerichts vom 29- Dezember 1950 die Anordnung, daß ihr Ehemann für die Dauer des Rechtsstreits zusätzlich zu den von ihm monatlich freiwillig gezahlten 100 DM weitere 175 DM Unterhalt zu gewähren habe. zustehen; falls sie den Betrag von 200 DM monatlich nicht erreichten, sollte der Beklagte den Unterschiedsbetrag zahlen« Der Beklagte Übernahme es ferner, die Einkommensteuer, welche die Klägerin wegen dieses Unterhalts und Nießbrauchs traf, zu zahlen« Mit dieser Vereinbarung sollten sämtliche Ansprüche der Parteien untereinander ausgeglichen sein. Oktober 1952 trennte sich der Beklagte von seiner damaligen Ehefrau und zog zusammen mit der Klägerin in das Haus BHBBstraße M» Durch Urteil des Landgerichts Berlin vom 17» Januar 1953 wurde die Ehe des Beklagten mit HoflHBB geb. Die Klägerin verließ das Haus straße und bezog eine Zwei-Zimmer-Wohnung im Hause des Beklagten in KflHHBHHHHl' Kurze Zeit, nachdem sie eingezogen war, übersandte ihr der Beklagte ein von ihm unterschriebenes Vertragsformu-lar, wonach die Wohnung zu einem Mietzins von 80 DM monatlich bis zu dem 30. Da die Klägerin ablehnte, ihrerseits den Vertrag zu unterschreiben und einen Mietzins zu entrichten, verklagte der Beklagte sie auf Zahlung der Miete für September und Oktober 1954 und Räumung der Wohnung. Der Zwangsverwalter erhob gegen die jetzige Klägerin Klage auf Räumung und Zahlung einer Nutzungsentschädigung für die von ihr in dem Hause innegehaltene Wohnung, hilfsweise Aufhebung des Mietverhältnisses. Die Klägerin nahm ihre gegen das Teilurteil eingelegte Berufung zurück und einigte sich mit dem Zwangsverwalter dahin, daß sie die Wohnung behielt, jedoch den vollen Mietzins dafür zahlte. Die Klägerin hat für ihre Wohnung in diesem Hause in der Zeit vom Mai 1955 bis Januar 1957 monatlich 100,54 DM, in der Zeit von Februar 1957 bis Juni 1959 monatlich 110,08 DM Miete gezahlt. Der Beklagte hat der Klägerin eine Reihe von Verfehlungen vorgeworfen, die sie ihm gegenüber begangen haben soll, und dargelegt, daß er dadurch geschädigt worden sei. Der Beklagte hat Widerklage erhoben und beantragt, festzustellen, daß der Klägerin über 2.270,08 DM eine Forderung auf Erstattung der von ihr durchgeführten Mietzinazahlungen aus der Vereinbarung vom 28. Der Beklagte hat Berufung eingelegt mit dem Antrag, das Urteil des Landgerichts zu ändern, die Klage abzuweisen und auf die Widerklage die Klägerin zu verurteilen, an inn 2.824,23 DM nebst 12 # Zinsen seit dem 1. Januar 1955 zu zahlen, und festzustellen, daß der Klägerin auch in Zukunft kein Anspruch auf Erstattung von Mietzinszahlungen auf Grund der Vereinbarung vom 28. Die Klägerin hat beantragt, die Berufung des Beklagten zurückzuweisen mit der Maßgabe, daß Zinsen vom Gesamtbetrag ab 1» Oktober 1957 gefordert werden. Sie hat behauptet, sie habe bis 1952 ein eigenes Heim gehabt, dieses aber auf die dringenden Bitten des Beklagten aufgegeben, um mit ihm zusammenzuziehen. Das Oberlandesgericht hat die Klage abgewiesen, auf die Widerklage festgestellt, daß der Klägerin auch in Zukunft kein Anspruch auf Erstattung von Mietzinszahlungen auf Grund der Vereinbarung vom 28. Gegenstand dieses Rechtsstreits sind allein die von der Klägerin aus der Vereinbarung vom 28. September 1952 gegen den Beklagten geltend gemachten Ansprüche und die ihr etwa wegen der Nichterfüllung dieses Vertrages zustehenden Ersatzansprüche. läge dieser Vereinbarung sei das gute Einvernehmen der Parteien und die Tatsache gewesen, daß der Beklagte Eigentümer von Häusern gewesen sei. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hatten die Parteien, als sie die Vereinbarung trafen, nicht den Willen, eine neue Ehe zu schließen, sie wollten aber ungeachtet der Tatsache, daß der Beklagte verheiratet war, künftig wie Eheleute Zusammenleben. Diese Absicht war, wie das Berufungsgericht ausführt und wie auch aus der Urkunde zweifelsfrei zu ersehen ist, der entscheidende Beweggrund dafür, daß der Beklagte sich in der Vereinbarung verpflichtete, in besonders großzügiger Weise für die Klägerin zu sorgen. Wie sich hieraus ergibt, hat der Beklagte die Verpflichtungen der Vereinbarung übernommen, um die Klägerin zu bewegen, mit ihm in einem eheähnlichen Verhältnis zusammenzuleben. Bas Berufungsgericht hat jedoch angenommen, die Vereinbarung sei nur insoweit nichtig, als die Parteien sich darin verpflichtet hätten, ungeachtet der Ehe des Beklagten in einem eheähnlichen Verhältnis zusammenzuleben. Denn es sei anzunehmen, daß der Beklagte dadurch gleichzeitig ein zuvor an seiner geschiedenen Ehefrau begangenes Unrecht wieder habe gutmachen wollen und diese Vereinbarungen auch unabhängig von der Einigung über die gemeinsame Lebensführung eingegangen wäre (§ 139 3GB). Sondern diese gemeinsame Absicht wurde in der Vereinbarung nur als Grund für die rechtsgeschäftlichen Verpflichtungen festgehalten, die der Beklagte hinsichtlich des Unterhalts der Klägerin übernahmo So hat sie auch das Berufungsgericht selbst aufgefaßt, wie die schon erwähnten Ausführungen auf Seite 16 der Urteilsausführungen ergeben, in denen von dem entscheidenden Beweggrund für die Vereinbarung die Rede ist. Die weitere Feststellung des Berufungsgerichts auf Seite 17 der Urteilsausführungen, der Beklagte habe durch die Vereinbarung auch ein von ihm der Klägerin zugefügtes Unrecht wiedergutmachen wollen, kann nicht dazu führen, diese Vereinbarung nach § 159 BUB als wirksam anzusehen. Die Absicht der Parteien, gemeinsam durchs Leben zu gehen, ist aber nach den recntlich richtig gewürdigten Feststellungen des Berufungsgerichts kein selbständiger Teil eines Rechtsgeschäfts, sondern nur der vereinbarungsgemäß festgestellte Grund für den Abschluß des Rechtsgeschäfts. Denn nach den vom Berufungsgericht getroffenen tatsächlichen Feststellungen waren die sittenwidrigen Absichten, deren Verwirklichung das Rechtsgeschäft dienen sollte, der entscheidende Beweggrund für seinen Abschluß. Damit steht nicht in Widerspruch, daß das Berufungsgericht auf Seite 17 der Urteilsausführungen ausgeführt hat, der Beklagte hätte die Unterhaltsvereinbarung auch unabhängig von der Einigung über die gemeinsame Lebensführung getrof- Daß die Parteien später eine gleichlautende Vereinbarung getroffen haben, die nicht auf diesem unsittlichen Beweggrund beruht und die daher rechtswirksam wäre, ist nicht ausdrücklich vorgetragen worden und ergibt sich auch nicht aus dem von der Klägerin behaupteten Sachverhalt. Wenn eine solche Vereinbarung geschlossen worden wäre, nachdem die Ehe des Beklagten geschieden worden war, wäre sie, selbst wenn der Beklagte damit auch ein der Klägerin zugefügtes Unrecht hätte wiedergutmachen wollen, doch sittenwidrig und nichtig gewesen, wenn ihr Hauptzweck der gewesen wäre, die Klägerin weiter bereit-* willig zu machen,mit dem Beklagten in einem Konkubinat zusammenzuleben o Es müßte dann aber geprüft werden, ob dieser unsittliche Beweggrund gegenüber dem sittlich anerkennenswerten, die Klägerin für ein ihr angetanes Unrecht zu entschädigen, nicht so stark zurücktritt, daß die Vereinbarung sittlich zu billigen wäre. Der Beklagte hat zwar geduldet, daß die Klägerin in eines seiner Häuser zog. Er wollte ihr diese Wohnung aber nicht unentgeltlich überlassen, sondern er verlangte von ihr eine Miete und es kam deswegen auch zu einem Rechtsstreit zwischen den Parteien. Es ist hier nicht zu entscheiden, ob der Klägerin gegen den Beklagten ein höherer Unterhaltsanspruch zusteht, als er sich aus der Vereinbarung vom 11.
Hachschlagewerk: ja Amtliche Sammlung: nein 2426 039 BGB § 138 Ce Ein Vertrag, durch den sich der geschiedene Ehemann gegenüber seiner von ihm geschiedenen Ehefrau verpflichtet, für ihren Unterhalt besser als nach den bisher getroffenen Vereinbarungen zu sorgen, um seine frühere Ehefrau dadurch zu bewegen, mit ihm in einem Konkubinat zusammen zu leben, und auch um dadurch ein ihr früher angetanes Unrecht wieder gut zu machen, ist nichtig, wenn der unsittliche Beweggrund entscheidend für den Abschluß des Vertrages gewesen ist. BGH, Urt. V. 11. Mai I960 - IV ZK 241/59 - -Kammergericht LG Berlin IV ZR 241/59 Verkündet am 11o Mai I960 Justizangestellter ala Urkundsbeamter der Geschäftsstelle der Frau M b K Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit gebe Sl in Bl Klägerin, Widerbeklagte und Revisionsklägerin, - Frozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br. gegen den Kaufmann Fl kflBMBi Str in B| Beklagten, Widerkläger und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br hat der IV, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 4. Mai i960 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Johannsen, Wüstenberg, Maaß und Br. Graf für Recht erkannt: Bie Revision gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 2. Juli 1959 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen. Von Rechts wegen gatbestand: Die Klägerin war die zweite Ehefrau des Beklagten. Die Ehe der Parteien ist im Jahre 1951 aus dem alleinigen Verschulden des Beklagten geschieden worden. Kurz vor Beginn des Scheidungsrechtsstreits hatte sich der Beklagte durch schriftliche Erklärung vom 8. Juni 195o bereit erklärt, seiner Ehefrau bis zur endgültigen Regelung ihres Verhältnisses monatlich 200 DM Unterhalt sowie für ihre Wohnung bis zu 75 DM monatliche Miete zu zahlen. Da er diese Zusage nicht einhielt, erging auf Antrag der Klägerin durch Beschluß des Landgerichts vom 29- Dezember 1950 die Anordnung, daß ihr Ehemann für die Dauer des Rechtsstreits zusätzlich zu den von ihm monatlich freiwillig gezahlten 100 DM weitere 175 DM Unterhalt zu gewähren habe. Auf Antrag des Beklagten wurde die einstweilige Anordnung durch Beschluß des Landgerichts vom 12. April 1951 geändert und der monatliche Unterhaltsbetrag auf 200 DM herabgesetzt. Die von dem Beklagten hiergegen erhobene Beschwerde wurde zurückgewiesen. Nachdem auch das Urteil des Amtsgerichts Schöneberg vom 25. April 1952 die Unterhaltsverpflichtung des Beklagten auf den gleichen Betrag festgelegt hatte, trafen die Parteien, die sich einander wieder näherten, am 11. Juli 1952 eine umfassende Unterhaltsvereinbarung zu Protokoll des Notars fHBBA LiflHBBi in BMI. Die monatlich von dem Beklagten zu zahlende Rente wurde auf dem Satz von 200 DM belassen. Sie sollte entfallen, wenn die Klägerin wieder heiratete oder ein eheähnliches Verhältnis einging. Zur Sicherung des Unterhaltsanspruchs bestellte der Beklagte der Klägerin den Nießbrauch an seinem Grundstück BflHB N 20, Straße S. Die Rein- einnahmen aus dem Nießbrauch sollten danach der Klägerin zustehen; falls sie den Betrag von 200 DM monatlich nicht erreichten, sollte der Beklagte den Unterschiedsbetrag zahlen« Der Beklagte Übernahme es ferner, die Einkommensteuer, welche die Klägerin wegen dieses Unterhalts und Nießbrauchs traf, zu zahlen« Mit dieser Vereinbarung sollten sämtliche Ansprüche der Parteien untereinander ausgeglichen sein. Obwohl der Beklagte am 26. März 1952 seine dritte Ehefrau RoflHI geb. WeflBU geheiratet hatte, trat er wieder in Beziehungen zu der Klägerin. Er kaufte am 8, September 1952 das Grundstück BdBHBHHB» BflüMstr. für den im Kaufvertrag angegebenen Preis von 120.000 DM und weiteren, als Entgelt für übernommenes Inventar bezeichneten 35.000 DM. Er übergab der Klägerin das nachstehende, vom 28. September 1952 datierte Schriftstück; "Vereinbarung Ich, PMBlBMHBl, vereinbare mit folgendes: Wir sind uns beide darüber einig, daß wir unsere Scheidung als nicht geschehen betrachten, und beabsichtigen weiter gemeinsam durchs Leben zu gehen! Am 6.10.52 wollen wir unsere Villa BMHSstraße beziehen. Um jeden Fehlschlag und jeder Enttäuschung zu entgehen, werde ich nach Löschung der Nutzung KlHBBBlstr. M auf Ihren Namen Ihr selbständig ein Haus kaufen, wovon Sie standesgemäß und sicher leben kann. Dies erfolgt, sobald ich die Hypothek auf dem Grundstück Bt allee ausgezahlt bekomme. Nach dem Ableben soll das Haus dann an meinen Sohn SiflBlB übergehen. Sollten irgendwelche Umstände der Durchführung un-seres Vorhabens entgegentreten, so ist SiVHBBI als mein Erbe verpflichtet, aus meinem Hausbesitz sovielzu der K—Istraße zuzulegen, daß Frau BHHBk immer 300 PM/West zu verleben hat. Y/eiter erhält dann Frau MiaM BflHB bis zu ihrem Ableben eine mietsfreie 2-Zimmerwohnung, komplett möbliert in einem meiner Häuser! Diese Vereinbarung ist unwiderruflich und aus freiem Willen von mir diktiert und unterschrieben. Franz Bl Am 8. Oktober 1952 trennte sich der Beklagte von seiner damaligen Ehefrau und zog zusammen mit der Klägerin in das Haus BHBBstraße M» Durch Urteil des Landgerichts Berlin vom 17» Januar 1953 wurde die Ehe des Beklagten mit HoflHBB geb. V/eHB aus seiner alleinigen Schuld geschieden. Für einen Kaufpreis von 10.000 DM räumte der Beklagte der Klägerin und einer Verwandten von ihr mit Wirkung vom 1. Januar 1954 auch noch den Nießbrauch des Grundstücks FrMHBK Straße 0, Im August 1954 trübte sich das Verhältnis zwischen den Parteien erneut. Der Beklagte wendete sich einer anderen Frau zu. Die Klägerin verließ das Haus straße und bezog eine Zwei-Zimmer-Wohnung im Hause des Beklagten in KflHHBHHHHl' Kurze Zeit, nachdem sie eingezogen war, übersandte ihr der Beklagte ein von ihm unterschriebenes Vertragsformu-lar, wonach die Wohnung zu einem Mietzins von 80 DM monatlich bis zu dem 30. September 1955> alsdann von 1,57 DM je Quadratmeter “ohne Warmwasser und Heizung11 vermietet sein sollte. Da die Klägerin ablehnte, ihrerseits den Vertrag zu unterschreiben und einen Mietzins zu entrichten, verklagte der Beklagte sie auf Zahlung der Miete für September und Oktober 1954 und Räumung der Wohnung. Diese Klage wurde abgewiesen. Infolge des neuen Zerwürfnisses kam es noch zu einer Reihe weiterer Rechtsstreitigkeiten zwischen den Parteien. Am 80 Februar 1955 wurde der Beklagte wegen dringenden Verdachts strafbarer Handlungen in Untersuchungshaft genom- « men. Die gegen den Beklagten eingeleiteten Maßnahmen führten dazu, daß seine Grundstücke teils verkauft werden mußten und teils Gegenstand der Zwangsvollstreckung wurden. Uber das Grundstück in dem die Klägerin wohn- te, wurde am 15« April 1955 die Zwangsverwaltung angeordnet. Der Zwangsverwalter erhob gegen die jetzige Klägerin Klage auf Räumung und Zahlung einer Nutzungsentschädigung für die von ihr in dem Hause innegehaltene Wohnung, hilfsweise Aufhebung des Mietverhältnisses. Am 29» Juni 1955 erging Teilurteil des Amtsgerichts Charlottenburg auf Räumung, während der Rechtsstreit wegen des Anspruchs auf Zahlung ausgesetzt wurde. Die Klägerin nahm ihre gegen das Teilurteil eingelegte Berufung zurück und einigte sich mit dem Zwangsverwalter dahin, daß sie die Wohnung behielt, jedoch den vollen Mietzins dafür zahlte. Durch Vertrag vom 24./27. August 1955 verkaufte der Beklagte das Grundstück WM* Seit dem 1. November 1955 entrichtet die Klägerin den Mietzins an den neuen Eigentümer. Die Klägerin hat für ihre Wohnung in diesem Hause in der Zeit vom Mai 1955 bis Januar 1957 monatlich 100,54 DM, in der Zeit von Februar 1957 bis Juni 1959 monatlich 110,08 DM Miete gezahlt. Sie hat von dem Beklagten unter Hinweis auf die 11Vereinbarungn vom 28. September 1952 Erstattung gefordert. Zunächst klagte sie die Beträge für Mai 1955 bis Dezenw ber 1955 ein. Der Beklagte wurde verurteilt, diese Beträge zu zahlen. j Mit der jetzt vorliegenden Klage hat die Klägerin im ersten Rechtszuge die Erstattung folgender Beträge verlangt 2 Die Klägerin hat behauptet, mit der Vereinbarung vom 28. September 1952 habe der Beklagte, der ihr aus der Zeit ihrer Ehe viel zu verdanken gehabt habe, das ihr angetane Unrecht wieder gutmachen wollen. Die Wohnung in seinem Hause, die an die Sammelheizung angeschlossen sei, aber keine Warmwasserversorgung habe, sei ihr ausdrücklich als mietfreie überlassen worden. Beim Verkauf seiner Häuser in den Jahren 1955/56 habe der Beklagte etwa 340.000 DM in bar erzielt. Bas Haus KMHHMBHHIB habe einen Erlös von 400.000 DM, davon 70.000 DM in bar, gebracht. Der Beklagte hätte vor der Veräußerung dieses Hauses ihr Wohnrecht dinglich sichern müssen. Er befinde sich auch jetzt noch in guten Vermögensverhältnissen. Die Klägerin hat beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an sie 3.785,96 DM zu zahlen nebst 4 $ Zinsen von dem Zeitpunkt an, an dem die einzelnen Mietbeträge für sie fällig wurden, für den die Heizungskosten betreffenden Betrag ab 1. November 1958. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Miete Januar 1956 - Januar 1957 Miete Februar 1957 - November 1958 Heizungskostennachzahlung 1957/58 - 1.307,02 DM * 2.421,76 DM * 57,18 DM zusammen: = 3.785,96 DM. Er hat behauptet, die Vereinbarung vom 28. September 1952 habe nicht der Erfüllung einer Unterhaltspflicht dienen sollen. Sie habe insbesondere nichts mit seiner wirtschaftlichen Lage zu tun gehabt, denn diese habe sich zwischen dem 11. Juli, dem Zeitpunkt des Abschlusses des Unterhaltsvertrages, und dem 28. September 1952 nicht verändert. Er habe niemals an eine teure Wohnung für die Klägerin, sondern nur an eine solche zu dem Mietpreis von 30 bis 35 DM monatlich gedacht. Die Wohnung KfHHBMHHHHMP habe er ihr nicht für die Dauer überlassen wollen. Als die Klägerin dort eingezogen sei, habe sie selbst ihn um einen Mietvertrag gebeten. Da das Haus unter Zwangsverwaltung gekommen sei, sei er zu einem schnellen Verkauf genötigt gewesen, ohne dem Käufer besondere Bedingungen stellen zu können. Austern Verkauf seiner Häuser sei ihm nichts verblieben, und er habe kein Einkommen. Der Beklagte hat der Klägerin eine Reihe von Verfehlungen vorgeworfen, die sie ihm gegenüber begangen haben soll, und dargelegt, daß er dadurch geschädigt worden sei. Er hat erklärt, hilfaweise mit seiner ihm zustehenden Schadensersatzforderung aufzurechnen. Der Beklagte hat Widerklage erhoben und beantragt, festzustellen, daß der Klägerin über 2.270,08 DM eine Forderung auf Erstattung der von ihr durchgeführten Mietzinazahlungen aus der Vereinbarung vom 28. September 1952 für die Zukunft nicht zusteht, ferner die Klägerin zu verurteilen, an ihn 5.772,63 DM nebst 12 $> Zinsen seit dem 1. Januar 1955 zu zahlen. Die Klägerin hat beantragt, die Widerklage abzuweisen. Die Klägerin hat die ihr vorgeworfenen Verfehlungen bestritten» Das Landgericht hat den Beklagten nach dem Antrag der Klägerin verurteilt und die Widerklage abgewiesen» Der Beklagte hat Berufung eingelegt mit dem Antrag, das Urteil des Landgerichts zu ändern, die Klage abzuweisen und auf die Widerklage die Klägerin zu verurteilen, an inn 2.824,23 DM nebst 12 # Zinsen seit dem 1. Januar 1955 zu zahlen, und festzustellen, daß der Klägerin auch in Zukunft kein Anspruch auf Erstattung von Mietzinszahlungen auf Grund der Vereinbarung vom 28. September 1952 zusteht. Die Klägerin hat beantragt, die Berufung des Beklagten zurückzuweisen mit der Maßgabe, daß Zinsen vom Gesamtbetrag ab 1» Oktober 1957 gefordert werden. Sie hat behauptet, sie habe bis 1952 ein eigenes Heim gehabt, dieses aber auf die dringenden Bitten des Beklagten aufgegeben, um mit ihm zusammenzuziehen. Daher habe für sie eine Sicherung dagegen geschaffen werden sollen, daß sie eines Tages ohne Wohnung dastehe. Die Vereinbarung vom 28. September 1952 habe außerdem ihren Unterhalt den wirklichen Binkommensverhältnissen des Beklagten anpassen sollen. Der Beklagte habe 1952 rund 38.000 DM, 1953 rund 78.000 DM und 1954 rund 70.000 DM eingenommen. Der Beklagte habe seiner dritten Frau Ro■■■■ erklärt, das Unrecht, das er ihr, der Klägerin, zugefügt habe, sei das größere, das müsse wiedergutgemacht werden. Die Klägerin hat ihre Klage um die bis zu dem 1. Juni 1959 aufgelaufenen Mietbeträge erweitert- Sie hat Anschlußberufung eingelegt und beantragt, den Beklagten weiterhin zu verurteilen, an sie 770,56 DM nebst 4 i> Zinsen seit dem 1- Oktober 1957 zu zahlen. Der Beklagte hat beantragt, die Anschlußberufung zurückzuweisen. Das Oberlandesgericht hat die Klage abgewiesen, auf die Widerklage festgestellt, daß der Klägerin auch in Zukunft kein Anspruch auf Erstattung von Mietzinszahlungen auf Grund der Vereinbarung vom 28. September 1952 zustehe. Im übrigen hat es die Berufung ebenso wie die Anschlußberufung zurückgewiesen. Die Klägerin hat Revision eingelegt. Sie verfolgt ihre vor dem Berufungsgericht gestellten Anträge weiter. Der Beklagte hat gebeten, die Revision zurückzuweisen. Entscheidungsgründe: Die Revision ist unbegründet. Gegenstand dieses Rechtsstreits sind allein die von der Klägerin aus der Vereinbarung vom 28. September 1952 gegen den Beklagten geltend gemachten Ansprüche und die ihr etwa wegen der Nichterfüllung dieses Vertrages zustehenden Ersatzansprüche. Das Berufungsgericht hat festgestellt, daß der Klägerin keine solchen Ansprüche zustehen. Die Geschäftsgrund- - 10 läge dieser Vereinbarung sei das gute Einvernehmen der Parteien und die Tatsache gewesen, daß der Beklagte Eigentümer von Häusern gewesen sei. Seine Verpflichtung, der Klägerin eine V/ohnung zu überlassen, habe vorausgesetzt, daß er wenigstens ein Haus besitze, in dem sich eine für die Klägerin geeignete Wohnung befinde. Diese Geschäftsgrundlage und diese Voraussetzung seien entfallen. Der Beklagte sei daher nicht mehr verpflichtet, der Klägerin auf Grund der Vereinbarung eine freie Wohnung einzuräumen. Wenngleich gegen wesentliche Teile dieser Ausführungen des angefochtenen Urteils erhebliche rechtliche Bedenken bestehen, kann die Revision im Ergebnis doch keinen Erfolg haben. Denn eine rechtlich zutreffende Würdigung der insoweit verfahrensrechtlich einwandfrei getroffenen tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Urteils ergibt, daß die Vereinbarung vom 28. September 1952 wegen Verstoßes gegen die guten Sitten nach § 138 BGB nichtig ist, so daß die Klägerin daraus keine Rechte herleiten kann. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hatten die Parteien, als sie die Vereinbarung trafen, nicht den Willen, eine neue Ehe zu schließen, sie wollten aber ungeachtet der Tatsache, daß der Beklagte verheiratet war, künftig wie Eheleute Zusammenleben. Diese Absicht war, wie das Berufungsgericht ausführt und wie auch aus der Urkunde zweifelsfrei zu ersehen ist, der entscheidende Beweggrund dafür, daß der Beklagte sich in der Vereinbarung verpflichtete, in besonders großzügiger Weise für die Klägerin zu sorgen. Wie sich hieraus ergibt, hat der Beklagte die Verpflichtungen der Vereinbarung übernommen, um die Klägerin zu bewegen, mit ihm in einem eheähnlichen Verhältnis zusammenzuleben. Eine von einem solchen Beweg- - 11 grund getragene Vereinbarung ist sittenwidrig und nach § 138 BGB nichtig. Bas Berufungsgericht hat jedoch angenommen, die Vereinbarung sei nur insoweit nichtig, als die Parteien sich darin verpflichtet hätten, ungeachtet der Ehe des Beklagten in einem eheähnlichen Verhältnis zusammenzuleben. Sie sei dagegen rechtswirksam, insoweit der Beklagte darin Unterhaltaver-pflichtungen gegenüber der Klägerin übernommen habe. Denn es sei anzunehmen, daß der Beklagte dadurch gleichzeitig ein zuvor an seiner geschiedenen Ehefrau begangenes Unrecht wieder habe gutmachen wollen und diese Vereinbarungen auch unabhängig von der Einigung über die gemeinsame Lebensführung eingegangen wäre (§ 139 3GB). Biese Ausführungen gehen rechtlich fehl. Bie Parteien konnten, da der Beklagte verheiratet war, sich einander nicht rechtswirksam verpflichten, in einem eheähnlichen Verhältnis zusammenzuleben. Die Unmöglichkeit, eine solche Verpflichtung rechtswirksam begründen zu können, leuchtet jedem vernünftig denkenden Menschen ein, der "ein auf Burch-schnittshöhe stehendes Anstandsgefühl» hat (HG in Warn Hspr 1931 Nr. 119)• Der Wortlaut der Vereinbarung ergibt auch in keiner Weise, daß die Parteien sich rechtlich verpflichten wollten, zusammen wie Eheleute au leben. Sondern diese gemeinsame Absicht wurde in der Vereinbarung nur als Grund für die rechtsgeschäftlichen Verpflichtungen festgehalten, die der Beklagte hinsichtlich des Unterhalts der Klägerin übernahmo So hat sie auch das Berufungsgericht selbst aufgefaßt, wie die schon erwähnten Ausführungen auf Seite 16 der Urteilsausführungen ergeben, in denen von dem entscheidenden Beweggrund für die Vereinbarung die Rede ist. - 12 Die weitere Feststellung des Berufungsgerichts auf Seite 17 der Urteilsausführungen, der Beklagte habe durch die Vereinbarung auch ein von ihm der Klägerin zugefügtes Unrecht wiedergutmachen wollen, kann nicht dazu führen, diese Vereinbarung nach § 159 BUB als wirksam anzusehen. §159 BGB ist nur anzuwenden, wenn ein Rechtsgeschäft aus mehreren Teilen besteht, von denen ein Teil nichtig ist (BGB RGRK 11. Aufl. § 159 Anm. 5). Die Absicht der Parteien, gemeinsam durchs Leben zu gehen, ist aber nach den recntlich richtig gewürdigten Feststellungen des Berufungsgerichts kein selbständiger Teil eines Rechtsgeschäfts, sondern nur der vereinbarungsgemäß festgestellte Grund für den Abschluß des Rechtsgeschäfts. Ein weiterer Beweggrund war die Absicht, das der Klägerin früher zugefügte Unrecht v/iedergutzu demachen. Danach waren ein unsittlicher und ein sittlich anerkennenswerter Beweggrund Anlaß für den Abschluß des Rechtsgeschäfts und es kommt darauf an zu entscheiden, ob das Rechtsgeschäft unter Berücksichtigung dieser beiden mit ihm verfolgten Zwecke sittenwidrig und nichtig ist. Diese Frage muß bejaht werden. Denn nach den vom Berufungsgericht getroffenen tatsächlichen Feststellungen waren die sittenwidrigen Absichten, deren Verwirklichung das Rechtsgeschäft dienen sollte, der entscheidende Beweggrund für seinen Abschluß. Das Berufungsgericht hat diesen Zweck als so entscheidend angesehen, daß es darin, wie die Ausführungen auf Seite 25 seiner Urteilsausführungen ergeben, eine wesentliche Geschäftsgrundlage erblickt hat. Damit steht nicht in Widerspruch, daß das Berufungsgericht auf Seite 17 der Urteilsausführungen ausgeführt hat, der Beklagte hätte die Unterhaltsvereinbarung auch unabhängig von der Einigung über die gemeinsame Lebensführung getrof- fen, um das der Klägerin zugefügte Unrecht wiedergutzu demachen. Dieser Satz bezieht sich auf die unrichtige rechtliche Vorstellung des Berufungsgerichts, die Parteien hätten durch die Vereinbarung die Verpflichtung begründen wollen, in einem, eheähnlichen Verhältnis zusammenzuleben. Damit ist aber nur gesagt, daß die Parteien die Unterhaltsvereinbarung auch ohne diese, nach der unrichtigen Ansicht des Berufungsgerichts vertragliche Vereinbarung getroffen hätten, nicht aber, daß die UnterhaltsVereinbarung auch getroffen worden wäre, wenn die Parteien überhaupt nicht daran gedacht hätten, wieder in einem eheähnlichen Verhältnis zusammen-zulebeno Das ergeben die Ausführungen des ginge föchte ne n Urteils über die Bedeutung dieses unsittlichen Beweggrundes für den Abschluß des Rechtsgeschäfts. Damit stimmt überein, daß nur dieser unsittliche Beweggrund in der Urkunde angeführt ist. Daß die Parteien später eine gleichlautende Vereinbarung getroffen haben, die nicht auf diesem unsittlichen Beweggrund beruht und die daher rechtswirksam wäre, ist nicht ausdrücklich vorgetragen worden und ergibt sich auch nicht aus dem von der Klägerin behaupteten Sachverhalt. Wenn eine solche Vereinbarung geschlossen worden wäre, nachdem die Ehe des Beklagten geschieden worden war, wäre sie, selbst wenn der Beklagte damit auch ein der Klägerin zugefügtes Unrecht hätte wiedergutmachen wollen, doch sittenwidrig und nichtig gewesen, wenn ihr Hauptzweck der gewesen wäre, die Klägerin weiter bereit-* willig zu machen,mit dem Beklagten in einem Konkubinat zusammenzuleben o Anders könnte es sein, wenn die Vereinbarung wiederholt worden wäre, nachdem die Parteien sich getrennt hatten. Die Vereinbarung hätte dann zwar auch den Zweck haben können , die Klägerin für ihre geschlechtliche Hingabe zu belohnen. Es müßte dann aber geprüft werden, ob dieser unsittliche Beweggrund gegenüber dem sittlich anerkennenswerten, die Klägerin für ein ihr angetanes Unrecht zu entschädigen, nicht so stark zurücktritt, daß die Vereinbarung sittlich zu billigen wäre. In der Tat haben aber die Parteien nach ihrer Trennung keine derartige Vereinbarung mehr getroffen. Der Beklagte hat zwar geduldet, daß die Klägerin in eines seiner Häuser zog. Er wollte ihr diese Wohnung aber nicht unentgeltlich überlassen, sondern er verlangte von ihr eine Miete und es kam deswegen auch zu einem Rechtsstreit zwischen den Parteien. Der Beklagte hat auch erklärt, er fechte die Vereinbarung vom 28. September 1952 an und widerrufe die darin enthaltenen Zusagen wegen groben Undanks. Unter diesen Umständen kann nicht angenommen werden, er habe, nachdem die Parteien sich getrennt hatten, aus sittlich anerkennenswerten Beweggründen die in der nichtigen Vereinbarung enthaltenen Pflichten erneut auf sich genommen. Es ist hier nicht zu entscheiden, ob der Klägerin gegen den Beklagten ein höherer Unterhaltsanspruch zusteht, als er sich aus der Vereinbarung vom 11. Juli 1952 ergibt. Denn Gegenstand dieses Rechtsstreits sind, wie eingangs bereits erwähnt, allein die Ansprüche aus der Vereinbarung vom 28. September 1952. Da durch diese Ver- einbarung keine Rechtsansprüche begründet worden sind, mußte die Revision mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückgewiesen werden. Ascher Johannsen Wüstenberg Maaß Dr. Graf