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BGH · IV ZE 241/58

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZE 241/58

werden kann, zurttcksuzahlen sei, ist eine ErmessensentScheidung« Die Htickforderung kann nur hinnen einer Frist von sechs Monaten erfolgen* Diese Frist beginnt spätestens mit dem Zeitpunkt, in welchem das Entschädigungsamt erfährt, daß sämtliche Entschädigungsansprüche des Vorschußempfängers rechtskräftig abgelehnt bezwc aberkannt sind. September 1957, der dem Kläger am 5’ Oktober 1957 zugestellt worden ist, hat die* Entschädigungsbehörde angeordnet, daß der Kläger den Vorsöhuß von 300 Dl£ zuruckzuzahlen habe. Der Kläger hat dagegen Klage erhoben mit dem Antrag, diesen Bescheid aufzuheben. Das Landgericht hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, die Entschädigungsbehörde habe bei der Ausübung des Rückforderungsrechts weder die gesetzlichen Grenzen des ihr insoweit eingeräuaten Ermessens überschritten, noch von dem Ermessen in einer den Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht; die Rückforderungsanordnung sei an keine Frist gebunden. Auf die Berufung* des Klägers hat das Oberlandesgericht den Bescheid vom 27. Pas Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen., daß ein Vorschuß, der einen Anspruchssteiler gewahrt ist, obwohl ihm ein Entscheids gungsanspruch, auf den dieser Vor empfang angerechnet werden könnte, nicht zusteht, nach dem Ermessen cor EntschädigungsbehÖrde dom Antragsteller belassen oder von ihm zurüökgeforderfc werden kann. Er ist also dazu bestimmt, unmittelbar für dringende Bedürfnisse des Empfängers verbraucht zu werden* Dieser wird sich deshalb in der Verwendung des Vorschusses urdin seinen sonstigen wirtschaftlichen Maßnahmen regelmäßig nicht auf die Notwendigkeit einer demnachstigen Rückzahlung des Empfangenen einsteilen,zu demal, wenn er es in dem guten Glauben angenommen hat, daß ihm ein Entschädigungsanspruch zustehe, Demgemäß muß auch die Entschädigungsbehörde schon bei der Gewährung dos Vorschusses das Risiko in Betracht ziehen, daß der Empfänger zur Rückzahlung des Vorschusses nicht in der Lage sein wird, falls sich später heraussteilt,daß der e zunächst nur glaubhaft gemachte - Entschädigungsanspruch, auf den er gewährt ist, nicht besteht. Schusses von der Entschädigungsbehörde durch ausdrücklichen mit einer Klage anfechtbaren Bescheid auszusprechen ist, wie es gemäß § 204 BEG auch in den Fällen zu geschehen hat, in denen ,die Entschädigungsbehörde aus einem derin den §§ 200, 201 BEG angeführten Gründe - Vorwirkung oder Entziehung eines Entsehr-digungsonspruches - einen zu Gunsten des Antragstellers ergan- ' Entgegen der vom Kläger im Revisionsrechtszuge vertretenen Auffassung kann jedoch nicht angenommen werden,daß die Entschädigungsbehörde die Verpflichtung zur Rückzahlung des Vorschusses bereits in dem Bescheid aussprechen müsse; in dem der Entschädigungsanspruch bezw. die Entschädigungsansprüche des Antragstellers abgelehnt werden, so daß später eine selbständige Anordnung über die Rückzahlungspflicht nicht mehr ergehen könnee Zu dieser Folgerung zwingt die entsprechende Anwendung des § 204 3EG nicht» Wenn die Entschädigungsbehörde einen \7i~ derrufsbescheid erläßt, sei es, weil der festgestellte Anspruch verwirkt ist, sei es, weil die Voraussetzungen für seine Entziehung vorliegen, so werden die umstände, die dej; Widerruf rechtfertigen, weithin dieselben sein, die auch hei der Er-messensentscheidung über die Rückforderung bereits bewirkter Beistunngen zu berücksichtigen sihd» Es ist daher zweckmäßig, die Rückzahlungsanordnung hier unmittelbar mit dem Y/iderrufs-bescheid zu verbinden. Der Bescheid, durch den der Entschädigungsanspruch eines Antragstellers abgelehnt wird, wird dagegen in der Regel auf tatsächlichen und rechtlichen Gründen beruhen, die für die Ermessens ent Scheidung, ob ein auf den Anspruch gewährter Vorschuß zurückzuzahlen sei, keine Bedeutung haben, Zudem bezieht sich ein solcher Bescheid immer nur auf einen bestimmten Anspi’uch oder auf mehrere bestimmte’Ansprüche, die den Gegenstand des EntschädigungsVerfahrens bilden, in dem über sie entschieden wird. Voraussetzungen für die Gewährung eines Härteausgleichs gegeben sind, bleibt damit offen, so daß auch über die Frage der Anrechenbarkeit eines etwa gewährten Vorschusses grundsätzlich noch keine Entscheidung getroffen werden kann* Dagegen ist dem Berufungsgericht beizutreten, wenn es annijcmt, die Frist, die das Gesetz im § 203 Abs* 2 BEG für den Brlnß des Y/iderrufsbescheids aufgestellt hat, müsse entsprechend auch für die Anordnung der Entschädigungsbehörde gelten, daß ein gewährter Vorschuß zurückzuzahlen sei-, Wenn der Erlaß dieser Anordnung, wie dargelegt, im Ermessen der Bntschgdigungsbehör&e steht, so besteht, auch wenn der Anspruchs st eil er, dem ein Vorschuß gewährt wurde, mit allen von ihia geltend gemachten Entschädigungsforderungen, auf die der Vorempfang angerechnet werden könnte, rechtskräftig abgewiesen ist, noch Ungewißheit darüber, ob er tatsächlich zur Rückgewähr des Vorschusses herangezogen wird oder ob dieser ihm endgültig verbleibt* Ein solcher Schwebezustand kann aber im Interesse der Rechtssicherheit nur von begrenzter Dauer sein* Die Entschädigungsbehörde kann deshalb ihre Entscheidung darüber, ob sie von ihrem Rückforderungsrecht Gebrauch machen will oder nicht, nicht unbegrenzt hinausschieben* Sie muß vielmehr diese Entscheidung binnen einer angemessenen Frist troffen. Rückzahlung eines Vorschusses nicht vorgeschrieben hat, hat das Berufungsgericht mit Recht dieselbe Prist für maßgebend angesehen, die das Gesetz in den ähnlich liegenden Fällen der §§ 200; 201 BUG vorgesehen hat, nämlich eine solche von 6 ko-natciio Das Berufungsgericht hat angenommen, daß diese Frist nit dem Zeitpunkt beginne, in welchem die BntachädigungnbehördLe von ihrem Rückforderungsrecht sichere Kenntnis erhalte. Der Bescheid vcm 17- Oktober 1956 ist am 10* Februar 1957 rechtskräftig geworden; die Entschädigungsbehörde hat dies am 8« Kürz 1957 erfahren- Die Frist von 6 Monaten war nämlich, selbst wenn sie bereits mit dem 10* Februar 1957 begonnen hätte, in dem Zeitpunkt, als der die Rückzahlung suordnende Bescheid vom 27c September 1957 dem Kläger zugestellt wurden d.h* am 5- Oktober 1957 noch nicht abgelaufen- Denn ihr Lauf war.während der Zeit, in der der Antrag des Klägers auf Gewährung eines Härteausgleichs schwebte, ö*h* vom 30* April 1957 bis zu dem 10. Dies ergibt sich daraus, daß der Kläger am 30* April 1957 in einer Verhandlung vor dem Amt für Wiedergutmachung der Stadt Dortmund gebeten hatte, "ihm den Vorschuß im Wege des Härteausgleichs zu belassen"- Die Stellung dieses Antrags war in dem Schreiben des Regierungspräsidenten (Entschädigungsbehörde) in Arnsberg an das Amt für Wiedergutmachung vom 28 . de, konnte der Kläger entnehmen, daß eine Rückforderung jedenfalls bis zur Entscheidung über diesen seinen Antrag nicht erfolgen werde, der Vorschuß ihm vielmehr bis dahin belassen werden solle. BGB, wonach die Verjährung eines Anspruchs gehemmt ist, solange seiner Geltendmachung ein rechtliches oder tatsächliches Hindernis entgegensteht, muß vielmehr auch hier eine Hemmung der Frist für die Anordnung der Rückzahlung angenommen werden, solange die Entscheidung über diese Anordnung in beiderseitigem Einvernehmen au3gesetzt warf Der somit rechtzeitig ergangene Bescheid der* Entschädigungsbehörde über die Rückzahlung dos dem Kläger gewährten Vorschusses unterliegt gemäß § 211 Abs. 1 BIG einer Nachprüfung durch die Entechädigungsgerich'benur unter den Gesichtspunkt, ob die Entschädigungsbehörde die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden h'eise Gebrauch gemacht hat. Wehn die Entschädigungs-Behörde denn nach Ablehnung dieses Antrags gleichwohl eine Rückzahlung des Vorschusses angeordnet hat, so liegt die Annahme nahe, daß sie dies in der irrigen Meinung getan hat, sie sei zu einer anderen Entscheidung nicht ermächtigt.

Zitierte Normen: § 78 BEG

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerks ja Amtliche Sammlung* nein
2545 047
SZG § 170 Aba. 2
Die Anordnung der Entschüdigungsbehörde} daß ein auf einen
 Entschädigungsanspruch gewährter Vorschuß, der auf keinen
.Entschädigungsanspruch des Vörschußempfängers angerechnet
*
werden kann, zurttcksuzahlen sei, ist eine ErmessensentScheidung« Die Htickforderung kann nur hinnen einer Frist von sechs Monaten erfolgen* Diese Frist beginnt spätestens mit dem Zeitpunkt, in welchem das Entschädigungsamt erfährt, daß sämtliche Entschädigungsansprüche des Vorschußempfängers rechtskräftig abgelehnt bezwc aberkannt sind.
BGH, Urto v, 11. Februar 1959 - IV ZE 241/58
OLG Hamm
3TJ5R 24J/58
Verkündet am 11o Pebruar 1959 Hoffmeis fcer, Justizangeo fcelltcr als Urkundsbeamter der (xöschäft sst eile
 In Hamen des Volkes
 In dem Entschädigungsrechtsstreit
 des Landes Hordrhein-Westfalen, vertreten durch den Minister des Innern in Düsseldorf,
- Prozeßbevollmächtigter;
Beklagten und Revisionsklägers Rechtsanwalt Dr.	in
 gegen
den Invaliden Karl H
in	PBBPpstraße	I
Kläger und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Dr.	in
 hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 4» Pebruar 1959 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Raslce, Dr«, v* Werner, Wustenberg und Dr. Loewenhein
 für Recht erkannt?
Bas Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Hamm vom 10. Juni 1958 wird aufgehoben.,
Der Rechtsstreit wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
 Of
Tatbestand8
Der Kläger hat durch Antrag vom 3. September 1954 Entschädigung wegen Schadens an Körper und Gesundheit, an 2h-ei-heit und im beruflichen Fortkommen beantragt. Au 13» Dezember 1954 ist ihm auf die Entschädigung wegen Schadens im beruflichen Fortkommen ein Vorschuß von 300 DH auegezahlt worden. Durch Bescheid vom 17» Oktober 1956, der dem Kläger am 10. November 1956 zugestellt wurde, hat die Entschädigungsbehörde die vom Kläger geltend gemachten Entschädigungsansprüche abgelehnt. Der Kläger hat dagegen keine Klage erhoben. Nachdem er vor das Amt für Wiedergutmachung der Stadt D4HMBPyor£6laden war> hat er am 30. April 1957 den Antrag gestellt, ihm den Vorschuß im Wege des Härteausgleichs zu belassen. Dieser Antrag ist durch den Innenminister des beklagten Landes am 10. September 1357 abgelehnt worden. Durch Bescheid vom 27. September 1957, der dem Kläger am 5’ Oktober 1957 zugestellt worden ist, hat die* Entschädigungsbehörde angeordnet, daß der Kläger den Vorsöhuß von 300 Dl£ zuruckzuzahlen habe.
Der Kläger hat dagegen Klage erhoben mit dem Antrag, diesen Bescheid aufzuheben.
Das Landgericht hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, die Entschädigungsbehörde habe bei der Ausübung des Rückforderungsrechts weder die gesetzlichen Grenzen des ihr insoweit eingeräuaten Ermessens überschritten, noch von dem Ermessen in einer den Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht; die Rückforderungsanordnung sei an keine Frist gebunden.
Auf die Berufung* des Klägers hat das Oberlandesgericht den Bescheid vom 27. September 1957 aufgehoben. Bdt der Revi-
 
sion, die das Berufungsgericht zugclassen hat, erstrebt das beklagte Land die Wiederherstellung des landgeriohbüchen Jrteils Per Kläger bittet, die Revision zurück zuw0 i s en.
Int s cheidungs gründe %
Pas Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen., daß ein Vorschuß, der einen Anspruchssteiler gewahrt ist, obwohl ihm ein Entscheids gungsanspruch, auf den dieser Vor empfang angerechnet werden könnte, nicht zusteht, nach dem Ermessen cor EntschädigungsbehÖrde dom Antragsteller belassen oder von ihm zurüökgeforderfc werden kann. Ob dieso Lrmessensbefugnis der Entschäcigungsbeliördc schon aus dem Wortlaut des § 170 Abs 2 Satz 2 B3IG hersuleiten ist, wie das Berufungsgericht argenom-men hat, erscheint freilich zweifeihaft, Wenn es dort heißt* daß ein Vorschuß, der atxf den bevorschußten Anspruch nicht eingerechnet werden kann, auf andere Ansprüche angerecJwet oder zurückgefordert werden könne, so dürfte diese Ermächtigung zunächst nur für den Pall gegeben sein, daß der Vorschuß zwar nicht auf den bevorschußten, wohl aber auf roiaere deir Vorschuß empfang er zusbehende Ansprüche angerechnet werden kann, nicht aber für den hier gegebenen Pall, daß ein für eine /Inrechnung in Be bracht kommender Anspruch überhaupt nicht besteht' I{ur in dem ersten Talle soll es nach dem Wortlaut des Gesetzes der &ntsehädigungsbehörde freistehen, den Vorschuß auf einen anderen Anspruch anzurochnen odor ihn zuruckzufordern. Pie Entschädigungsbehörde soll mit anderen Worten nicht gehalten sein, von der Möglichkeit, den Vorschuß auf einen anderen Anspruch anzurcciinen, Gebrauch zu iaachcn, sondern, obwohl diese Möglichkeit besteht, auch bofugt sein, den Vorschuß zurückzufordern*
Pie '.«»rmesscnbefugnls in dem weiterer Sinne, wie sie das Berufungsgericht angenommen hat, ergibt sich jedoch aus der
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Natur und dem Zweck der Vorschußgewährung. Der Vorschuß soll dazu dienen, einer Notlage des Vorschußempfängers abzuhelfen (vgl. Becker/liubcr/Küster Vorbem. zu § 78 BErgG sowie § 170 Abs» 1 BEG). Er ist also dazu bestimmt, unmittelbar für dringende Bedürfnisse des Empfängers verbraucht zu werden* Dieser wird sich deshalb in der Verwendung des Vorschusses urdin seinen sonstigen wirtschaftlichen Maßnahmen regelmäßig nicht auf die Notwendigkeit einer demnachstigen Rückzahlung des Empfangenen einsteilen,zu demal, wenn er es in dem guten Glauben angenommen hat, daß ihm ein Entschädigungsanspruch zustehe, Demgemäß muß auch die Entschädigungsbehörde schon bei der Gewährung dos Vorschusses das Risiko in Betracht ziehen, daß der Empfänger zur Rückzahlung des Vorschusses nicht in der Lage sein wird, falls sich später heraussteilt,daß der e zunächst nur glaubhaft gemachte - Entschädigungsanspruch, auf den er gewährt ist, nicht besteht. Die Frage, ob er zurückgofordert und gegebenenfalls beigetrieben werden soll, ist also im wesentlichen nach Zweckmäßigkeitserwägungen und Billigkeitsrücksichten zu entscheiden (Ähnlich Blessin/ftilden § 170 Annu 10 und van Dam/Loos § 7 Anm, 10, b). Dabei wird insbesondere auch zu berücksichtigen sein, ob und gegebenenfalls in welchem Maße der Antragsteller bei der Erwirkung des Vorschusses gegen freu und Glauben gehandelt hat«
Ober das bei dor Rückforderung eines Vorschusses anzu- . wendende Verfahren enthält das Gesetz keine ausdrückliche Vorschrift. Der Senat tritt der von Blessin/f/ilden aaO vertretenen Auffassung bei, daß die Verpflichtung zur Rückzahlung des Vor-/. Schusses von der Entschädigungsbehörde durch ausdrücklichen mit einer Klage anfechtbaren Bescheid auszusprechen ist, wie es gemäß § 204 BEG auch in den Fällen zu geschehen hat, in denen ,die Entschädigungsbehörde aus einem derin den §§ 200, 201 BEG angeführten Gründe - Vorwirkung oder Entziehung eines Entsehr-digungsonspruches - einen zu Gunsten des Antragstellers ergan-
 
genen Entschädigungsbeschcid widerrufen hat. Hierfür spricht auch, daß ein Vorschuß seinem Viesen nach einen Loistungsvor-behal’b enthält und ein solcher wie in den Fällen der §§ 200,
201 BEG nach § 202 BEG durch Y/iderruf geltend zu machen ist*
So ist auch die Entschädigungsbehörde im vorliegenden Fall verfahren •
' Entgegen der vom Kläger im Revisionsrechtszuge vertretenen Auffassung kann jedoch nicht angenommen werden,daß die Entschädigungsbehörde die Verpflichtung zur Rückzahlung des Vorschusses bereits in dem Bescheid aussprechen müsse; in dem der Entschädigungsanspruch bezw. die Entschädigungsansprüche des Antragstellers abgelehnt werden, so daß später eine selbständige Anordnung über die Rückzahlungspflicht nicht mehr ergehen könnee Zu dieser Folgerung zwingt die entsprechende Anwendung des § 204 3EG nicht» Wenn die Entschädigungsbehörde einen \7i~ derrufsbescheid erläßt, sei es, weil der festgestellte Anspruch verwirkt ist, sei es, weil die Voraussetzungen für seine Entziehung vorliegen, so werden die umstände, die dej; Widerruf rechtfertigen, weithin dieselben sein, die auch hei der Er-messensentscheidung über die Rückforderung bereits bewirkter Beistunngen zu berücksichtigen sihd» Es ist daher zweckmäßig, die Rückzahlungsanordnung hier unmittelbar mit dem Y/iderrufs-bescheid zu verbinden. Der Bescheid, durch den der Entschädigungsanspruch eines Antragstellers abgelehnt wird, wird dagegen in der Regel auf tatsächlichen und rechtlichen Gründen beruhen, die für die Ermessens ent Scheidung, ob ein auf den Anspruch gewährter Vorschuß zurückzuzahlen sei, keine Bedeutung haben, Zudem bezieht sich ein solcher Bescheid immer nur auf einen bestimmten Anspi’uch oder auf mehrere bestimmte’Ansprüche, die den Gegenstand des EntschädigungsVerfahrens bilden, in dem über sie entschieden wird. Die Frage, ob damit sämtliche Ent-
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Schädigungsansprüche des Antragstellers abgelehnt sind oder ihm etwa noch Ansprüche anderer Art zustehen, oder ob etwa die
 
Voraussetzungen für die Gewährung eines Härteausgleichs gegeben sind, bleibt damit offen, so daß auch über die Frage der Anrechenbarkeit eines etwa gewährten Vorschusses grundsätzlich noch keine Entscheidung getroffen werden kann*
Dagegen ist dem Berufungsgericht beizutreten, wenn es annijcmt, die Frist, die das Gesetz im § 203 Abs* 2 BEG für den Brlnß des Y/iderrufsbescheids aufgestellt hat, müsse entsprechend auch für die Anordnung der Entschädigungsbehörde gelten, daß ein gewährter Vorschuß zurückzuzahlen sei-, Wenn der Erlaß dieser Anordnung, wie dargelegt, im Ermessen der Bntschgdigungsbehör&e steht, so besteht, auch wenn der Anspruchs st eil er, dem ein Vorschuß gewährt wurde, mit allen von ihia geltend gemachten Entschädigungsforderungen, auf die der Vorempfang angerechnet werden könnte, rechtskräftig abgewiesen ist, noch Ungewißheit darüber, ob er tatsächlich zur Rückgewähr des Vorschusses herangezogen wird oder ob dieser ihm endgültig verbleibt* Ein solcher Schwebezustand kann aber im Interesse der Rechtssicherheit nur von begrenzter Dauer sein* Die Entschädigungsbehörde kann deshalb ihre Entscheidung darüber, ob sie von ihrem Rückforderungsrecht Gebrauch machen will oder nicht, nicht unbegrenzt hinausschieben* Sie muß vielmehr diese Entscheidung binnen einer angemessenen Frist troffen. Sofern sie ihr Rückfordcrungsrecht innerhalb dieser Frist nicht ausübt, ist es als verwirkt anzusehen*
Dieser Erwägung kann nicht etwa mit dem Hinweis begegnet werden, daß der Schwebezustand in.jedem Fall mit der Verjährung des Anspruchs erlösche« Die Verjährungsfrist würde bei Ansprüchen der hier fraglichen Art mangels einer besonderen Regelung Über eine kürzere Verjährungsfrist 30 Jahre betragen* Eine derartig lange Dauer des Zustandes der Rechtsunsicherheit wäre auf dem hier in Betracht kommenden Gebiet des Entschädi-
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gungerechts nicht tragbar*
 
Da das Gesetz eine bestimmte Prist für die Anordnung dev
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Rückzahlung eines Vorschusses nicht vorgeschrieben hat, hat das Berufungsgericht mit Recht dieselbe Prist für maßgebend angesehen, die das Gesetz in den ähnlich liegenden Fällen der §§ 200; 201 BUG vorgesehen hat, nämlich eine solche von 6 ko-natciio Das Berufungsgericht hat angenommen, daß diese Frist nit dem Zeitpunkt beginne, in welchem die BntachädigungnbehördLe von ihrem Rückforderungsrecht sichere Kenntnis erhalte.
Da die einwandfreie Feststellung dieses Zeitpunkts vielfach schwierig sein wird, spricht viel dafür, dio Frist bereit* in dem Zeitpunkt beginnen zu lassen, in welchem die einen Entschädigungsanspruch des Vorschußempfängers verneinende .Entscheidung rechtskräftig wird* Es bedarf indes hier keiner abschließenden Stellungnahme zu dieser Frage., Der Bescheid vcm 17- Oktober 1956 ist am 10* Februar 1957 rechtskräftig geworden; die Entschädigungsbehörde hat dies am 8« Kürz 1957 erfahren- Die Frist von 6 Monaten war nämlich, selbst wenn sie bereits mit dem 10* Februar 1957 begonnen hätte, in dem Zeitpunkt, als der die Rückzahlung suordnende Bescheid vom 27c September 1957 dem Kläger zugestellt wurden d.h* am 5- Oktober 1957 noch nicht abgelaufen- Denn ihr Lauf war.während der Zeit, in der der Antrag des Klägers auf Gewährung eines Härteausgleichs schwebte, ö*h* vom 30* April 1957 bis zu dem 10. September 1957, gehemmt.
Dies ergibt sich daraus, daß der Kläger am 30* April 1957 in einer Verhandlung vor dem Amt für Wiedergutmachung der Stadt Dortmund gebeten hatte, "ihm den Vorschuß im Wege des Härteausgleichs zu belassen"- Die Stellung dieses Antrags war in dem Schreiben des Regierungspräsidenten (Entschädigungsbehörde) in Arnsberg an das Amt für Wiedergutmachung vom 28 . kürz 1957 angeregt. Aus der Tatsache, daß ihm die Stellung dieses Antrags ersichtlich von Seiten der Entschädigungsbehörden nahegelegt und von der Anordnung einer Rückzahlung zunächst abgesehen vmr-
de, konnte der Kläger entnehmen, daß eine Rückforderung jedenfalls bis zur Entscheidung über diesen seinen Antrag nicht erfolgen werde, der Vorschuß ihm vielmehr bis dahin belassen werden solle. Diese Maßnahme erfolgte im Einverständnis und auch im wohlverstandenen Interesse des Klägers. jj?ie darf deshalb nicht dazu führen, daß die Frist, die der Entschädigungsbehörde für die Überlegung und Vorbereitung ihrer Entscheidung zuetehen soll, um die Zeit, während der die Frage der Rückzahlung zurückgeeteilt war, verkürzt wird. Entsprechend dem Grundgedanken der §§ 202, 2o3? BGB, wonach die Verjährung eines Anspruchs gehemmt ist, solange seiner Geltendmachung ein rechtliches oder tatsächliches Hindernis entgegensteht, muß vielmehr auch hier eine Hemmung der Frist für die Anordnung der Rückzahlung angenommen werden, solange die Entscheidung über diese Anordnung in beiderseitigem Einvernehmen au3gesetzt warf
 Der somit rechtzeitig ergangene Bescheid der* Entschädigungsbehörde über die Rückzahlung dos dem Kläger gewährten Vorschusses unterliegt gemäß § 211 Abs. 1 BIG einer Nachprüfung durch die Entechädigungsgerich'benur unter den Gesichtspunkt, ob die Entschädigungsbehörde die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden h'eise Gebrauch gemacht hat.
* Bas Berufungsgericht hat diese Prüfung - von seinem Standpunkt aus mit Recht - nicht vorgenommen. Y/cil es dabei vorwiegend auf eine dem Tatrichter vorbehaltene Y/ürdigung der tatsächlichen Verhältnisse ankommt, war somit der Rechtsstreit an das Berufungsgericht surückzugerweisen.
Eine Surückverweisung war aber vor allem auch deshalb erforderlich, weil nicht zu erkennen ist, ob die Entschädigungsbehörde sich bei ihrer RUckzahlungsanordnung bewußt ge-
wesen ist, daß sie ermächtigt war, die Entscheidung nach ihrem Ermessen zu. treffen. Ebenso, wie das Amt für Wiedergutmachung #der Stadt Dortmund in seinem Schreiben an den Regierungsprästi -deuten in Arnsberg vom 10. Mai 1957 (EA II, 5), hatte auch der Regierungspräsident in seinem Bericht an den Innenminister dos Bandes Nordrhein-Westfalen vom 12. Juli 1957 (EA i; 50) den Antrag des Kläger auf Gewährung des Härteausgleichs befürwortet. In beiden Schreiben waren Griinde angeführt, die dafür sprachen dem Kläger den Vorschuß zu belassen. Wehn die Entschädigungs-Behörde denn nach Ablehnung dieses Antrags gleichwohl eine Rückzahlung des Vorschusses angeordnet hat, so liegt die Annahme nahe, daß sie dies in der irrigen Meinung getan hat, sie sei zu einer anderen Entscheidung nicht ermächtigt. Es ist ihr deshalb Gelegenheit zu geben, ihr Ermessen auszuüben, nachdem nunmehr Zweifel an der ihr insoweit zustehenden Ermächtigung nicht mehr bestehen. Sollte die Entschädigungsbehorde bei dem RUckforderungsbescheid beharren, so könnte der Kläger sich demgegenüber nicht darauf berufen, daß nunmehr die Ausübung des Er messens nicht mehr fristgemäß erfolgen könne. Er müßte vielmehr die Rückzahlungsanordnung vom 27. September 1957 als in Ausübun des Ermessens ergangen gegen sich gelten lassen.
Senatspräsident Ascher ist be-	Raske	v,	V/orner
 urlaubt und daher verhindert zu
 unterschreiben« Raske	’ Wüstenberg	Br. Boewenheim