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BGH · IV ZR 241/56

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZR 241/56

1) Eine Freiheitsentziehung durch einen ausländischen Staat löst nur dann einen Entschädigungs-anspruch wegen Freiheitsentziehung aus, wenn die besonderen tatbestandsmäßigen Voraussetzungen des Satz 2 des Abs 1 dieser Vorschrift vor-liegen, Nachdem das Landesamt für die Wiedergutmachung in ^ Tübingen durch Teilbescheid vom 4» November 1953 den HaftentSchädigungsanspruch abgelehnt hatte, hat der Kläger Klage erhoben und beantragt, das beklagte Land zu verurteilen, ihm eine Haftentschädigung für eine erlittene Haftzeit von 24 Monaten in Höhe von 3.600,- DM zu zahlen. Februar 1955 zugestellte Urteil hat das Landgericht der Klage in Höhe von 450,- DM (für die Internierung in den Lagern Martigny und Bühren) stattgegeben, im übrigen aber den Klageanspruch als unbegründet abgewiesen. Das Gericht führt aus, der Anspruch sei dem Grunde nach zu bejahen, Zwischen der durch rassische Verfolgungsmaßnahmen erzwungenen Auswanderung des Klägers und seiner Internierung in den Schweizer Lagern bestehe ein adäquater Kausalzusammenhang. Las beklagte Land hat das Urteil des Oberlandesgerichts mit der Revision angegriffen und beantragt, die Klage in vollem Umfang abzuweisen. Eie Revision des beklagten Landes, das allein das Urteil des Oberlandesgerichts angegriffen hat, ist begründet, lo Eie Präge, ob dem Kläger für seinen Aufenthalt in den Lagern Martigny und Bühren ein Anspruch auf eine HaftentSchädigung wegen Freiheitsentziehung zusteht, ist ausschließlich nach den Vorschriften des Bundesentschädigungsgesetzes vom 29. § 16 Abs 1 Bundesergänzungs-ges'etz hatte der Verfolgte einen Anspruch auf Entschädigung für Freiheitsentziehung, gleichgültig, ob diese innerhalb oder außerhalb des Geltungsbereichs des Gesetzes stattgefunden hatte« Eie Frage, ob und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen auch eine Inhaftierung auf Grund von Anordnungen ausländischer Staaten den Inhaftierten berechtigte, Ansprüche auf eine Haftentschädigung nach dem BErgG geltend zu machen, war im Gesetz nicht ausdrücklich geregelt. Nunmehr enthält § 43 Abs 1 Satz 2 HEG eine ausdrückliche Regelung« Banach besteht der Anspruch dann, wenn ein ausländischer Staat unter Mißachtung rechtsstaatlicher Grundsätze die Freiheit entzogen hat und Die Frage des Bestehens eines Anspruchs auf eine HaftentSchädigung wegen einer Freiheitsentziehung infolge von Maßnahmen ausländischer Staaten wurde in Rechtsprechung und Schrifttum verschieden beantwortet, da der Sinn und die Tragweite des § 16 BEG nicht zweifelsfrei war. Der Bundesgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung die Auffassung vertreten, daß in Fällen von Gewaltmaßnahmen selbständiger ausländischer' Staaten ein Haftentschädigungsanspruch nur dann zu bejahen sei, wenn zwischen der Verhaftung des Ver-* Aus diesen Gründen bedeutet die Begrenzung des Haftentschädigungsanspruchs in den Fällen, in denen die Freiheitsentziehung auf Maßnahmen eines ausländischen Staates beruht, keine Schlechterstellung der Verfolgten gegenüber dem bisherigen Rechtszustand, sondern ausschließlich eine im Interesse der Rechtssicherheit und Rechtseinheitlichkeit erfolgte Klarstellung. 3. Sinn und Bedeutung der Vorschrift des § 43 BEG gehen dahin, daß eine Freiheitsentziehung durch einen ausländischen Staat nur dann einen Haftentschädigungs- Andererseits bedarf es keiner Prüfung mehr; ob zwischen der nationalsozialistischen Verfolgungsmaßnahme und der Inhafthaltung durch den ausländischen Staat ein adäquater Kausalzusammenhang besteht» Per Anspruch des Verfolgten wegen einer Freiheitsentziehung durch Maßnahmen eines ausländischen Staates besteht vielmehr immer bereits dann, wenn die Freiheitsentziehung dadurch ermöglicht worden ist, daß der Verfolgte die deutsche Staatsangehörigkeit oder den Schutz des Deutschen Reiches verloren hat oder die Regierung des ausländischen Staates von der nationalsozialistischen deutschen Regierung zu der Freiheitsentziehung veranlaßt worden ist, vorausgesetzt nur, daß der ausländische Staat bei der Inhaftnahme oder dem Vollzug der Haft rechtsstaatliche Grundsätze verletzt hat» Paß die Internierung als solche, zu demaOj während des Krieges keine Mißachtung rechtsstaatlicher Grundsätze darstellt, folgt, wie der erkennende Senat in seiner Entscheidung vom 2» Mai 1956 - RzW 1956, 216^ - und vom 14, Juli 1956 -.IV ZR 106/56 - ausgeführt hat, schon daraus, daß die von deutscher Seite gegen die Juden ergriffenen Gewaltmaßnahmen eine verstärkte illegale Flucht der von diesen Maßnahmen Betroffenen zur Folge haben mußten» Aus diesem Grunde mußten die von einer verstärkten ungeregelten Einwanderung betroffenen Länder diese Flüchtlinge nach ihrem Grenzübertritt nicht selten schon aus Gründen der eigenen Ordnung und Sicherheit festnehmen und in Verwahrung halten» Weise der Internierung gegen rechtsstaatliche Grundsätze verstoßen habe, ergibt der.festgestellte Sachverhalt nichts» Ler Kläger selbst hat, wie das Oberlandesgericht in den Gründen seiner Entscheidung ausführt, nicht behauptet, daß Umstände Vorgelegen hätten, die dem Lageraufenthalt einen menschenunwürdigen Charakter verliehen hätten, wie z»B völlig unzureichende Unterbringung und Verpflegung, besonders demütigende Behandlung oder Mangel an ;jeder ärztlichen Versorgung» Wenn ferner auch nach dem In--halt der Akten und der angefochtenen Entscheidung nichts dafür spricht, daß solche Umstände Vorgelegen hätten, so kann bereits hieraus die sichere Schlußfolgerung gezogen werden, daß der Schweizer Staat die Freiheit des Klägers nichtunter solchen Umständen entzogen hat, die eine Verletzung rechtsstaatlicher Grundsätze bedeutet hätten» Darüber hinaus spricht auch die Ordnung des Schweizer Gemeinwesens und die Beachtung der Grundsätze des.internationalen Rechts durch den Schweizer Staat entscheidend gegen eine solche Annahme» Sind aber die besonderen Voraussetzungen, von denen § 45 Abs 1 Satz 2 BEG das Bestehen eines Entschädigungsanspruchs wegen einer durch Maßnahmen eines ausländischen Staates herbei- geführten Freiheitsentziehung abhängig macht, nicht gegeben, so ist der Anspruch des Klägers unbegründet, ohne daß es einer weiteren Prüfung der Frage bedurft hätte, ob die weiteren in den Nummern 1 und 2 des § 43 Abs 1 Satz 2 BEG normierten Anspruchsvoraussetzungen Vorgelegen hätten-

Zitierte Normen: § 16 BEG
FreiheitsentziehungLandStaatGrundBEGAnspruchKläger

Volltext der Entscheidung

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Nicht für die Amtliche Sammlung !	2458	087
Gesetz; BEG § 43 Abs 1
Rechtssatzg
1)	Eine Freiheitsentziehung durch einen ausländischen Staat löst nur dann einen Entschädigungs-anspruch wegen Freiheitsentziehung aus, wenn die besonderen tatbestandsmäßigen Voraussetzungen des Satz 2 des Abs 1 dieser Vorschrift vor-liegen,
2)	Hält ein ausländischer Staat illegale Einwanderer in Sammellagern fest, so bedeutet in der Regel eine solche Maßnahme nicht eine Mißachtung rechtsstaatlicher Grundsätze. Anders liegt es dann, wenn die Vollziehung der Haft menschenunwürdig gestaltet ist, z.B. wegen völlig unzureichender Unterbringung und Verpflegung, wegen besonders demütigender Behandlung oder wegen Fehlens jeder ärztlichen Betreuung. Baß solche Umstände Vorgelegen haben, ist bei einer Inhaftierung durch Schweizer Behörden nicht anzunehmen.
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Aktenzeichens. IV ZR 241/56
Urteil des BGH vom 1» Dezember 1956 QBG Stuttgart
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Verkündet am 1. Dez. 1956 Schorm, Juste Angest. als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

Im Namen des Volkes
 In dem Entschädigungsrechtsstreit
 des Landes Baden-Württemberg, vertreten durch das Landesamt für die Wiedergutmachung in Stuttgart,
 Beklagten und Revisionsklägers,
- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Dr. in Karlsruhe -
gegen
 Henry H	>	^BBMB^FSA	,
Kläger und Revisionsbeklagter,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br,
 in
hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 1, Dezember 1956 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Schmidt, der Bundesrichter Ascher, Br. v. Werner, Maaß und Wilden
 für Recht erkannt:
Auf die Revision des beklagten Landes wird das an Stelle der Verkündung am 19./23. Mai 1956 zugestellte Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Stuttgart aufgehoben. Bas Urteil der Entsehädigungskammer des Landgerichts in Tübingen, an Verkündungs Statt zugestellt am 3. Februar 1955, wird geändert. Der Kläger wird mit der Klage abgewiesen o
Der Kläger trägt die außergerichtlichen Kosten des Rechtsstreits; im übrigen ist das Verfahren gebühren-und auslagenfrei.
Von Rechts wegen

Tatbestands
 Der am ^HH^1926 geborene Kläger ist jüdischer Abstammung» Er wohnte bis zu dem 29» Dezember 1958 in He-chingen, An diesem Tage wanderte er nach Frankreich aus, nachdem sein Vater am 10, November 1938 in das Konzentrationslager Dachau verbracht worden war und er selbst am gleichen Tage die Oberschule in Heehingen hatte verlassen müssen. Beide Maßnahmen beruhten auf der jüdischen Abstammung des Klägers und seiner Familie. In Frankreich hielt sich der Kläger bei Verwandten auf»
Nach Ausbruch des Krieges zwischen Frankreich und Deutsch land floh er nach Südfrankreich und von dort am 18. 0k-£	tober	1942 in die Schweiz. Hier wurde er sofort inter-
niert und in den Lagern Martigny (vom 18. Oktober bis zu dem 25» November 1942), Bühren (vom 26» November 1942 bis zu dem 15« Februar 1943), Bonstetten (vom 15. Februar 1943 bis zu dem 29. April 1943) und Davesco (vom 30. April 1943 bis zu dem 1. November 1944) festgehalten.
Der Kläger sieht in seiner Festhaltung in den genannten Lagern eine Freiheitsentziehung, die ihre Ursache in der auf rassischen Gründen beruhenden Flucht aus Deutschland und Frankreich gehabt habe»
Nachdem das Landesamt für die Wiedergutmachung in ^	Tübingen	durch	Teilbescheid vom 4» November 1953 den
 HaftentSchädigungsanspruch abgelehnt hatte, hat der Kläger Klage erhoben und beantragt,
 das beklagte Land zu verurteilen, ihm eine Haftentschädigung für eine erlittene Haftzeit von 24 Monaten in Höhe von 3.600,- DM zu zahlen.
Das beklagte Land hat Mlageabweisung beantragt.
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 Es bestreitet, daß die von den Behörden des souveränen Schweizer Staates angeordnete Internierung des Klägers eine nationalsozialistische Verfolgungsmaßnahme darstelle oder die adäquate Folge einer solchen Verfolgung sei; auch sei die Internierung des Klägers in den genannten Lagern äußerstenfalls- eine Freiheitsbeschränkung, nicht dagegen eine Freiheitsentziehung gewesen.
Lurch das an Stelle der Verkündung am 3. Februar 1955 zugestellte Urteil hat das Landgericht der Klage in Höhe von 450,- DM (für die Internierung in den Lagern Martigny und Bühren) stattgegeben, im übrigen aber den Klageanspruch als unbegründet abgewiesen. Das Gericht führt aus, der Anspruch sei dem Grunde nach zu bejahen, Zwischen der durch rassische Verfolgungsmaßnahmen erzwungenen Auswanderung des Klägers und seiner Internierung in den Schweizer Lagern bestehe ein adäquater Kausalzusammenhang. Ein Entziehen der Freiheit, nämlich eine nachhaltige Absonderung von der Umwelt, sei aber nur für den Aufenthalt in den Lagern Martigny und Bühren anzunehmen, so daß der Anspruch auf eine Haftent-schädigung nur für diese Zeit begründet sei.
Las Oberlandesgericht Stuttgart hat die Berufung beider Parteien durch das an Stelle der Verkündung am 19*/23. Mai 1956 zugestellte Urteil zurückgewiesen. Es hat die Revision zugelassen.
Las beklagte Land hat das Urteil des Oberlandesgerichts mit der Revision angegriffen und beantragt,
 die Klage in vollem Umfang abzuweisen.
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Der Kläger'^bittet, die Revision zurückzuweisen.
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Entscheidungsgründes
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Eie Revision des beklagten Landes, das allein das Urteil des Oberlandesgerichts angegriffen hat, ist begründet,
 lo Eie Präge, ob dem Kläger für seinen Aufenthalt in den Lagern Martigny und Bühren ein Anspruch auf eine HaftentSchädigung wegen Freiheitsentziehung zusteht, ist ausschließlich nach den Vorschriften des Bundesentschädigungsgesetzes vom 29. Juni 1956 zu entscheiden,
 Bas ergibt sich aus Art III Hr 9 Abs 2 des Änderungsgesetzes« Banach ist der Anspruch nach den Vorschriften des BEG festzusetzen, wenn in einem bei Verkündung des And e rungs ge setz es - 29. Juni 1956 - anhängigen Verfahren noch keine Entscheidung ergangen ist* Biese Vorschrift ist, wie der Senat in ständiger Rechtsprechung annimmt, auch auf ein im Revisionsrechtszug anhängiges Verfahren anzuwenden«
2. Nach dem Wortlaut;.des § 16 Abs 1 Bundesergänzungs-ges'etz hatte der Verfolgte einen Anspruch auf Entschädigung für Freiheitsentziehung, gleichgültig, ob diese innerhalb oder außerhalb des Geltungsbereichs des Gesetzes stattgefunden hatte« Eie Frage, ob und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen auch eine Inhaftierung auf Grund von Anordnungen ausländischer Staaten den Inhaftierten berechtigte, Ansprüche auf eine Haftentschädigung nach dem BErgG geltend zu machen, war im Gesetz nicht ausdrücklich geregelt. Nunmehr enthält § 43 Abs 1 Satz 2 HEG eine ausdrückliche Regelung« Banach besteht der Anspruch dann, wenn ein ausländischer Staat unter Mißachtung rechtsstaatlicher Grundsätze die Freiheit entzogen hat und

I- die Freiheitsentziehung dadurch ermöglicht worden ist, daß der Verfolgte die deutsche Staatsangehörigkeit oder den Schutz des Deutschen Reiches verloren hat oder
2, die Regierung des ausländischen Staates von der nationalsozialistischen deutschen Regierung zu der Freiheitsentziehung veranlaßt worden ist.
Diese Vorschrift ist allein die Grundlage der zu treffenden Entscheidung. Gegen ihre Rechtsgültigkeit bestehen keine Bedenken. Die Frage des Bestehens eines Anspruchs auf eine HaftentSchädigung wegen einer Freiheitsentziehung infolge von Maßnahmen ausländischer Staaten wurde in Rechtsprechung und Schrifttum verschieden beantwortet, da der Sinn und die Tragweite des § 16 BEG nicht zweifelsfrei war. Der Bundesgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung die Auffassung vertreten, daß in Fällen von Gewaltmaßnahmen selbständiger ausländischer' Staaten ein Haftentschädigungsanspruch nur dann
 zu bejahen sei, wenn zwischen der Verhaftung des Ver-*
folgten im Ausland und einer nationalsozialistischen Gewaltmaßnahme ein adäquater Kausalzusammenhang bestehe (vgl Urteil vom 21. Dezember 1955 - IV 2R 248/55 -NJW in BzW 1956, 81, ferner HzW 1955, 18332 und 1956,
216	). Aus diesen Gründen bedeutet die Begrenzung des
 Haftentschädigungsanspruchs in den Fällen, in denen die Freiheitsentziehung auf Maßnahmen eines ausländischen Staates beruht, keine Schlechterstellung der Verfolgten gegenüber dem bisherigen Rechtszustand, sondern ausschließlich eine im Interesse der Rechtssicherheit und Rechtseinheitlichkeit erfolgte Klarstellung. Das ergibt ihsbesondere auch die Entstehungsgeschichte der neuen Bestimmung.
3. Sinn und Bedeutung der Vorschrift des § 43 BEG gehen dahin, daß eine Freiheitsentziehung durch einen ausländischen Staat nur dann einen Haftentschädigungs-
anspruch auslöst; wenn die "besonderen tatbestandsmäßi-gen Voraussetzungen des Satz 2 des Abs 1 vorliegen. Andererseits bedarf es keiner Prüfung mehr; ob zwischen der nationalsozialistischen Verfolgungsmaßnahme und der Inhafthaltung durch den ausländischen Staat ein adäquater Kausalzusammenhang besteht» Per Anspruch des Verfolgten wegen einer Freiheitsentziehung durch Maßnahmen eines ausländischen Staates besteht vielmehr immer bereits dann, wenn die Freiheitsentziehung dadurch ermöglicht worden ist, daß der Verfolgte die deutsche Staatsangehörigkeit oder den Schutz des Deutschen Reiches verloren hat oder die Regierung des ausländischen Staates von der nationalsozialistischen deutschen Regierung zu der Freiheitsentziehung veranlaßt worden ist, vorausgesetzt nur, daß der ausländische Staat bei der Inhaftnahme oder dem Vollzug der Haft rechtsstaatliche Grundsätze verletzt hat»
4> Ob in dem zur Entscheidung stehenden Fall diese besonderen Anspruchsvoraussetzungen gegeben sind, hat das Berufungsgericht für den im Revisionsrechtszug nur noch streitigen Anspruch wegen des Aufenthalts in den Lagern Martigny und Bühren nicht geprüft» G-leichwohl braucht das Verfahren nicht an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden, um diese Prüfung nachzuholen»
Paß die Internierung als solche, zu demaOj während des Krieges keine Mißachtung rechtsstaatlicher Grundsätze darstellt, folgt, wie der erkennende Senat in seiner Entscheidung vom 2» Mai 1956 - RzW 1956, 216^ - und vom 14, Juli 1956 -.IV ZR 106/56 - ausgeführt hat, schon daraus, daß die von deutscher Seite gegen die Juden ergriffenen Gewaltmaßnahmen eine verstärkte illegale Flucht der von diesen Maßnahmen Betroffenen zur Folge haben mußten» Aus diesem Grunde mußten die von einer verstärkten ungeregelten Einwanderung betroffenen
 Länder diese Flüchtlinge nach ihrem Grenzübertritt nicht selten schon aus Gründen der eigenen Ordnung und Sicherheit festnehmen und in Verwahrung halten»
Las war auch für die Schweiz während der hier in Rede stehenden Kriegszeit anzunehmen, in der bei der damaligen politischen und militärischen Lage Europas naturgemäß viele Juden Schutz suchten, die in ihrer entwurzelten Existenz eine starke Belastung für das selbst unter Kriegsschwierigkeiten leidende Land darstellen mußten» Dafür, daß die -&rt und. Weise der Internierung gegen rechtsstaatliche Grundsätze verstoßen habe, ergibt der.festgestellte Sachverhalt nichts» Ler Kläger selbst hat, wie das Oberlandesgericht in den Gründen seiner Entscheidung ausführt, nicht behauptet, daß Umstände Vorgelegen hätten, die dem Lageraufenthalt einen menschenunwürdigen Charakter verliehen hätten, wie z»B völlig unzureichende Unterbringung und Verpflegung, besonders demütigende Behandlung oder Mangel an ;jeder ärztlichen Versorgung» Wenn ferner auch nach dem In--halt der Akten und der angefochtenen Entscheidung nichts dafür spricht, daß solche Umstände Vorgelegen hätten, so kann bereits hieraus die sichere Schlußfolgerung gezogen werden, daß der Schweizer Staat die Freiheit des Klägers nichtunter solchen Umständen entzogen hat, die eine Verletzung rechtsstaatlicher Grundsätze bedeutet hätten» Darüber hinaus spricht auch die Ordnung des Schweizer Gemeinwesens und die Beachtung der Grundsätze des.internationalen Rechts durch den Schweizer Staat entscheidend gegen eine solche Annahme» Sind aber die besonderen Voraussetzungen, von denen § 45 Abs 1 Satz 2 BEG das Bestehen eines Entschädigungsanspruchs wegen einer durch Maßnahmen eines ausländischen Staates herbei-
geführten Freiheitsentziehung abhängig macht, nicht gegeben, so ist der Anspruch des Klägers unbegründet, ohne daß es einer weiteren Prüfung der Frage bedurft hätte, ob die weiteren in den Nummern 1 und 2 des § 43 Abs 1 Satz 2 BEG normierten Anspruchsvoraussetzungen Vorgelegen hätten-
Die■Kostenentscheidung beruht auf § 225 BEG und § 91 ZPO.
Schmidt Ascher v. Werner Maaß Wilden