- Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Prof. Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 6. Dezember 1953 ab hinsichtlich des an die Beklagte zu zahlenden Unterhaltsbeitrags von monatlich 180,— DM für unzulässig erklärt wird. In diesem Umfang wird die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 3» Zivilkammer des Landgerichts in Aachen vom 11. 1) Herr verpflichtet sich, an seine Frau nach rechtskräftig durchgeführter Scheidung einen ünterhaltsbeitrag in Höhe von 180,— Dir monatlich zu zahlen, und zwar zu dem 1«, eines jeden Monats voraus. Auf die Klage und die Widerklage wird die am 6.3, 1936 vor dem Standesbeamten in Aachen - Heiratsregister Ur 210/36 - geschlossene Ehe der Parteien geschieden. 1) Der Beklagte verpflichtet sich an die Klägerin bis zur etwaigen Wiederverheiratung einen Unterhaltsbeitrag in Höhe von 180,— DI,I monatlich zu zahlen, imd zwar zu dem ersten jeden Monats im voraus. 2) Der Beklagte ist damit einverstanden, daß die Personensorge für das Kind der Parteien Ursula auf die Klägerin übertragen wird. Die Beklagte habe den Vergleich arglistig erschlichen, da sie auf seine Fragen Beziehungen zu anderen Männern abgestritten und es dadurch erreicht habe, daß er, anstatt die Scheidung aus ihrer überwiegenden Schuld herbeizuführen, Verpflichtungen 2ur Zahlung von Unterhalt für die Zeit nach der Scheidung eingegangen sei. 3* festzustellen, daß er auch nach der Vereinbarung vom 11o September 1948 nicht verpflichtet sei, an die Beklagte Unterhalt zu zahlen» Sie habe dem Kläger seinerzeit nichts verschwiegen* Zu dem Abschluß des Vergleichs sei der Kläger bereit gewesen, weil er die schnelle Durchführung des Scheidungsrechtsstreits, ohne daß seine jetzige Ehefrau hineingezogen wurde, habe erreichen wollen» Zu dieser habe er schon in der Zeit, in der zwischen den Parteien ein gutes Einvernehmen bestanden habe, ehewidrige Beziehungen angeknüpft, und allein dadurch sei die Ehe der Parteien zerstört worden. Der Kläger sei durch ihn in seinen Belangen nicht betroffen* Die Ehe des Zeugen sei bereits zerrüttet gewesen, als sie den Zeugen kennen gelernt habe. Das Landgericht hat die Klage durch Urteil vom 11 Dezember 1953 abgewiesen* Auf die Berufung des Klägers hat das Oberlandesgericht durch Urteil vom 14. Mai 1954 das Erkenntnis des Landgerichts teilweise geändert und die Zwangsvollstreckung aus dem Vergleich vom 28* September 1948 mit Wirkung vom lo December 1953 insoweit für unzulässig erklärt, als an die Beklagte ein Unterhaltsbeitrag von monatlich 180,— DM zu zahlen ist* im übrigen hat es die Berufung zurückgewiesen* Mit der Revision will die Beklagte erreichen, daß das Urteil des Landgerichts in vollem Umfang wiederhergestellt und die Klage auch insoweit abgewiesen wird, als das Berufungsgericht ihr stattgegeben hat. 1, Soweit das Berufungsgericht die von dem Landgericht ausgesprochene Abweisung der Klage bestätigt hat, ist die Beklagte nicht beschwert. Auf die von ihr eingelegte Revision ist mithin das angefochtene Urteil nur insoweit nachzuprüfen, als das Berufungsgericht die Zwangsvollstreckung aus dem vor den Landgericht in Aachen geschlossenen Vergleich vom 28, September 1948 für unzulässig erklärt hat. November 1954 (BGHZ 15, 190) eingehend dargelegt hat, liegt ein Prozeßvergleich im Sinne des § 794 Abs 1 Nr 1 ZPO nicht vor, wenn die Parteien eines Ehescheidungsrechtsstreits erst nach dem Eintritt der Rechtskraft des die Scheidung aussprechenden Urteils von den Prozeßgericht einen Unterhaltsver- September 1948 vor dem Landgericht in Aachen stattfand, ergibt sich nicht, daß ein Verfahren nach § 627 b ZPO eingeleitet worden war, bevor das Scheidungsurteil. Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändex'n, daß von dem Landgericht für den Wert des Unterhaltsvergleichs ein besonderer Streitwert festgesetzt und der'Beklagten eine vollstreckbare Ausfertigung erteilt wurde. Die von dem Kläger nach § 795 in Verbindung mit § 767 ZPO erhobene Klage ist mithin unzulässig. Ob dem Kläger dieser ^echtsbehelf auch zusteheh würde, soweit in dem vorliegenden Rechtsstreit die auf die §§ 795, 767 ZPO gegründete Klage von -den Vorinstanzen rechtskräftig als unbegründet abgewiesen. Soweit der Kläger begehrt, die Zwangsvollstreckung aus dem Vergleich für Unterhaltsbeiträge an die Beklagte selbst für die Zeit nach dem.
IV ZR 241/54 Verkündet f; am 12c Febr. 1955 cho rm, Jus t i zange s t . •als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Si r5'.5 073 Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit geb. D( der Frau Marianne W ymmmm ibn Beklagten, Berufungsbeklagten und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter? Rechtsanwalt Dr. gegen den Dentisten Peter W |BIHI in 0| Kläger, Berufungskläger und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Prof. Dr, hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 12. Februar 1955 unter Mitwir kung des Senatspräsidenten Schmidt, der Bundesrichter Raske, Dr. v. Werner, Scheffler und Wüstenberg für Recht erkannt? Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Köln vom 14. Mai 1954 aufgehoben, soweit darin die Zwangsvollstreckung aus dem vor dem Landgericht in Aachen geschlossenen Vergleich vom 28. September 1946 mit Wirkung vom 1. Dezember 1953 ab hinsichtlich des an die Beklagte zu zahlenden Unterhaltsbeitrags von monatlich 180,— DM für unzulässig erklärt wird. In diesem Umfang wird die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 3» Zivilkammer des Landgerichts in Aachen vom 11. Dezember 1953 mit der Ilaßgabe zurückgewiesen, daß die Klage insoweit als unzulässig abgewiesen wird» Der Kläger hat die gesamten Kosten des Rechtsstreits zu tragen» Von Rechts wegen Tatbestand; Die Parteien schlossen am 6. März 1936 die Ehe» Aus ihr ging eine am 1939 geborene Tochter hervor. Am 11* September 1948 trafen die Eheleute auf Grund von Verhandlungen über eine Ehescheidung ein Abkommen, in dem es heißts "Zwischen *.« wurde heute zur Abgeltung der durch die Ehescheidung bedingten Ansprüche folgende Vereinbarung getroffen; 1) Herr verpflichtet sich, an seine Frau nach rechtskräftig durchgeführter Scheidung einen ünterhaltsbeitrag in Höhe von 180,— Dir monatlich zu zahlen, und zwar zu dem 1«, eines jeden Monats voraus. An das gemeinschaftliche Kind der Parteien zahlt Herr Peter Wfl|| einen monatlichen Unterhai tsbei trag in ifohe von 70,— DM ebenfalls fällig am 1. eines jeden Monats im voraus. . 2) Herr wBHfcist damit einverstanden, daß die Personensorge fü^das gemeinschaftliche Kind Ursula, geb. am auf seine Frau über- tragen wird.” Im übrigen wurde in dem Abkommen eine Regelung über den Hausrat und die eheliche Wohnung getroffen. Alsdann erhob die jetzige Beklagte unter dem 13. September 1948 bei dem Landgericht in Aachen Klage auf Ehescheidung. Der Jetzige Kläger erhob Widerklage. In der mündlichen Verhandlung vom 28. September 1948, an der außer zwei richterlichen Beisitzern der Landgerichtsdirektor MflHB als Vorsitzender und die Justizangestellte als Urkundsbeamtin teilnahraen, wurden die Parteien persönlich vernommen. Sie stellten Anträge zur Sache, Über den weiteren Verlauf der Verhandlung gibt die Sitzungsniederschrift in der folgenden Y/eise Auskunft s "Nach Wiederherstellung der Öffentlichkeit wurde folgendes U_r t e i 1 verkündet? Auf die Klage und die Widerklage wird die am 6.3, 1936 vor dem Standesbeamten in Aachen - Heiratsregister Ur 210/36 - geschlossene Ehe der Parteien geschieden. Beide Parteien tragen die Schuld an der Scheidung. Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben. gez. MflHi gez, Beide Parteien erklären auf die Einlegung eines Rechtsmittels zu verzichten. gez. Die Parteien schliessen ferner folgenden V e r^ 1^ e_ i_ h_j_ 1) Der Beklagte verpflichtet sich an die Klägerin bis zur etwaigen Wiederverheiratung einen Unterhaltsbeitrag in Höhe von 180,— DI,I monatlich zu zahlen, imd zwar zu dem ersten jeden Monats im voraus. An das Kind der Parteien zahlt der Beklagte einen monatlichen Unterhaltsbeitrag in Höhe von 70,— DI. fällig am ersten jeden Monats. 2) Der Beklagte ist damit einverstanden, daß die Personensorge für das Kind der Parteien Ursula auf die Klägerin übertragen wird. v. lUß± gez. lim* gez. Durch Beschluss vom 18. Oktober 1948 wurde der Streitwert' für den Unterhaitsvergleich auf 4.000,— DL! festgesetzt, und der jetzigen Beklagten wurde eine vollstreckbare Ausfertigung des am 28. September 1943 protokollierten Vergleichs erteilt. Sie betrieb aus dieser die Zwangsvollstreckung. V Der Kläger, der inzwischen eine neue Ehe eingegangen ist, hält die Vollstreckung für unzulässig. Er hat behauptet, den tJnterhaltsvergleich habe er nur deshalb geschlossen, weil er sich ehewidriger Beziehungen zu seiner jetzigen Ehefrau bewusst gewesen sei, während die Beklagte ihm den ehebrecherischen und ehewidrigen Verkehr, den sie während des Krieges und nach dem Kriege mit anderen Männern unterhalten habe, verschwiegen habe. Von dem ehewidrigen Verhalten der Beklagten habe er erst in jüngster Zeit Kenntnis erlangt. Die Beklagte habe den Vergleich arglistig erschlichen, da sie auf seine Fragen Beziehungen zu anderen Männern abgestritten und es dadurch erreicht habe, daß er, anstatt die Scheidung aus ihrer überwiegenden Schuld herbeizuführen, Verpflichtungen 2ur Zahlung von Unterhalt für die Zeit nach der Scheidung eingegangen sei. Sie könne daher keine Rechte aus dem Titel herleiten. Da sie sich erhebliche Eheverfehlungen habe zuschulden kommen lassen, lägen auch die VorausSetzungen, die für die vergleichsweise Zubilligung einer Unterhaltsrente maßgeblich gewesen seien, nicht vor. Der Vergleich werde ferner wegen arglistiger Täuschung angefochten. Die Beklagte habe auch einen Anspruch auf Unterhalt durch den Lebenswandel verwirkt, den sie nach der Scheidung geführt habe. Sie unterhalte nämlich ehebrecherische Beziehungen zu dem verheirateten Zeugen dessen Ehe infolge dieser Beziehungen zü zerbrechen drohe. Sie ergebe sich ferner bei den verschiedensten Gelegenheiten in unangemessener Weise dem Alkohol und habe dem Arbeitsamt die von ihm, dem Kläger, geleisteten Unterhaltszahlungen verschwiegen, um Arbeitslosenunterstützung zu erhalten. Der Kläger hat beantragt, '» 7''*’** " >«v« . - L die Zwangs voll st re cluing aus dem gerichtlichen Vergleich vom 28o September 1948 zu Nr 1 für unzulässig zu erklären, 2« die Beklagte zu verurteilen, die vollstreckbare Ausfertigung des Vergleichs an ihn herauszugeben, 3* festzustellen, daß er auch nach der Vereinbarung vom 11o September 1948 nicht verpflichtet sei, an die Beklagte Unterhalt zu zahlen» Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat bestritten, in der Zeit, in der sie mit dem Kläger verheiratet war, ehebrecherische und ehewidrige Beziehungen zu anderen Kännern vinterhalten zu haben. Sie habe dem Kläger seinerzeit nichts verschwiegen* Zu dem Abschluß des Vergleichs sei der Kläger bereit gewesen, weil er die schnelle Durchführung des Scheidungsrechtsstreits, ohne daß seine jetzige Ehefrau hineingezogen wurde, habe erreichen wollen» Zu dieser habe er schon in der Zeit, in der zwischen den Parteien ein gutes Einvernehmen bestanden habe, ehewidrige Beziehungen angeknüpft, und allein dadurch sei die Ehe der Parteien zerstört worden. Der Verkehr, den sie, die Beklagte, mit dem Zeugen E^B®pflege, sei nicht zu beanstanden und in der Öffentlichkeit nicht bekannt. Der Kläger sei durch ihn in seinen Belangen nicht betroffen* Die Ehe des Zeugen sei bereits zerrüttet gewesen, als sie den Zeugen kennen gelernt habe. Dieser beabsichtige, sich scheiden zu lassen und dam sie, die Beklagte, zu heiraten. Das Landgericht hat die Klage durch Urteil vom 11 Dezember 1953 abgewiesen* 3f • Auf die Berufung des Klägers hat das Oberlandesgericht durch Urteil vom 14. Mai 1954 das Erkenntnis des Landgerichts teilweise geändert und die Zwangsvollstreckung aus dem Vergleich vom 28* September 1948 mit Wirkung vom lo December 1953 insoweit für unzulässig erklärt, als an die Beklagte ein Unterhaltsbeitrag von monatlich 180,— DM zu zahlen ist* im übrigen hat es die Berufung zurückgewiesen* Mit der Revision will die Beklagte erreichen, daß das Urteil des Landgerichts in vollem Umfang wiederhergestellt und die Klage auch insoweit abgewiesen wird, als das Berufungsgericht ihr stattgegeben hat. Der Kläger beantragt, die Revision zurückzuweisenc Entscheidungsgründes •*» ip* ■* •**» mrwr an an» 0 1 mmm 1, Soweit das Berufungsgericht die von dem Landgericht ausgesprochene Abweisung der Klage bestätigt hat, ist die Beklagte nicht beschwert. Auf die von ihr eingelegte Revision ist mithin das angefochtene Urteil nur insoweit nachzuprüfen, als das Berufungsgericht die Zwangsvollstreckung aus dem vor den Landgericht in Aachen geschlossenen Vergleich vom 28, September 1948 für unzulässig erklärt hat. Das ist bezüglich der an die Beklagte selbst zu zahlenden Unterhaltsbeiträge für die Zeit von 1, Dezember 1953 an der Pall, 2, Die Revision ist begründet. Wie der erkennende Senat in einem Urteil vom 18. November 1954 (BGHZ 15, 190) eingehend dargelegt hat, liegt ein Prozeßvergleich im Sinne des § 794 Abs 1 Nr 1 ZPO nicht vor, wenn die Parteien eines Ehescheidungsrechtsstreits erst nach dem Eintritt der Rechtskraft des die Scheidung aussprechenden Urteils von den Prozeßgericht einen Unterhaltsver- k' - •' 8 gleich haben zu Protokoll nehmen lassen; zu demindest kann in einem solchen Fall von einem Prozeßverglcich dann nicht gesprochen werden, wenn vor der Rechtskraft des Scheidungsurteils kein Antrag nach § 627 b ZPO gestellt war» An dieser Ansicht ist festzuhalten. Danach bildet der Vergleich vom 28«, September 1948 keine geeignete Grundlage für eine Zwangsvollstreckung. Aus den Akten Uber den seinerzeit zwischen den Parteien schwebenden Seheidungsrechtsstreit, insbesondere aus der Niederschrift über die mündliche Verhandlung, die am 28. September 1948 vor dem Landgericht in Aachen stattfand, ergibt sich nicht, daß ein Verfahren nach § 627 b ZPO eingeleitet worden war, bevor das Scheidungsurteil. Rechtskraft erlangt hatte. Erst nachdem beide Parteien auf Rechtsmittel gegen das Scheidungsurteil verzichtet hatten, ließen sie die von ihnen geschlossene Vereinbarung, soweit sie die Unterhaltsleistung des Klägers an die Beklagte und das Kind und die Einigung über die Personensorge für das Kind betraf, zu gerichtlichem Protokoll nehmen, übrigens insofern mit einer Abweichung von dem ursprünglich getroffenen Abkommen, als die Verpflichtung zu Zahlungen an die Beklagte bis zu deren etwaiger Wiederverheiratung begrenzt wurde. Die Voraussetzungen des § 794 Abs 1 Nr 1 ZPO liegen demnach nicht vor, und der Vergleich stellt keinen Vollstreckungstitel dar. Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändex'n, daß von dem Landgericht für den Wert des Unterhaltsvergleichs ein besonderer Streitwert festgesetzt und der'Beklagten eine vollstreckbare Ausfertigung erteilt wurde. Die von dem Kläger nach § 795 in Verbindung mit § 767 ZPO erhobene Klage ist mithin unzulässig. Einwendungen des Klägers gegen die Erteilung der Vollstreckungsklausel wären mittels des in § 732 ZPO vorgesehenen Rechtsbehelfs geltend zu machen. Ob dem Kläger dieser ^echtsbehelf auch zusteheh würde, soweit in dem vorliegenden Rechtsstreit die auf die §§ 795, 767 ZPO gegründete Klage von -den Vorinstanzen rechtskräftig als unbegründet abgewiesen. worden ist, ist hier nicht zu entscheiden. Soweit der Kläger begehrt, die Zwangsvollstreckung aus dem Vergleich für Unterhaltsbeiträge an die Beklagte selbst für die Zeit nach dem. 1» Dezember 1953 für unzulässig zu erklären, ist seine Klage als tin-zulässig abzuwoisen, so. daß mindestens in diesem Umfang kein Bedenken gegen einen Antrag nach § 73.2 ZPO bestehen würde» 3. Ohne daß das augefochtene Urteil in sachlicher Hinsicht nachzuprüfen war und die in diese Richtung gehenden Rügen der Revision erürtert werden konnten, war deshalb zu erkennen wie geschehen* j r Da der Kläger in dem vorliegenden Rechtsstreit auch [ insoweit unterlegen ist, als er im Berufungsrechtszug ob- t gesiegt hatte, muß er.nach § 91 ZPO die gesauten Kosten f des Rechtsstreits tragen«. j Schmidt Raske v, Werner Scheffler V/üstenberg ■ jf