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BGH · TT ZR 240/65

Gericht: BGH · Aktenzeichen: TT ZR 240/65

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 13* Januar 1967 unter Mitwirkung der Bundesrichter Kaske, Johannsen, Dr. Loe-wenheim, Dr. Graf und von der Mühlen für Recht erkannt s i Auf die Berufung des Klägers hat das Kammergericht die Ehe der Parteien geschieden und ausgesprochen, daß den Kläger ein Verschulden an der Scheidung treffe. Danach ist das Berufungsurteil nur insoweit nachzuprüfen, als es darüber entschieden hat, ob den Kläger zu demindest das überwiegende Verschulden an der unheilbaren Zerrüttung der Ehe der Parteien trifft (BGHZ 58, 116, 119; 39, 26, 29) und ob die Beklagte noch an die Ehe gebunden ist. Bei der Prüfung der Präge, ob den Kläger zu demindest das überwiegende Verschulden an dieser Zerrüttung trifft, ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, daß der Nachweis für ein derartiges Verschulden von der Beklagten erbracht werden müsse, obwohl der Kläger sich im Sommer 1959 der ungenannten Prau zugewandt und obwohl er am 16. Auf dieser Grundlage hat das Berufungsgericht sodann untersucht, ob von der Beklagten der Nachweis für das zu demindest überwiegende Verschuldendes Klägers geführt sei. Der Ausgangspunkt des Berufungsgerichts, die Beklagte müsse das zu demindest überwiegende Verschulden des Klägers trotz seiner Hinwendung zu der ungenannten Frau und trotz seines Auszugs aus der Ehewohnung beweisen, hält der rechtlichen Nachprüfung stand. Daß eine bestehende unheilbare Zerrüttung von den klagenden Ehegatten zu demindest überwiegend verschuldet ist, muß nach dem Gesetz die beklagte Partei beweisen. Es hat nicht verkannt, daß sowohl die Hinwendung des Klägers zu der ungenannten Frau im Sommer 1959 als auch son Weggang aus der ehelichen Wohnung am 16. August I960 geeignet wären, die Ehe der Parteien zu zerrütten, so daß beide Umstände die tatsächliche Vermutung für ein Verschulden des Klägers an der Ehezerrüttung hätten auslösen müssen, sofern es dem Kläger nicht gelungen wäre, sie durch den Hinweis auf Tatsachen zu entkräften, nach denen die ernstliche Möglichkeit besieht, daß die unheilbare Zerrüttung schon vor der Hinwendung des Klägers zu der ungenannten Frau und vor seinem Auszug aus der Ehewohnung bestand. Von dieser rechtlich zutreffenden Grundlage ausgehend, hat das Berufungsgericht dann festgestellt, es sei ernsthaft mit der Möglichkeit zu rechnen, daß die Ehe schon vor Sommer 1959 zerrüttet gewesen sei. Einmal bemängelt sie, das Berufungsgericht habe zu Uhrecht die an die Hinv/endung des Klägers zu der ungenannten Frau und an seinen Weggang aus der Ehewohnung anzuknüpfende tatsächliche Vermutung als entkräftet angesehen. Bas Berufungsgericht habe jedoch die tatsächliche Vermutung als entkräftet betrachtet, obwohl nicht mehr als die bloße(abstrakte)Möglichkeit ersichtlich gewesen sei, daß die Ehe der Parteien schon vor Sommer 1959 zerrüttet war. Zum anderen wendet sich die Revision dagegen, daß das Berufungsgericht im Rahmen der Prüfung der Frage, ob die ernsthafte Möglichkeit eines anderen Geschehensablauf s dargetan sei, weder der Anfang I960 vom Kläger dem Sowohl die Impotenz des Klägers gegenüber der Beklagten als auch deren psychische Alterationen, aus denen das Berufungsgericht die Möglichkeit herleitet, daß die Ehe der Parteien schon vor Sommer 1959 zerrüttet war, sind unstreitig. Ein Rechtsfehler liegt aber auch nicht darin, daß das Berufungsgericht im Hinblick auf die relative Impotenz des Klägers und auf die psychischen Alterationen der Beklagten die ernstliche Möglichkeit bejahte, daß die Ehe der Parteien schon vor Sommer 1959 zerrüttet war. Die Erklärung, die der Kläger Anfang I960 gegenüber dem Zeugen Dr. AdHI abgegeben hat, er werde sich nicht scheiden lassen, und seine Zärtlichkeiten gegenüber der Beklagten kurz vor dem 16. Wie sich aus dem Berufungsurteil ergibt, hat das Berufungsgericht im vorliegenden Zusammenhang darauf abgehoben, daß der Kläger die Beklagte nach deren Darstellung in dem hier interessierenden Zeitraum bedroht und wochenlang nicht mit ihr gesprochen hat. Angesichts eines solchen Verhaltens war die Annahme des Berufungsgerichts, die Erklärung gegenüber Dr. AflH^und die Zärtlichkeiten könnten auch andere Ursachen als das Festhalten des Klägers an der Ehe gehabt haben, nicht unmöglich und nicht völlig unbegründet• Wenn auch somit das Berufungsgericht die Beweislast für das zu demindest überwiegende Verschulden an der Ehe-serrüttung zutreffend der Beklagten auferlegt hat, so sind doch seine Ausführungen darüber, daß die Beklagte diesen Beweis nicht erbracht habe, nicht frei von Rechtsirrtum. Das Berufungsgericht hat festgestellt, daß die Impotenz des Klägers im Verhältnis zur Beklagten und deren psychische Alterationen schicksalhaft und deshalb in ihrer ehezerstörenden Auswirkung von den Parteien nicht zu vertreten seien. Eie Feststellung des Berufungsgerichts, die relative Impotenz des Klägers einerseits und die psychischen Alterationen der Beklagten andererseits seien schicksalhaft und könnten deshalb in ihrer ehe schädigenden Y/irkung nicht als verschuldet betrachtet werden, ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Eer Vorwurf der Revision, die Schicksal-haftigkeit der Impotenz des Klägers gegenüber der Beklagten sei unter Verstoß gegen § 286 ZPO festgestellt worden, weil das Berufungsgericht Beweisangebote übergangen habe, bei deren Beachtung sich die Behebbarkeit der relativen Impotenz ergeben hätte, geht fehl. Denn entgegen der Darstellung der Revision hat die Beklagte nicht behauptet, die Impotenz des Klägers ihr gegenüber hätte durch eine zweijährige psychotherapeutische Behandlung beseitigt werden können. Die Tatsache, daß es den Jähzorn und das Schweigen des Klägers einerseits und die nachlässige Haushaltsführung der Beklagten andererseits als Umstände in Betracht gezogen hat, welche die schicksalhaft angeschlagene Ehe weiter zerrütteten, zeigt, daß das Berufungsgericht davon ausgegangen ist, daß die relative Impotenz des Klägers und die psychischen Alterationen der Beklagten allein noch nicht zu einer gänzlich unheilbaren Zerrüttung geführt hatten. Andererseits hat das Berufungsgericht diese Umstände auch nicht, jedenfalls nicht eindeutig als solche behandelt, die den Parteien nicht als Verschulden anzurechnen, sondern ebenfalls als schicksalbedingt anzusehen und deshalb für die Frage, ob den Kläger das überwiegende Verschulden an der Zerrüttung der Ehe treffe, ohne Bedeutung seien. Ein Ausschluß der Verantwortlichkeit des Klägers für seine Jähzornausbrüche allein mit der Begründung, daß ein solches Verhalten anlagebedingt sei, wäre auch, wie die Revision mit Recht bemerkt, rechtlich bedenklich. Bei diesem Ausgangspunkt hätte das Berufungsgericht sich nicht darauf beschränken dürfen, einfach Jähzorn und Schweigen des Klägers gegen die nachlässige Haushaltsführung der Beklagten "aufzurechnen”, wie es dies getan hat. Sodann wäre weiter festzustellen gewesen, in welchem Umfang das Schweigen des Klägers und seil Jähzorn einerseits sowie die Vernachlässigung des Haushalts durch die Beklagte andererseits sich auf den Bestand der bereits in Mitleidenschaft gezogenen Ehe weiter zerstörend auswirkten. Nur so hätte sich bestimmen lassen, in welchem Maße dieses - Möglicherweise schuldhaftem - Verhalten des Klägers zur weiteren Erschütterung der Ehe beigetragen hat, und ob os schließlich zur entscheidenden Ursache für die endgültige Zerrüttung der Ehe geworden ist. Im Falle der Beklagten wäre vom Berufungsgericht zu prüfen gewesen, v/orin die Vernachlässigung des Haushalts im einzelnen bestand und in welchem Maße diese neben dem schuldhaften Verhalten des Klägers dazu beigetragen hat, daß dieser seine eheliche Gesinnung schließlich gänzlich verlor. Ob der beklagte Ehegatte noch eine Bindung an die Ehe hat, beurteilt sich, wie der Senat in ständiger Rechtsprechung annimmt, nicht danach, ob dem Richter das Pesthalten an der Ehe objektiv sinnvoll erscheint, sondern allein nach der subjektiven Auffassung des beklagten Ehegatten (DM § 48 Abs. 2 EheG Nr. 46 und Nr. 47). Dies folgert sie daraus, daß das Berufungsgericht auf den Vortrag der Beklagten, die Ursache ihrer Krankheitserscheinungen liege in der Ehe mit dem Kläger und insbesondere in dessen relativer Impotenz, hingewiesen und im Zusammenhang damit gesagt hat, es widerspreche der Vernunft anzunehmen, die Beklagte fühle sich an eine Ehe gebunden, die nach ihrem eigenen Vortrag, insbesondere im Hinblick auf die Unfähigkeit des Klägers zu dem ehelichen Verkehr mit ihr, die Ursache ihrer Krankheitserscheinungen gewesen sei. Diese Begründung für die Annahme des Berufungsgerichts, daß der Beklagten die Bindung an die Ehe fehle, ist in der Tat möglicherweise von rechtlich bedenklichen Erwägungen bestimmt oder mitbestimmt. Der Umstand, daß das Zusammenleben mit dem Kläger sich in der Vergangenheit schädlich auf den Gesundheitszustand der Beklagten ausgewirkt hat und daß ihr dies auch bewußt ist, Denn daß die Motive für das Festhalten an der Ehe dem Außenstehenden unvernünftig erscheinen müssen, besagt noch nicht, daß sie auch sittlich zu mißbilligen sind, und nur wenn das der Fall wäre, könnte von einer echten Bindung nicht gesprochen werden. &h einer solchen umfassenden Gesamtwürdigung aller für die zu entscheidende Frage in Betracht kommenden Umstände hat es jedoch das Berufungsgericht, v;ie die Revision in anderem Zusammenhang mit Recht rügt und wie in folgendem darzulegon ist, fehlen lassen. Mit einer solchen Rüge wendet die Revision sich einmal dagegen, daß das Berufungsgericht davon ausgegangen ist, die "wohlabgewogene” Erklärung, welche die Beklagte durch ihren Prozeßbevollmächtigbn erster und zweiter Instanz in dessen Schreiben vom 27»März 1961 habe abgeben lassen, begründe > nach den vom erkennenden Senat im Urteil vom 24* Oktober 1962 (BGHZ 38, 116, 122} entwickelten Grundsätzen eine tatsächliche Vermutung für das Fehlen einer Bindung an die Eh$. Juni 1965 enthaltene Beweisangebot der Beklagten dafür übergangen hat, daß sie den Kläger noch von Mön-chen-Gladbach aus in einer Reihe von Briefen darum gebeten habe, die Ehe fortzusetzen« Mit dem obigen Giund-satz ist es nicht zu vereinbaren, wenn das Berufungsgericht über dieses Vorbringen der Beklagten hinwegging und ihre Versuche, den Kläger zur Wieder aufnähme der ehelichen Lebensgemeinschaft als bloße äußere Deklamation abtat, ohne den Inhalt der erwähnten Briefe zur Kenntnis genommen zu haben. Es mag jedoch folgendes bemerkt werden: Nachdem das Berufungsgericht den Kläger gemäß § 619 ZPO vernommen und seine Überzeugung von der fehlenden Bindung der Beklagten an die Ehe auch auf die vom Kläger bei dieser Vernehmung gemachte Angabe gestützt hat, die Beklagte habe sich bereit erklärt, ln eine Scheidung einzuwilligen, falls ein mehrmonatiger Versuch zur Y/iederherstellung der ehelichen Gemeinschaft scheitere, wird zu erwägen sein, ob es nicht angebracht

Zitierte Normen: § 48 EheG § 547 ZPO § 48 EheG § 286 ZPO § 48 EheG § 286 ZPO
VermutungBerufungsgerichtParteiEheZerrüttungUmstandKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

M
0^
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
TT ZR 240/65
URTEIL
Verkündet am
20. Januar 1967
juatizangesxeTite als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
 der Hausfrau Edith
;asse (p,
geb.
9
Beklagte und Revisionsklägerin,
- Prozefibevo&lmächtigter: Rechtsanwalt Br.
gegen
 den Landgerichtsrat Paul-Gerhard B
Bl(^H^straße fll,
 Kläger und Revisionsbeklagten,
- Prozeßbevollmächtigtes Rechtsanwälte Prof. Br.
und Br*
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Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 13* Januar 1967 unter Mitwirkung der Bundesrichter Kaske, Johannsen, Dr. Loe-wenheim, Dr. Graf und von der Mühlen
 für Recht erkannt s i
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 9* Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 25* Juni 196$ auf-gehoben.
Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen Tatbestand:
Die Parteien haben 1950 geheiratet. Sie waren damals Gerichtsreferendare in der sowjetisch besetzten Zono Deutschlands. Als sie diese 1951 verlassen mußten, wandten sie sich nach Westberlin. Hier trat der Kläger in den juristischen Vorbereitungsdienst ein. Die Beklagte setzte ihre Berufsausbildung nicht fort. Die Parteien lebten zunächst in sehr beengten wirtschaftlichen Verhältnissen. Ende 1954 wurde der Kläger Richter in Westberlin. Seitdem ist die Lage der Parteien besser. Der Kläger war von Anfang an zu dem ehelichen Verkehr mit der Beklagten nicht in
 
der Lage. Ab Februar 1954 befand sich diese in der Grune-wald-Klinik in Westberlin. Dort wurde bei ihr eine Neurose festgestellt. Am 6. April 1954 suchte die Beklagte das Sanatorium "Waldhaus" in Berlin-Nikolassee auf ; in den Nerven- und Gemütskranke behandelt werden. Am 22. April 1954 unternahm sie dort einen Selbstmordversuch. Am 30V Juni 1954 wurde sie aus dem Sanatorium, in dem bei ihr eine reaktive Depression diagnostiziert worden war, entlassen.
In der Folgezeit litt sie an Schwindelanfällen und Angct-zuständen, die dazu führten, daß sie die eheliche Wohnung nur noch in Begleitung des Klägers verließ.
Im Sommer 1959 nahm dieser ehewidrige Beziehungen zu einer nicht genannten Frau auf. Am 16. August I960 verließ er die Beklagte. In einem Brief vom selben Tag teilte er ihr mit, er werde nicht mehr zurückkehren. Die Beklagte erlitt einen Schock und kam ins Graf-Botho-Schwerin-Xran-kenhaus in Westberlin. Am 7. September I960 wurde sie von dort mit der Diagnose "Depressionen" wiederum in das Sanatorium "Waldhaus" überwiesen. Am 3. Oktober I960 kehrte sie in die eheliche Wohnung zurück. Noch im selben Monat begab sie sich zu Verwandten in Mönchen-Gladbach, bei denen sie sich auch jetzt noch aufhält. Nach denftWeggang der Beklagten aus Westberlin lüste der Kläger die eheliche Wohnung auf.
Am 27. März 1961 schrieb der spätere Prozeßbevollmächtigte der Beklagten erster und zweiter Instanz an den späteren Prozeßbevollmächtigten des Klägers erster und zweiter Instanz u.a. folgendes:
... Solange meine Mandantin krank ist, lehnt sie grundsätzlich jede Scheidung ah. Sie ist der Ansicht, daß ihre Erkrankung allein auf das Verhalten ihres Ehemannes zurückzuftihren ist ... Wenn eine vernünftige UnterhaitsVereinbarung getroffen worden ist, die es meiner Mandantin ermöglicht, die notwendige ärztliche Hilfe in Anspruch zu nehmen, hofft ... (sie) ... in nicht allzu langer Zeit \7ieder gesund zu sein . • • sie würde dann von sich aus bereit sein, die Scheidungsklage einzureichen ...M.
Am 6. Juli 1961 hat der Kläger sodann die Scheidungsklage erhoben. Er hat sein Scheidungsbegehren auf § 48, hilfsweise auf § 44 und § 43 EheG gestützt und demgemäß beantragt, die Ehe der Parteien ohne Schuldausspruch, hilfsweise aus dem alleinigen Verschulden der Beklagten, zu scheiden. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Einer Scheidung aus § 48 EheG hat sie widersprachen. Hilfsweise hat sie darum gebeten, den Kläger als Alleinschuldigen zu bezeichnen.
Bas Landgericht hat die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt: Aus § 48 EheG könne die Ehe der Parteien nicht geschieden werden. Zwar lägen die Voraussetzungen des § 48 Abs. 1 EheG vor. Bie Beklagte habe jedoch zulässig und begründet widersprochen. Ihr Y/ider-spruch sei zulässig, weil der Kläger die unheilbare Zerrüttung der Ehe dadurch zu demindest überwiegend verschuldet habe, daß er einseitig die Trennung der Parteien herbeigeführt habe. Begründet sei der Widerspruch der Beklagten
 
deshalb, weil der Kläger nicht bewiesen habe, daß ihr die Bindung an die Ehe fehle. Eine Scheidung aufgrund der §§ 44, 43 EheG komme gleichfalls nicht in Betracht.
Auf die Berufung des Klägers hat das Kammergericht die Ehe der Parteien geschieden und ausgesprochen, daß den Kläger ein Verschulden an der Scheidung treffe. Zur Begründung hat es ausgeführt: Die Voraussetzungen doo § 48 Abs. 1 EheG seien gegeben. Die Ehe der Parteien müsse auch geschieden werden, weil der Widerspruch der Be klagten weder zulässig noch begründet sei. An der Zulässigkeit fehle es, weil die Beklagte nicht nachweiscn könne, daß der Kläger die unheilbare Zerrüttung der Ehe zu demindest überv/iegend verschuldet habe. An der Begründetheit mangle es, weil die Beklagte keine Bindung an die Ehe mehr habe. Die Revision ist vom Kamraergericht nicht zugelassen worden.
Dieses Urteil greift die Beklagte mit der Revision an. Sie beantragt in erster Linie, die angefochtene Entscheidung ailfzuheben und die Berufung gegen das erstinstanzliche Urteil zurückzuweisen. In zweiter Linie bittet sie darum, die angefochtene Entscheidung sowie das ihr zugrunde liegende Verfahren aufzuheben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Der Kläger beantragt die Zurückweisung der Revision.
Entscheidungsjsnründe s
I.
Die Revision ist, da vom Berufungsgericht nicht zugolas-sen, lediglich nach § 547 Abs, 1 ZPO statthaft. Danach ist das Berufungsurteil nur insoweit nachzuprüfen, als es darüber entschieden hat, ob den Kläger zu demindest das überwiegende Verschulden an der unheilbaren Zerrüttung der Ehe der Parteien trifft (BGHZ 58, 116, 119; 39, 26,
 29) und ob die Beklagte noch an die Ehe gebunden ist.
Die Ausführungen des Berufungsgerichts zu beiden Prägen begegnen rechtlichen Bedenken.
II.
Das Berufungsgericht hat die in der Revisionsinstanz nicht nachzuprüfende Peststellung getroffen, daß die Ehe der Parteien unheilbar zerrüttet 33t. Bei der Prüfung der Präge, ob den Kläger zu demindest das überwiegende Verschulden an dieser Zerrüttung trifft, ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, daß der Nachweis für ein derartiges Verschulden von der Beklagten erbracht werden müsse, obwohl der Kläger sich im Sommer 1959 der ungenannten Prau zugewandt und obwohl er am 16. August I960 die eheliche Wohnung verlassen habe. Auf dieser Grundlage hat das Berufungsgericht sodann untersucht, ob von der Beklagten der Nachweis für das zu demindest überwiegende Verschuldendes Klägers geführt sei. Es hat dies verneint.
 
Der Ausgangspunkt des Berufungsgerichts, die Beklagte müsse das zu demindest überwiegende Verschulden des Klägers trotz seiner Hinwendung zu der ungenannten Frau und trotz seines Auszugs aus der Ehewohnung beweisen, hält der rechtlichen Nachprüfung stand.
Daß eine bestehende unheilbare Zerrüttung von den klagenden Ehegatten zu demindest überwiegend verschuldet ist, muß nach dem Gesetz die beklagte Partei beweisen. Hat nunider die Scheidung begehrende Ehegatte sich in einer Art und Weise verhalten, die nach der Lebenserfahrung geeignet ist, zu einer unheilbaren Ehezerrüttung zu führen und wird später im Scheidungsrechtsstreit eine derartige Zerrüttung festgestellt, so besteht nach der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats eine tatsächliche Vermutung, daß die Zerrüttung von dem aus der ?lte herausstrebenden Partner verschuldet ist. Greift diese Vermutung zu Gunsten des beklagten Ehegatten ein, so hat dieser im! Rahmen der ihn treffenden Beweislaot das Erforderliche getan. Es ist dann Sache des klagenden Teifcs, die gegen ihn sprechende tatsächliche Vermutung zu entkräften. Dies kann er, indem er Umstände dartut und im Palle des Bestreitens beweist, nach denen die ernsthafte Möglichkeit besteht, daß die unheilbare Zerrüttung auf andere Ursachen als auf sein die Vermutung auslösendes Verhalten zurückgeht. Gelingt ihm dies, so ist die ursprünglich gegebene Beweislastlage wiederhergestellt. Die an der Ehe festhaltende Partei muß dann Tatsachen geltend machen, aus denen sich ergibt, daß die unheilbare Zerrüttung dennoch auf dem zu demindest überwie-
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genden Verschulden der die Scheidung begehrenden Partei beruht (BGHZ 38, 116, 122? 39, 26, 34; IM § 48 Abs. 2 EheG Nr. 73).
Biese Grundsätze hat das Berufungsgericht zutreffend auf den vorliegenden Fall angewandt. Es hat nicht verkannt, daß sowohl die Hinwendung des Klägers zu der ungenannten Frau im Sommer 1959 als auch son Weggang aus der ehelichen Wohnung am 16. August I960 geeignet wären, die Ehe der Parteien zu zerrütten, so daß beide Umstände die tatsächliche Vermutung für ein Verschulden des Klägers an der Ehezerrüttung hätten auslösen müssen, sofern es dem Kläger nicht gelungen wäre, sie durch den Hinweis auf Tatsachen zu entkräften, nach denen die ernstliche Möglichkeit besieht, daß die unheilbare Zerrüttung schon vor der Hinwendung des Klägers zu der ungenannten Frau und vor seinem Auszug aus der Ehewohnung bestand. Von dieser rechtlich zutreffenden Grundlage ausgehend, hat das Berufungsgericht dann festgestellt, es sei ernsthaft mit der Möglichkeit zu rechnen, daß die Ehe schon vor Sommer 1959 zerrüttet gewesen sei. Anhaltspunkte dafür bildeten die Impotenz des Klägers im Verhältnis zu der Beklagten einerseits und die psychischen Alterationen der Beklagten andererseits. Beide Umstände hätten die Ehe der Parteien möglicherweise zunächst belastet und dann schließlich noch vor Sommer 1959 erschüttert. Baß der Kläger noch Anfang I960 dem Zeugen Br. Abraham gegenüber eine Scheidung abgelehnt habe, und daß er noch kurz vor dem 16. August I960 zu
 
der Beklagten zärtlich gewesen sei, schließe die Möglichkeit, daß die Zerrüttung schon vor Sommer 1959 bestanden habe, nicht aus. Sowohl die Ablehnung der Scheidung als auch die Zärtlichkeiten könnten nämlich auf andere Gründe als darauf zurückzuführen sein, daß der Kläger die inneren Beziehungen zu der Beklagten habe aufrechterhalten wollen.
Biese Ausführungen greift die Revision nach zweierlei Richtung hin an.
Einmal bemängelt sie, das Berufungsgericht habe zu Uhrecht die an die Hinv/endung des Klägers zu der ungenannten Frau und an seinen Weggang aus der Ehewohnung anzuknüpfende tatsächliche Vermutung als entkräftet angesehen. Bie Vermutung werde nämlich nicht schon durch die Barlegung der bloßen Möglichkeit eines anderen Sachablaufs, sondern erst durch den Nachweis tatsächlicher Anhaltspunkte für das Bestehen einer solchen Möglichkeit ausgcräunt. Bas Berufungsgericht habe jedoch die tatsächliche Vermutung als entkräftet betrachtet, obwohl nicht mehr als die bloße(abstrakte)Möglichkeit ersichtlich gewesen sei, daß die Ehe der Parteien schon vor Sommer 1959 zerrüttet war. Bamit sei das Berufungsgericht von einer unzutreffenden Beweislastverteilung ausgegangen.
Zum anderen wendet sich die Revision dagegen, daß das Berufungsgericht im Rahmen der Prüfung der Frage, ob die ernsthafte Möglichkeit eines anderen Geschehensablauf s dargetan sei, weder der Anfang I960 vom Kläger dem
 
Zeugen Dr. J4HBDgegenüber abgegebenen Erklärung, er wolle sich nicht scheiden lassen, noch seinen Zärtlichkeiten zur Beklagten kurz vor dem 16. August I960 Bedeutung beigemessen hat.
Beide Angriffe gehen jedoch fehl.
Handelt es sich um die Entkräftung der mehrfach erwähnten tatsächlichen Vermutung, so ist zu unterscheiden: Die Tatsachen, aus denen sich die ernstliche Möglichkeit eines anderen Sachablaufs als des gewöhnlichen ergibt, müssen feststehen. Ber Ehegatte, welcher durch die tatsächliche Vermutung belastet wird, darf sich also nicht darauf beschränken, die Möglichkeit des Vorliegens dieser Tatsachen darzutun. Er muß ihr Vorhandensein vielmehr bev/eisen. Daß die Tatsachen dann auch zu einem vom gewöhnlichen abweichenden Geschehenoablauf geführt haben, braucht dagegen v/eder wahrscheinlich noch gar erwiesen zu sein. Es genügt vielmehr, daß nach der Lebenserfahrung ernstlich die Möglichkeit eines anderen Sachablaufs besteht • Mehr, Int der erkennende Senat nicht verlangt. Auch das Urteil des I. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 23. Mai 1952 (BGHZ 6, 169* 171), auf welches sich die Revision im vorliegenden Zusammenhang beruft, fordert nichtnehr. In dieser Entscheidung, die im übrigen nicht zu § 48 EheG ergangen ist, heißt es vielmehr ausdrücklich, es genüge, wenn die Möglichkeit eines vom gewöhnlichen abweichenden Geschehensablaufs in ernstliche Beachtung gerückt sei.
 
An diese Grundsätze, von denen abzugehen kein Anlaß besteht, hat sich das Berufungsgericht entgegen der Ansicht der Revision gehalten. Es hat, als es um die Entkräftung der tatsächlichen Vermutung ging, nicht an nur möglicherweise vorhandene, sondern an feststehende Tatsachen angeknüpft. Sowohl die Impotenz des Klägers gegenüber der Beklagten als auch deren psychische Alterationen, aus denen das Berufungsgericht die Möglichkeit herleitet, daß die Ehe der Parteien schon vor Sommer 1959 zerrüttet war, sind unstreitig. Ein Rechtsfehler liegt aber auch nicht darin, daß das Berufungsgericht im Hinblick auf die relative Impotenz des Klägers und auf die psychischen Alterationen der Beklagten die ernstliche Möglichkeit bejahte, daß die Ehe der Parteien schon vor Sommer 1959 zerrüttet war. Dies wäre nur dann nicht zu billigen, wenn die Annahme des Berufungsgerichts nicht von der Lebenserfahrung gedeckt sein würde. Daran ist jedoch nicht zu zweifeln. Umstände wie die Impotenz des Ehemannes gegenüber der Ehefrau und psychische Alterationen der Ehefrau, wie sie hier vorgekommen waren, sind durchaus geeignet, zur Zerrüttung einer Ehe zu führen.
Die Erklärung, die der Kläger Anfang I960 gegenüber dem Zeugen Dr. AdHI abgegeben hat, er werde sich nicht scheiden lassen, und seine Zärtlichkeiten gegenüber der Beklagten kurz vor dem 16. August I960 konnte das Berufungsgericht so würdigen, wie es dies getan hat, ohne § 286 ZPO zu verletzen. Die Revision will eine solche Verletzung mit dem Vorwurf begründen, das Berufungsgericht sei auf Grund reiner Vermutungen zu seiner Auffassung gelangt, die Äußerung des Klägers gegenüber dem Zeugen Dr.
 
und seine Zärtlichkeiten könnten auch andere Ursachen als das Vorhandensein wenigstens eines Restes an ehelicher Gesinnung bei ihm gehabt haben. Wie sich aus dem Berufungsurteil ergibt, hat das Berufungsgericht im vorliegenden Zusammenhang darauf abgehoben, daß der Kläger die Beklagte nach deren Darstellung in dem hier interessierenden Zeitraum bedroht und wochenlang nicht mit ihr gesprochen hat. Angesichts eines solchen Verhaltens war die Annahme des Berufungsgerichts, die Erklärung gegenüber Dr. AflH^und die Zärtlichkeiten könnten auch andere Ursachen als das Festhalten des Klägers an der Ehe gehabt haben, nicht unmöglich und nicht völlig unbegründet•
Wenn auch somit das Berufungsgericht die Beweislast für das zu demindest überwiegende Verschulden an der Ehe-serrüttung zutreffend der Beklagten auferlegt hat, so sind doch seine Ausführungen darüber, daß die Beklagte diesen Beweis nicht erbracht habe, nicht frei von Rechtsirrtum.
Das Berufungsgericht hat festgestellt, daß die Impotenz des Klägers im Verhältnis zur Beklagten und deren psychische Alterationen schicksalhaft und deshalb in ihrer ehezerstörenden Auswirkung von den Parteien nicht zu vertreten seien. Als sonstige ehezerrüttende Umstände kämen auf seiten des Klägers dessen Jähzorn sowie dessen oft wochenlanges Schweigen und auf seiten der Beklagten deren nachlässige Haushaltsführung in Betracht. Letztere soi ebenso schwer zu bewerten wie der Jähzorn und das Schweigen des Klägers, so daß nach den gesamten Umständen
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ein zu demindest überwiegendes Verschulden des Klägers an der Zerrüttung der Ehe nicht angenommen werden könne.
Eie Feststellung des Berufungsgerichts, die relative Impotenz des Klägers einerseits und die psychischen Alterationen der Beklagten andererseits seien schicksalhaft und könnten deshalb in ihrer ehe schädigenden Y/irkung nicht als verschuldet betrachtet werden, ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Eer Vorwurf der Revision, die Schicksal-haftigkeit der Impotenz des Klägers gegenüber der Beklagten sei unter Verstoß gegen § 286 ZPO festgestellt worden, weil das Berufungsgericht Beweisangebote übergangen habe, bei deren Beachtung sich die Behebbarkeit der relativen Impotenz ergeben hätte, geht fehl. Denn entgegen der Darstellung der Revision hat die Beklagte nicht behauptet, die Impotenz des Klägers ihr gegenüber hätte durch eine zweijährige psychotherapeutische Behandlung beseitigt werden können. Wenn sich die Beklagte insoweit auf ihren Vortfag auf Seite 6 und Seite 9 der Berufungserwiderung vom 2. Juni 1965 beruft, so übersieht sie, daß dort lediglich vorgetragen war, die Ärzte Dr. SflHK und Dr. MüflB sowie die Mutter der Beklagten hätten dem Kläger empfohlen, die Beklagte einer zweijährigen psychotherapeutischen Behandlung zu unterwerfen. Daß dem Kläger eine solche Behandlung für ihn selbst vorgeschlagen worden wäre, ist dort nicht erwähnt.
Das Berufungsgericht hätte jedoch bei der Entscheidung darüber, ob den Kläger zu demindest das überwiegende Verschulden an der Ehezerrüttung, das heißt hier an dem
 schließlich eingetretenen völligen Verlust der ehelichen Gesinnung beim Kläger, trifft, folgendes beachten müssen: Beruht eine Ehezerrüttung zugleich auf schicksalhaften und auf solchen Umständen, die der klagende Ehegattd zu verantworten hat, so ist es möglich, daß die aufgrund der schicksalhaften Umstände eingetretene Erschütterung der Ehe erst durch ein schuldhaftes, wenn auch möglicherweise nicht besonders schwcr *schuldhaftes Verhalten des Klägers zu einer unheilbaren Zerrüttung geworden ist (BGHZ 39> 26, 31)* Sind in*solchen Fällen die Ehegatten aufgrund der schicksalhafttgntstandenen Erschütterung der Ehe einander noch nicht gänzlich entfremdet, so ist dem Partner, der sich von der Ehe lossagt, daraus jedenfalls dann ein Schuldvorwurf zu machen, wenn die Überwindung der Entfremdung zu erwarten gewesen wäre. Konnte damit nicht mehr gerechnet werden', so trifft ihn dann ein Verschulden, wenn es ihm nach Lage der Dinge zuzu demuten gewesen sein würde, in der "angeschlagenen” Ehe weiter zu leben (BGHZ 39* 26, 33). Eine Klärung der Schuldfrage in diesem Sinne setzt voraus, daß zunächst einmal der Zeitpunkt festgestellt wird, zu welchem die schicksalhaften Umstände#sich soweit ausgewirkt hatten, daß die Ehe ernstlich Schaden gelitten hatte. Sodann muß der gesamte weitere Verlauf der Ehe untersucht und geprüft werden, wie das schuldhafte Verhalten des Klägers-möglieherv/eise zusammen mit dem des anderen Ehepartners - sich weiter negativ auf den Bestand der Ehe ausgev/irkt und schließlich zu deren unheilbarer Zerrüttung geführt hat.
 
Diese Grundsätze hat das Berufungsgericht außer acht gelassen. Die Tatsache, daß es den Jähzorn und das Schweigen des Klägers einerseits und die nachlässige Haushaltsführung der Beklagten andererseits als Umstände in Betracht gezogen hat, welche die schicksalhaft angeschlagene Ehe weiter zerrütteten, zeigt, daß das Berufungsgericht davon ausgegangen ist, daß die relative Impotenz des Klägers und die psychischen Alterationen der Beklagten allein noch nicht zu einer gänzlich unheilbaren Zerrüttung geführt hatten. Andererseits hat das Berufungsgericht diese Umstände auch nicht, jedenfalls nicht eindeutig als solche behandelt, die den Parteien nicht als Verschulden anzurechnen, sondern ebenfalls als schicksalbedingt anzusehen und deshalb für die Frage, ob den Kläger das überwiegende Verschulden an der Zerrüttung der Ehe treffe, ohne Bedeutung seien. Hinsichtlich der Haushaltsvernachlässigung wird trotz ihrer zugegebenen Krankheitsbedingtheit die Verantwortlichkeit der Beklagten ausdrücklich bejaht. Hinsichtlich des Jähzorns wird zwar betont, daß er anlagebedingt sei, die Möglichkeit eines Verschuldens jedoch ebenso wie hinsichtlich des Schweigens des Klägers nicht schlechthin ausgeschlossen. Ein Ausschluß der Verantwortlichkeit des Klägers für seine Jähzornausbrüche allein mit der Begründung, daß ein solches Verhalten anlagebedingt sei, wäre auch, wie die Revision mit Recht bemerkt, rechtlich bedenklich.
Bei diesem Ausgangspunkt hätte das Berufungsgericht sich nicht darauf beschränken dürfen, einfach Jähzorn und Schweigen des Klägers gegen die nachlässige Haushaltsführung der Beklagten "aufzurechnen”, wie es dies getan hat.
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Es hätte vielmehr zunächst ermitteln müssen, zu welchem Zeitpunkt die relative Impotenz des Klägers und die psychischen Alterationen der Beklagten zu einer ernsthaften Trübung des ehelichen Verhältnisses geführt hatten. Sodann wäre weiter festzustellen gewesen, in welchem Umfang das Schweigen des Klägers und seil Jähzorn einerseits sowie die Vernachlässigung des Haushalts durch die Beklagte andererseits sich auf den Bestand der bereits in Mitleidenschaft gezogenen Ehe weiter zerstörend auswirkten. Dazu wäre im Falle des Klägers zu klären gewesen, ob er sich häufig schweigend verhielt und wie lange er jeweils in diesem Zustand verharrte. Auf dieser Grundlage hätte sich dann feststellen lassen, in welchem Maße ein solches Verhalten das eheliche Zusammenleben belastete. In ähnlicher Weise hätte sich das Berufungsgericht mit den Anwandlungen von Jähzorn beim Kläger aus einander setzen müssen. Nur so hätte sich bestimmen lassen, in welchem Maße dieses - Möglicherweise schuldhaftem - Verhalten des Klägers zur weiteren Erschütterung der Ehe beigetragen hat, und ob os schließlich zur entscheidenden Ursache für die endgültige Zerrüttung der Ehe geworden ist. Im Falle der Beklagten wäre vom Berufungsgericht zu prüfen gewesen, v/orin die Vernachlässigung des Haushalts im einzelnen bestand und in welchem Maße diese neben dem schuldhaften Verhalten des Klägers dazu beigetragen hat, daß dieser seine eheliche Gesinnung schließlich gänzlich verlor. Nur auf der Basis solcher Feststellungen wäre es dann möglich gewesen, zu einer zutreffenden Beurteilung der Frage zu gelangen, ob
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den Kläger zu demindest das überwiegende Verschulden an der unheilbaren Zerrüttung der Ehe trifft. Schon deshalb können die Erwägungen des Berufungsgerichts zur Zulässigkeit des Widerspruchs der Beklagten keinen Be stand haben, so daß es auf die weiteren Bügen, welche die Revision hiergegen erhebt, nicht ankommt.
III.
Ob der beklagte Ehegatte noch eine Bindung an die Ehe hat, beurteilt sich, wie der Senat in ständiger Rechtsprechung annimmt, nicht danach, ob dem Richter das Pesthalten an der Ehe objektiv sinnvoll erscheint, sondern allein nach der subjektiven Auffassung des beklagten Ehegatten (DM § 48 Abs. 2 EheG Nr. 46 und Nr. 47). Die Revision meint, das Berufungsgericht habe diesen Grundsatz außer acht gelassen. Dies folgert sie daraus, daß das Berufungsgericht auf den Vortrag der Beklagten, die Ursache ihrer Krankheitserscheinungen liege in der Ehe mit dem Kläger und insbesondere in dessen relativer Impotenz, hingewiesen und im Zusammenhang damit gesagt hat, es widerspreche der Vernunft anzunehmen, die Beklagte fühle sich an eine Ehe gebunden, die nach ihrem eigenen Vortrag, insbesondere im Hinblick auf die Unfähigkeit des Klägers zu dem ehelichen Verkehr mit ihr, die Ursache ihrer Krankheitserscheinungen gewesen sei. Diese Begründung für die Annahme des Berufungsgerichts, daß der Beklagten die Bindung an die Ehe fehle, ist in der Tat möglicherweise von rechtlich bedenklichen Erwägungen bestimmt oder mitbestimmt. Der Umstand, daß das Zusammenleben mit dem Kläger sich in der Vergangenheit schädlich auf den Gesundheitszustand der Beklagten ausgewirkt hat und daß ihr dies auch bewußt ist,
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schließt nicht aus, daß sie sich jetzt körperlich und seelisch widerstandsfähiger fühlt und sich aus diesen oder aus einem anderen Grunde der Hoffnung hingibt, in Zukunft werde es besser gehen. Es läßt sich auch nicht sagen, daß ein Ehegatte deshalb keine Bindung an die Ehe haben könne, weil er damit rechnen müsse oder auch wirklich damit rechne, die Ehe werde auch in Zukunft nicht glücklich sein. Auch an eine unglückliche Ehe kann ein Ehegatte sich gebunden fühlen. Ob eine solche Einstellung objektiv betrachtet unvernünftig ist, ist für die Frage der Bindung nicht entscheidend. Denn daß die Motive für das Festhalten an der Ehe dem Außenstehenden unvernünftig erscheinen müssen, besagt noch nicht, daß sie auch sittlich zu mißbilligen sind, und nur wenn das der Fall wäre, könnte von einer echten Bindung nicht gesprochen werden.
Biese Überlegungen hindern freilich den Tatrichter nicht, im Kähmen der ihm obliegenden umfassenden Würdigung des Verlaufs der Ehe und des gesamten Verhaltens des beklagten Ehegatten in dem Umstand, daß ein gedeihliches Zusammenleben der Ehegatten auch bei beiderseitigem gutem Willen nicht mehr erwartet werden kann, ein Indiz für das Fehlen der Bindung zu erblicken. Sofern die hier erörterte Begründung des Berufungsgerichts lediglich in diesem Sinne zu verstehen ist, wäre sie an sich nicht zu beanstanden. &h einer solchen umfassenden Gesamtwürdigung aller für die zu entscheidende Frage in Betracht kommenden Umstände hat es jedoch das Berufungsgericht, v;ie die Revision in anderem Zusammenhang mit Recht rügt und wie in folgendem darzulegon ist, fehlen lassen.
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Mit einer solchen Rüge wendet die Revision sich einmal dagegen, daß das Berufungsgericht davon ausgegangen ist, die "wohlabgewogene” Erklärung, welche die Beklagte durch ihren Prozeßbevollmächtigbn erster und zweiter Instanz in dessen Schreiben vom 27»März 1961 habe abgeben lassen, begründe > nach den vom erkennenden Senat im Urteil vom 24* Oktober 1962 (BGHZ 38, 116, 122} entwickelten Grundsätzen eine tatsächliche Vermutung für das Fehlen einer Bindung an die Eh$. Dieser Angriff der Revision ist begründet. Das erwähnte Senatsurteil besagt, daß eine vor Erhebung der Scheidungsklage vom später beklagten Ehegatten erteilte Einwilligung in die Scheidung eine tatsächliche Vermutung dafür begründen kann, daß die Bindung fehlt, wenn die gesamten Umstände dies nahelegen. In dem zu entscheidenden Fall ist das Berufungsgericht nicht in eine Prüfung der Gegebenheiten eingetreten, unter welchen die Erklärung vom 17. Marz 1961 zuotan-degekommen ist. Namentlich hat es sich nicht mit der Behauptung der Beklagtenlibefaßt, das Schreiben vom 17.März 1961 habe lediglich den Zweck verfolgt, der Erhebung der Scheidungsklage durch den Kläger vorzubeugen. Darin, daß das Berufungsgericht dennoch ohne weiteres angenommen hat, das Schreiben vom 17. März 1961 begründe eine tatsächliche Vermutung für den Mangel einer Bindung der Beklagten an die Ehe, liegt eine Verletzung des § 286 ZPO.
Dem vom erkennenden Senat ausgesprochenen Grundsatz, daß nicht nur bei der Prüfung der Frage nach dem Ver-
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schulden an der Ehe Zerrüttung, sondern auch im Rahnen der Bindungsfrage alle überhaupt in Betracht kommenden Umstände heranzuziehen seien (LM § 48 Abo. 2 EheG Kr. 55 und Nr. 71} Urt. v. 23. November 1966, IV ZR 314/65) hat das Berufungsgericht noch in anderem Zusammenhang nicht Rechnung getragen. So rügt die Revision mit Recht, daß das Berufungsgericht das in der Berufungserwiderung vom 2. Juni 1965 enthaltene Beweisangebot der Beklagten dafür übergangen hat, daß sie den Kläger noch von Mön-chen-Gladbach aus in einer Reihe von Briefen darum gebeten habe, die Ehe fortzusetzen« Mit dem obigen Giund-satz ist es nicht zu vereinbaren, wenn das Berufungsgericht über dieses Vorbringen der Beklagten hinwegging und ihre Versuche, den Kläger zur Wieder aufnähme der ehelichen Lebensgemeinschaft als bloße äußere Deklamation abtat, ohne den Inhalt der erwähnten Briefe zur Kenntnis genommen zu haben.
Da dip. Ausführungen des Berufungsgerichts zur Bindungsfrage schon wegen dieser Rechtsverstöße keinen Bestand haben können, braucht auf die übrigen Rügen, welche die Revision in diesem Zusammenhang erhebt, nicht näher eingegangen zu werden. Es mag jedoch folgendes bemerkt werden: Nachdem das Berufungsgericht den Kläger gemäß § 619 ZPO vernommen und seine Überzeugung von der fehlenden Bindung der Beklagten an die Ehe auch auf die vom Kläger bei dieser Vernehmung gemachte Angabe gestützt hat, die Beklagte habe sich bereit erklärt, ln eine Scheidung einzuwilligen, falls ein mehrmonatiger Versuch zur Y/iederherstellung der ehelichen Gemeinschaft scheitere, wird zu erwägen sein, ob es nicht angebracht
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i8t, auch die Beklagte nochmals persönlich anzuhören, zu demal ihre vom Landgericht veranlaßte und vom Amtsgericht Blönchen-Gladbach im Wege der Rechtshilfe durchgeführte Vernehmung mehr als drei Jahre zurückliegt und sich mit der Bindungsfrage nicht erschöpfend befaßt hat. Ihre Vernehmung würde dann zweckmäßigerweise auch auf die Frage des überwiegenden Verschuldens an der Zerrüttung der Ehe zu erstrecken sein.
Der Rechtsstreit ist nach alldem unter Aufhebung hes Berufungsurteils zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
Baske	Johannsen	Br.	Loewenheim
 Br. Graf
 von der Kühlen