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BGH · IV ZR 240/64

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZR 240/64

a) Die dauernde Erwerbsunfähigkeit wegen körperlicher oder geistiger Gebrechen i»S» des § 7 Abs» 1 Nr« 2 der 1» DV-BEG besteht dann, wenn die verbliebene Erwerbofähigkeit weniger als 10 v.H. beträgt» c) Die Vorschrift des § 33 Satz 2 BEG, wonach bei der Feststellung des Grades der Minderung und der Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit der vor dem Beginn der Verfolgung ausgeübte Beruf oder eine vor diesem Zeitpunkt bereits begonnenepder nachweisbar angestrebte Berufsausbildung zu berücksichtigen ist, gilt nur im Bereich der Entschädigung wegen eines Schadens an Körper oder Gesundheit» Im Entschädigungsbereich wegen eines Schadens am leben kommt der Grundsatz de3 In diesem Verfahren fordert der Kläger eine Waisenrente für die Zeit vom L Januar 1949 bis zu seiner Heirat am 15. Für den folgenden, bis zu seiner Verheiratung dauernden Zeitraum begründet er den Anspruch auf Waisenrente damit, daß er wegen seiner körperlichen Gebrechen dauernd erwerbsunfähig und dieser Zustand vor Vollendung des 25® Lebensjahres eingetreten sei (§7 Abs. 1 Nr. 2 der 1. Es hat demgemäß das beklagte Land verurteilt, dem Kläger eine Kapitalentschädigung von 5.134,- DM zu zahlen, im übrigen hat es die Klage abgewieaen« Der Kläger bekämpft mit seinem Rechtsmittel die Auffassung des Landgerichts, daß er nicht als dauernd erwerbsunfähig anzusehen sei. Das beklagte Land hat mitgeteilt, daß es sich in der Verhandlung vor dem Senat nicht vertreten lassen werde. für die dem 1, Mai 1951 folgende Zeit versagt, weil dieser Anspruch nach § 7 der 1. Dazu hat sich das Berufungsgericht auf das ärztliche Gutachten berufen, das der Entschädigungsbehörde von Dr. Riesenfeld in New York erstattet wurde und in dem der Gutachter zu dem Ergebnis gekommen v;ar, daß der schwere Gesundheitsschaden des Klägers von 1951 bis 1952 noch eine Beeinträchtigung der Erv/erbsfähigkeit in Höhe von 90 v.H. zur Folge gehabt habe, für die folgende Zeit die Minderung der Erwerbsfähigkeit jedoch nur noch mit 75 $ anzusetzen sei. Der von der Entschädigungsbehörde zur Stellungnahme herangezogene Amtsarzt Dr» Volmari hat die Beeinträchtigung der Erwerbsunfähigkeit beim Kläger für die Zeit bis zu dem 24. Das Berufungsgericht hat an der Sachkunde der beiden Ärzte nicht gezweifelt und in dem angefochtenen Urteil besonders ausgesprochen, daß die genannten Ärzte mit den versorgungsrechtlichen Grundsätzen für die Bemessung der Beeinträchtigung der Er-\verbsfähi-:keit vertraut seien» Es hat daher kein weiteres ärztliches Gutachten angefordert, wie dies der Kläger beantragt hatte, sondern als erwiesen angesehen, daß die Hinderung der Erwerbsfähigkeit beim Kläger für die Zeit nach dem 1. Bei diesem Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit sei der Kläger nicht als dauernd erwerbsunfähig anzusehen, hierfür spreche auch der Umstand, daß er in den Jahren von 1953 bis 1957 gearbeitet habe und auch jetzt in gewissem Umfang berufstätig sei. Oktober 1953 [Art. XII Nr. l; geänderten § 17 Abs. 1 Nr. 3 BEG die Bestimmung, daß einem im Haushalt aufgenommenen Stiefkinde einer getöteten Verfolgten nach Vollendung des 16. Lebensjahres eine Waisenrente zusteht, wenn es dauernd erwerbsunfähig ist und diese Erwerbsunfähigkeit bereits vor Vollendung des 24» bzw. Da die von der Entschädigungsbehörde als Sachverständige herangezogenen Ärzte die Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit beim Kläger von 1944 bis 1951 auf loo v.H. veranschlagt haben, ist anzunehmen, daß sie diesen Grad der Erwerbsfähigkeit in einer Weise bemessen haben, wie dies bei der entsprechenden Schädigung eines im Erwerbsleben stehenden Erwachsenen geschehen wäre. Das Berufungsgericht hat angenommen, daß für den hier in Präge kommenden Zeitraum die beim Kläger bestehende Minderung der Erwerbsfähigkeit, die auf seinen körperlichen Gebrechen beruht, niemals mehr als 9o # ausgemacht habe» Pür die Bemessung der Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit kommt es nach der zutreffenden Ansicht des Berufungsgerichts auf die Maßstäbe an, die im Versorgungsrecht gelten» Das hat der Bundesgerichtshof schor. Erwerbsunfähigkeit liegt daher vor, wenn die bestehenden Gebrechen die körperliche und geistige Fähigkeit zu dem Erwerbe so sehr beeinträchtigen, daß der Geschädigte unter Berücksichtigung aller ihm verbliebenen Möglichkeiten außer Stande ist, die im Arbeitsund Erwerbsleben bestehenden Erwerbsmöglichkeiten zu nutzen ,BSG 8, 69, (71); 19, 147>» Für das Gebiet des Versorgungsrechts werden solche Auswirkungen als gegeben angenommen, wenn die Erwerbsfähigkeit um mehr als 9o v.H. beeinträchtigt ist ’§ 31 Abs.3 BVG . Diese Vorschrift beruht auf dem Gedanken, daß bei derartig schwerer Schädigung die Behinderung des Beschädigten, sich im allgemeinen Erwerbsleben einen Broterwerb zu verschaffen, so weit geht, daß er mit dem "Restbestand" der körperlichen und geistigen Fähigkeiten durchweg nur unter ganz besonderen, unzu demutbaren Anstrengungen etwas verdienen kann. Nach dieser Bestimmung ist bei der Feststellung des Grades der Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit der vor dem Beginn der Verfolgung ausgeübte Beruf - dieser Sachverhalt kommt nach den getroffenen Feststellungen nicht in Betracht - oder die vor diesem Zeitpunkt bereits begonnene oder nachweisbar angestrebte Berufsausbildung zu berücksichtigen» Diese Bestimmung hat bei der Ermittlung der dem Verfolgten wegen Körper- oder Gosundheitsschadens zustehenden Entschädigungsleistun-gen ihren guten Sinn. Der Sinn der Regelung des Satz 2 des § 33 BEG geht dahin, daß zugunsten des Verfolgten von dieser abstrakten Berechnung abzux^eichen ist, wenn wegen des ausgeübten oder erstrebten Berufes der zugefügte Schaden den Verfolgten besonders getroffen hat. Diese Regelung ist, wie sich aus dem Gesetz zweifelsfrei ergibt, auf die Entschädigung wogen Schadens an Körper und Gesundheit beschränkt. Während bei dem erstgenannten Schaden die Höhe der Entschädigung mit der höheren Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit zunimmt, besteht ein solcher Spiel- Das ^olgt zweifelsfrei schon daraus, daß eine dem Verfolgten verbliebene Erwerb fähigkeit von weniger als lo v.H. tatsächlich seine völlige Erwerbsunfähigkeit bedeutet, so daß ein früher au: geübte oder erstrebter Beruf keine für die Bemessung des Grades der noch verbliebenen Erwerbsfähigkeit entscheidenden = Rolle mehr spielen kann.

Zitierte Normen: § 17 BEG § 31 BVG § 33 BEG § 97 ZPO
ErwerbsfähigkeitBEGVerfolgteBeeinträchtigungBestimmungSchaden

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk:	ja
 Amtliche Sammlung: nein
B£G §§ 17, >3;	1.	DV-BEG	§	7
a)	Die dauernde Erwerbsunfähigkeit wegen körperlicher oder geistiger Gebrechen i»S» des § 7 Abs» 1 Nr« 2 der 1» DV-BEG besteht dann, wenn die verbliebene Erwerbofähigkeit weniger als 10 v.H. beträgt»
b)	Dieser Vomhundertsatz ist nach der Erwerbsfähigkeit
 im allgemeinen Erwerbsleben, also abstrakt zu bestimmen»
c)	Die Vorschrift des § 33 Satz 2 BEG, wonach bei der Feststellung des Grades der Minderung und der Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit der vor dem Beginn der Verfolgung ausgeübte Beruf oder eine vor diesem Zeitpunkt bereits begonnenepder nachweisbar angestrebte Berufsausbildung zu berücksichtigen ist, gilt nur im Bereich der Entschädigung wegen eines Schadens an Körper oder Gesundheit» Im Entschädigungsbereich wegen eines Schadens am leben kommt der Grundsatz de3
§ 33 Satz 2 BEG nicht zur Anwendung»
BGH, Urt. v. 3 ‘.November. • 1965 - IV ZR 240/64 - OLG Koblenz
IG Trier
BUNDESGERICHTSHOF
[M NAMEN DES VOLKES
Verkündet am
5» November 1965 Broeske Justizangestellte
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
2R_240^64	URTEIL
in dem Entschädigungsrechtsstreit
 de3 Bernhard Bela (MB Street,
USA,
Klägers und Revisionsklägero,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br
 gegen
das Land Rheinland - Pfalz, vertreten durch den Leiter des Landesamts für Wiedergutmachung und verwaltete Vermögen in	AfllBplatz^g
Beklagten und Revisionsbeklagten.
2
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 27. Oktober 1965 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrich-ter Baske, Johannsen, Wüstenberg und Wilden
 für Recht erkannt:
Die Revision des Klägers gegen das Teilurteil des 5. Zivilsenats (Entschädigungssenats) des Oberlandesgerichts Koblenz vom 17. Oktober 1963 wird zurückgewiesen.
Die Entscheidung ergeht gebühren- und aualagen-frei; die außergerichtlichen Kosten des Revisionsrecht szuges trägt der Kläger.
Von Rechts wegen
 Tatbestand :
Der am	1927	in	Debrecin/Ungarn	geborene
 Kläger wurde als Jude verfolgt. Anfang 1944 wurde er zunächst im Ghetto seiner Heimatstadt festgehalten, später in die Konzentrationslager Auschwitz-Birkenau und Buchenwald verschleppt. Durch die Lebensverhältnisse in den genannten KZ-Lagern erlitt er schwere gesundheitliche Schäden: Neben einer ausgedehnten, doppelseitigen, jetzt verkalkten Lungen-Tbc mit Pleuraverschwartung links, doppelseitiger Nierentuberkulose, Wirbelsäulen-Tbc mit Versteifung der
_ % _
Wirbelsäule im unteren thorakalen und oberen lumbalen Abschnitt liegt eine völlige Versteifung des linken Kniegelenkes in Strecksteilung mit Deformierung und Verkürzung des linken Beines vor. Wegen dieser Gesundheitsschäden bezieht er eine Rente, deren Berechnung jetzt eine Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit von 80 v.H. sowie die Einstufung in die Beamtengruppe des höheren Dienstes zugrundeliegt .
In diesem Verfahren fordert der Kläger eine Waisenrente für die Zeit vom L Januar 1949 bis zu seiner Heirat am 15. Juni 1959® Sr hat hierzu vorgetragen, sein Vater habe nach dem frühen Tode seiner Mutter im Jahre 1937 zu dem zweiten Male geheiratet, seine Stiefmutter sei in Auschwitz umgekommen, sein Vater 1950 gestorben. Nach seiner Befreiung habe er am 1» Januar 1949 in einer jüdischen Heilstätte in Davos seine Scbulausbildung wieder aufgenommen, für die das Schulwerk der jüdischen Gemeinschaft gesorgt habe. Diese Ausbildung sei im April 1951 zu Ende gegangen. Für den folgenden, bis zu seiner Verheiratung dauernden Zeitraum begründet er den Anspruch auf Waisenrente damit, daß er wegen seiner körperlichen Gebrechen dauernd erwerbsunfähig und dieser Zustand vor Vollendung des 25® Lebensjahres eingetreten sei (§7 Abs. 1 Nr. 2 der 1. DV-BEG).
Die Entschädigungsbebörde bat den Anspruch des Klägers abgelehnt. Das Landgericht hat der Klage entsprochen, soweit dor Kläger Kapitalentschädigung für die Dauer der Schulausbildung in Davos (1. Januar 1949 - 30.
 April 1951) gefordert hat. Es hat demgemäß das beklagte Land verurteilt, dem Kläger eine Kapitalentschädigung von 5.134,- DM zu zahlen, im übrigen hat es die Klage abgewieaen«
 
Gegen dieses Urteil haben beide Parteien Berufung eingelegt. Der Kläger bekämpft mit seinem Rechtsmittel die Auffassung des Landgerichts, daß er nicht als dauernd erwerbsunfähig anzusehen sei. Ihm stehe daher Kapitalentschädigung bzw. Rente für die Zeit vom 1. Mai 1951 -15« Juni 1959 in Gesamtbetrag von 24.485,30 DM zu. Das beklagte Land will mit seinem Rechtsmittel erreichen, daß die Klage in vollem Umfang abgewiesen wird. Es vertritt den Standpunkt, daß der Kläger während seines Heilstättenaufenthalts in Davos keine Schulausbildung im Sinne des § 7 Abs. 1 Nr. 1 der 1. DV-BEG erhalten habe.
Beide Parteien haben wechselseitig beantragt, die Berufung der Gegenseite zurückzuweisen.
Über die Berufung des beklagten Landes hat das Ober-landesgericht noch nicht entschieden, dagegen hat cs die Berufung des Klägers durch das angefochtene Teilurteil zurückgewiesen. Mit der vom Senat zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seinen im Berufungsverfahren geltend gemachten Zahlungsanspruch weiter. Das beklagte Land hat mitgeteilt, daß es sich in der Verhandlung vor dem Senat nicht vertreten lassen werde.
Die Revision ist unbegründet.
Das Berufungsgericht bat dem Kläger die Waisenrente
 
für die dem 1, Mai 1951 folgende Zeit versagt, weil dieser Anspruch nach § 7 der 1. DV-BEG i.V.ra. § 17 Abs» 1 Nr- 5 HEG voraussetze, daß der Kläger wegen körperlicher Gebrechen dauernd erwerbsunfähig sei, ein derartiger Zustand aber beim Kläger nicht vorliege. Dazu hat sich das Berufungsgericht auf das ärztliche Gutachten berufen, das der Entschädigungsbehörde von Dr. Riesenfeld in New York erstattet wurde und in dem der Gutachter zu dem Ergebnis gekommen v;ar, daß der schwere Gesundheitsschaden des Klägers von 1951 bis 1952 noch eine Beeinträchtigung der Erv/erbsfähigkeit in Höhe von 90 v.H. zur Folge gehabt habe, für die folgende Zeit die Minderung der Erwerbsfähigkeit jedoch nur noch mit 75 $ anzusetzen sei. Der von der Entschädigungsbehörde zur Stellungnahme herangezogene Amtsarzt Dr» Volmari hat die Beeinträchtigung der Erwerbsunfähigkeit beim Kläger für die Zeit bis zu dem 24. Mai 1951 auf 100 v.H., für die Spätere Zeit auf 80 $> geschätzt. Das Berufungsgericht hat an der Sachkunde der beiden Ärzte nicht gezweifelt und in dem angefochtenen Urteil besonders ausgesprochen, daß die genannten Ärzte mit den versorgungsrechtlichen Grundsätzen für die Bemessung der Beeinträchtigung der Er-\verbsfähi-:keit vertraut seien» Es hat daher kein weiteres ärztliches Gutachten angefordert, wie dies der Kläger beantragt hatte, sondern als erwiesen angesehen, daß die Hinderung der Erwerbsfähigkeit beim Kläger für die Zeit nach dem 1. Mai 1951 niemals mehr als 90 v.H. betragen habe. Bei diesem Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit sei der Kläger nicht als dauernd erwerbsunfähig anzusehen, hierfür spreche auch der Umstand, daß er in den Jahren von 1953 bis 1957 gearbeitet habe und auch jetzt in gewissem Umfang berufstätig sei.
2. Diese Begründung des angefochtenen Urteils begegnet keinen Bedenken :
a Es braucht nicht entschieden zu werden, welche Passung der 1. DVO zu dem BEG hier anzuwenden ist vgl. die Entscheidung des Senats RzW 1962, 73 Nr. 18; 64, 31o Nr. 24,'. Schon in § 23 Abs. 1 der 1. DV-BErgG vom 17.9.1954 ’BGBl I, 27o: und in § 7 der l.DV-BEG in der Passung vom 23.11.1956 BGEi I, 864/ findet sich zur Ergänzung des nach Art. I Nr. 12 des BEG-Schlußgesetzes mit Wirkung vom 1. Oktober 1953 [Art. XII Nr. l; geänderten § 17 Abs. 1 Nr. 3 BEG die Bestimmung, daß einem im Haushalt aufgenommenen Stiefkinde einer getöteten Verfolgten nach Vollendung des 16. bzw.
18. Lebensjahres eine Waisenrente zusteht, wenn es dauernd erwerbsunfähig ist und diese Erwerbsunfähigkeit bereits vor Vollendung des 24» bzw. 25. Lebensjahres aufgetreten ist. Die Änderungen der 1. Durchführungsverordnung sind also für den hier zu entscheidenden Rechtsstreit ohne Bedeutung.
b’; Bei Beginn der Verfolgung .[Frühjahr 1944.. war der Kläger noch nicht 17 Jahre al-ti Zu diesem Zeitpunkt war er anscheinend auch noch nicht erwerbstätig: Peststollungen hierzu sind in dem angefochtenen Urteil nicht enthalten.
Da die von der Entschädigungsbehörde als Sachverständige herangezogenen Ärzte die Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit beim Kläger von 1944 bis 1951 auf loo v.H. veranschlagt haben, ist anzunehmen, daß sie diesen Grad der Erwerbsfähigkeit in einer Weise bemessen haben, wie dies bei der entsprechenden Schädigung eines im Erwerbsleben stehenden Erwachsenen geschehen wäre. Dies entspricht auch der Bestimmung des § 33 Abs. 2 BEG i.d.F. des Schlußgesetzes Art. I Nr. 25. »
c< Diese neue Bestimmung ändert nichts daran, daß dann, wenn es auf den Grad der Beeinträchtigung der Erwerbsfähig-
 
keit in einem bestimmten Zeitraum ankommt, die dann bestehenden Verhältnisse maßgebend sind» Dies folgt ohne weiteres aus § 35 BEG. Das Berufungsgericht hat angenommen, daß für den hier in Präge kommenden Zeitraum die beim Kläger bestehende Minderung der Erwerbsfähigkeit, die auf seinen körperlichen Gebrechen beruht, niemals mehr als 9o # ausgemacht habe» Pür die Bemessung der Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit kommt es nach der zutreffenden Ansicht des Berufungsgerichts auf die Maßstäbe an, die im Versorgungsrecht gelten» Das hat der Bundesgerichtshof schor. mehrfach ausgesprochen 'RzW 1961,
69 Nr. 24» 1962, 73 Nr. 18}. Erwerbsunfähigkeit liegt daher vor, wenn die bestehenden Gebrechen die körperliche und geistige Fähigkeit zu dem Erwerbe so sehr beeinträchtigen, daß der Geschädigte unter Berücksichtigung aller ihm verbliebenen Möglichkeiten außer Stande ist, die im Arbeitsund Erwerbsleben bestehenden Erwerbsmöglichkeiten zu nutzen ,BSG 8, 69, (71); 19, 147>» Für das Gebiet des Versorgungsrechts werden solche Auswirkungen als gegeben angenommen, wenn die Erwerbsfähigkeit um mehr als 9o v.H. beeinträchtigt ist ’§ 31 Abs. 3 BVG . Diese Vorschrift beruht auf dem Gedanken, daß bei derartig schwerer Schädigung die Behinderung des Beschädigten, sich im allgemeinen Erwerbsleben einen Broterwerb zu verschaffen, so weit geht, daß er mit dem "Restbestand" der körperlichen und geistigen Fähigkeiten durchweg nur unter ganz besonderen, unzu demutbaren Anstrengungen etwas verdienen kann. Diese Bestimmung ist auch im Entschädigungsrecht - gegen Kirst RzYJ 1962,
73 Nr. 18 - entsprechend anzuwenden, weil gerade die gesetzliche Entwicklung der für das Gebiet der Gesundheitsschäden im Entschädigungsrecht geltenden Vorschriften deutlich zeigt, daß der Gesetzgeber darauf bedacht war, dem gesundheitlich geschädigten Verfolgten diejenigen Rechtspositionen zu gewähren, die im Versorgungsrecht für gerecht angesehen wurden. Das zeigt auch die im vorangegangenen Absatz erwähnte Änderung des § 33 BEG.
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d Eine entsprechende Anwendung des § 33 Satz 2 BEG bei der Feststellung des Grades der Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit des Klägers scheidet aus«
Nach dieser Bestimmung ist bei der Feststellung des Grades der Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit der vor dem Beginn der Verfolgung ausgeübte Beruf - dieser Sachverhalt kommt nach den getroffenen Feststellungen nicht in Betracht - oder die vor diesem Zeitpunkt bereits begonnene oder nachweisbar angestrebte Berufsausbildung zu berücksichtigen» Diese Bestimmung hat bei der Ermittlung der dem Verfolgten wegen Körper- oder Gosundheitsschadens zustehenden Entschädigungsleistun-gen ihren guten Sinn. Diese Leistungen richten sich nach dem Grad der Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit des Verfolgten» Je mehr die Erwerbsfähigkeit durch die ihm zugefügte Schädigung beeinträchtigt wird, desto höher ist die Entschädigungsleistung zu bemessen» Hierbei ist der Grad der Beeinträchtigung der Erworbsfähigkeit grundsätzlich nach der geistigen und körperlichen Leistungsfähigkeit des Verfolgten im allgemeinen Erwerbsleben zu beurteilen. Es besteht also der Grundsatz der abstrakten Bestimmung der Leistungsfähigkeit § 33 Satz 1 BEG;. Der Sinn der Regelung des Satz 2 des § 33 BEG geht dahin, daß zugunsten des Verfolgten von dieser abstrakten Berechnung abzux^eichen ist, wenn wegen des ausgeübten oder erstrebten Berufes der zugefügte Schaden den Verfolgten besonders getroffen hat. Hier ist daher der Grad der Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit des Verfolgten nicht abstrakt, sondern konkret festzustellen. Diese Regelung ist, wie sich aus dem Gesetz zweifelsfrei ergibt, auf die Entschädigung wogen Schadens an Körper und Gesundheit beschränkt. Im Bereich der Entschädigung wegen Schadens am Leben kommt sie nicht zu dem Tragen. Während bei dem erstgenannten Schaden die Höhe der Entschädigung mit der höheren Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit zunimmt, besteht ein solcher Spiel-
raum bei d^r Entschädigung wegen Schadens am Leben nicht. Kin-d< rn 'teht nach Vollendung des 16. oder 18. Lebensjahres dieser Anspruch nach § 7 der 1. DV-BEG in Verb, mit § 17 BEG nur zu, wenn sie völlig erwerbsunfähig sind. Das ist, wie bereit? ausgeführt worden ist, nur der Pall, wenn die verbliebene Er-werbsfähfgkeit weniger als lo v.H. beträgt. Dieser Grad der Erwerbsfähigk^it ist abstrakt zu bestimmen. Persönliche Verhältnisse sind in diesem Rahmen nicht zu berücksichtigen. Das ^olgt zweifelsfrei schon daraus, daß eine dem Verfolgten verbliebene Erwerb fähigkeit von weniger als lo v.H. tatsächlich seine völlige Erwerbsunfähigkeit bedeutet, so daß ein früher au: geübte oder erstrebter Beruf keine für die Bemessung des Grades der noch verbliebenen Erwerbsfähigkeit entscheidenden = Rolle mehr spielen kann.
e) Mach alledem ist die Revision als unbegründet zurückzur- ; weisen. Die Kostenontscheidung beruht auf den §§ 97 ZPO und 225 Abs. 1 BEG.
Ascher Raske Johannsen
 Bundesrichter	Wilden
 Wüstenberg ist beurlaubt und deshalb verhindert zu unterschreiben
 Ascher