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BGH

Gericht: BGH

Ist der Verfolgte auf Grund einer im Alter von 17 Jahren abgegebenen Verpflichtung im Alter von 18 Jahren zur SS-Verfügungotruppe eingezogen worden, so ist er nicht gemäß § 6 Abs. 1 Ziff.1 BEG von der Entschädigung ausgeschlossen, wenn er sich ernsthaft bemüht hat, zu einem möglichst frühen Zeitpunkt aus dem Dienst der SS-Verfügungstruppe entlassen zu werden. Januar 1957 hat die Entschädigungsbehörde in Stuttgart den Antrag des Klägers mit der Begründung zurückgewiesen, er sei im Jahre 1936 Angehöriger der SS-Verfügungetruppe gewesen. Das Berufungsgericht ist der Auffassung, der Ausschluß des Klägers sei schon deshalb gerechtfertigt, wenn er seit dem Jahre 1929 Mitglied der HJ gewesen sei. Eine abschließende Entscheidung über die Zugehörigkeit zur HJ hält das Berufungsgericht jedoch nicht für erforderlich, da der Kläger in federn Falle als nominelles Mitglied einer Gliederung der NSDAF von der Entschädigung ausgeschlossen sei. Zur Begründung dieser Auffassung führt das Berufungsgericht aus, daß die SS-Verfügungstruppe, der der Kläger angehört habe, kein Teil der Wehrmacht gewesen sei. Selbst wenn die SS-Verfügungstruppe, als der Kläger ihr angohört habe, noch keine förmliche "Gliederung" der NSDAP gewesen sei, habe sie diese Eigenschaft spätestens im Jahre 1938 erlangt. Dies genüge, um den Ausschluß des Klägers von der Entschädigung wegen seiner Zugehörigkeit zu einer Gliederung der NSDAP gemäß § 6 Abs. 1 Ziff.1 BEG zu rechtfertigen. Auch habe er, nachdem die Entlassung von der obersten Reichsführung nicht genehmigt und er verhaftet worden sei, nach 5 Tagen Arrest in seiner alten Kompanie wieder Dienst getan und sei dann zur 3. Auch habe es nach dem Münchener Bericht den Anschein, als habe sich der Kläger von Anfang an auf die Dauer von 4 Jahren verpflichtet. Denn Mitglied einer Gliederung im Sinne des § 6 Abs. 1 Ziff.1 BEG sei derjenige gewesen, der in der Gliederung Dienst getan habe, sofern er, was beim Klager unzweifelhaft sei, den Willen gehabt habe, diesen Dienst als Angehöriger der Gliederung zu tun. Polge man seinem Vorbringen, so wäre die Mitgliedschaft auch nicht etwa unter dem Gesichtspunkt unschädlich, daß er nach Ablauf der Probezeit zwangsweise eingezogen worden sei. Gründen gehandelt habe, die den Verfolgungsgründen des § 1 BEG entsprächen, sei nicht erwiesen und nach der Vorgeschichte auch nicht von vornherein wahrscheinlich. Keiner Entscheidung Bedarf die Frage, oh der Kläger gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 1 BEG von der Entschädigung ausgeschlossen sein würde, wenn er Mitglied der HJ gewesen v/äro. 3. Bas Berufungsgericht hält den Ausschluß des Klägers deshalb für geboten, weil er auf Grund einer während der Bienstleistung bei dem Reichsarbeitsdienst cingegangenen Verpflichtung zur Ableistung des Wehrdienstes Angehöriger der SS-Verfügungstruppe gewesen ist. Zum Bienst verpflichtet hat er sich im Alter von 17 Jahren, über die Bauer der Bienst-leiotung enthält das Urteil des Berufungsgerichts keine abschließende Feststellung. Mit Recht vertritt das Berufungsgericht auch die Auffassung, daß es auf die Dauer der Dienstleistung als solche nicht ankommt, ebenso auch darauf, ob die SS-Verfügungstruppe schon zur Zeit der Dienstleistung des Klägers im formalen Sinne eine Parteigliederung der NSDAP war oder nicht. stellungen nicht, den Kläger wegen seiner Dienstleistung bei der SS-Verfügungstruppe von der Entschädigung nach § 6 Abs. 1 Ziff.1 BEG auscuschließen, Der Sima der Ausschließungsvorschrift beruht, wie der erkennende Senat in seiner Entscheidung vom 17. Lebensjahres der Hitlerjugend angehört hat, von der Entschädigung nicht ausgeschlossen ist, und zwar auch dann, wenn er aus dieser Gliederung erst im Laufe seines 19. Im vorliegenden Falle hat sich der Kläger im Alter von 17 Jahren zu dem Dienst in der SS-Verfügungstruppe verpflichtet und ist in Erfüllung dieser Auch hier ist zu berücksichtigen, daß Jugendliche, die im Zuge der damaligen Entwicklung und unter dem Einfluß der zur Macht gekommenen nationalsozialistischen Bewegung oinor Gliederung der NSDAP angehört imd sich in ihr betätigt haben, in den meisten Bällen nicht in der Lago waren, die Herrschaft des Nationalsozialismus als eine Gewalt- und Unrechtsherrschaft zu erkennen. Wenn auch die Gesetzesmaterialien nichts ergeben, muß co als ausgeschlossen gelten, daß der Gesetzgeber jugendliche Mitglieder einer Gliederung der NSDAP von der Entschädigung hat auscchließen wollen. Wer nach Eintritt in eine Gliederung der NSDAP den bestehenden Zustand hingenommen hat, kann nicht verlangen, von der Mitverantwortung für nationalsozialistisches Unrecht allein deshalb freigestellt zu worden, weil er seine Verpflichtung zu dem Eintritt noch in einem jugendlichen Alter abgegeben hat.

Zitierte Normen: § 1 BEG
SS-VerfügungstruppeEntschädigungGrundBEGBerufungsgerichtGliederungKläger

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk:	ja
 Amtliche Sammlung:	nein
BEG § 6 Abs. 1 Ziff. 1
Ist der Verfolgte auf Grund einer im Alter von 17 Jahren abgegebenen Verpflichtung im Alter von 18 Jahren zur SS-Verfügungotruppe eingezogen worden, so ist er nicht gemäß § 6 Abs. 1 Ziff. 1 BEG von der Entschädigung ausgeschlossen, wenn er sich ernsthaft bemüht hat, zu einem möglichst frühen Zeitpunkt aus dem Dienst der SS-Verfügungstruppe entlassen zu werden.
BGH, Urt, v. 27. Mai 1964 - IV ZR 24o/63 - OIG Stuttgart-
IG Stuttgart
IV ZR 24o/63
Verkündet am 27. Mai 1964
Broeoke, Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Namen des Volkes In dem Entschädigungsrechtsstreit
bSHHA , St^HBhSM^ÜP, B^m^str.
Klägers und Revisionsklägers,
- Prozeßbevollmächtigte? Rechtsanwälte
 und HlK in
 gegen
das Land Baden-Württemberg, vertreten durch das Justizministerium Baden-Württemberg in Stuttgart, Kronprinzstraße 9»
Beklagten und Revisionsbeklagten
 hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 22. Mai 1964 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Johannsen, Maaß, Wilden und Br. Loewenheim
 für Recht erkannt?
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 18. April 1962 aufgehoben.
Ber Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsrechtszugee, an das Berufungsgericht zurüekverwieeen.
Von Rechts wegen
 
Tatbestand;
Der am	1918 in	geborene
 Kläger befand sich seit dem Jahre 1938 mit Unterbrechungen in Gefängnis-, Arbeitshaus- und KZ-Lagerhaft. Er behauptet, daß er aus den Verfolgungsgründen des § 1 BEG inhaftiert gewesen sei und macht Entschädigungsansprüche wegen Freiheitsschadens gemäß § 43 HEß geltend.
Durch den Bescheid vom 18. Januar 1957 hat die Entschädigungsbehörde in Stuttgart den Antrag des Klägers mit der Begründung zurückgewiesen, er sei im Jahre 1936 Angehöriger der SS-Verfügungetruppe gewesen. Diese Formation sei eine Gliederung der NSDAP gewesen. Durch die Zugehörigkeit zur SS-Verfügungstruppe habe der Antragsteller der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft Vorschub geleistet.
Die gegen den ablehnenden Bescheid der Entschädigungsbehörde vom Kläger erhobene Klage blieb in erster und zweiter Instanz erfolglos.
Mit der vom erkennenden Senat zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seine Entschädigungsansprüche wegen Freiheitsentziehung weiter.
Das beklagte Land beantragt» die Revision des Klägers zurüekzuweisen.
 
Bntscheidungsrtründes
• Die Revision des Klägers ist begründet.
Sie führt zur Aufhebung des Urteils des Berufungsgerichts und zur Zurückverweisung des Rechtsstreits zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung.
1.	Das Berufungsgericht läßt es dahinstehen» ob der Kläger als politischer Gegner des Nationalsozialismus verfolgt worden sei. Sein Entschädigungsanspruch wegen Freiheitsschadens müsse erfolglos bleiben, weil er gemäß § 6 Abs. 1 Ziff. 1 BEG von der Entschädigung ausgeschlossen sei. Das Berufungsgericht ist der Auffassung, der Ausschluß des Klägers sei schon deshalb gerechtfertigt, wenn er seit dem Jahre 1929 Mitglied der HJ gewesen sei. Für die Mitgliedschaft des Klägers bei dieser Organisation sprechen nach Auffassung des Berufungsgerichts wichtige Gründe. Eine abschließende Entscheidung über die Zugehörigkeit zur HJ hält das Berufungsgericht jedoch nicht für erforderlich, da der Kläger in federn Falle als nominelles Mitglied einer Gliederung der NSDAF von der Entschädigung ausgeschlossen sei. Zur Begründung dieser Auffassung führt das Berufungsgericht aus, daß die SS-Verfügungstruppe, der der Kläger angehört habe, kein Teil der Wehrmacht gewesen sei. Sie sei aus der im Jahre 1933 aufgestellten Leibstandarte hervorgegangen, habe im Laufe der Vorkriegsjahre ihr Aufgabengebiet erweitert und sich allmählich zu einer Versuchstruppe entwiekelt. Seit dem Jahre 1936 habe sie eine eigene Kommandobehörde, nämlich die ’‘Inspektion der SS-Verftigungstruppe”» gehabt.
Wie schon der Name beweise, sei die Truppe ein SS-Verband gewesen und geblieben, womit jeder Zweifel beseitigt sei, daß es sich bei der SS-VerfUgungetruppe um eine nationalsozialistische Organisation gehandelt
 
habe. Selbst wenn die SS-Verfügungstruppe, als der Kläger ihr angohört habe, noch keine förmliche "Gliederung" der NSDAP gewesen sei, habe sie diese Eigenschaft spätestens im Jahre 1938 erlangt. Dies genüge, um den Ausschluß des Klägers von der Entschädigung wegen seiner Zugehörigkeit zu einer Gliederung der NSDAP gemäß § 6 Abs. 1 Ziff. 1 BEG zu rechtfertigen. Als der Kläger am 13. September 1937 ais SS-Hann wegen Verdachts der Schizophrenie aus den SS-Lazarett Dachau in die Universitätsklinik l.lünchen überv/iesen worden sei, habe er schon nahezu ein Jahr lang der SS angehört. Denn nah seinen früheren Angaben zur Vorgeschichte seiner Erkrankung sei er am 1. Oktober 1536 im Alter von 18 Jahren zur "Standarte Deutschland" gekommen. Er habe zwar auch damals angegeben, zeitweilig zwecks Entlassung beurlaubt gewesen zu sein. Nach seinen eigenen damaligen Angaben sei die Beurlaubung aber erst nach einem halben Jahr erfolgt, am Ende der Rekrutenzeit, Von einer Probezeit sei nicht die Rede gewesen. Auch habe er, nachdem die Entlassung von der obersten Reichsführung nicht genehmigt und er verhaftet worden sei, nach 5 Tagen Arrest in seiner alten Kompanie wieder Dienst getan und sei dann zur 3. Kompanie gekommen. Es sei demnach mehr als zweifelhaft, v/enn der Kläger Jetzt behaupte, daß sich seine Dienstleistung auf ein Vierteljahr beschränkt habe. Auch habe es nach dem Münchener Bericht den Anschein, als habe sich der Kläger von Anfang an auf die Dauer von 4 Jahren verpflichtet. Im übrigen habe der Kläger selbst vorgetragen, daß er erst im Jahre 1938 aus der SS ausgestoßen worden sei. Ebenso sei in der ITS-Bescheinigung vermerkt: "Waffen-SS VT St. Deutschi. 36/38". Zum mindesten im Rechtssinne sei der Kläger
 also nicht nur wenige Monate Mitglied der SS gewesen.
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Darauf und auf die Münchener Krankheitsgeschichte komme ea aber gar nicht entscheidend an. Auch dao Pehlen einer förmlichen Beitrittserklärung wäre belanglos. Denn Mitglied einer Gliederung im Sinne des § 6 Abs. 1 Ziff. 1 BEG sei derjenige gewesen, der in der Gliederung Dienst getan habe, sofern er, was beim Klager unzweifelhaft sei, den Willen gehabt habe, diesen Dienst als Angehöriger der Gliederung zu tun. Die Dauer der Dienstleistung und damit der Mitgliedschaft sei unerheblich. Es komme also nicht darauf an, ob der Kläger nur ein Vierteljahr Dienst getan habe oder länger und ob er sich nur auf Probe oder endgültig verpflichtet habe. Polge man seinem Vorbringen, so wäre die Mitgliedschaft auch nicht etwa unter dem Gesichtspunkt unschädlich, daß er nach Ablauf der Probezeit zwangsweise eingezogen worden sei. Denn wenn er seiner Wehrpflicht bei der SS zu genügen gehabt habe, so nur deswegen, weil er sich zunächst freiwillig gemeldet habe. Durch ein Bekämpfen des Nationalsozialismus im Sinne des
§ 6 Abs. 1 Ealbsatz 2 BEG wäre die Zugehörigkeit ♦
zur SS nicht ausgeglichen. Der Ausgleich ergebe sich ohne nähere Kenntnis des Sachverhalts insbesondere nicht schon daraus, daß der Kläger nach § 2 des Heimtückegesetzes verurteilt worden sei, zu demal er selbst nicht mehr wisse, was er gesagt habe und das Urteil des Sondergerichts nicht mehr vorhanden sei. Was sein späteres Verhalten im Konzentrationslager anlange, so sei ihm zwar von mehreren Zetagen schriftlich bescheinigt worden, daß er gegen die lager-SS eine aggressive Haltung eingenommen habe und deshalb wiederholt mißhandelt worden sei.
Ob darin ein Bekämpfen des Nationalsozialismus unter Einsatz von Freiheit, Leib oder Leben zu erblicken sei, könne dahinstehen. Denn daß der Kläger aus den
 
Gründen gehandelt habe, die den Verfolgungsgründen des § 1 BEG entsprächen, sei nicht erwiesen und nach der Vorgeschichte auch nicht von vornherein wahrscheinlich.
2.	Biese Ausführungen des Berufungsgerichts tragen das angefochtene Urteil nicht.
Sie werden von der Revision mit Recht angegriffen. Keiner Entscheidung Bedarf die Frage, oh der Kläger gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 1 BEG von der Entschädigung ausgeschlossen sein würde, wenn er Mitglied der HJ gewesen v/äro. V/enn auch nach der Meinung des Berufungsgerichts beachtliche Gründe für die Annahme einer Mitgliedschaft des Klägers in dieser Gliederung der NSBAP sprechen, so läßt das Gericht die Entscheidung dieser Frage letzten Endes offen. Im Revisionsrechtszug ist daher davon auszugehen, daß der Kläger nicht Mitglied der HJ war, so daß sein Ausschluß von der Entschädigung aus diesem Grunde nicht in Betracht kommt.
3.	Bas Berufungsgericht hält den Ausschluß des Klägers deshalb für geboten, weil er auf Grund einer während der Bienstleistung bei dem Reichsarbeitsdienst cingegangenen Verpflichtung zur Ableistung des Wehrdienstes Angehöriger der SS-Verfügungstruppe gewesen ist.
Im Zeitpunkt des Eintritts bei dieser Iruppe war der Kläger 18 Jahre alt. Zum Bienst verpflichtet hat er sich im Alter von 17 Jahren, über die Bauer der Bienst-leiotung enthält das Urteil des Berufungsgerichts keine abschließende Feststellung. Auch läßt es das Berufungsgericht dahingestellt, ob der Kläger sich nur auf Probe oder endgültig verpflichtet hatte (BU S. 18). Geht man in der Revieionsinstanz von diesem Sachverhalt aus, so steht unangreifbar fest, daß der Kläger Mitglied einer Gliederung der NSBAP war. Baß die SS-Verfügungstruppe bereits zu dem Zeitpunkt des*Eintritts des Klägers keine
 
Formation der Y/ehraacht, sondern eine solche der SS war, nimmt daG Berufungsgericht an. Da es sich hier nicht um die Entscheidung einer Rechtsfrage» sondern um eine dem Tatsachenbereich angehörende Feststellung handelt» die allein der Verantwortung des Tatsachenrichters angehört, ist die Richtigkeit der Feststellung im Revisionsrechts-zug nicht nachprüfbar. Mit Recht vertritt das Berufungsgericht auch die Auffassung, daß es auf die Dauer der Dienstleistung als solche nicht ankommt, ebenso auch darauf, ob die SS-Verfügungstruppe schon zur Zeit der Dienstleistung des Klägers im formalen Sinne eine Parteigliederung der NSDAP war oder nicht.
4.	Gleichwohl rechtfertigen es die bisherigen Fest-
stellungen nicht, den Kläger wegen seiner Dienstleistung bei der SS-Verfügungstruppe von der Entschädigung nach § 6 Abs. 1 Ziff. 1 BEG auscuschließen, Der Sima der Ausschließungsvorschrift beruht, wie der erkennende Senat in seiner Entscheidung vom 17. Dezember 1958 - IV ZR 161/58 -, Ul Nr. 21 zu § 6 BEG 1956, und in seiner ständigen Rechtsprechung zu dem Ausdruck gebracht hat, darauf, daß Entschädigungsleistungen nicht solchen Personen zugute kommen sollen, die durch die Zugehörigkeit zu der den nationalsozialistischen Unrochtsstaat tragenden Partei oder ihren Gliederungen mindestens mittelbar die den Opfern nationalsozialistischer Verfolgung zugefügten Schäden mitverachuldet haben. Aus diesen Gründen hat der Senat in dem Urteil vom 17. Dezember 1958 ausgesprochen, daß ein Verfolgter, der bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres der Hitlerjugend angehört hat, von der Entschädigung nicht ausgeschlossen ist, und zwar auch dann, wenn er aus dieser Gliederung erst im Laufe seines 19. Lebensjahres ausgeschieden ist. Im vorliegenden Falle hat sich der Kläger im Alter von 17 Jahren zu dem Dienst in der SS-Verfügungstruppe verpflichtet und ist in Erfüllung dieser
 
Verpflichtung nach Erreichung des 18. Lebensjahres in diese Organisation oingetreten. Bei diesem Sachverhalt muß der von dem beklagten Land auo § 6 Abs. 1 Br. 1 BEO erhobene Einwand unter Berücksichtigung der in der genannten Entscheidung niedergolegtcn Grundsätze erneut geprüft werden. Auch hier ist zu berücksichtigen, daß Jugendliche, die im Zuge der damaligen Entwicklung und unter dem Einfluß der zur Macht gekommenen nationalsozialistischen Bewegung oinor Gliederung der NSDAP angehört imd sich in ihr betätigt haben, in den meisten Bällen nicht in der Lago waren, die Herrschaft des Nationalsozialismus als eine Gewalt- und Unrechtsherrschaft zu erkennen. Sie können daher auf Grund ihrer Mitgliedschaft und Betätigung nicht in gleicher Weise für geschehenes Unrecht mitverantwortlich gemacht werden wie Erwachsene. Wenn auch die Gesetzesmaterialien nichts ergeben, muß co als ausgeschlossen gelten, daß der Gesetzgeber jugendliche Mitglieder einer Gliederung der NSDAP von der Entschädigung hat auscchließen wollen. Biese Gedanken hat der erkennende Senat im Urteil vom 17« Dezember 1958 (aaO) zu dem Ausdruck gebracht. Auch im vorliegenden Falle hat der Kläger sich während seiner Dienstleistung beim Heichsarbeitsdienst zu dem Eintritt in die SS-Verftigungc-truppe gemeldet. er befand sich damals in einer Umgebung, die nationalsozialistischen Gedankengängen in besonderer Weise unterlag und wegen des weit reichenden militärischen Zwanges auch geeignet war, die Entschließungsfreiheit des Jugendlichen weitgehend auszuschließen.
5.	Aus diesen Gründen kann das Urteil des Berufungsgerichts keinen Bestand haben und ist aufzuheben.
Bei der erneuten Verhandlung und Entscheidung wird es auch darauf ankommen, ob der Kläger alles in seiner Macht Stehende getan hat, um seine Mitgliedschaft bei
 
der SG-Verfügungstruppe zu einem möglichst frühzeitigen Zeitpunkt zu lösen. Wer nach Eintritt in eine Gliederung der NSDAP den bestehenden Zustand hingenommen hat, kann nicht verlangen, von der Mitverantwortung für nationalsozialistisches Unrecht allein deshalb freigestellt zu worden, weil er seine Verpflichtung zu dem Eintritt noch in einem jugendlichen Alter abgegeben hat.
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Ascher Bundesrichter Johannsen	Wilden Dr.Doev/enhein
 und Bundesrichter MaaG sind beurlaubt und verhindert zu unterschreiben
 Ascher