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BGH

Gericht: BGH

November i960 eingegangenen Klage hat die Klägerin zunächst ?**iedereinsetzung in die versäumte Klagefrist beantragt für den fall, daß ihr Telegramm nicht als rechtzeitiges Rechtsmittel angesehen werden könne. Sie hat zur Begründung dieses Antrags vorgetragen, sie habe wegen ihres Augenleidens die klein gedruckte Rechtsmittelbelehruog nicht lesen und sie außerdem nicht verstehen können, da sie der deutschen Sprache nicht mächtig sei* Da sie das Schreiben von ihrem Bevollmächtigten erst ünde August I960 erhalten habe und für einige Wochen durch ihre Krankheit ans Bett gefesselt gewesen sei, habe sie erst Sude Oktober einen deutschsprechenden Bekannten aufsuchen und sich von diesem Uber den Inhalt des Bescheides aufklären lassen können. Da ihr die zuerkannte Rente viel zu gering erschienen sei, habe sie sofort durch ihren Bekannten das Telegramm absenden lassen und ihn beauftragt, durch einen deutschen Anwalt gegen den Bescheid Einspruch einzulegen. Zur Klage, mit der sie eine Erhöhung ihrer bisher betragenden Rente auf 400 DM monatlich erstrebt, hat die Klägerin vorgetragen, ihre verfolgungsbedingte Erwerbsminderung betrage mehr als 80 #« Sie hat beantragt, das beklagte band zu verurteilen, an sie Über die durch den angefochtenen Bescheid bewilligten Beträge hinaus weit er e 290 DK monatliche Rente ab 1« 3« hilfsweise das beklagte Land zu verurteilen, ihr über die Leistungen des angefochtenen Bescheides vom 12« Juli I960 hinaus ab 1« September I960 einen weiteren Betrag von 290 DM monatlich sowie entsprechend höhere Rentenzahlung und Kapitalentschädigung zu zahlen« Pas beklagte Land ist ira Eevisionsrechtszug nicht vertreteh geweseno Hach Auffassung des öberlandesgericbts hat das Landgericht die nach Ablauf der Klagefrist eingereichte Klage mit Hecht als unzulässig abgewiesen« Das sei nicht etwa deshalb der Fall gewesen, weil die Belehrung den Hinweis enthalten habe, die Klage könne auch mündlich zu Protokoll der Geschäftsstelle des Landgerichts erklärt werden, kohl habe der Bundesgerichtshof (RzW 1961, 416 Nr. 48) diese Form der Klageerhebung nicht für zulässig erklärt. Die auf diese Weise zustandegekommenen Protokolle, die in Düsseldorf stets von den Verfolgten unterschrieben worden seien, erfüllten die Erfordernisse einer einfachen schriftlichen Klage.Die bis zur Veröffentlichung der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs erteilte Rechtsmittelbellehrung habe daher die Verfolgten auf einen Weg verwiesen, der im Sommer i960 noch praktisch gangbar gewesen sei und zur.Erhebung einer - zu demindest nach entsprechender Dmdeutung - gültigen Klage geführt habe. Sowohl die angebliche Erkrankung der Klägerin vor Erhalt des Bescheides als auch das behauptete Nichtlesen - und Nichtverstehen - seien für die Fristversäumois nicht ursächlich gewesen. Denn spätestens am 27* Oktober I960, fage der Aufgabe des Protesttelegramms, sei die Klägerin über den Inhalt des Bescheides unterrichtet und sich auch Ili:';'' ' Sie habe hiermit eine Person ihres Vertrauens beauftragt, sei jedoch auf diesem Wege nicht zu dem Ziele gelangt, weil es ihrem Bekannten angeblich nicht möglich gewesen sei, sieb seines Auftrages fristgemäß zu entledigen» Es sei jedoch mangels gegenteiliger Substantiierung seitens der Klägerin nicht auszuschließen, daß diese Säumnis von jenem verschuldet worden sei, zu demal er von der Auftragserteilung bis zu dem Fristablauf nicht weniger als sechs Tage Zeit gehabt habe» Für dieses Verschulden ihres Vertreters habe die Klägerin einzusteheno Gehe man von ihrem Vortrag aus, so sei der angebliche Bekannte, da sie ihn mit der Bestellung neines11 Kölner Rechtsanwalts beauftragt habe, als ihr Vertreter -und nicht nur als ihr Bote - anzusehen; denn das Aussuchen eines Anwalts setze eine selbständige Entschließung voraus» Der "Bekannte gelte aber auch dann als ihr Vertreter, wenn er als Nichtanwalt den Verkehr der Partei mit dem von der Partei schon bezeiebneten Anwalt vermittelt habe» Die Annahm e , daß dies hier der Pall gewesen sei, folge daraus, daß jener im Besitze eines Vollmachtsformulars des Rechts-anwalts Br * welcher die Klage eingereicht habe, gewesen sein müsse. Denn die Klägerin habe diesen Vordruck schon am 29» Oktober I960 unterschrieben» Da Br» den Auftrag jedoch erst am November I960 erhalten habe, könne die Klägerin das Formblatt nur von jenem - auf derartige Geschäfte also eingestellten - Zwischenmann erhalten haben * Daß die Klägerin durch ihre Krankheit nicht mehr in der Lage gevjesen sein möge, ihren. Die Revision ist der Auffassung, die Rechtsmittelbe-lebrung in dem angefochtenen Bescheid sei fehlerhaft gewesen, da sie den Zusatz enthalten habe, die Klage Könne auch mündlich zu Protokoll der Geschäftsstelle des Landgerichts erhoben v?erden■. Das Oberlandesgericht habe selbst festgestellt, daß die Klägerin schon am 29* Oktober i960 eine Vollmacht für den Rechtsanwalt Dr. unterschrieben habe und daß die Mittelsperson im Ißesits dieser Vollmacht gewesen sein müsse. Im Berufungsurteil fehle eine Feststellung darüber, daß die Mittelsperson wie ein Verkehrsanwalt als Vertreter für die Klägerin, tätig gewesen sei. 2. Bas Oberlandesgericht hat, im Gegensatz zur Auffassung der Revision, mit Recht gegen die Versäumung der Klagefrist durch die Klägerin eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht gewahrt, da, wie im Berufungsurteil zutreffend ausgeführt, die Klägerin gemäß §§ 209 Abs. 1 BEG, 232 Abs. 2 ZPO für das Verschulden ihres Vertreters einzustehen hat. Bie Revision nimmt zu Unrecht an, im Berufungsurteil fehle eine Peststellung darüber, daß die Mittelsperson wie ein Verkehrsanwalt als Vertreter für die Klägerin tätig gewesen sei. Von dieser - ohne Rechtsirrtum getroffenen und insoweit von der Revision auch nicht angegriffenen -Feststellung aus konnte das Oberlandesgericbt aber ebenfalls zu der Rechtsauffassung kommen, die Mittelsperson sei als Vertreter für die Klägerin tätig geworden. Man könnte erwägen, ob dieser Grundsatz eiozusebränken wäre, wenn die Klägerin behauptet hätte, sie sei infolge ihrer Krankheit gezwungen gewesen, gerade diese Mittelsperson mit der Wahrnehmung ihrer Interessen zu beauftragen. Da nach alledem die Klagefrist versäumt und die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht zu gewähren ist, ist die Revision der Klägerin mit der sich aus den §§ 209 Abs.1, 225 Abs.l.'BBGr, 97 Abs. 1 ZPO ergebenden Kostenfolge zurtickzuweisen.

Zitierte Normen: § 210 BEG § 253 ZPO § 209 BEG § 232 ZPO
RevisionMittelspersonBelehrungVertreterAnwaltZPOKlägerinKlagefristBescheid

Volltext der Entscheidung

I
0010/62 Verkündet am 16« Januar 1963
Hoeppe, Justizangestellte ala ürkundsbeamter der Geschäftsstelle
'h38
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I ra
 Namen d e a V o 1 )c e s
In
 der Frau Ida W
- Prozeßbevollmächtigte* Rechtsanwälte
 Dr.	in
 Avenue d
Klägerin und Revisionsklägerin,
 und
das land N o r d rhein-Westfalen,
 vertreten durch die Bandesrentenbehdrde Nordrhein-Westfalen, Düsseldorf, lannenstraße 26,
Beklagten und Revisionsbeklagten
 hat der XV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs ohne mündliche Verhandlung am 11. Januar 1963 unter Mitwirkung des Senats-Präsidenten Ascher und der Bundesrichter Raake, Johannsen, Wilden und Dr« Xoewenheim
 für Hecht erkannt;
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlandesgeriohts Düsseldorf vom 12. April 1962 wird zuräekgewiesen.
Die Entscheidung ergeht gebühren- und auslagenfrei.
Die außergerichtlichen Kosten der Revision trägt die Klägerin.
Von Hechts wegen
 Sie am#.	1912 in	{Solen)	geborene jüdische
 Klägerin war ihrer Abstammung wegen während des Krieges nationulsozialistischen Verfol^ungemaiBnabmeß ausgesetzt *
Wegen Schadens an Körper und Gesundheit hat ihr die Rnt-schädigungabehörde durch Bescheid vom 12. Juli i960 unter Anerkennung einer yerfoigungsbedingten Minderung der Erwerbsfähigkeit von 35 # Kapitalentschädigung und Rente in Höhe von 28 VoH* der Biehstbezüge eines vergleichbaren Beamten des einfachen Dienstes bewilligt; dieser Bescheid ist dem damaligen Verfahrensbevollmächtigten der Klägerin, Rechtsanwalt Dr. Kahn, am 1. August I960 in München zugestellt worden. Am 280 Oktober I960 ging bei der Bntschädigungsbehördo ein am Vortage in Paris aufgegebenes Telegramm der Klägerin mit folgendem Wortlaut eint “Erhebe Protest Uber Bescheid vom 12. Juli und gehe vor Gericht. “
Mit ihrer am 12. November i960 eingegangenen Klage hat die Klägerin zunächst ?**iedereinsetzung in die versäumte Klagefrist beantragt für den fall, daß ihr Telegramm nicht als rechtzeitiges Rechtsmittel angesehen werden könne. Sie hat zur Begründung dieses Antrags vorgetragen, sie habe wegen ihres Augenleidens die klein gedruckte Rechtsmittelbelehruog nicht lesen und sie außerdem nicht verstehen können, da sie der deutschen Sprache nicht mächtig sei* Da sie das Schreiben von ihrem Bevollmächtigten erst ünde August I960 erhalten habe und für einige Wochen durch ihre Krankheit ans Bett gefesselt gewesen sei, habe sie erst Sude Oktober einen deutschsprechenden Bekannten aufsuchen und sich von diesem Uber den Inhalt des Bescheides aufklären lassen können. Da ihr die zuerkannte Rente viel zu gering erschienen sei, habe sie sofort durch ihren Bekannten das Telegramm absenden lassen und ihn beauftragt, durch einen deutschen Anwalt gegen den Bescheid Einspruch einzulegen. Ohne ihr Wissen sei der Bekannte aber
 erst am 2. November I960 nachKöln gefahren und babe erst am folgenden Tage ihren jetzigen Prozeßbevollmächtigten bestellt«
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Zur Klage, mit der sie eine Erhöhung ihrer bisher betragenden Rente auf 400 DM monatlich erstrebt,
 hat die Klägerin vorgetragen, ihre verfolgungsbedingte Erwerbsminderung betrage mehr als 80 #« Sie hat beantragt,
 das beklagte band zu verurteilen, an sie Über die durch den angefochtenen Bescheid bewilligten Beträge hinaus weit er e 290 DK monatliche Rente ab 1«
tember 1960 und dementsprechend höhere Rentennach Zahlung und Kapitalentschädigung zu zahlen«
Das beklagte Land hat beantragt, die Klage abzuweisen«
Es hat die Mehrförderung der Klägerin für unbegründet erklärt«
Das Landgericht hat den Wiedereinsetzungsantrag abgelehnt und die Klage als unzulässig abgewiesen«
Die Klägerin bat Berufung eingelegt« Sie hat beantragt
1« ihr Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu erteilen,
2o die Sache zur weiteren Verhandlung an das Gericht des ersten Rechtszuges zurUckzuvefweisen«
3« hilfsweise das beklagte Land zu verurteilen, ihr über die Leistungen des angefochtenen Bescheides vom 12« Juli I960 hinaus ab 1« September I960 einen weiteren Betrag von 290 DM monatlich sowie entsprechend höhere Rentenzahlung und Kapitalentschädigung zu zahlen«
4
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• <.
Pas beklagte Land hat beantragt, die Berufung zurückzuweisen«
Es hat ausgefUhrt, die Klage habe auch unabhängig davon, ob sie rechtzeitig erhoben worden sei, aus medizinischen Gründen keinen Erfolg haben können*
Pas Oberlandesgericht hat die Berufung zurückgewiesen. Mit der im Berufungsurteil zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihren Anspruch weiter. Pas beklagte Land ist ira Eevisionsrechtszug nicht vertreteh geweseno
 Hach Auffassung des öberlandesgericbts hat das Landgericht die nach Ablauf der Klagefrist eingereichte Klage mit Hecht als unzulässig abgewiesen«
Pas Oberlandesgericht hat die Klage als verspätet
 angesehen«
Pie Klagefrist sei,da der 1» November I960 gesetzlicher Feiertag gev;esen sei, am 2« November I960 abgelaufen«
Pas der Entschädigungsbebörde am 27« Oktober I960 fernmündlich übermittelte und am folgenden 'läge bei ihr in schriftlicher Form eingegangene Telegramm habe keine Klage darstellen, sondern nur eine solche anktiodigen sollen«
Pie Entschädigungsbehörde sei nicht gehalten gewesen, das Telegramm dem Gericht weiterzuleiten; die Unterlassung der Ueiterleitung sei kein Wiedereinsetzungsgrund. Eine
 Ejtsoheiduj^sgriinde
 
Klageschrift sei erst am 12. November I960 eingegangen, also nach Ablauf der mit der Zustellung (1. August I960) begonnenen Dreimonatsfrist.
Die Klagefrist wäre nur dann nicht in Lauf gesetzt worden, wenn die dem angefochtenen Bescheid beigefügte Rechtsmittelbelehrung unwirksam gewesen wäre. Das sei nicht etwa deshalb der Fall gewesen, weil die Belehrung den Hinweis enthalten habe, die Klage könne auch mündlich zu Protokoll der Geschäftsstelle des Landgerichts erklärt werden, kohl habe der Bundesgerichtshof (RzW 1961, 416 Nr. 48) diese Form der Klageerhebung nicht für zulässig erklärt. Die Justizverwaltung sei aber trotzdem nicht gehindert gewesen, den Urkundebeamten der Geschäftsstelle den Rechtssuchenden als Schreibhilfe zur Verfügung zu stellen. Die auf diese Weise zustandegekommenen Protokolle, die in Düsseldorf stets von den Verfolgten unterschrieben worden seien, erfüllten die Erfordernisse einer einfachen schriftlichen Klage.Die bis zur Veröffentlichung der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs erteilte Rechtsmittelbellehrung habe daher die Verfolgten auf einen Weg verwiesen, der im Sommer i960 noch praktisch gangbar gewesen sei und zur.Erhebung einer - zu demindest nach entsprechender Dmdeutung - gültigen Klage geführt habe. Die im vorliegenden Falle erteilte Belehrung sei daher voll wirksam gewesen•
Die beantragte Wiedereinsetzung in die versäumte Klage-fr ist habe das Landgericht mit Recht abgelehnt»
Sowohl die angebliche Erkrankung der Klägerin vor Erhalt des Bescheides als auch das behauptete Nichtlesen - und Nichtverstehen - seien für die Fristversäumois nicht ursächlich gewesen. Denn spätestens am 27* Oktober I960, fage der Aufgabe des Protesttelegramms, sei die Klägerin über den Inhalt des Bescheides unterrichtet und sich auch
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darüber klar gewesen, daß eine Klage gegen den Bescheid bis zu dem I* bzv/. 2. November I960 habe erhoben werden müssen»
Sie habe hiermit eine Person ihres Vertrauens beauftragt, sei jedoch auf diesem Wege nicht zu dem Ziele gelangt, weil es ihrem Bekannten angeblich nicht möglich gewesen sei, sieb seines Auftrages fristgemäß zu entledigen» Es sei jedoch mangels gegenteiliger Substantiierung seitens der Klägerin nicht auszuschließen, daß diese Säumnis von jenem verschuldet worden sei, zu demal er von der Auftragserteilung bis zu dem Fristablauf nicht weniger als sechs Tage Zeit gehabt habe»
Für dieses Verschulden ihres Vertreters habe die Klägerin einzusteheno Gehe man von ihrem Vortrag aus, so sei der angebliche Bekannte, da sie ihn mit der Bestellung neines11 Kölner Rechtsanwalts beauftragt habe, als ihr Vertreter -und nicht nur als ihr Bote - anzusehen; denn das Aussuchen eines Anwalts setze eine selbständige Entschließung voraus» Der "Bekannte gelte aber auch dann als ihr Vertreter, wenn er als Nichtanwalt den Verkehr der Partei mit dem von der Partei schon bezeiebneten Anwalt vermittelt habe» Die Annahm e , daß dies hier der Pall gewesen sei, folge daraus, daß jener im Besitze eines Vollmachtsformulars des Rechts-anwalts Br *	welcher die Klage eingereicht habe,
 gewesen sein müsse. Denn die Klägerin habe diesen Vordruck
 schon am 29» Oktober I960 unterschrieben» Da Br»	den
 Auftrag jedoch erst am November I960 erhalten habe, könne die Klägerin das Formblatt nur von jenem - auf derartige Geschäfte also eingestellten - Zwischenmann erhalten haben * Daß die Klägerin durch ihre Krankheit nicht mehr in der Lage
 gevjesen sein möge, ihren. Vertreter hinsichtlich der fr ist’ gerechten Erledigung des Auftrages zu Überwachen, sei
 in diesem Zusammenhänge ohne rechtliche Bedeutung.
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Die Revision ist der Auffassung, die Rechtsmittelbe-lebrung in dem angefochtenen Bescheid sei fehlerhaft gewesen, da sie den Zusatz enthalten habe, die Klage Könne auch mündlich zu Protokoll der Geschäftsstelle des Landgerichts erhoben v?erden■. Infolgedessen habe durch die Zustellung des Bescheides am 1. August I960 die Klagefrist r,nicht zu laufen begonnen^
Aber auch, wenn das der Fall gewesen wäre, hätte die v.iedereiosetzung in den vorigen Stand gewährt werden müssen. Das Oberlandesgericht habe selbst festgestellt, daß die Klägerin schon am 29* Oktober i960 eine Vollmacht für den Rechtsanwalt Dr.	unterschrieben	habe und daß die
 Mittelsperson im Ißesits dieser Vollmacht gewesen sein müsse. Danach habe die Mittelsperson eine selbständige Entschließung hinsichtlich des zu beauftragenden Anwalts also nicht au treffen gehabt. Im Berufungsurteil fehle eine Feststellung darüber, daß die Mittelsperson wie ein Verkehrsanwalt als Vertreter für die Klägerin, tätig gewesen sei. Es sei behauptet worden, daß die Mittelsperson nur habe überbringen sollen.
III.
Diese Hevisionsangriffe können keinen Erfolg haben.
1. Das Oberlandesgericht hat im Ergebnis mit Recht die Klageerhebung als verspätet angesehen.
Nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats (Urteil von 8. November 1957 - IV ZR 190/57 IM Nr. 6 zu § 210 BEG 1956 = Rzff 1958, 117 Rr. 37) wird die Klagefrist des § 210 BSD
- 8 —
durch die Zustellung eines den geltend gemachten Anspruch ablehnenden Bescheides nicht in Lauf gesetzt, wenn dieser
 Bescheid eine unrichtige Rechtsmittelbelehrung enthält«*
V/ie vom Senat weiter ausgesprochen (Urteil vom 3. Mai 1961 - IV ZR 247/60 LM Hr* 22 zu § 21o BEG 1956 * RzW 1961,
416 Nr. 48), kann in Entschädigungssaehen die Klage nicht durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des Landgerichts erhoben werden* Die Klagefrist wird jedoch durch die Zustellung des Bescheides der Entschärfigungs-behörde auch dann in Lauf gesetzt, wenn die diesem Bescheid
 beigefügte, im übrigen dem Gesetz genügende Rechtsmittelbelehrung untunlich den Hinweis enthält, die Klage könne auch durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des für die Klage zuständigen Landgerichts erklärt werden (Beschluß des Senats vom 4 * Juli 1962 - IV ZB 1
RzW 1962, 521 Nr. 31)o Der Senat hat hier die Auffassung vertreten, der der Belehrung anhaftende Mangel sei nicht so erheblich gewesen, daB deswegen die Klagefrist nicht habe zu laufen beginnen können.
Die Belehrung unterrichtete, wie vom Senat (aaö S° 321) im einzelnen dargelegt, - dort wie hier - darüber, wie ordnungsgemäß durch Einreichung einer Klage bei dem Landgericht die Ansprüche fristgerecht geltend gemacht werden konnten. Es war praktisch bedeutungslos, daß darüber hinaus zu Unrecht in der Belehrung die Möglichkeit erwähnt wurde, die Klage könne auch durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle erhoben werden. Nur die am sitz des zuständigen Gerichts wohnenden Verfolgten könnten durch die falsche Belehrung veranlaßt werden, die Klage in unzulässiger Porm zu erheben. In diesem Palle wäre bei Unterzeichnung deo - dann dem § 253 ZPO entsprechenden - Protokolls durch den Verfolgten die Klagefrist gleichfalls gewahrt. Pur die überwiegende Zahl der nicht am Sitz des zuständigen Gerichts
 
wohnenden Verfolgten kommt eine Klageerhebung zu Protokoll der Geschäftsstelle ohn «hin nicht in Betracht» Der Fehler der Belehrung, der nur darin besteht, daß eine rechtlich nicht gegebene, praktisch kaum bedeutsame Form für die Klageerhebung angeführt v/ird, ist nicht so schwerwiegend, daß ein hiermit Versehener Bescheid die Klagefrist nicht in Bauf setzen könnte. Gegebenenfalls könnte auf Antrag durch Wiedereinsetzung in den vorigen Stand geholfen werden.
2. Bas Oberlandesgericht hat, im Gegensatz zur Auffassung der Revision, mit Recht gegen die Versäumung der Klagefrist durch die Klägerin eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht gewahrt, da, wie im Berufungsurteil zutreffend ausgeführt, die Klägerin gemäß §§ 209 Abs. 1 BEG, 232 Abs. 2 ZPO für das Verschulden ihres Vertreters einzustehen hat.
Es ist unrichtig, wenn die Revision anfübrt, die Klägerin habe behauptet, die Mittelsperson habe nur "Uberbringen"sollen; eine solche Behauptung hat die Klägerin niemals aufgestellt. Ihr Vortrag ist vielmehr, wie auch im Beruf ungsurteil festgestellt, dahin gegangen, sie habe, ihren Bekannten mit der Bestellung eines Kölner Rechtsanwalts beauftragt. Bei UnterStellung dieses Vortrages der Klägerin unterliegt es keinem Rechtsirrtum, wenn das Oberlandes ger lebt in der Auswahl eines Anwalts und der damit verbundenen Entschließung die Tätigkeit eines Vertreters
 erblickt hat. Biese Unterstellung ist jedoch,,wie die Revision an sich mit Recht hervorhebt, gar nicht die Grundlage der Entscheidung des Oberlandeagerichts. Bie Revision nimmt zu Unrecht an, im Berufungsurteil fehle eine Peststellung darüber, daß die Mittelsperson wie ein Verkehrsanwalt als Vertreter für die Klägerin tätig gewesen sei. Im Gegenteil hat das Oberlandesgericht angenommen, die Mittelsperson habe als Nichtanwalt den Verkehr der
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jtlSgerin als Partei mit dem von dieser schon bezeicbneten Anwalt vermittelt» und diese Annahme in seiner Begründung im einzelnen erläutert . Von dieser - ohne Rechtsirrtum getroffenen und insoweit von der Revision auch nicht angegriffenen -Feststellung aus konnte das Oberlandesgericbt aber ebenfalls zu der Rechtsauffassung kommen, die Mittelsperson sei als Vertreter für die Klägerin tätig geworden. Denn “Vertreteru im Sinne des § 232 Abs. 2 ZPO sind Bevollmächtigte jeder Art, auch Verkehrsbevollmächtigte, d. h. Bevollmächtigte - Anwälte wie auch Hichtanwälte die mit dem Verkehr zwischen der Partei und dem ProzeSbevo1Imäch~ tigten betraut sind (vgl. RGZ 115, 71; Stein/Johas/Schönke/ Pohle, 18. Auf1», § 232 ZPO, Anmv IX 1 b, S.1$ Baumbaeh/ lauterbach, 26. Aufl. § 232 ZPO, Anm. 2, So 377; Wieczorek,
§ 232 ZPO, Anm. B I c, So 1238)o Für das Verschulden dieses ihres Vertreters hat die Klägerin einzusteben. Man könnte erwägen, ob dieser Grundsatz eiozusebränken wäre, wenn die Klägerin behauptet hätte, sie sei infolge ihrer Krankheit gezwungen gewesen, gerade diese Mittelsperson mit der Wahrnehmung ihrer Interessen zu beauftragen. Biese Frage bedarf jedoch keiner Entscheidung. Denn ein solcher Sachverhalt ist von der Klägerin nicht behauptet worden.
-it -
IV.
Da nach alledem die Klagefrist versäumt und die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht zu gewähren ist, ist die Revision der Klägerin mit der sich aus den §§ 209 Abs. 1, 225 Abs. l.'BBGr, 97 Abs. 1 ZPO ergebenden Kostenfolge zurtickzuweisen.
Ascher Baske Jobannsen Wilden Br. Boewenheim