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BGH · IV ZK 240/61

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZK 240/61

Klägerin und Revisionsklägerin, - Froze .^bevollmächtigter: Rechtsanwalt in gegen das Land Niedersachsen, vertreten durch den Niedersächsischen Minister des Innern in Hannover, Beklagten und Revisionsbeklagten, hat der IV«, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 23» Februar 1962 unter Mitwirkung der Bundesrichter Raske, Johannsen, Wüstenberg, Maaß und Br* Graf für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 2* Zivilsenats (EntschädigungsSenats) des Oberlandesgerichts Celle vom 12. Ber Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Die Klägerin erhält nach dem niedersächsischen Sonderhilf sgesetz eine Hinterbliebenenrente, Mit dem Anträge, ihr nach den Vorschriften des Bundesentschädigungsgesetzes eine Hinterbliebenenrente zu gewähren, hatte sie bei der Entschädigung sbehörde keinen Erfolg. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt sie ihren Anspruch weiter.-Das beklagte Land hat sich in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat nicht vertreten lassen. Das hat der Berufungsrichter im Einklang mit den Gutachten der ärztlichen Sachverständigen festgestellt, v/eil der Lungenkrebs, unter dem der Ehemann der Klägerin litt, nach aller ärztlicher Erfahrung erst nach einer Latenzzeit von 15 bis 20 Jahren manifest wird. Zu der weiteren Frage, ob der Verlauf dieser Krankheit von dem Verfolgungsschicksal des Ehemanns der Klägerin beeinflußt worden 1st; hat das Berufungsgericht in den Gründen seiner Entscheidung ausgeführt, daß bei dieser Erkrankung selbst eine Frühdiagnose mit nachfolgender Behandlung keine Heilungsaussichten geboten hätte. Es ist aber der Ansicht, daß ein Entschädigungsanspruch für Schaden am Leben nur dann zu gewähren ist, wenn die Verfolgungsmaßnahme den Tod wesentlich mitverursacht hat. b) Das Berufungsgericht hat jedoch zu Unrecht die Anwendung des § 15 Abs. 2 BEG in Verbindung mit § 2 der 1. Daraus folgt, daß auch die Verkürzung der Lebenszeit eines unheilbar Erkrankten den Tatbestand des § 15 BEG erfüllen kann. Mai infolge mangelnder ärztlicher Betreuung im Konzentrationslager vorzeitig eingetreten ist oder dahin, daß der Verfolgte infolge der Freiheitsentziehung außer Stande war (§ 9 Abs.3 BEG), sich selbst sachgemäß behandeln zu lassen. sätsen der adäquaten Verursachung kommt es beim Zusammenwirken mehrerer Ursachen auf den größeren oder geringeren Wert einer Ursache, die zu dem tatbestandsmäßigen Erfolg beigetragen hat,, nicht an» Ein zu entschädigender Verfolgungs-sohaden liegt also auch dann vor, wenn die aus Verfolgungsgründen verhängte Gewaltmaßnahme neben anderen, verfolgungsunabhängigen Ursachen den Schaden herbeigeführt hat. Diesen Grundsätzen widerspricht die Ansicht des Beru-f ungsgerichts, daß die Freiheitsentziehung das Leben des Verfolgten möglicherweise um höchstens drei Monate verkürzt habe und diese Ursache neben der unabhängig von jeder Gewaltmaßnahme zu dem Tode führenden Krankheit kein wesentliches Gewicht gehabt habe und daher einen Entschädigungsanspruch wegen Schadens am Leben nicht begründen könne. JZ 61, 9)* Für das Gebiet des Entschädigungsrechts ist der Bundesgerichtshof dieser Ursachenlehre nicht gefolgt. Aus diesen Vorschriften ist abzuleiten, daß nach Entstehung der Ansprüche auf Hinterbliebenenrente nur die im Gesetz ausdrücklich aufgeführten Gründe diese Rechte erlöschen lassen« c) Die Anwendung des § 15 Abs. 2 BEG führt freilich zu dem Ergebnis, daß die Vermutung eines ursächlichen 2usammenhanges zwischen nationalsozialistischen Gewaltmaßnahmen und dem Tode des Verfolgten kaum je zu widerlegen ist, wenn auch bei Kenntnis aller Einzelheiten, die für das Schicksal des Verfolgten: während der Freiheitsentziehung oder Deportation von Belang sind, über einen etwaigen Einfluß dieser Vorgänge auf den Krankheit s verlauf nach wissenschaftlicher Erfahrung nichts bekannt ist. den in RzW 1961, 229 Nr. 26 abgedruckten Beschluß des Senats), führt, die Anwendung dieser Vermutung zu dem gegcntsilig-en-Ergebnis, weil das beklagte Land in derartigen Fällen kaum je in der Lage sein wird, den Beweis zu führen, daß kein ursächlicher Zusammenhang zwischen Gewaltmaßnahme und Tod vorliegt (vgl.

Zitierte Normen: § 15 BEG
VermutungVerfolgteBerufungsgerichtBEGTodKrankheitKlägerinUrsacheRevision

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk:	3a
Amtliche Sammlung: nein
;) j 2537 012
BEG § 15 Abs. 2
Zur Tragweite der Vermutung aus § 15 Abs« 2 BEG*
BGH, Urt. v. 28* Februar 1962 - IV ZK 240/61 - OLG Celle
LG Lüneburg
XV ZR 240/61
Verkündet
 am 28. Februar 1962 Becker, Just../ingest, als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Namen des Volkes In dem Entschädigungsrechtsstreit
 der Y/itwe Y/ilheImine W Kreis
 geh.
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Klägerin und Revisionsklägerin, - Froze .^bevollmächtigter: Rechtsanwalt	in
 gegen
das Land Niedersachsen,
 vertreten durch den Niedersächsischen Minister des Innern in Hannover,
 Beklagten und Revisionsbeklagten,
 hat der IV«, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 23» Februar 1962 unter Mitwirkung der Bundesrichter Raske, Johannsen, Wüstenberg, Maaß und Br* Graf
 für Recht erkannt:
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Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 2* Zivilsenats (EntschädigungsSenats) des Oberlandesgerichts Celle vom 12. Juli 1961 aufgehoben.
Ber Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Gerichtsgebühren und Auslagen für das Revisionsverfahren werden nicht erhoben.
Von Rechts wegen
/
 Tatbestand:
Die Klägerin heiratete im Jahre 1912 den 1887 geborenen Eisenbalmarbeiter Adolf	Der	Ehemann	der	Klägerin
 wurde wegen seiner Zugehörigkeit zur KPD am 24. März 1933 verhaftet und am 17. Januar 1934 wegen Vorbereitung eines hochverräterischen Unternehmens in Tateinheit mit einem Vergehen gegen das Schußwaffengesetz und das Kriegsgerätegesetz zu zwei Jahren und 9 Monaten Gefängnis verurteilt. Bald nach Verbüßung dieser Strafe - Dezember 1935 - wurde er wiederum fcstgenommen und in Konzentrationslager verbracht. Am 28.November 1938 wurde er aus dem Konzentrationslager Sachsenhausen krank entlassen, nachdem er schon einige Wochen unter Pieber, Husten, Auswurf und Schmerzen auf der linken Brustseite gelitten hatte. Mit dieser Krankheit wurde er Ende Pebruar 1939 in das Städtische Krankenhaus	eingeliefert.	Dort
 starb er am 17. Mai 1939.
Die Klägerin erhält nach dem niedersächsischen Sonderhilf sgesetz eine Hinterbliebenenrente, Mit dem Anträge, ihr nach den Vorschriften des Bundesentschädigungsgesetzes eine Hinterbliebenenrente zu gewähren, hatte sie bei der Entschädigung sbehörde keinen Erfolg. Ihre Klage wurde vom Landgericht und Oberlandesgericht abgev/iesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt sie ihren Anspruch weiter.-Das beklagte Land hat sich in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat nicht vertreten lassen.
Entscheidungsgründe:
Die Revision ist begründet.
1.	Das Berufungsgericht hat die Entscheidung des Landgerichts
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bestätigt, weil es überzeugt war, daß Verfolgungsmaßnahmen auf die Entstehung der Krebserkrankung, an der der Ehemann der Klägerin gestorben ist, keinen Einfluß gehabt haben.
Das hat der Berufungsrichter im Einklang mit den Gutachten der ärztlichen Sachverständigen festgestellt, v/eil der Lungenkrebs, unter dem der Ehemann der Klägerin litt, nach aller ärztlicher Erfahrung erst nach einer Latenzzeit von 15 bis 20 Jahren manifest wird. Zu der weiteren Frage, ob der Verlauf dieser Krankheit von dem Verfolgungsschicksal des Ehemanns der Klägerin beeinflußt worden 1st; hat das Berufungsgericht in den Gründen seiner Entscheidung ausgeführt, daß bei dieser Erkrankung selbst eine Frühdiagnose mit nachfolgender Behandlung keine Heilungsaussichten geboten hätte. Möglicherweise hätte, so wird in dem angefochtenen Urteil zur Frage des Todeszeitpunktes gesagt, eine Behandlung mit Höntgenstrahlen das Leben des Verfolgten um höchstens drei Monate verlängert.
In dem Unterlassen einer solchen Strahlenbehandlung hat das Berufungsgericht eine verfolgungsbedingte Mitursache des Todes des Verfolgten gesehen. Es ist aber der Ansicht, daß ein Entschädigungsanspruch für Schaden am Leben nur dann zu gewähren ist, wenn die Verfolgungsmaßnahme den Tod wesentlich mitverursacht hat. An dieser Voraussetzung fehle es hier deshalb, weil der Verfolgte auf Grund seines schweren Leidens auch ohne Verfolgung höchstens drei Monate länger gelebt hätte.
2.	Diese Begründung leidet an entscheidungserheblichen Hechtsfehlern.
a)	Unbegründet sind allerdings die Einwendungen der Revision gegen die ärztlichen Gutachten und deren Würdigung
 
durch das Berufungsgericht. Die Revision übersieht, daß die Yfiirdigung eines Sachverständigengutachtens in erster Linie Sache des Tatrichters ist. Nur in engen Grenzen kann das Revisionsgericht ein solches Gutachten und seine Verwertung durch das Tatsachengericht nachprüfen (BGHZ 12, 47). Baß solche, vom Revisionsgericht zu beachtende Fehler bei den im vorliegenden Verfahren erstatteten Gutachten hervorgetreten seien, ist nicht zu erkennen. Weder ist der ärztliche Sachverständige von einem unzutreffenden Sachverhalt ausgegangen, noch verstoßen seine Überlegungen gegen die Denkgesetze oder allgemein anerkannte Erfahrungssätze. Mit diesen Angriffen kann die Revision daher nicht durchdringen.
b)	Das Berufungsgericht hat jedoch zu Unrecht die Anwendung des § 15 Abs. 2 BEG in Verbindung mit § 2 der 1. DV-BEG dahingestellt sein lassen. Die Voraussetzungen für die Anwendung dieser Bestimmungen liegen vor. Da der Verfolgte am 28. November 1958 aus dem Konzentrationslager entlassen wurde und am 17. Mai 1939 verstarb, wird vermutet, daß nationalsozialistische Gewaltmaßnshmen seinen Tod verursacht haben. Für die Tragweite dieser Vermutung ist von Bedeutung, daß der Ablauf der Ereignisse in der jeweiligen konkreten Gestalt zugrunde zu legen ist. Daraus folgt, daß auch die Verkürzung der Lebenszeit eines unheilbar Erkrankten den Tatbestand des § 15 BEG erfüllen kann. Dabei spielt keine Rolle, ob die Vermutung dahin geht, daß der Tod des Verfolgten am 17. Mai infolge mangelnder ärztlicher Betreuung im Konzentrationslager vorzeitig eingetreten ist oder dahin, daß der Verfolgte infolge der Freiheitsentziehung außer Stande war (§ 9 Abs. 3 BEG), sich selbst sachgemäß behandeln zu lassen.
Nach den für das Entschädigungsrecht maßgebenden Grund-
 
sätsen der adäquaten Verursachung kommt es beim Zusammenwirken mehrerer Ursachen auf den größeren oder geringeren Wert einer Ursache, die zu dem tatbestandsmäßigen Erfolg beigetragen hat,, nicht an» Ein zu entschädigender Verfolgungs-sohaden liegt also auch dann vor, wenn die aus Verfolgungsgründen verhängte Gewaltmaßnahme neben anderen, verfolgungsunabhängigen Ursachen den Schaden herbeigeführt hat.
Diesen Grundsätzen widerspricht die Ansicht des Beru-f ungsgerichts, daß die Freiheitsentziehung das Leben des Verfolgten möglicherweise um höchstens drei Monate verkürzt habe und diese Ursache neben der unabhängig von jeder Gewaltmaßnahme zu dem Tode führenden Krankheit kein wesentliches Gewicht gehabt habe und daher einen Entschädigungsanspruch wegen Schadens am Leben nicht begründen könne.
Diese Betrachtungsweise findet sich zwar in der Rechtsprechung der Sozialgerichte und ihrer Vorgänger zu dem Versor-gungorecht und zu dem-Rech * 1 ur” go'setzifchen Unfallversicherung. Auch in die Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte zu Rechtsfragen der Unfallfürsorge für Beamte hat sie Eingang gefunden (vgl. die Übersicht bei Haueisen, Die Theorie * der wesentlichen Bedingung, eine wichtige Ursachenlehre,
JZ 61, 9)* Für das Gebiet des Entschädigungsrechts ist der Bundesgerichtshof dieser Ursachenlehre nicht gefolgt.
Sie würde, wie z.B. die Entscheidung des Bundessozialgerichts, BSG 2, 26$, 271 zu dem Ergebnis nötigen, daß beim
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Vorliegen unheilbarer Krankheiten Ansprüche wegen Schadens am Leben nur dann gegeben sind, wenn die tatbestandsmäßige Ursache zu einem wesentlich früheren Tode - nach der ständigen Rechtsprechung der Sozialgerichte kommt es auf einen Zeitraum von mindestens einem Jahr an - geführt hat. Das würde im Ergebnis darauf hinauslaufen, bei Schäden am Leben die verfolgungsunabhängige Ursache nach den Grund-
 
Sätzen der überholenden Kausalität zu berücksichtigen.
Dem widersprechen jedoch eine Reihe von Vorschriften aus dem 1. Titel des 2. Abschnitts des Gesetzes und der 1. DV-BEG. Es genügt hier, auf § 17 BEG und § 18 der >1. DV-BEG zu verweisen. Aus diesen Vorschriften ist abzuleiten, daß nach Entstehung der Ansprüche auf Hinterbliebenenrente nur die im Gesetz ausdrücklich aufgeführten Gründe diese Rechte erlöschen lassen«
c)	Die Anwendung des § 15 Abs. 2 BEG führt freilich zu dem Ergebnis, daß die Vermutung eines ursächlichen 2usammenhanges zwischen nationalsozialistischen Gewaltmaßnahmen und dem Tode des Verfolgten kaum je zu widerlegen ist, wenn auch bei Kenntnis aller Einzelheiten, die für das Schicksal des Verfolgten: während der Freiheitsentziehung oder Deportation von Belang sind, über einen etwaigen Einfluß dieser Vorgänge auf den Krankheit s verlauf nach wissenschaftlicher Erfahrung nichts bekannt ist. Das ist bei Krankheiten, deren Entstehung und Verlauf noch medizinisch ungeklärt sind, der Fall. Während ohne die Vermutung des § 15 Abs. 2 BEG in derartigen Fällen eine Entschädigung regelmäßig versagt werden muß (vgl. den in RzW 1961, 229 Nr. 26 abgedruckten Beschluß des Senats), führt, die Anwendung dieser Vermutung zu dem gegcntsilig-en-Ergebnis, weil das beklagte Land in derartigen Fällen kaum je in der Lage sein wird, den Beweis zu führen, daß kein ursächlicher Zusammenhang zwischen Gewaltmaßnahme und Tod vorliegt (vgl. RzW 1959? 224 Nr. 23). Dieses Ergebnis entspricht jedoch dem Gesetz.
3.	Aus diesen Gründen kann das angefochtene Urteil nicht bestehen bleiben. Es bedarf also der weiteren Prüfung der
 
Rrage, ob und in welcher Höhe der Klägerin, der. Witwe des Verfolgten, eine Hinterbliebenenrente zusteht.
Aus diesen Grunde muß der Rechtsstreit an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden. Die Kostenentscheidung beruht auf § 225 Abs. 1 BEG.
Raske Johannsen Bundesrichter Maaß Dr.Graf
 Wüstenberg ist beurlaubt und verhindert zu unterschreiben
 Raske
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