Ein “Volontär11, der für seine Tätigkeit in einem Handelsbetrieb die übliche Vergütung eines Handlungsgehilfen erhält und im Zuge der Verfolgung diese Tätigkeit aufgeben muß, ist nicht in der Ausbildung, sondern in einem privaten Dienstverhältnis geschädigt. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 25* Januar 1961 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Johannsen, Maaß, Wilden und Br. Loewenheim für Recht erkannt: Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 9« Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 23» März I960 aufgehoben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Er, der Kläger, habe nach vollendeter Fachausbildung in das väterliche Geschäft eintreten und im Laufe der Zeit den Anteil des Vaters übernehmen sollen. Das Oberlandesgericht hat festgestellt, der Kläger habe nicht etwa kaufmännischer Angestellter werden und alsdann durch Fleiß und Weiterbildung innerhalb dieses Berufes auf- Infolgedessen habe er sich während seiner Tätigkeit als "Volontär” bei der Firma RflBHBHBfcSöhuhwarenver trieb in Hannover noch in der erstrebten Ausbildung befunden; eine berufsmäßige Erwerbstätigkeit auf Grund eines Arbeitsverhältnisses habe er zu dieser Zeit noch gar nicht ausgeübt. Zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, daß für denselben Tatbestand eines Schadens im beruflichen Fortkommen nicht außer den Ansprüchen wegen Schadens in der Berufsausbildung auch solche wegen Verdrängung aus dem Beruf erhoben werden können und daß dieser Ausschluß auch auf Ansprüche aus § 114 BEG sich bezieht (vgl. durch Verfolgungsmaßnahraen dem Verfolgten unmittelbar in der Nutzung seiner Arbeitskraft (§65 3EG) erwachsen ist, während der in seiner Ausbildung Geschädigte einen solchen Schaden nur mittelbar erlitten hat und dem eigentlichen Berufsge-schädigten nur mittels der in § 115 BEG- ausgesprochenen Fiktion gleichgestellt wird. Unter "Ausbildung” versteht das Bundesentschädigungsgesetz nach ständiger Rechtsprechung des erkennenden Senats (RzW I960, 402 /A03/ Kr. 70) diejenige vorbereitende Tätigkeit, die erforderlich ist, um dem Berechtigten die Ausübung eines Berufes zu ermöglichen, der ihm nach den Erfahrungen des Lebens eine ausreichende wirtschaftliche Existenz bietet. Ist die Ausbildung in diesem Sinne der Zweck eines zwischen dem "Ausbilder" und dem "Ausziibildenden" abgeschlossenen Vertrags oder sonstigen Rechtsverhältnisses, und erhält der "Auszubildende" keine Vergütung für seine Tätigkeit oder doch nur einen Beitrag zu seinen Unterhaltskosten (Taschengeld, Unterhaltszuschuß), dann kann die Störung dieses Ausbildungsverhältnisses im Zuge einer Verfolgung nur zu einer in den §§ 115 ff BEO geregelten Entschädigung führen. Das Oberlandesgericht hat nun festgestellt, der Kläger habe nicht kaufmännischer Angestellter, sondern Leiter eines Unternehmens der Schuhbranche werden wollen und 3ich in der Ausbildung für dieses Berufsziel noch während seiner Tätigkeit in Hannover befunden. Auch das Landgericht hatte bereits berücksichtigt, der Kläger habe an der Leitung des Familienbetriebes teilnehmen und offenbar nicht nur eine bei kaufmännischen Angestellten übliche, sondern eine zur Leitung einer solchen Schuhfirma befähigende Ausbildung erhalten sollen, Bas Oberlandesgericht kommt aber mit diesen Erwägungen zu einer unrichtigen Abgrenzung zwischen den eigentlichen Berufsschäden und den sogenannten Ausbildungsschaden im Sinne der §§ 115 ff aaO. November 1959 (Bl. 59 GA), auf das sich das Berufungsgericht in dem angefochtenen Urteil bezieht und das es damit zxun Inhalt dieses Urteils macht, hat der Kläger während seiner "Volontärs-Tätigkeit bei der Firma Schuhwarenbetrieb in Hannover eine Bezahlung erhalten, die mit 150 RM monatlich damals den Üblichen Gehaltssätzen (gleichaltriger) kaufmännischer Angestellter entsprach. Unter diesen Umständen kann der Kläger im Rechtssinn nicht als"Volontär" angesehen werden: denn Volontäre im Rechtssinn sind nach § 82 a HUB Personen, die, ohne als Lehrlinge angenommen zu sein, zu dem Zwecke ihrer Ausbildung unentgeltlich mit kaufmännischen Biensten beschäftigt werden. Hat der Kläger für seine Tätigkeit bei der Firma Schuhv/arenvertrieb in Hannover ein derartiges Monatsgehalt erhalten, so kann seine Dienstleistung bei dieser Firma nicht als unentgeltlich angesehen werden. Bamit hat der "Volontär1* auch die Rechte und Pflichten eines Handlungsgehilfen. Auch auf dem Gebiet kann das eigentliche unselbständige Arbeitsverhältnis, dessen Unterbrechung oder Beendigung Entschädigungsansprüche nach den §§ 87 ff BEG gewährt, nicht nach anderen Gesichtspunkten gegenüber dem Sachverhalt der Ausbildung, dessen vorzeitige Beendigung Ansprüche nach den §§ 115 ff nach sich zieht, unterschieden werden.
Nachschlagewerk: ja Amtliche Sammlung: nein o33> BEG §§ 87, 115 Abs. 1 Ein “Volontär11, der für seine Tätigkeit in einem Handelsbetrieb die übliche Vergütung eines Handlungsgehilfen erhält und im Zuge der Verfolgung diese Tätigkeit aufgeben muß, ist nicht in der Ausbildung, sondern in einem privaten Dienstverhältnis geschädigt. BGH, Urt. v. 27. Januar 1961 - IV ZR 240/60 - OLG München LG München I IV ZR 240/60 Verklindet am 27. Januar 1961 Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes In dem Entschädigungsrechtsstreit des Walter GflHHP str., Klägers und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br. R.sflj^^Bin Kj gegen den Freistaat Bayern , vertreten durch das Bayerische Staatsministerium der Finanzen in Beklagten und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br. in Ki hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 25* Januar 1961 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Johannsen, Maaß, Wilden und Br. Loewenheim für Recht erkannt: Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 9« Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 23» März I960 aufgehoben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Bie Entscheidung ergeht gebühren- und auslagenfrei. Von Rechts wegen Tatbestand: Der am 19. Mai 1913 in Nürnberg geborene jüdische Kläger erhebt Entschädigungsansprüche wegen Schadens im beruflichen und wirtschaftlichen Fortkommen in Höhe von 35.000 DM. Er hat vorgetragen: Er habe das Reformgymnasium und dann die Höhere Handelsschule in Nürnberg besucht und letztere mit Obersekundareife verlassen. Sein Vater sei einer der drei Inhaber der Firma D. und M. KBHHHIB gewesen» die in verschiedenen Städten Deutschlands zahlreiche Schuhwarengeschäfte gehabt habe. Er, der Kläger, habe nach vollendeter Fachausbildung in das väterliche Geschäft eintreten und im Laufe der Zeit den Anteil des Vaters übernehmen sollen. Seine Ausbildung sei auf dieses Ziel ausgerichtet gewesen. Nach dem Schulbesuch habe er ein Jahr bei der Schuhfabrik in Fürth gelernt, und zwar hauptsächlich bezüglich der technischen Seite der Arbeit. Anschließend sei er ein Jahr im Familienbetrieb gewesen, wo ihm auch schon Gehalt gezahlt vrorden sei. Um noch die kaufmännische Seite der Arbeit in einem anderen Betriebe kennenzulernen, habe er vom 1. Mai 1932 bis 15* April 1933 bei der Firma Schuhwaren- vertrieb in Hannover gearbeitet. Dort sei er zwar als "Volontär11 gemeldet gewesen, weil er als Sohn des Inhabers nicht als gewöhnlicher Angestellter habe auftreten sollen; er habe ein Monatsgehalt von 150 RM erhalten. Infolge der beginnenden nationalsozialistischen Judenverfolgung sei er ins europäische Ausland gegangen, habe sich dort aber nicht einleben können. Er sei deshalb kurz nach Deutschland zurückgekehrt und im Oktober 1934 endgültig nach Palästina ausgewandert. Dort habe er geheiratet, jedoch niemals so viel verdient, daß seine Frau nicht auch hätte arbeiten müssen. Seine Ausbildung sei zwar 1931 eigentlich schon beendet gewesen; er sei aber seiner Jugend wegen und, da er mit 20 Jahren als voll- berechtigter Mitarbeiter in das väterliche Geschäft habe eintreten und 600 RM monatlich verdienen sollen, zur Sammlung v/eiterer Erfahrungen nochmals in einen kaufmännischen Betrieb zur Arbeit geschickt worden. Es sei nicht einzusehen, warum er nicht etwa im laufe der vierziger Jahre an die Stelle seineo Vaters, der jährlich um 27.000 RM verdient habe, habe treten sollen. Die Firma Schuhwarenvertrieb in Hannover hat bestätigt, der Kläger sei vom 1. Mai 1932 bis 15. April 1933 bei ihr als Volontär tätig gewesen, habe in dieser Zeit Gelegenheit gehabt, sich am Lager sowie im Verkauf, Empfang, Dekoration und Büro zu betätigen, und sei ehrgeizig genug, alle an ihn gestellten Forderungen zu erfüllen. Die Entschädigungsbehörde hat ihm für die Unterbrechung der erstrebten kaufmännischen Ausbildung im Schuhhandelsge-v;erbe, zu deren Nachholung er in Palästina keine Möglichkeit gehabt habe, 5.000 DM zugebilligt; weitergehende Ansprüche haben die Entschädigungsorgane abgelehnt. Mit der vom Oberlandesgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seinen Anspruch weiter. Das beklagte Land bittet um Zurückweisung der Revision. Entscheldungsgründe: Die Revision ist begründet. I. Das Oberlandesgericht hat festgestellt, der Kläger habe nicht etwa kaufmännischer Angestellter werden und alsdann durch Fleiß und Weiterbildung innerhalb dieses Berufes auf- / \ steigen wollen, so daß er bereits als Angestellter seine Berufsausübung begonnen hätte und jede Verbesserung das Vorrücken eines schon in der Berufsausübung Stehenden gewesen wäre. Vielmehr habe er die Laufbahn eines normalen kaufmännischen Angestellten überhaupt nicht einschlagen, sondern sich in allen Zweigen der Schuhbranche gleichmäßig ausbilden wollen, um die Eignung zur Leitung eines einschlägigen Unternehmens zu erwerben. Infolgedessen habe er sich während seiner Tätigkeit als "Volontär” bei der Firma RflBHBHBfcSöhuhwarenver trieb in Hannover noch in der erstrebten Ausbildung befunden; eine berufsmäßige Erwerbstätigkeit auf Grund eines Arbeitsverhältnisses habe er zu dieser Zeit noch gar nicht ausgeübt. Der Schaden sei lediglich durch die vorzeitige Beendigung, nämlich erzwungene Unterbrechung seiner Ausbildung« eingetreten und berechtige daher nur zu einem Anspruch gemäß §§ 115 ff BEG. II. Die hiergegen vorgebrachten Bedenken der Revision müssen Erfolg haben. Zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, daß für denselben Tatbestand eines Schadens im beruflichen Fortkommen nicht außer den Ansprüchen wegen Schadens in der Berufsausbildung auch solche wegen Verdrängung aus dem Beruf erhoben werden können und daß dieser Ausschluß auch auf Ansprüche aus § 114 BEG sich bezieht (vgl. BGH in RzW 1959* 228, 321). Der Unterschied zwischen den beiden Arten der Entschädigung für Schaden im beruflichen Fortkommen besteht darin, daß die Ansprüche für Verdrängung oder Behinderung im Beruf, wie sie in den §§ 66 bis 114 BEG geregelt sind, den Schaden ausgleichen sollen, der durch Verfolgungsmaßnahraen dem Verfolgten unmittelbar in der Nutzung seiner Arbeitskraft (§65 3EG) erwachsen ist, während der in seiner Ausbildung Geschädigte einen solchen Schaden nur mittelbar erlitten hat und dem eigentlichen Berufsge-schädigten nur mittels der in § 115 BEG- ausgesprochenen Fiktion gleichgestellt wird. Im allgemeinen wird die Anwendung der in Betracht kommenden Vorschriften auf den zur Entscheidung vorgelegten Sachverhalt zu keinen Schwierigkeiten führen. Unter "Ausbildung” versteht das Bundesentschädigungsgesetz nach ständiger Rechtsprechung des erkennenden Senats (RzW I960, 402 /A03/ Kr. 70) diejenige vorbereitende Tätigkeit, die erforderlich ist, um dem Berechtigten die Ausübung eines Berufes zu ermöglichen, der ihm nach den Erfahrungen des Lebens eine ausreichende wirtschaftliche Existenz bietet. Ist die Ausbildung in diesem Sinne der Zweck eines zwischen dem "Ausbilder" und dem "Ausziibildenden" abgeschlossenen Vertrags oder sonstigen Rechtsverhältnisses, und erhält der "Auszubildende" keine Vergütung für seine Tätigkeit oder doch nur einen Beitrag zu seinen Unterhaltskosten (Taschengeld, Unterhaltszuschuß), dann kann die Störung dieses Ausbildungsverhältnisses im Zuge einer Verfolgung nur zu einer in den §§ 115 ff BEO geregelten Entschädigung führen. Das Oberlandesgericht hat nun festgestellt, der Kläger habe nicht kaufmännischer Angestellter, sondern Leiter eines Unternehmens der Schuhbranche werden wollen und 3ich in der Ausbildung für dieses Berufsziel noch während seiner Tätigkeit in Hannover befunden. Auch das Landgericht hatte bereits berücksichtigt, der Kläger habe an der Leitung des Familienbetriebes teilnehmen und offenbar nicht nur eine bei kaufmännischen Angestellten übliche, sondern eine zur Leitung einer solchen Schuhfirma befähigende Ausbildung erhalten sollen, Bas Oberlandesgericht kommt aber mit diesen Erwägungen zu einer unrichtigen Abgrenzung zwischen den eigentlichen Berufsschäden und den sogenannten Ausbildungsschaden im Sinne der §§ 115 ff aaO. Nach dom Gutachten der Industrie- und Handelskammer für München und Oberbayern vom 24. November 1959 (Bl. 59 GA), auf das sich das Berufungsgericht in dem angefochtenen Urteil bezieht und das es damit zxun Inhalt dieses Urteils macht, hat der Kläger während seiner "Volontärs-Tätigkeit bei der Firma Schuhwarenbetrieb in Hannover eine Bezahlung erhalten, die mit 150 RM monatlich damals den Üblichen Gehaltssätzen (gleichaltriger) kaufmännischer Angestellter entsprach. Biesen Umstand hat das Berufungsgericht bei der Würdigung des Sachverhalts nicht beachtet. Unter diesen Umständen kann der Kläger im Rechtssinn nicht als"Volontär" angesehen werden: denn Volontäre im Rechtssinn sind nach § 82 a HUB Personen, die, ohne als Lehrlinge angenommen zu sein, zu dem Zwecke ihrer Ausbildung unentgeltlich mit kaufmännischen Biensten beschäftigt werden. Hat der Kläger für seine Tätigkeit bei der Firma Schuhv/arenvertrieb in Hannover ein derartiges Monatsgehalt erhalten, so kann seine Dienstleistung bei dieser Firma nicht als unentgeltlich angesehen werden. Denn dieses Entgelt überschreitet den Betrag eines Lehr- oder Taschengeldes oder eines Unterhaltszuschusses, die der Annahme eines Volontär- oder eines Lehrlingsverhältnisses nicht entgegenstünde. Y7erden einem Volontär11 Bezüge wie anderen Handlungsgehilfen gewährt, so ist der "Volontär" im Sinne des Handelsrechts Handlungsgehilfe. Bamit hat der "Volontär1* auch die Rechte und Pflichten eines Handlungsgehilfen. (Vgl. Schlegelberger, Handelsgesetzbuch, 4. Aufl., 1. Band, § 59 HGB, Anm. 25 S. 336; Würdinger, Handelsgesetzbuch, 2. Aufl., 1. Band, § 59 HGB, Anw. 14 S. 510). Baß ein Arbeitsund kein Ausbildungsver- hältnis vorliegt, wenn der Volontär ein Entgelt erhält, dda* nicht unter dem üblichen oder dem tariflichen liegt, gilt nicht nur für die Handlungsgehilfen, sondern auch für **Volontäre in Nichthandelsbetrieben (vgl. BAGEI, 217, 219)- i Auch auf dem Gebiet kann das eigentliche unselbständige Arbeitsverhältnis, dessen Unterbrechung oder Beendigung Entschädigungsansprüche nach den §§ 87 ff BEG gewährt, nicht nach anderen Gesichtspunkten gegenüber dem Sachverhalt der Ausbildung, dessen vorzeitige Beendigung Ansprüche nach den §§ 115 ff nach sich zieht, unterschieden werden. Ansprüche der ersteren Art setzen voraus, daß der Verfolgte im privaten Dienst stand (§87 BEG) und daß dieses private Dienstverhältnis eine verfolgungsbedingte Beeinträchtigung der in den §§ 87 lind 88 aaO umschriebenen Art erfahren hat (vgl. hierzu: Blessin/Wilden BEG 3- Aufl. Anm. 1 und 6 zu § 87). Damit ist auch die weitere allgemeine, für alle eigentlichen Berufsschäden geltende Voraussetzung erfüllt, daß der Verfolgte in der Nutzung seiner Arbeitskraft geschädigt ist, wie sie in § 65 aaO aufgestellt wird. Der Kläger hat sich somit in Hannover nicht einer Berufsausbildung unterzogen, auch wenn ihm seine dortige Arbeitgeberin, neben der von ihm für das gezahlte Gehalt erwarteten Arbeitsleistung, durch eine gewisse Vielseitigkeit in der Gestaltung seiner Tätigkeit noch Chancen bot, sich für die für später beabsichtigte leitende Tätigkeit im väterlichen Geschäft weiterzubilden. Zu einer abschließenden Entscheidung reichen die Feststellungen des Oberlandesgerichts allerdings nicht aus* Um eine solche zu ermöglichen, ist das angefoch-tene Urteil aufzuheben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzu- I Die Gebühren- und Auslagenfreiheit beruht auf § 225 Abs.l BEG. Ascher $ohannsen Maaß Wilden Dr.Loewenheim