Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe - iintschädigungssenats in Freiburg/ Breisgau - vom 23« duli 1959 aufgehoben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und rlntscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen» Oktober 194o von seinem Wohnsitz nach Südfrankreich deportiert und daselbst bis zu dem 16. Mit seinem Anspruch auf EntSchädigung wegen der zunächst mit 444,59 Dollar angegebenen und jetzt auf 1.867 DM bezifferten Ausreisekosten von Frankreich nach den USA hatte der Kläger weder bei der Entschädigung sbehörde noch in den Vorinstanzen Erfolg. aufgibt, um im Aus lande eine neue Heimat zu finden und dort frei vom Verfolgungsdruck der nationalsozialistischen Machthaber zu leben» Die Deportation des Klägers nach Südfrankreich war eine nationalsozialistische Zwangsmaßnahme» Sie bedeutete keine Aufgabe des bisherigen Wohnsitzes des Klägers im In-, lande, da gemäß § 7 Abs» 3 BGB der Wohnsitz nur aufgegeben wird, wenn die ständige Niederlassung mit dem Willen aufgehoben wird, sie aufzugeben» Bine aus Verfolgungsgründen angeordnete Umsiedlung führte dagegen nicht zur Wohnsitzaufgabe, da ein rechtsstaatswidriger Hoheitsakt den Willen des Verfolgten, seinen Wohnsitz aufzugeben, nicht zu ersetzen vermag» Kehrt allerdings der Deportierte nach Beendigung der Verfolgung nicht an seinen Wohnsitz zurück, so kann daraus auf den Willen geschlossen werden, diesen Wohnsitz nunmehr aufzugeben« Demzufolge hat die Auswanderung des Klägers zwar nicht im Oktober 1940 mit-seiner Deportation nach äüdfrankreich, wohl aber im August 1943 oder später mit seiner Nichtrückkehr nach Deutschland, und zwar rtaus dem Reichsgebiet nach dem Stande vom 31« Dezember 1937**, begonnen. Mai 1945, von vornherein die Absicht gehabt und auch nach außen kundgetan hat, nicht in Frankreich bleiben, sondern zu seiner in den USA lebenden Tochter als dem Ziel seiner Auswanderung überzusiedeln, und ob er an der Durchführung dieser Absicht vor Juli/August 1946 lediglich durch die Kriegs- und Rachkriegsverhältnisse und durch Krankheit gehindert worden ist. Es wird für die weiteren tatsächlichen Feststellungen des Oberlandesgerichts ferner von Bedeutung sein, ob die Wohnung des Klägers in Lahr/Ba-den bei oder alsbald nach seiner Deportation beschlagnahmt und versiegelt worden ist; denn es ist dem Senat bekannt, daß diese Maßnalmenbei der De - Aus diesen Gründen ist das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
3LSL24P/59 V erkünd et am 10»Februar I960 Sc'norm, Jus t iza ngest e 11t er als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Im Namen desVolkes In dem intschädigungsrechtsstreit PiW Avenue, (USA), Klägers und Aevisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigter: Hechtsanwalt Br^HBH^ in gegen das Land Baden«Württemberg, vertreten durch das Landesamt für die Wiedergutmachung in Freiburg, Beklagten und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br.UBBW in - hat der IV» Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 3» Februar I960 unter Mitwirkung des Senats« Präsidenten Ascher und der Bundesrichter Dr»v»Werner, Wilden, Lr»Loev/enheim und Dr» Graf für Recht erkannt: Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe - iintschädigungssenats in Freiburg/ Breisgau - vom 23« duli 1959 aufgehoben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und rlntscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen» Von Rechts wegen ■' r ) Tattestand: Der jüdische Kläger wurde am 22. Oktober 194o von seinem Wohnsitz nach Südfrankreich deportiert und daselbst bis zu dem 16. August 1943 in verschiedenen Lagern festgehalten, Nach seiner j£nt-lassung kehrte er nicht nach Deutschland zurück, begab sich vielmehr in Frankreich in ein Hospice Civil und siedelte im Juli/August 1946 zu seiner in den USA lebenden Tochter über. Mit seinem Anspruch auf EntSchädigung wegen der zunächst mit 444,59 Dollar angegebenen und jetzt auf 1.867 DM bezifferten Ausreisekosten von Frankreich nach den USA hatte der Kläger weder bei der Entschädigung sbehörde noch in den Vorinstanzen Erfolg. Mit der vom Berufungsgericht zugelass.enen. Revision verfolgt der Kläger seinen Anspruch .weiter. Das beklagte Land bittet um Zurückweisung der Revision. Snt sehe id ungsgründ e: Die Revision ist begründet. 1. Der Auffassung des Oberlandesgerichts, der Anspruch sei deshalb nicht gegeben, weil die zeitliche Voraussetzung des § 57 BSG- nicht gegeben, der Kläger nämlich erst 1946 ausgewandert sei, kann nicht zugestimmt werden. 2. Wie der Senat in seinem Urteil vom 19. Juni 1959 - IV ZR 97/59 - (KzW 59, 467 Nr. 20; vgl. auch Urteil vom 13. November 1959- IV ZR 147/59 zur Veröffentlichung bestimmt) ausgeführt hat, gehört zur 11 Auswanderung”, daß der Verfolgte freiwillig seinen bisherigen Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt im Inland aufgibt, um im Aus lande eine neue Heimat zu finden und dort frei vom Verfolgungsdruck der nationalsozialistischen Machthaber zu leben» Die Deportation des Klägers nach Südfrankreich war eine nationalsozialistische Zwangsmaßnahme» Sie bedeutete keine Aufgabe des bisherigen Wohnsitzes des Klägers im In-, lande, da gemäß § 7 Abs» 3 BGB der Wohnsitz nur aufgegeben wird, wenn die ständige Niederlassung mit dem Willen aufgehoben wird, sie aufzugeben» Bine aus Verfolgungsgründen angeordnete Umsiedlung führte dagegen nicht zur Wohnsitzaufgabe, da ein rechtsstaatswidriger Hoheitsakt den Willen des Verfolgten, seinen Wohnsitz aufzugeben, nicht zu ersetzen vermag» Kehrt allerdings der Deportierte nach Beendigung der Verfolgung nicht an seinen Wohnsitz zurück, so kann daraus auf den Willen geschlossen werden, diesen Wohnsitz nunmehr aufzugeben« Demzufolge hat die Auswanderung des Klägers zwar nicht im Oktober 1940 mit-seiner Deportation nach äüdfrankreich, wohl aber im August 1943 oder später mit seiner Nichtrückkehr nach Deutschland, und zwar rtaus dem Reichsgebiet nach dem Stande vom 31« Dezember 1937**, begonnen. Denn er. hatte durch den durch Freiheitsentziehung bedingten Zwangsaufenthalt in Südfrankreich keinen Wohnsitz begründet (§ 4 Abs. 3 BJäG) und durch seine Nichtrückkehr nach dem Willen Ausdruck verliehen, seine frühere ständige Niederlassung an diesem Orte aufzugeben (Blessin./Wilden/jShrig, Bundesentschädigungsgesetze, 2. Aufl. § 4 BiäG Anm. 7 jS«2l2; van Dam/Loos, Bundesentschädigungsgesetz, § 141 3£G Anm. 4 b S. 93 f). Bei seiner erneuten1 Verhandlung wird das Oberlandes- - 4 “ gericht, abgesehen von dem Betrage des geltendgemachten Anspruchs, Feststellungen vor allem in der Richtung zü treffen haben, oh der Kläger hei seiner Freilassung im August 1943 oder später, jedoch vor dem 8. Mai 1945, von vornherein die Absicht gehabt und auch nach außen kundgetan hat, nicht in Frankreich bleiben, sondern zu seiner in den USA lebenden Tochter als dem Ziel seiner Auswanderung überzusiedeln, und ob er an der Durchführung dieser Absicht vor Juli/August 1946 lediglich durch die Kriegs- und Rachkriegsverhältnisse und durch Krankheit gehindert worden ist. Dem Senat sind Fälle bekannt, in denen es Verfolgten, die in südfranzösischen Deportationslagern festgehalten wurden, vor dem 8. Mai 1945 gelungen ist, über Marseille oder Lissabon auszuwandern oder jedenfalls von Süd-frankreich aus vorbereitende Schritte für ihre Auswanderung zu unternehmen (vgl. z.B. Urteil des Senats vom 28. September 1955 - IV ZR 140/55 -, unvollständig äbgedruckt bei LM Nr.2 zu § 16BEO 1953» Hier ist von dem Berufungsgericht tatsächlich festgestellt, daß die damalige Klägerin nach einem Lageraufenthalt in Ours in dem von französischen Behörden verwalteten und von französischer Gendarmerie überwachten Auswanderungslager "Hotel Terminus des Forts” in Marseille untergebracht war, aber die Möglichkeit hatte, ab und zu das Hotel ohne Bewachung zu verlassen, wenn sie Angelegenheiten zu erledigen hatte, die ihre Auswanderung betrafen). Es wird für die weiteren tatsächlichen Feststellungen des Oberlandesgerichts ferner von Bedeutung sein, ob die Wohnung des Klägers in Lahr/Ba-den bei oder alsbald nach seiner Deportation beschlagnahmt und versiegelt worden ist; denn es ist dem Senat bekannt, daß diese Maßnalmenbei der De - portation von Verfolgten nach Südfrankreich regelmäßig getroffen worden sind, weil man die Deportierten als endgültig aus dem Reichsgebiet entfernt betrachtete . 3. Aus diesen Gründen ist das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Senatspräsident v.Werner Wilden Dr.Loewenheira Br.Graj Ascher ist infolge Beurlaubung an einer Unterschrift verhindert v. Yf’erner