Tatbestands Der Kläger ist der alleinige Erbe seiner Eltern, des am HHHHi 1940 in verstorbenen Kaufmanns Gereon und seiner Ehefrau Clara geb, Frau wurde im August oder September 1942 nach dem Osten deportiert und ist von dort nicht zurtickgekehrt, Sie ist für tot erklärt und der Zeitpunkt ihres Todes auf den 31» Dezember 1945 festgesetzt worden. das Landgericht zurückverwiesen« Mit der im Berufungsurteil zugelassenen Revision erstrebt das beklagte Land die Abweisung der Klage und Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. Der Kläger wolle nicht das Bestehen eines Rechtsverhältnisses festgestellt haben, sondern er wolle, zunächst ein Urteil Uber den Grund des Entschädigungsanspruchs erwirken. Es handelt sich hier um ein Klagbegehren, das “offensichtlich” auf Feststellung des von dem Kläger geltend gemachten Entschädigungsanspruchs gerichtet ist. Der Unterschied einer "eigentlichen" Feststellungsklage und einer Klage, mit der lediglich eine Entscheidung über den Grund des Anspruchs erstrebt wird, ist der Zivilprozeßordnung und dem Vorfahren in'EiltSchädigungssachen, das nach § 209 BEG durch die sinngemäß anzuwendenden Vorschriften der Zivilprozeßordnung geregelt wird, unbekannt, Die Prozeßordnung kennt nur ein Zv/ischenurteil über den Grund des Anspruchs nach § 304 ZPO, ein solches Grundurteil setzt aber (abgesehen von dem Sonderfall der bezifferten Peststellungsklage vgl, Uieczorek § 304 ZPO zu AIS, 506 und § 256 ZPO zu P II c So 102) voraus, daß die Klage auf Leistung gerichtet ist, und daß der mit dieser Klage verfolgte Anspruch sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach bestritten ist (Rosenberg, Lehrbuch des Zivilprozeßrechts 7, Aufl. Es kann sich daher um keine andere Klage handeln als um eine Peststellungsklage, deren Zulässigkeit davon abhängt, daß die Voraussetzungen des' § 256 ZPO erfüllt sind. Auch in dem Revisionsrechtszug ist von A.mts wegen zu prüfen, ob die Voraussetzungen des § 256 ZPO gegeben sind. Wie in der ständigen Rechtsprechung des Reichsgerichts und des Bundesgerichtshofs anerkannt ist, ist grundsätzlich das Interesse, einen bestimmten Leistungsanspruch als bestehend festgestellt zu haben, dann nicht gegeben, wenn der Kläger wegen dieses Anspruchs auch eine Leistungsklage erheben kann, weil die Annahme des Gegenteils in der Regel zu einer prozeß- Das gilt nicht nur für die Klagen nach § 216 BEG, wenn die Entschädigungsbehörde ohne zureichenden Grund innerhalb eines Jahres keine Entscheidung Uber den Antrag getroffen hat, sondern auch in dem Pall, daß die Klage sich gegen den ablehnenden Bescheid richtet* :.*enn der Kläger im vorliegenden Rechtsstreit mit seinem Poststellungsbegehren durchdringt, so .würde er noch nicht am Endo des von ihm erstrebten Zieles sein. Dann müßte erst vor der Entschädigungsbehörde ein Verfahren über die Höhe der geltend gemachten Ansprüche durchgeführt werden, da die Höhe derselben nicht ohne weiteres feststeht, sondern .noch von einer Reihe erst zu ermittelnden Tatsachen - Umfang und Das von dem Kläger eingeschlagene Verfahren würde somit zu einer Verdoppelung nicht nur des Verfahrens vor der Entschädigungsbehörde,* sondern unter Umständen auch zu einem weiteren Verfahren vor den zuständigen Entschädigungsgerichten führen. Es ist allerdings in der Rechtsprechung anerkannt, daß unter bestimmten Voi*aussetzungen das rechtliche Interesse an der Erhebung, einer Feststellungsklage dann nicht deshalb verneint werden muß, weil der Kläger eine entspi'e-chende Leistungsklage erheben kann (BGHZ 2, 250; Urteil vom 9. den seine Rechtsvor-gängerin erlitten hat* Auch hat der Beklagte nicht erkennen lassen, daß er die Höhe eines solchen nicht bestreiten wolle, Der Rechtsstreit würde daher so, wie er von dem Kläger geführt wird, nicht zu einer vollständigen Erledigung seines Anspruchs führen. Nach den Feststellungen des landgerichtlichen Urteils ist die Wohnungseinrichtung der Frau ihrer Deportation vom Deutschen Reich beschlagnahmt und zu dessen Gunsten verwertet worden. Es ist nicht ersichtlich, daß das Berufungsgericht eine gegenteilige Feststellung habe treffen wollen, oder zu dem Ergebnis gelangt wäre, cs sei nicht erwiesen, ob die IrVohnungseinrichtung, für deren Verlust Entschädigung ver- Daß sie beschlagnahmt und später für das Reich veräußert worden ist« ist daher auch für das Revisionsverfahren als festgestellt zu erachtent Nach dez* ständigen Rechtsprechung des ei'kennenden Senats steht in derartigen Fällen dem Verfolgten oder seinen Rechtsnachfolgern ein Entschädigungsanspruch nach dem Bundesentschä~ digungsgesetz nicht zu., da der Wiedergutmachungsansprudi des Verfolgten seiner Rechtsnatur nach unter die Vorschriften des RUckerstattungsgesetzes fällt (§ 5 BEG)> Der Senat hat an dieser Rechtsprechung trot2 der dagegen erhobenen Bedenken in seinem zur Veröffentlichung bestimmten Urteil vom 25* Oktober 1957 IV ZR 172/57 festgehalten* Auch die sehr eingehenden und nicht ohne weiteres unbeachtlichen Erwägungen des Berufungsgerichts geben dem Senat nach erneuter Prüf ung keinen Anlaß, seine Rechtsauffassung aufzugeben* Der Kläger würde daher auch mit einer auf Leistung einer Entschädigung gerichteten Klage nicht durch-dringen* Eine erneute Verhandlung und Entscheidung und damit eine sonst gebotene ZurÜckverweisnng der Sache an den Berufungsrichter erübrigt sich daher* Vielmehr war das landgerichtliche Urteil nur insoweit zu ändern, als es die Klage als unbegründet statt als unzulässig abweist.
XZ1R. 2401 5^ t l (8) Ü 234/55 E Verkündet . Protokoll am 15. Nov.1957 Wüst, Justizoborsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle ofci Im Kamen des Volkes In dem Entscbädigungsrechtsstreit des Landes Hessen, vertreten durch den Hessischen LXinister des Innern in Wiesbaden, Luisenstr. 13, Beklagten und Bevisionsklägers, - Prozeßbevoljlmächtigter: Hechtsanwalt Prof-Dr. gegen den Kaufmann Julius W Ave, Apt * fl in ((Texas, USA), Kläger und Eevisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigter: hcchtsanwe.lt fHBtfflflteiJ hat der IVC Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 15. November 1957 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Schmidt, der Bundesrichter Ascher, Johannsen, Br.v«Werner und Maaß für Hecht erkannt: Das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Frankfurt am Main vom 10- Mai 1957 wird aufgehoben. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 2-Entschädigungskammer des Landgerichts in Wiesbaden vom 12- April 1956 wird mit der Maßgabe zurückge-wiesen, daß die Klage als unzulässig abgewiesen wird- Das Verfahren ist frei von Gerichtsgebühren und -auslagen. Der Kläger hat dem beklagten Land die außergerichtlich erwachsenen Kosten zu erstatten. Von Hechts wegen »•* 2 * Tatbestands Der Kläger ist der alleinige Erbe seiner Eltern, des am HHHHi 1940 in verstorbenen Kaufmanns Gereon und seiner Ehefrau Clara geb, Frau wurde im August oder September 1942 nach dem Osten deportiert und ist von dort nicht zurtickgekehrt, Sie ist für tot erklärt und der Zeitpunkt ihres Todes auf den 31» Dezember 1945 festgesetzt worden. Bei der Deportation ließ Frau die gesamte Wohnungseinrichtung in ihrer Wohnung JflHAstraße d in FfHHHIHHHI zurück. Der Kläger verlangt eine Entschädigung für den Schaden ♦ an Eigentum für die verloren gegangene Wohnungseinrichtung» Er hat vorgetragen, es stehe nicht fest, ob die Einrichtung geplündert oder beschlagnahmt worden sei» Da-das beklagte Land durch Bescheid vom 20. Juli 1955 eine Entschädigung abgelehnt hat, hat der Kläger Klage erhoben und beantragt, festzustellen, daß ihm, dem Kläger/ ein Anspruch auf Entschädigung wegen Schadens an Vermögen und Eigentum als Erbe seiner Eltern Gerson und Clara gemäß §§ 18 bis 24 BErgG zustehe. Das. beklagte Land hat gebeten, die Klage abzuweisen. Es macht geltend, es müsse davon ausgegangen werden, daß die Wohnungseinrichtung nach der Deportation der Frau »iflHHIvom Deutschen Reich beschlagnahmt worden sei, Nach § 5 BEG stünden dem Kläger daher Entschädigungsansprüche nicht zu» Das Landgericht hat die Klage abgev/iesen. Das Oberlan* desgericht hat das Urteil geändert und die Sache zur Verhandlung und Entscheidung über die Höhe des Anspruchs an 3 das Landgericht zurückverwiesen« Mit der im Berufungsurteil zugelassenen Revision erstrebt das beklagte Land die Abweisung der Klage und Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. Der Kläger hat gebeten, die Revision zurückzuweisen. Entscheidungagründe: I* Der Berufungsrichter hat die Bedenken nicht verkannt, die der von dem Kläger gewählten Klagart der Feststellungsklage entgegenstehen. Er sucht diese Bedenken mit der Erwägung auszuräumen, daß der Kläger zwar lediglich "Feststellung” des Entschädigungsanspruchs begehrt habe, daß es sich aber nicht um eine “echte” Peststellungsklage im Sinne des §2p6 ZPO handele. Der Kläger wolle nicht das Bestehen eines Rechtsverhältnisses festgestellt haben, sondern er wolle, zunächst ein Urteil Uber den Grund des Entschädigungsanspruchs erwirken. In Entschädigungsverfahren werde häufig so vorgegangen, daß die Parteien von den Entschädigungsgerichten eine Entscheidung lediglich über den Grund des Anspruchs erstreben, während die Höhe der Forderung nach rechtskräftiger Grundentscheidung von der Entschädigungsbehörde festgesetzt werde. Diese Praxis habe den Kläger offensichtlich veranlaßt, zunächst einen “unechten” Feststellungsantrag zu stellen. Diesen Ausführungen vermag der erkennende Senat nicht zu felgen. Es handelt sich hier um ein Klagbegehren, das “offensichtlich” auf Feststellung des von dem Kläger geltend gemachten Entschädigungsanspruchs gerichtet ist. Der Unterschied einer "eigentlichen" Feststellungsklage und einer Klage, mit der lediglich eine Entscheidung über den Grund des Anspruchs erstrebt wird, ist der Zivilprozeßordnung und dem Vorfahren in'EiltSchädigungssachen, das nach § 209 BEG durch die sinngemäß anzuwendenden Vorschriften •• 4 - . 4 - W der Zivilprozeßordnung geregelt wird, unbekannt, Die Prozeßordnung kennt nur ein Zv/ischenurteil über den Grund des Anspruchs nach § 304 ZPO, ein solches Grundurteil setzt aber (abgesehen von dem Sonderfall der bezifferten Peststellungsklage vgl, Uieczorek § 304 ZPO zu AIS, 506 und § 256 ZPO zu P II c So 102) voraus, daß die Klage auf Leistung gerichtet ist, und daß der mit dieser Klage verfolgte Anspruch sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach bestritten ist (Rosenberg, Lehrbuch des Zivilprozeßrechts 7, Aufl. So 234 § 55 III 3). Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. Der Kläger hat nicht einmal Angaben darüber gemacht, wie hoch der seiner lautter erwachsene Verfolgungsschaden ist. Es kann sich daher um keine andere Klage handeln als um eine Peststellungsklage, deren Zulässigkeit davon abhängt, daß die Voraussetzungen des' § 256 ZPO erfüllt sind. Nach dieser Vorschrift kann auf Peststellung eines Rechtsverhältnisses nur dann geklagt werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse an der begehrten Feststellung hat. auch das beklagte Land nicht gerügt hat, daß der Berufungsrichter zu Unrecht die Klage für zulässig gehalten habe, so steht dies der Prüfung der Zulässigkeit der Kläge in diesem Rechtszug nicht entgegen. Auch in dem Revisionsrechtszug ist von A.mts wegen zu prüfen, ob die Voraussetzungen des § 256 ZPO gegeben sind. Denn das Peststellungsinteresse ist eine Prozeßvoraussetzurig auch für das Verfahren im Revisionsrechtszug (RG in HER-1928, 468). Wie in der ständigen Rechtsprechung des Reichsgerichts und des Bundesgerichtshofs anerkannt ist, ist grundsätzlich das Interesse, einen bestimmten Leistungsanspruch als bestehend festgestellt zu haben, dann nicht gegeben, wenn der Kläger wegen dieses Anspruchs auch eine Leistungsklage erheben kann, weil die Annahme des Gegenteils in der Regel zu einer prozeß- '* 5 *- ökonomischen nicht zu billigenden Vermehrung der Prozesse führt« Aufgabe eines Rechtsstreits ist es, möglichst sämtliche Streitpunkte, die einen Klaganspruch betreffen, in einem Verfahren auszutragen. Das gilt auch für das Verfahren in jjntschädigungssachen* Deshalb muß der Antragsteller grundsätzlich, wenn sein Entschädigungsantrag abgelehnt wird. Leistungsklage erheben (vgl, Blessin-Uilden BEG- 2.Aufl, S, 880 Anm. 3 zu 5 210) a In dem an das Verfahren vor der. Entschädigungsbehörde anschließenden Rechtsstreit ist über alle Streitpunkte des betreffenden Entschädigungsanspruchs zu entscheiden; auch wenn sie noch nicht Gegenstand des Verfahrens vor der Entschädigungsbehörde gewesen sind. Nach der Gestaltung, die das Entschädigungsverfahren durch das Bun-desergänzungs- und nunmehr durch das Bundesentschädigungs-gesetz erfahren hat, soll die Entschädigungsbehörde, wenn die Sache einmal vor die IntSchädigungsgerichte gelangt ist, nicht nochmals damit befaßt werden. Demgemäß kennt das Bundesentschädigungsgesetz auch keine Zurückverweisung der Sache an die Entschädigungsbehörde durch das Entschä-digungsgericht. Ist die Sache vor der EntschädigungsbehÖr-de abgeschlossen und wird sie vor das Entschädigungsgericht gebracht, so ist sie auch dort erschöpfend zu erledigen. Das gilt nicht nur für die Klagen nach § 216 BEG, wenn die Entschädigungsbehörde ohne zureichenden Grund innerhalb eines Jahres keine Entscheidung Uber den Antrag getroffen hat, sondern auch in dem Pall, daß die Klage sich gegen den ablehnenden Bescheid richtet* :.*enn der Kläger im vorliegenden Rechtsstreit mit seinem Poststellungsbegehren durchdringt, so .würde er noch nicht am Endo des von ihm erstrebten Zieles sein. Dann müßte erst vor der Entschädigungsbehörde ein Verfahren über die Höhe der geltend gemachten Ansprüche durchgeführt werden, da die Höhe derselben nicht ohne weiteres feststeht, sondern .noch von einer Reihe erst zu ermittelnden Tatsachen - Umfang und - 6 * tr Wert der Wohnungseinrichtung « abhängt. Das von dem Kläger eingeschlagene Verfahren würde somit zu einer Verdoppelung nicht nur des Verfahrens vor der Entschädigungsbehörde,* sondern unter Umständen auch zu einem weiteren Verfahren vor den zuständigen Entschädigungsgerichten führen. Dieses Ergebnis muß bei der Belastung der Entschädigungsorgane nach Möglichkeit vermieden werden» Das Rechtsschutzinteresse unterliegt als zwingende Prozeßvoraussetzung nicht der Verfügungsgewalt der Parteien (Rosenberg'Lehrb. d. ZPR 7. Aufl. S. 393 § 86 II 3). Es ist allerdings in der Rechtsprechung anerkannt, daß unter bestimmten Voi*aussetzungen das rechtliche Interesse an der Erhebung, einer Feststellungsklage dann nicht deshalb verneint werden muß, weil der Kläger eine entspi'e-chende Leistungsklage erheben kann (BGHZ 2, 250; Urteil vom 9. April 1956 II ZR 17/55 /LM Nr. 35 zu § 256 ZPO/ Urteil des erkennenden Senats vom 27. März 1957 IV ZR 19/57 - RzY; 57, 20340 -). Das ist stets dann der Fall, wenn die Durchführung eines Feststellungsverfahrens unter dem Gesichtspunkt einer gesunden Prozeßökonomie zu einer sachgemäßen, weil einfacheren Erledigung der aufgetretenen Streitpunkte führt. Diese Erwägungen treffen auch für Entschädigungssachen zu. Sind die aufgezeigten Voraussetzungen in einem Einzelfall gegeben,' dann kann ausnahmsweise auch eine Feststellungsklage zulässig sein. Dies wird etwa dann der Fall sein, wenn der Anspruch der Höhe zwar feststeht wie etwa die des Rentenanspruchs, weil offensichtlich nur die Mindestrente in Frage kommt oder der Entschädigungsberechtigte sich damit begnügen will, und der Streit der Parteien nur um einen oder mehrere Fragen des Grundes des Anspruchs geht wie etwa die Zuständigkeit nach § 185 3EG oder die Voraussetzungen des § 4 aaO. Um einen solchen Fall handelt es sich aber voi’liegend nicht, wie schon dargelegt ist. Der Kläger hat keine Angaben 7 Uber die Höhe des Schadens gemacht? den seine Rechtsvor-gängerin erlitten hat* Auch hat der Beklagte nicht erkennen lassen, daß er die Höhe eines solchen nicht bestreiten wolle, Der Rechtsstreit würde daher so, wie er von dem Kläger geführt wird, nicht zu einer vollständigen Erledigung seines Anspruchs führen. Das ist mit dem allgemeinen Interesse an der möglichst schnellen Erledigung der Ent-Schädigungssachen (§ 179 BEG) nicht zu vereinbaren. Die Ausführungen des erkennenden Senats in seinem vom Oberlandesgericht erwähnten Urteil vom 27« März 1957 stehen den obigen Darlegungen nicht entgegen, sondern stimmen grundsätzlich mit ihnen überein. Der Sachvei*halt, der jenem Urteil zugrundelag, war ein anderer. Die Klage ist daher hier so, wie sie erhoben ist, unzulässig. v ✓ '; v<. II. Das muß dazu führen, das angefochtene Urteil aufzuheben. Eine Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht, damit der Kläger seinen Klagantrag berichtigen könne, kommt im vorliegenden Pall nicht in Frage, weil der Rechtsstreit zur Endentscheidung durch das Revisionsgericht reif ist (§ 565 Abs. 3 Hr. 1 ZPO). s Nach den Feststellungen des landgerichtlichen Urteils ist die Wohnungseinrichtung der Frau ihrer Deportation vom Deutschen Reich beschlagnahmt und zu dessen Gunsten verwertet worden. Diese Feststellung ist vom Kläger im Berufungsrechtszug nicht angegriffen worden. Es ist nicht ersichtlich, daß das Berufungsgericht eine gegenteilige Feststellung habe treffen wollen, oder zu dem Ergebnis gelangt wäre, cs sei nicht erwiesen, ob die IrVohnungseinrichtung, für deren Verlust Entschädigung ver- 8 - .. 8 langt wird, durch Beschlagnahme oder auf andere Weise in Verlust geraten sei.. Daß sie beschlagnahmt und später für das Reich veräußert worden ist« ist daher auch für das Revisionsverfahren als festgestellt zu erachtent Nach dez* ständigen Rechtsprechung des ei'kennenden Senats steht in derartigen Fällen dem Verfolgten oder seinen Rechtsnachfolgern ein Entschädigungsanspruch nach dem Bundesentschä~ digungsgesetz nicht zu., da der Wiedergutmachungsansprudi des Verfolgten seiner Rechtsnatur nach unter die Vorschriften des RUckerstattungsgesetzes fällt (§ 5 BEG)> Der Senat hat an dieser Rechtsprechung trot2 der dagegen erhobenen Bedenken in seinem zur Veröffentlichung bestimmten Urteil vom 25* Oktober 1957 IV ZR 172/57 festgehalten* Auch die sehr eingehenden und nicht ohne weiteres unbeachtlichen Erwägungen des Berufungsgerichts geben dem Senat nach erneuter Prüf ung keinen Anlaß, seine Rechtsauffassung aufzugeben* Der Kläger würde daher auch mit einer auf Leistung einer Entschädigung gerichteten Klage nicht durch-dringen* Eine erneute Verhandlung und Entscheidung und damit eine sonst gebotene ZurÜckverweisnng der Sache an den Berufungsrichter erübrigt sich daher* Vielmehr war das landgerichtliche Urteil nur insoweit zu ändern, als es die Klage als unbegründet statt als unzulässig abweist. - 9 ... üJs ist daher, wie geschehen, mit den sich aus § 97 2 und §225 Abs, 1 BEGr ergebenden. Kostenfolgen zu erkennen«, Schmidt Ascher Johannsen v*Werner Maa