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BGH

Gericht: BGH

hat der IV» Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 24» November 1956 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Schmidt, der Bundesrichter Johannsen, Wüstenberg, Maaß und Wilden für Recht erkannt § Er verlangt Entschädigung für die Entziehung seiner Freiheit, Das Entschädigungsamt hat seinen Anspruch für die bis zu dem 8« Mai 1945 dauernde Zeit des Lageraufenthalts anerkannt, dagegen seine Forderung abgelehnt, soweit sie sich auf den folgenden mit der Entlassung endenden Zeitraum erstreckt,. Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung damit begründet, daß eine entschädigungspflichtige Freiheitsentziehung nur bis zu dem Ende der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft bestanden habe. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seinen Anspruch weiter; er macht geltend, auch die mit dem Lageraufenthalt nach dem erwähnten Zeitpunkt verbundene Freiheitsentziehung sei als adäquate Folge der von den nationalsozialistischen Machthabern eingeleiteten Freiheitsentziehung anzusehen und deshalb zu entschädigen. § 15 US-EG regelte diese Frage so, daß die Freiheitsentziehung im Zuge der Verfolgung stattgefunden haben mußte, während nach § 17 des BerlEG der Verfolgte zu entschädigen ist, wenn er in.der Zeit vom 30. Januar 1933 bis 8» Mai 1945 in Haft gehalten worden ist» Da §' 16 BErgG über diese Frage nichts bestimmt, mußte das Berufungsgericht auf die allgemeine Vorschrift des § 1 des Gesetzes zurückgreifen. Juni 1956 (BGBl I S 559) anzuwenden hat, schreibt vor, daß eine Freiheitsentziehung nur zu entschädigen ist, wenn sie in der Zeit vom 30, Januar 1933 bis zu dem 8. Baß dagegen die Schäden an Freiheit nur zu entschädigen sind, soweit die Freiheitsentziehung oder Beschränkung innerhalb des im Gesetz genannten Zeitraums stattgefunden hat, ist auch gerechtfertigt, wenn man in Betracht zieht, welche Nachteile durch die Entschädigungsleistungen ausgeglichen werden sollen» Schon im Schrifttum zu dem Bundesergänzunfesgesetz wird hervorgehoben, daß die HaftentSchädigung in erster Linie dazu bestimmt ist, die immateriellen Schäden der Freiheitsentziehung auszugleichen (Becker-Huber-Küster, Vorbem zu § 17)» Auch die amtliche Begründung zu dem Entwurf eines BundesentSchädigungsgesetzes kennzeichnet die Entschädigungsleistungen für die Freiheitsschäden als eine Art Schmerzensgeld» Die drückende seelische Lage der ihrer Freiheit Beraubten besserte sich durchgreifend in dem Augenblick, in dem die nationalsozialistische Herrschaft ihr Ende gefunden hatte» Über diesen

Zitierte Normen: § 43 BEG
FreiheitsentziehungFreiheitZeitGesetzBEGBerlinKlägerSchadenRevision

Volltext der Entscheidung

IV ZR 240^56
Verkündet am 24. Nov» 1956 Schorm, Just» Angest, als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Namen des Volkes
 In dem Entschädigungsrechtsstreit
 des minderjährigen Schülers John Michael SBB, gesetzlich vertreten durch seinen Vater, Dr« jur, Eritz beide in	Staat	USA,
Avenue,
 Klägers und Revisionsklägers,
- Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Dr»
gegen
 das Land Berlin, gesetzlich vertreten durch den Senator des Inneren, dieser vertreten durch den Direktor des Entschädigungsamts Berlin, Berlin W 35, Potsdamer Straße 186,
Beklagten und Revisionsbeklagten,
 Proseßbevollraächtigters Rechtsanwalt Dr»
9
hat der IV» Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 24» November 1956 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Schmidt, der Bundesrichter Johannsen, Wüstenberg, Maaß und Wilden
 für Recht erkannt §
Die Revision gegen das Urteil des 17» Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 8» März 1956 wird zurückgewiesen»
Die außergerichtlichen Kosten der Revision hat der Kläger zu tragen» Im übrigen ist das Verfahren gebühren- und auslagenfrei.
Von Rechts wegen
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(Tatbestands
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 Die Eltern des Klägers wurden während der nationalsozialistischen Herrschaft als Juden verfolgt und in das Konzentrationslager in Theresienstadt verbracht. Dort wurde der Kläger am IHHHB 1943 geboren«, Erst am 12. August 1945 konnte er mit seinen Eltern das Lager verlassen.
Er verlangt Entschädigung für die Entziehung seiner Freiheit, Das Entschädigungsamt hat seinen Anspruch für die bis zu dem 8« Mai 1945 dauernde Zeit des Lageraufenthalts anerkannt, dagegen seine Forderung abgelehnt, soweit sie sich auf den folgenden mit der Entlassung endenden Zeitraum erstreckt,. Gegen diese ablehnende Entscheidung hat sich der Kläger mit der beim Landgericht .Berlin erhobenen Klage gewandt. Er hatte damit keinen Erfolg, seine Berufung gegen das die Klage abweisende Urteil wurde am 8, März 1956 zurückgewiesen. Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung damit begründet, daß eine entschädigungspflichtige Freiheitsentziehung nur bis zu dem Ende der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft bestanden habe. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seinen Anspruch weiter; er macht geltend, auch die mit dem Lageraufenthalt nach dem erwähnten Zeitpunkt verbundene Freiheitsentziehung sei als adäquate Folge der von den nationalsozialistischen Machthabern eingeleiteten Freiheitsentziehung anzusehen und deshalb zu entschädigen. Das beklagte Land bittet um Zurückweisung der Revision.
Ent sehe i dungs gründe
 Das Berufungsgericht hat seiner Entscheidung die Vorschriften der §§ 16. 1 Abs 1 des BErgG zugrunde gelegt. Nach § 16 dieses Gesetzes ist der Verfolgte zu entschädigen, wenn ihm die Freiheit entzogen worden ist. Diese Bestimmung sagt nichts darüber, in welcher Zeit eine Entziehung der Freiheit.vorgekommen sein muß, um Entschädigungsansprüche zu begründen. § 15 US-EG regelte diese Frage so, daß die Freiheitsentziehung im Zuge der Verfolgung stattgefunden haben mußte, während nach § 17 des BerlEG der Verfolgte zu entschädigen ist, wenn er in.der Zeit vom 30. Januar 1933 bis 8» Mai 1945 in Haft gehalten worden ist» Da §' 16 BErgG über diese Frage nichts bestimmt, mußte das Berufungsgericht auf die allgemeine Vorschrift des § 1 des Gesetzes zurückgreifen. Danach ist zu entschädigen, wer aus den im Gesetz genannten Gründen in der Zeit vom 30. Januar 1933 bis 8. Mai 1945 verfolgt worden ist und deshalb Schaden erlitten hat. In Fällen, in denen die Freiheitsentziehung über den 8. Mai 1945 hinaus a'n-dauerte, führte die Anwendung des § 1 BErgG z-u widersprechenden Entscheidungen (vgl OLG Frankfurt RzY/ 55? 295 Nr 53? KG RzW 54, 151).
Diese unklare Rechtslage hat die Vorschrift des § 43 BEG beseitigt. Diese Bestimmung, die das Revisionsgericht nach der Übergangsvorschrift des Art III Nr 9 Abs 2 des ÄndG vom.29. Juni 1956 (BGBl I S 559) anzuwenden hat, schreibt vor, daß eine Freiheitsentziehung nur zu entschädigen ist, wenn sie in der Zeit vom 30, Januar 1933 bis zu dem 8. Mai 1945 stattgefunden hat. In gleicher Weise behandelt § 47 BEG die Entschädigung für besonders schwere Fälle der Freiheitsbeschränkung. In der amtlichen Begründung zu dem Entwurf des Bundesentschädigungsgesetzes (Bundestagsdrucksache Nr 1949 S 116) findet sich der Hinweis, daß durch die Vorschrift des § 43 BEG
 
klargestellt werden sollte, daß eine Entschädigungspflicht für Schäden an Freiheit nur in Betracht kommt, wenn die Freiheitsbeschränkung oder Freiheitsentziehung innerhalb des genannten Zeitraums stattgefunden hat, Baß das Gesetz die entschädigungspflichtigen Tatbestände bei Freiheitsschäden in dieser Weise zeitlich begrenzen wollte, geht weiter daraus hervor, daß das Gesetz bei anderen eine Entschädigungspflicht begründenden Tatbeständen keine Bestimmungen darüber enthält, in welcher Zeit der Schaden eingetreten sein muß« Bes-halb ist nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen bei Schäden am Beben, bei Körperschäden und Schäden im beruflichen Fortkommen es ausreichend, wenn die den Schaden begründende Verfolgungsmaßnahme während der Herrschaft des Nationalsozialismus ergangen ist und ein ursächlicher Zusammenhang zwischen Verfolgung und Schaden gegeben ist (§,§ 15, 28, 64 BEG) •
Baß dagegen die Schäden an Freiheit nur zu entschädigen sind, soweit die Freiheitsentziehung oder Beschränkung innerhalb des im Gesetz genannten Zeitraums stattgefunden hat, ist auch gerechtfertigt, wenn man in Betracht zieht, welche Nachteile durch die Entschädigungsleistungen ausgeglichen werden sollen» Schon im Schrifttum zu dem Bundesergänzunfesgesetz wird hervorgehoben, daß die HaftentSchädigung in erster Linie dazu bestimmt ist, die immateriellen Schäden der Freiheitsentziehung auszugleichen (Becker-Huber-Küster, Vorbem zu § 17)» Auch die amtliche Begründung zu dem Entwurf eines BundesentSchädigungsgesetzes kennzeichnet die Entschädigungsleistungen für die Freiheitsschäden als eine Art Schmerzensgeld» Die drückende seelische Lage der ihrer Freiheit Beraubten besserte sich durchgreifend in dem Augenblick, in dem die nationalsozialistische Herrschaft ihr Ende gefunden hatte» Über diesen
 
Zeitpunkt hinaus fortbestehende Freiheitsbeschränkungen hat das Gesetz deshalb nicht berücksichtigt, mögen solche Freiheitsbeschränkungen auch die adäquate Folge früherer nationalsozialistischer Verfolgungsmaßnahmen auf diesem Gebiete sein.
Der vom Kläger erhobene Anspruch ist daher unbegründet, seine Revision konnte somit keinen Erfolg haben« Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 225 BEG,
97 ZPO«
Schmidt Johannsen Wüstenberg Maäß Wilden