DVO zu dem Hess* EG nicht mehr möglich Gesetz; BEG §§ 30, 31 und 37; ZPO § 550 Rechtssatz; Bei der Einreihung eines Verfolgten in eine ver gleichbare Beamtengruppe ist das frühere Einkommen des Verfolgten nicht allein entscheidend; zu berücksichtigen sind auch seine Berufs ausbildung und seine frühere soziale Stellung., In welche Beamtengruppe das Berufungsgericht unter Berücksichtigung der Berufsausbildung und der wirtschaftlichen und sozialen Stellung den Verfolgten einstuft, ist, da dies auf dem tatsächlichen Gebiet liegt, in der Revisionsinstanz grundsätzlich nicht nachprüfbar. Januar 1955 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Schmidt, der Bundesrichter Pr„Kregel, Pr.v,Werner, Scheffler und Wüstenberg für Recht erkannt: Auf den hiergegen vom Kläger eingelegten Einspruch hat ihm die Wiedergutmachungskammer des Landgerichts unter Zugrundelegung eines jährlichen Bruttoeinkommens von 30 bis 40 000,— RM einen Entschädigungsanspruch entsprechend dem Vergleich’sgehält eines Beamten des .höheren Dienstes mit aufsteigenden Gehältern gemäss Auf die von dem Beklagten gegen diese Entscheidung eingelegte Rechtsbeschwerde, die nach Inkrafttreten des BEG als Berufung behandelt worden ist, hat das Oberlandesgericht dem Kläger eine Kapitalentschädigung nur entsprechend dem Vergleichsgehalt eines Beamten des mittleren Dienstes gemäss der Tabelle der 7. 1. Das Oberlandesgericht ist der Auffassung, dass auf den Entschädigungsanspruch des Klägers die 7. Entschädigungsgesetz anzuwenden sei, weil nach § 104 Abs 1 Satz 1 BEG durch dieses Gesetz nur 'entschädigungsrechtliche Vorschriften des Landes Hessen aufgehoben seien, die dem BEG widersprächen und ein Widerspruch zwischen der 7. DVO und deren Tabelle zu dem BEG für aie Frage der Einreihung eines Verfolgten in eine Beamtengruppe nicht bestände. Denn grundsätzlich ist davon auszugehen, dass, wenn durch ein Gesetz ein bestimmtes Rechtsgebiet geregelt wird, wie dies durch das BEG hinsichtlich der Entschädigung für Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung geschehen ist, diese Regelung auch erschöpfend ist, soweit nicht das Gesetz ausdrücklich etwas anderes anordnet, wie dies z.B. im BEG in den §§ Vor allem aber kann § 104 Abs 1 Satz 1 BEG nicht für sich allein betrachtet werden, sondern nur im.Zusammenhang mit dem Satz 2, der bestimmt, dass nach bisherigem Landesrecht weitergehende entschädigungsrechtliche Ansprüche mit der dort vorgesehenen Maßgabe aufrecht erhalten bleiben. § 104 Abs 1 BEG besagt demnach nur, dass die bei Inkrafttreten des BEG in dessen Geltungsbereich geltenden entschädigungsrechtlichen Vorschriften aufgehoben werden, soweit nicht in den Ländern - und zwar ausserhalb der amerikanischen Besatzungszone - das bisherige Landesrecht weitergehende entschädigungsrechtliche, Ansprüche gewährt (vgl hierzu Ferner würde ein Widerspruch zu der Vorschrift des § 37 BEG bestehen, derzufolge die Bundesregierung - und somit nicht eine Landesregierung -ermächtigt ist, zur Durchführung der Bestimmungen über die Entschädigung für Schaden im beruflichen Fortkommen Rechtsverordnungen zu erlassen, ganz abgesehen davon, dass bei der Tabelle der 7. 2. Ist somit davon auszugehen, dass auf den vom Kläger geltend gemachten Anspruch die Bestimmungen des Hess. Entschädigungsgesetzes und der hierzu erlassenen ■7« DVO nicht angewendet werden können, so muss der Anspruch ausschliesslich nach den Vorschriften des BEG beurteilt werden (so auch die oben angeführte Entscheidung des erkennenden Senats)» . Da nach den Feststellungen des Berufungsgerichts der Kläger vor seiner Verfolgung als Viehhändler eine selbständige Erwerbstätigkeit ausgeübt hat und aus dieser verdrängt oder in ihrer Ausübung wesentlich beschränkt worden ist, hat er gemäss § 26 BEG einen Anspruch auf Entschädigung nach Maßgabe der §§ 27 bis 33 BEG. der die Bundesregierung zu dem Erlass von Durchführungsverordnungen zu den §§ 25 bis 36 ermächtigt, auf Bestimmungen "über die Einreihung des Verfolgten in eine seiner Berufsausbildung und seiner wirtschaftlichen und sozialen Stellung innerhalb der letzten 3 Jahre vor der Verdrängung oder Beschränkung vergleichbare Beamtengruppe mit aufsteigenden Gehältern" und auf die Aufstellung von "Tabellen für das durchschnittliche Diensteinkommen und die durchschnittlichen Versorgungsbezüge des einfachen, mittleren, gehobenen und höheren Dienstes" hin. Infolgedessen kann nicht die frühere wirtschaftliche läge, insbesondere das frühere Bruttoeinkommen des Klägers, als allein entscheidend angesehen werden und daher auch nicht allein, welche Beamtengruppe ein dem Kläger gleichwertiges Ein- Daher sollen einem in seinem beruflichen oder wirtschaftlichen Fortkommen Geschädigten nicht die vollen Bezüge gewährt werden, wie er sie ohne den Nationalsozialismus gehabt hätte, sondern nur die im allgemeinen erheblich geringeren Bezüge eines Beamten und diese auch nur unter Begrenzung auf einen Gesamthöchst betrag und mit einer Herabsetzung auf 20 v.H. für die Beträge, die auf die Zeit vor der Währungsumstellung entfallen (vgl auch die Bestimmung des § 30 BEG über den Fortfall von Bezügen bei Zuwendung zu einem anderen Beruf mit ausreichender Lebensgrundlage)„ Paktoren zu werten sind und in welche Beamtengruppe auf Grund dieser Wertung ein.Verfolgter einzureihen ist* grundsätzlich um eine Tatfrage * Eine solche kann im Revisionsrechtszuge nur insoweit nachgeprüft werden, als die Rechtsgrundlagen für die Einreihung verkannt sind oder Verstösse gegen Verfahrensvorschriften, Denkgesetze oder Erfahrungssätze zu rügen sind. ihm behaupteten Bruttoeinkommens von 30 bis 40' 000,- RM jährlich nach seiner Schadensanmeldung ausser einem im Y/ege der Rückerstattung zurückverlangten, angeblich zu einem höheren, als in dem notariellen Vertrage angegebenen Preise von ihm im Jahre 1927 gekauften Grundstück kein Vermögen besessen hat, das ihm durch nationalsozialistische Gewaltmaßnahmen genommen worden ist (vgl im übrigen auch § 16 Abs 3 2. Da der Kläger die Einreihung in eine über dem mittleren Dienst liegende Beamtengruppe erstrebte, hätte daher das Berufungsgericht dazu Stellung nehmen müssen, ob der Kläger auch nicht in die Beamtengruppe des gehobenen Dienstes eingereiht werden kann. Schliesslich unterliegt die Entscheidung des Berufungsgerichts auch insofern rechtlichen Bedenken, als bei der Zubilligung einer Entschädigung nach dem Ver-!
Für das Nachschlagewerk! Nicht für die amtliche Sammlung! - w • c Gesetz; BEG § 104; 7. DVO z. Hess. EG Hechtssatz; Seit dem Inkrafttreten des BEG ist die Anwendung der 7. DVO zu dem Hess* EG nicht mehr möglich Gesetz; BEG §§ 30, 31 und 37; ZPO § 550 Rechtssatz; Bei der Einreihung eines Verfolgten in eine ver gleichbare Beamtengruppe ist das frühere Einkommen des Verfolgten nicht allein entscheidend; zu berücksichtigen sind auch seine Berufs ausbildung und seine frühere soziale Stellung., In welche Beamtengruppe das Berufungsgericht unter Berücksichtigung der Berufsausbildung und der wirtschaftlichen und sozialen Stellung den Verfolgten einstuft, ist, da dies auf dem tatsächlichen Gebiet liegt, in der Revisionsinstanz grundsätzlich nicht nachprüfbar. Aktenzeichen: IV ZR 240/54 Urteil des BGH vom 19. Januar 1955 OLG Frankfurt/Main IV 2R 240/54 Verkündet am 19.Januar 1955 Schorm, Justizangest. als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit des Kaufmanns Siegfried L strasse Klägers, Berufungsbeklagten und Revisionsklägers, - Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt gegen das Land Hessen, vertreten durch den Hessischen Minister des Innern in Wiesbaden, Beklagten, Berufungskläger und Revisionsbeklagten, - Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof .Pr.(^m - hat der IV, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 12. Januar 1955 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Schmidt, der Bundesrichter Pr„Kregel, Pr.v,Werner, Scheffler und Wüstenberg für Recht erkannt: Pas Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Frankfurt/Main vom 14. Juli 1954 wird aufgehoben. Pie Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die aussergerichtliehen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Pie Entscheidung ist gebühren- und auslagenfrei. Von Rechts wegen Tatbestands Der im Jahre 1894 geborene Kläger, der jüdischer Abstammung ist, ist, nachdem er eine Realschule bis zur Sekunda besucht hatte, als Viehhändler ausgebildet worden. Nach Beendigung seiner Ausbildung hat er das Viehhandelsgeschäft seines Vaters übernommen, das er im Jahre 1925 nach Darmstadt verlegt und später dort mit einer anderen Viehhandelsfirma vereinigt hat. Sein Verdienst aus dem Geschäft soll nach seinen Behauptungen bis zu dem Jahre 1935 jährlich etwa 30 bis 40 000,— RM brutto betragen haben. Infolge des.Boykotts wegen seiner jüdischen Abstammung sei der Umsatz seines Geschäfts nach dem Jahre 1933 immer mehr zurückgegangen, so dass ihm nichts anderes übrig geblieben sei, als sein Geschäft im Jahre 1938 aufzugeben und nach Palästina auszuwandern. Im Jahre 1950 ist der Kläger nach Darmstadt zurückgekehrt und seitdem hier wieder als Viehhändler tätig. Der Kläger begehrt auf Grund des Entschädigungs-gesetzes lediglich eine Entschädigung wegen des in seinem wirtschaftlichen Portkommen erlittenen Schadens. Die Entschädigungsbehörde hat ihm eine solche in Höhe von 32 400,— RM, umgestellt auf 6 480,— DM, zugebilligt, wobei es ihn unter Berücksichtigung eines Jahreseinkommens von 15 bis 20 000,— RM vergleichsweise in die Gruppe der Beamten des mittleren Dienstes eingestuft hat. Auf den hiergegen vom Kläger eingelegten Einspruch hat ihm die Wiedergutmachungskammer des Landgerichts unter Zugrundelegung eines jährlichen Bruttoeinkommens von 30 bis 40 000,— RM einen Entschädigungsanspruch entsprechend dem Vergleich’sgehält eines Beamten des .höheren Dienstes mit aufsteigenden Gehältern gemäss -% 3 - der Tabelle der 7. DVO vom 21. März 1951 zu dem Hessischen Entschädigungsgesetz (HessGVOBl 1951 S 21) dem Grunde nach zugebilligt. Auf die von dem Beklagten gegen diese Entscheidung eingelegte Rechtsbeschwerde, die nach Inkrafttreten des BEG als Berufung behandelt worden ist, hat das Oberlandesgericht dem Kläger eine Kapitalentschädigung nur entsprechend dem Vergleichsgehalt eines Beamten des mittleren Dienstes gemäss der Tabelle der 7. DVO mit der Maßgabe zugesprochen, dass der Entschädigungsanspruch nach § 78 BEG zu befriedigen ist. Mit der Revision, die vom Oberlandesgericht zugelassen ist, erstrebt der-Kläger die Wiederherstellung der Entscheidung des Landgerichts. Der Beklagte bittet, die Revision zurückzuweisen. Entscheidungsgründei 1. Das Oberlandesgericht ist der Auffassung, dass auf den Entschädigungsanspruch des Klägers die 7. DVO zu dem Hess. Entschädigungsgesetz anzuwenden sei, weil nach § 104 Abs 1 Satz 1 BEG durch dieses Gesetz nur 'entschädigungsrechtliche Vorschriften des Landes Hessen aufgehoben seien, die dem BEG widersprächen und ein Widerspruch zwischen der 7. DVO und deren Tabelle zu dem BEG für aie Frage der Einreihung eines Verfolgten in eine Beamtengruppe nicht bestände. Diese Auffassung ist rechtsirrig. Wie sich aus dem Art I BEG ergibt, ist das in den Ländern, Bayern, Bremen, Hessen und Württemberg/Baden einheitlich geltende Entschädigungsgesetz neu gefasst worden und als BEG nunmehr entsprechend dieser Neufassung anzuwenden.' - 4 ~ \ • 7/ Damit ist aber kein Raum mehr für die Anwendung der alten Passung des in diesen Ländern bisher geltenden Entschädigungsgesetzes. Denn grundsätzlich ist davon auszugehen, dass, wenn durch ein Gesetz ein bestimmtes Rechtsgebiet geregelt wird, wie dies durch das BEG hinsichtlich der Entschädigung für Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung geschehen ist, diese Regelung auch erschöpfend ist, soweit nicht das Gesetz ausdrücklich etwas anderes anordnet, wie dies z.B. im BEG in den §§ 107 und 108 geschehen ist. Das Berufungsgericht will allerdings auch in dem § 104 Abs 1-Satz 1 BEG eine derartige Ausnahmebestimmung erblicken. Hierin kann ihm jedoch jedenfalls, soweit es sich um die oben angeführten Länder handelt, nicht gefolgt werden. Denn die Neufassung des Gesetzes würde ihren Sinn verlieren, wenn jeder Entschädigungsfall auf Grund der Bestimmungen sowohl in der alten Passung als auch in der neuen Passung zu prüfen wäre. Dies würde auch zu einer nicht zu rechtfertigenden Rechtsunsicherheit führen, da weitgehende Zweifel darüber entstehen könnten, ob Bestimmungen der alten Passung, die nicht in die neue Passung übernommen worden sind, zu dieser im Widerspruch stehen. Vor allem aber kann § 104 Abs 1 Satz 1 BEG nicht für sich allein betrachtet werden, sondern nur im.Zusammenhang mit dem Satz 2, der bestimmt, dass nach bisherigem Landesrecht weitergehende entschädigungsrechtliche Ansprüche mit der dort vorgesehenen Maßgabe aufrecht erhalten bleiben. § 104 Abs 1 BEG besagt demnach nur, dass die bei Inkrafttreten des BEG in dessen Geltungsbereich geltenden entschädigungsrechtlichen Vorschriften aufgehoben werden, soweit nicht in den Ländern - und zwar ausserhalb der amerikanischen Besatzungszone - das bisherige Landesrecht weitergehende entschädigungsrechtliche, Ansprüche gewährt (vgl hierzu die zur Veröffentlichung bestimmte Entscheidung des erkennenden Senats vom 22. November 1954 - IV ZR 107/54.) * .Schliesslich würde die Anwendung der 7. DVO des Hess. Gesetzes und dessen Tabelle der Bestimmung des § 107 Abs 4 BEG, nach der in einem bei Inkrafttreten dieses Gesetzes anhängigen Peststellungsverfahren' die Entschädigungsleistungen nach den Vorschriften des BEG festzusetzen sind, widersprechen. Ferner würde ein Widerspruch zu der Vorschrift des § 37 BEG bestehen, derzufolge die Bundesregierung - und somit nicht eine Landesregierung -ermächtigt ist, zur Durchführung der Bestimmungen über die Entschädigung für Schaden im beruflichen Fortkommen Rechtsverordnungen zu erlassen, ganz abgesehen davon, dass bei der Tabelle der 7. DVO die im § 31 Abs 1 Satz 2 BEG erwähnte Alters- und Hinterbliebenenversor- , gung nicht berücksichtigt ist. 2. Ist somit davon auszugehen, dass auf den vom Kläger geltend gemachten Anspruch die Bestimmungen des Hess. Entschädigungsgesetzes und der hierzu erlassenen ■7« DVO nicht angewendet werden können, so muss der Anspruch ausschliesslich nach den Vorschriften des BEG beurteilt werden (so auch die oben angeführte Entscheidung des erkennenden Senats)» . Da nach den Feststellungen des Berufungsgerichts der Kläger vor seiner Verfolgung als Viehhändler eine selbständige Erwerbstätigkeit ausgeübt hat und aus dieser verdrängt oder in ihrer Ausübung wesentlich beschränkt worden ist, hat er gemäss § 26 BEG einen Anspruch auf Entschädigung nach Maßgabe der §§ 27 bis 33 BEG. Der Kläger kann somit entsprechend dem § 30 BEG eine KapitalentSchädigung verlangen. Nach § 31 BEG besteht diese in dem Betrag, der den Versorgungsbezügen • . '.V i ' » \ \ * ii i entspricht, die einem vergleichbaren Beamten für die Zeit von seiner Entlassung bis zur Wiedereinstellung zuge- \ standen hätten, wenn er im Zeitpunkt der Entlassung in den Ruhestand versetzt worden wäre. Mindestens hat aber der Verfolgte 2/3 der vergleichbaren letzten Dienstbe-, züge zu erhalten, und es ist weiter zu seinen Gunsten eine fehlende Alters- und Hinterbliebenenversorgung zu berücksichtigen. Darüber, was ein Vergleichbarer Beamter” ist, enthält das Gesetz keine ausdrücklichen Bestimmungen., Es weist lediglich in seinem § 37? der die Bundesregierung zu dem Erlass von Durchführungsverordnungen zu den §§ 25 bis 36 ermächtigt, auf Bestimmungen "über die Einreihung des Verfolgten in eine seiner Berufsausbildung und seiner wirtschaftlichen und sozialen Stellung innerhalb der letzten 3 Jahre vor der Verdrängung oder Beschränkung vergleichbare Beamtengruppe mit aufsteigenden Gehältern" und auf die Aufstellung von "Tabellen für das durchschnittliche Diensteinkommen und die durchschnittlichen Versorgungsbezüge des einfachen, mittleren, gehobenen und höheren Dienstes" hin. Da die Bundesregierung von ihrer Ermächtigung zu dem Erlass von Durchführungsverordnungen insoweit bisher keinen*Gebrauch gemacht hat (die 2. DV-BEG vom 24. Dezember 1954 betrifft nur Fälle des §15 BEG), muss entsprechend dem iri dieser Ermächtigung enthaltenen Grundgedanken die Einreihung des Klägers in eine vergleichbare Beamtengruppe vorgenommen werden. Infolgedessen kann nicht die frühere wirtschaftliche läge, insbesondere das frühere Bruttoeinkommen des Klägers, als allein entscheidend angesehen werden und daher auch nicht allein, welche Beamtengruppe ein dem Kläger gleichwertiges Ein- kommen bezogen hat* Berücksichtigt werden „muss vielmehr auch, was für eine Berufsausbildung der Kläger gehabt hat und wie neben der wirtschaftlichen auch seine soziale Stellung in den letzten 3 Jahren vor der Verdrängung oder Beschränkung gewesen ist. Der Senat verkennt dabei nicht, dass bei Anwendung dieser Grundsätze der Kläger möglicherweise nur einen kleinen Teil des Schadens ersetzt erhält, der ihm durch die nationalsozialistischen Verfolgungen zugefügt ist. Das BEG konnte und wollte aber auch nicht den unendlichen Schaden, den der Nationalsozialismus angerichtet hat, wieder vollständig beseitigen; es will nur für einen Teil der Schäden und für diese auch nur in einem beschränkten Umfang eine Entschädigung gewähren. Daher sollen einem in seinem beruflichen oder wirtschaftlichen Fortkommen Geschädigten nicht die vollen Bezüge gewährt werden, wie er sie ohne den Nationalsozialismus gehabt hätte, sondern nur die im allgemeinen erheblich geringeren Bezüge eines Beamten und diese auch nur unter Begrenzung auf einen Gesamthöchst betrag und mit einer Herabsetzung auf 20 v.H. für die Beträge, die auf die Zeit vor der Währungsumstellung entfallen (vgl auch die Bestimmung des § 30 BEG über den Fortfall von Bezügen bei Zuwendung zu einem anderen Beruf mit ausreichender Lebensgrundlage)„ Kuss das Gericht somit die Einreihung des Verfolg--ten in eine vergleichbare•Beamtengruppe entsprechend seiner Berufsausbildung und seiner früheren wirtschaftlichen und sozialen Stellung vornehmen (vgl hinsicht-' lieh der wirtschaftlichen und sozialen Stellung auch § 16 2. DV-BEG, der unmittelbar nur für die Berechnung von Eenten des § 15 Abs 2 BEG gilt - BGBl 1954 I 510 so handelt es sich bei der Frage, wie die einzelnen 11 Paktoren zu werten sind und in welche Beamtengruppe auf Grund dieser Wertung ein.Verfolgter einzureihen ist* grundsätzlich um eine Tatfrage * Eine solche kann im Revisionsrechtszuge nur insoweit nachgeprüft werden, als die Rechtsgrundlagen für die Einreihung verkannt sind oder Verstösse gegen Verfahrensvorschriften, Denkgesetze oder Erfahrungssätze zu rügen sind. In dieser Hinsicht sind aber die Ausführungen des Berufungsgerichts, wie dies die Revision zu Recht rügt; zu dem Teil nicht bedenkenfrei. So lässt sich die Einreihung in eine höhere Beamtengruppe nicht schon deshalb ablehnen, weil es dann für.einen Verfolgten mit noch höherem Einkommen keinen vergleichbaren Beamten gäbe, da dann bei der. Möglichkeit, dass ein anderer Verfolgter noch höhere Bezüge gehabt hat, wohl niemals die Einreihung in die höchste Beamtengruppe möglich wäre. Auch der Schulausbildung, die nicht zur Ablegung der Reifeprüfung.geführt hat, wird aus Rechtsirrtum ein zu hohes Gewicht beigemessen. Die Schulausbildung, die der Kläger genossen hat, könnte nicht entgegenstehen, ihn höher einzustufen. Auch lässt sich der Umstand, dass ein Verfolgter sich im öffentlichen Leben nicht besonders hervorgetan hat, nicht ohne weiteres gegen die Einreihung in eine höhere Beamtengruppe verwerten, 0 Wesentlich neben dem Einkommen, das immerhin auch einen wichtigen Anhaltspunkt für die Leistungen in dem Berufszweig gibt, ist vor allem das Ansehen, das das Geschäft in den Kreisen der Berufsgenossen und der Bevölkerung genossen hat. Das hat das Berufungsgericht nicht genügend bea.chtet. Anderseits lässt das Berufungsurteil nicht erkennen, welche tatsächlichen Einkünfte es für den Kläger als. festgestellt erachtet, zu demal da es auffallen muss, dass der Kläger trotz des von - 9 T ihm behaupteten Bruttoeinkommens von 30 bis 40' 000,- RM jährlich nach seiner Schadensanmeldung ausser einem im Y/ege der Rückerstattung zurückverlangten, angeblich zu einem höheren, als in dem notariellen Vertrage angegebenen Preise von ihm im Jahre 1927 gekauften Grundstück kein Vermögen besessen hat, das ihm durch nationalsozialistische Gewaltmaßnahmen genommen worden ist (vgl im übrigen auch § 16 Abs 3 2. BV-BEG). Bas Berufungsgericht hat sodann nach' den Urteilsgründen seine Prüfung auf die Präge beschränkt, ob der Kläger in die Gruppe der höheren Beamten1 einzureihen' sei,. Nachdem es diese Präge verneint hat, hat es ihn in die Gruppe der mittleren Beamten eingestuft« Nun kenpt aber § 37 BEG auch die Beamtengruppe des gehobenen Dienstes, die über der Beamtengruppe des mittleren i Dienstes liegt. Da der Kläger die Einreihung in eine über dem mittleren Dienst liegende Beamtengruppe erstrebte, hätte daher das Berufungsgericht dazu Stellung nehmen müssen, ob der Kläger auch nicht in die Beamtengruppe des gehobenen Dienstes eingereiht werden kann. Schliesslich unterliegt die Entscheidung des Berufungsgerichts auch insofern rechtlichen Bedenken, als bei der Zubilligung einer Entschädigung nach dem Ver-! ' gleichsgehalt gemäss cler Tabelle zur 7» DVO zu dem Hess. Entschädigungsgesetz die in § 31 Abs 1 Satz.2 vorge- <* *r‘ V- schriebene Berücksichtigung einer fehlenden Alters- und Hinterbliebenenversorgung nicht erfolgt ist, • kJ* ■ ■ r- 3» Die Entscheidung des Berufungsgerichts musste da- / her aufgehoben und die Sache zur anderweiten Verhand- lung und Entscheidung an dieses zurückverwiesen werden. Eie Kostenentscheidung beruht auf § 87 Abs 1 BEG-. Schmidt Kregel v. Werner Scheffler WUstenberg