Rechtssatz; Von den Umstanden, die für die Unehelichkeit eines Kindes sprechen, muß der Ehemann, wenn die-Anfechtungsfrist in Lauf gesetzt werden soll, zweifelsfreie Kenntnis haben» Dagegen ist es nicht erforderlich, daß diese Umstände ihm persönlich schon die feste Überzeugung von der Unehelichkeit des Kindes vermitteln oder daß sie objektiv jeden verständigen Beurteiler zu dem Schluss zwingen, das Kind sei nicht von dem Ehemann erzeugt» Ein Umstand, der für die Unehelichkeit des Kindes spricht, ist vielmehr schon in jedem Sachverhalt gegeben, der sachlich die Ehelichkeit des Kindes ernstlich in Frage zu stellen geeignet ist, also die nicht ganz fernliegende Möglichkeit einer unehelichen Abstammung begründet (vgl HGZ 165, 70 ff). Erst am 11.Mai 1950 habe die Mutter der Beklagten ihm gestanden, daß sie im September 1937 mit einem anderen Mann Geschlechtsverkehr gehabt habe. ,zugetraut habe, .auch mit einem anderen Mann Ge-' schlecntsverkehr gehabt zu haben, vielmehr angenommen habe, daß die Beklagte möglicherweise doch als Frühgeburt geboren sein könne, zu demal da er noch zwei Tage vor der Niederkunft mit der Mutter der Beklagten geschlechtlich verkehrt und diese ihm erklärt habe.die Das Berufungsgericht hat mit dem Landgericht zutreffend angenommen, daß der Kläger die im § 1594- BGB für die i Anfechtung der-Ehelichkeit eines Kindes dem Ehemann ; bestimmte einjährige Erist versäumt hat. der Ehemann von den Umständen Kenntnis erlangt, die für die Unehelichkeit des Kindes sprechen. Von den Umständen., die für die Unehelichkeit sprechen, muß' der Ehemann,- wenn die Anfechtungsfrist in Lauf gesetzt werden soll, zweifelsfreie Kenntnis haben. Maßnahmen alsbald zu treffen, insbesondere etwaige Nachforschungen über die Abstammungsverhältnisse des Kindes so rechtzeitig anzustellen, daß er bis zu dem Ablauf eines Jahres seit Erlangung dieser Kenntnis endgültig entscheiden kann, ob er die Anfechtungsklage - sei es auch nur, um dadurch jedenfalls eine Klärung der Abstammungsfrage herbei zuführen - erheben, oder die gesetzlich vermutete Ehelichkeit des Kindes hinnehmen willlt;!!'r ilKh Nach diesen im Anschluss an die Rechtsprechung des Reichsgerichts (R6Z 163,70 lf) vom erkennenden Senat bereits in seinem Urteil vom 20.10» 1952 - IV ER 92/52 ausgesprochenen Grundsätzen und dem vom Berufungsgericht als unstreitig festgestellten Sachverhalt war die Änfechtungsfrist für den Kläger bei Klageer.hebung bereits verstrichen. Als Umstände, die für die Unehelichkeit der Beklagten sprechen konnten und die dem Kläger schon bei der Geburt der Beklagten bekannt waren, hat das Be-rufungsge lebt auf Grund des unstreitigen Sachverhalts festgestelIts erstens die Tatsache, daß der Kläger in der ge liehen Empfängniszeit der Beklagten erstmalig stens am 6. oder 7»11»1937 mit der Kindesmutter geschlechtlich verkehrt hatte, daß also die Beklagte, wenn sie aus diesem Verkehr hervorgegangen wäre,schon nach der ungewöhnlich kurzen ‘Tragezeit von 7 Monate zur Welt gekommen sein mußte. Diese Tatsachen waren geeignet, die Erzeugung der Beklagten, durch den Kläger ernstlich in Präge zu stellen.-Tatsächlich haben sie auch in dem Kläger, w: dieser seihst vorgetragen hat, schon hei der Geburt des Kindes Zweifel erweckt, ob dieses von ihm, dem Kläger abstamme. Umständen, die für die Unehelichkeit des Kindes sprachen, wurde dadurch ebensowenig beseitigt, wie die Tatsache, daß diese Umstände die Möglichkeit einerL Abstammung der Beklagten von einer anderen Person nahe leg ten . Auf die vom Kläger angebotenen Beweise dafür, daß er der von der Mutter der Beklagten gegebenen Darstellung, es handle sich um eine 1 Frühgeburtk die durch den 2 läge vorher stattgefundenen ehelichen Verkehr verursacht sei, 'Glauben geschenkt -babe, kam es also nicht an; Die Rüge der Revision, das Beru-hhni fuugsgerieht habe diese Beweise erheben müssen, ist-unbegründet; Ebensowenig kam es darauf an, ob der Klager über hie Beweggründe, die ihn veranlaßt hatten, von der Erhebung-der Anfechtungskluge abzusehen, bei einer. Die Tatsache, daß das-Berufungsgericht diese seine früheren Angaben verwehtet-bat, ist also'für die Entscheidung unerheblich, -abgesehentdavon,-' daß die An-Ordnung (Der'Vernehmung des Klägers nach § 448 ZPO im Ermessen des Berufungsgerichts lag,.und kein An- ; halt dafür besteht,- daß dieses sich der Möglichkeit, den Kläger nochmals zu vernehmen, nicht bewußt gewesen ist Hiernach ist es auch unerheblich, ob der vom Berufungsgericht angenommene Erfahrungssatz, daß 1 Männer genau zu wissen pflegen, wenn sie als Erzeuger eines Kindes auf Brune - außereheiichen Verkehrs mit der Mutter in Frage kommen und.
Für das Nachschlagewerk 1 Für die amtliche Sammlung !
Gesetz:
BGB § 1594
Rechtssatz; Von den Umstanden, die für die Unehelichkeit eines Kindes sprechen, muß der Ehemann, wenn die-Anfechtungsfrist in Lauf gesetzt werden soll, zweifelsfreie Kenntnis haben» Dagegen ist es nicht erforderlich, daß diese Umstände ihm persönlich schon die feste Überzeugung von der Unehelichkeit des Kindes vermitteln oder daß sie objektiv jeden verständigen Beurteiler zu dem Schluss zwingen, das Kind sei nicht von dem Ehemann erzeugt» Ein Umstand, der für die Unehelichkeit des Kindes spricht, ist vielmehr schon in jedem Sachverhalt gegeben, der sachlich die Ehelichkeit des Kindes ernstlich in Frage zu stellen geeignet ist, also die nicht ganz fernliegende Möglichkeit einer unehelichen Abstammung begründet (vgl HGZ 165, 70 ff).
Aktenzeichen? IV ZR 240/52
Urteil des BGH« vom 7»Mai 1953 OLG Celle»
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ZR 240/52
: Verkündet 7. Mai 1953
Justizangestellter ' U r kun d s b e am t e r Meschäftsstelle
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7t? Ir ■ dem Rechtsstreit des Rühr untern ebm er::; Friedri ch 8
Klägers und Revisions Prozeßbev.olimäcbtigters Rechtsanwal
gegen
die am flHHHHHHI geborene Gries eia S £MNNHBMNW in 'ÜHHI n vertreten durch ihren Pfleger,
das Kreis Jugendamt in C(BB|V
Beklagte und Revisionsbeklagte,
im Revisionsrechtszuge nicht vertreten,
hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 7«Mai 1953 unter Mitwirkung ■des Senatspräsidenten Schmidt, der Bundesrichter,..Ascher, ■ Raske, Pr.v.Werner und Scheffler
für Recht erkannt?
Die Revision des Klägers gegen, das Urteil des 3«. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in .Celle vom 5° November 1952 wird auf Kosten des Klägers zu-rückgewiesen.
. Von Rechts wegen
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2 -
Tatbestand s
Der Kläger ficht mit der Klage die Ehelichkeit der Beklagten an. Er ist seit dem 17.April 1938 mit der Mutter der Beklagten verheiratet, die Beklagte ist am ANuvU"''' ■ ren. Der Kläger hat unstreitig mit
der Mutter der Beklagten während der gesetzlichen. Empfängnis zeit der Beklagten erstmalig frühestens am 6. oder 7,November 1937 geschlechtlich verkehrt. Die Beklagte ist bei ihrer Geburt voll ausgetragen gewesen und hat damals 7 1/2 Pfund gewogen. /GG.'':''B G;//;
Der Kläger hat behauptet, er habe bei der Geburt der Beklagten zwar Zweifel gehabt, ob sie aus dem Geschlechtsverkehr zwischen ihm und ihrer .Mutter stammen könne; seine Mutter und die .Mutter der Beklagten hätten ihn aber darüber beruhigt. Erst am 11.Mai 1950 habe die Mutter der Beklagten ihm gestanden, daß sie im September 1937 mit einem anderen Mann Geschlechtsverkehr gehabt habe. Erst dadurch sei ihm bewusst geworden, ' daß die Beklagte nicht sein eheliches Kind sei. während er/, bis dahin der ,Mutter der Beklagten. nicht'. ,zugetraut habe, .auch mit einem anderen Mann Ge-' schlecntsverkehr gehabt zu haben, vielmehr angenommen habe, daß die Beklagte möglicherweise doch als Frühgeburt geboren sein könne, zu demal da er noch zwei Tage vor der Niederkunft mit der Mutter der Beklagten geschlechtlich verkehrt und diese ihm erklärt habe.die : Niederkunft könne'hieräüf zurückzuführeu'sein.
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Das Landgericht hat die Klage abgewiesen * Die rufung des Klägers wurde zurückgewiesen. Mit der He vision, die das Berufungsgericht zugelassen hat, ve folgt der Klager seinen Klageantrag weiter»
Entscheidungsgründe
Die Revision konnte keinen Erfolg haben. Das Berufungsgericht hat mit dem Landgericht zutreffend angenommen, daß der Kläger die im § 1594- BGB für die i Anfechtung der-Ehelichkeit eines Kindes dem Ehemann ; bestimmte einjährige Erist versäumt hat. Diese Frist beginnt mit dem Zei tpunkt, in dem. der Ehemann von den Umständen Kenntnis erlangt, die für die Unehelichkeit des Kindes sprechen. Zutreffend unterscheidet das Berufungsgericht zwischen der Kenntnis solcher Um- : stände und der Kenntnis der Unehelichkeit selbst. Von den Umständen., die für die Unehelichkeit sprechen, muß' der Ehemann,- wenn die Anfechtungsfrist in Lauf gesetzt werden soll, zweifelsfreie Kenntnis haben. Dagegen ist es nicht erforderlich, daß diese Umstände f ihm persönlich schon die feste Überzeugung von der
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Unehelichkeit des Kindes vermitteln oder daß sie ob- . jektiv jeden verständigen Beurteiler zu dem Schluß zwingen, das Kind sei nicht von dem Ehemann erzeugt. Ein Umstand, der fürdie Unehelichkeit des Kindes spricht, ist vielmehr schon in jedem Sachverhalt gegeben. der sachlich die Ehelichkeit des Kindes ernst-| lieh in Präge zu stellen geeignet ist, also die nicht ganz fern liegende Möglichkeit einer uneheü- | eben Abstammung begründet. Die Kenntnis eines solchen Sachverhalts soll als ein erster Anstoß genügen, den •
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Mann zu veranlassen, sich hinnen Jahresfrist über die Erhebung der Anfechtungsklage schlüssig zu werden»Sie .soll ihn, falls er die Anfechtung der Ehelichkeit überhaupt irr Erwägung ziehen will, zwingen, die zur • weiteren Vorbereitung seiner Entscheidung geeigneten. Maßnahmen alsbald zu treffen, insbesondere etwaige Nachforschungen über die Abstammungsverhältnisse des Kindes so rechtzeitig anzustellen, daß er bis zu dem Ablauf eines Jahres seit Erlangung dieser Kenntnis endgültig entscheiden kann, ob er die Anfechtungsklage - sei es auch nur, um dadurch jedenfalls eine Klärung der Abstammungsfrage herbei zuführen - erheben, oder die gesetzlich vermutete Ehelichkeit des Kindes hinnehmen willlt;!!'r ilKh
Nach diesen im Anschluss an die Rechtsprechung des Reichsgerichts (R6Z 163,70 lf) vom erkennenden Senat bereits in seinem Urteil vom 20.10» 1952 - IV ER 92/52 ausgesprochenen Grundsätzen und dem vom
Berufungsgericht als unstreitig festgestellten Sachverhalt war die Änfechtungsfrist für den Kläger bei Klageer.hebung bereits verstrichen.
Als Umstände, die für die Unehelichkeit der Beklagten sprechen konnten und die dem Kläger schon bei der Geburt der Beklagten bekannt waren, hat das Be-rufungsge lebt auf Grund des unstreitigen Sachverhalts
festgestelIts
erstens die Tatsache, daß der Kläger in der ge liehen Empfängniszeit der Beklagten erstmalig stens am 6. oder 7»11»1937 mit der Kindesmutter geschlechtlich verkehrt hatte, daß also die Beklagte, wenn sie aus diesem Verkehr hervorgegangen wäre,schon
nach der ungewöhnlich kurzen ‘Tragezeit von 7 Monate zur Welt gekommen sein mußte.
Zweitens, daß die Beklagte bei ihrer Gehurt Merkmal einer mangelnden Leite nicht aufgewiesen hat.
Diese Tatsachen waren geeignet, die Erzeugung der Beklagten, durch den Kläger ernstlich in Präge zu stellen.-Tatsächlich haben sie auch in dem Kläger, w: dieser seihst vorgetragen hat, schon hei der Geburt des Kindes Zweifel erweckt, ob dieses von ihm, dem Kläger abstamme. Damit war die Jahresfrist des § 159^ BGB für den Kläger in Lauf gesetzt. Er mußte sich nun entscheiden, ob er auf Grund seiner berechtigten Zweifel - gegebenenfalls nach Anstellung weiterer Nachforschungen - binnen einem Jahr;.'die Anfechtungsklage erheben wollte oder nicht. Der Kläger, hat sich dafür entschieden, die Sache auf sich beruhen zu lassen. Aus welchen Gründen er diese Entscheidung getroffen hat, ‘ ob etwa seine Zweifel durch die beruhi-genden Versicherungen seiner Ehefrau und seiner Mutter oder in sonstiger Weise wieder behoben wurden, ist unerheblich , Seine Kenntnis von den vorerwähnten. Umständen, die für die Unehelichkeit des Kindes sprachen, wurde dadurch ebensowenig beseitigt, wie die Tatsache, daß diese Umstände die Möglichkeit einerL Abstammung der Beklagten von einer anderen Person nahe leg ten . Auf die vom Kläger angebotenen Beweise
dafür, daß er der von der Mutter der Beklagten gegebenen Darstellung, es handle sich um eine 1 Frühgeburtk die durch den 2 läge vorher stattgefundenen ehelichen Verkehr verursacht sei, 'Glauben geschenkt -babe, kam es also nicht an; Die Rüge der Revision, das Beru-hhni fuugsgerieht habe diese Beweise erheben müssen, ist-unbegründet; Ebensowenig kam es darauf an, ob der Klager über hie Beweggründe, die ihn veranlaßt hatten, von der Erhebung-der Anfechtungskluge abzusehen, bei einer. Vernehmung, in diesem Rechtsstreit andere Angaben gemacht haben würde als er sie in dem voran-gegangenen Ehescheidungsrechtsstreit gernacht hat. Die Tatsache, daß das-Berufungsgericht diese seine früheren Angaben verwehtet-bat, ist also'für die Entscheidung unerheblich, -abgesehentdavon,-' daß die An-Ordnung (Der'Vernehmung des Klägers nach § 448 ZPO im Ermessen des Berufungsgerichts lag,.und kein An- ; halt dafür besteht,- daß dieses sich der Möglichkeit, den Kläger nochmals zu vernehmen, nicht bewußt gewesen ist
Hiernach ist es auch unerheblich, ob der vom Berufungsgericht angenommene Erfahrungssatz, daß 1 Männer genau zu wissen pflegen, wenn sie als Erzeuger eines Kindes auf Brune - außereheiichen Verkehrs mit der Mutter in Frage kommen und. wann nicht, besteht oder nicht.
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Die Kosten8ntscheidung oeruht auf § 97 ZPO
Schmidt Ascher Paske v.Werner Scheffler
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