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BGH · IV ZR 240/08

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZR 240/08

Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Terno, den Richter Wendt, die Richterin Dr. Kessal-Wulf, die Richter Felsch und Lehmann am 10. September 2010 verweist, sind trotz der erneuten, teils nicht durch ausreichende Anhaltspunkte belegten Vorwürfe des Ehemannes der Klägerin nach wie vor nicht gegeben. Das gilt auch wenn dieser für ihn objektiv günstig ist, weil er selbst im Falle des Obsiegens im Rechtsstreit nicht mehr erreichen könnte, da die Frage der Haftung der Bank nicht Gegenstand dieses Verfahrens ist, zu demal eine Widerrufsfrist vereinbart war, so dass die Entscheidung über das Zustandekommen des Vergleichs beim Mandanten verblieb. Auch eine Beschwerde bei der Rechtsanwaltskammer für den Fall, dass er das Mandat trotz fortbestehender Beiordnung nicht fortführt, hätte er hinzunehmen.

MandatRechtsstreitBeiordnungAuftragKlägerinVorwurf

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IV ZR 240/08
vom 10. November 2010 in dem Rechtsstreit
 
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Terno, den Richter Wendt, die Richterin Dr. Kessal-Wulf, die Richter Felsch und Lehmann
 am 10. November 2010
beschlossen:
Der Antrag der Rechtsanwaltssozietät Prof. Dr. Vorwerk und Dr. Schultz vom 2. November 2010, ihre Beiordnung gemäß Senatsbeschluss vom 18. Februar 2009 aufzuheben, wird zurückgewiesen.
Gründe:
1	Die	Voraussetzungen	für eine Aufhebung der Beiordnung, zu de-
nen der Senat auf seinen in dieser Sache ergangenen Beschluss vom 15. September 2010 verweist, sind trotz der erneuten, teils nicht durch ausreichende Anhaltspunkte belegten Vorwürfe des Ehemannes der Klägerin nach wie vor nicht gegeben.
2	Hierfür	sind	aus Sicht des Senats zwei Umstände entscheidend:
Einerseits ist eine gewisse Empörung des Ehemanns der Klägerin darüber verständlich, dass sein Prozessbevollmächtigter ohne entsprechenden Auftrag einen Vergleich mit der Gegenseite ausgehandelt hat. Das gilt auch wenn dieser für ihn objektiv günstig ist, weil er selbst im Falle des Obsiegens im Rechtsstreit nicht mehr erreichen könnte, da die Frage
 
der Haftung der Bank nicht Gegenstand dieses Verfahrens ist, zu demal eine Widerrufsfrist vereinbart war, so dass die Entscheidung über das Zustandekommen des Vergleichs beim Mandanten verblieb.
3	Zum anderen hält die Antragstellerin, vertreten durch ihren Ehe-
mann, nach wie vor am Mandat fest und hat dem Anwalt das Vertrauen nicht entzogen. Unter diesen Umständen muss er selbst objektiv ungerechtfertigte Vorwürfe, die durch den Vergleichsschluss ohne Auftrag ausgelöst sind, in gewissem Maße ertragen. Auch eine Beschwerde bei der Rechtsanwaltskammer für den Fall, dass er das Mandat trotz fortbestehender Beiordnung nicht fortführt, hätte er hinzunehmen.
Terno
 Wendt
Dr. Kessal-Wulf
 Felsch	Lehmann
 Vorinstanzen:
LG München I, Entscheidung vom 06.03.2008 - 12 0 9088/06 -OLG München, Entscheidung vom 23.09.2008 - 25 U 2964/08 -