Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Terno, den Richter Wendt, die Richterin Dr. Kessal-Wulf, die Richter Felsch und Lehmann am 15. 1 Die Aufhebung der Beiordnung des einer Partei gemäß § 121 ZPO mannes der Klägerin reichen nicht aus, eine derartige Zerstörung des Vertrauensverhältnisses anzunehmen, zu demal sie lediglich in der internen Kommunikation zwischen Mandant und Rechtsanwalt stattfanden und Damit unterscheidet sich der vorliegende Sachverhalt wesentlich von demjenigen, der dem Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 31. 3 Es gehört zur Aufgabe eines Rechtsanwalts, sich mit dem Mandanten über die Zweckmäßigkeit des Vorgehens auszutauschen und ihm dieses gegebenenfalls auf seine Kritik hin zu erläutern. Denn wenn die Klägerin ihren beigeordneten Anwalt verliert, ohne einen anderen beigeordnet zu bekommen, weil sie oder ihr für sie auftretender Ehemann das Vertrauensverhältnis durch sachlich nicht gerechtfertigtes und mutwilliges Verhalten zerstört hat, läuft sie Gefahr, den Rechtsstreit durch Versäumnisurteil zu verlieren. nen zur Vertretung bereiten Anwalt findet, der auf die vom bisher beige-ordneten Anwalt verdienten Gebühren verzichtet (Geimer aaO Rdn. 35) oder den sie selbst bezahlt. Vor diesem Hintergrund kann nicht jede unangemessene Äußerung bereits die Annahme eines tief greifenden Vertrauensverlustes rechtfertigen - insbesondere wenn die Partei, wie hier, gegenüber dem Gericht geltend macht, weiter von dem beigeordneten Anwalt vertreten werden zu wollen.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV ZR 240/08 vom 15. September 2010 in dem Rechtsstreit Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Terno, den Richter Wendt, die Richterin Dr. Kessal-Wulf, die Richter Felsch und Lehmann am 15. September 2010 beschlossen: Der Antrag der Rechtsanwaltssozietät ... und ... vom 26. November 2009, ihre Beiordnung gemäß Senatsbeschluss vom 18. Februar 2009 aufzuheben, wird zurückgewiesen. Gründe: 1 Die Aufhebung der Beiordnung des einer Partei gemäß § 121 ZPO beigeordneten Rechtsanwalts setzt nach § 48 Abs. 2 BRAO das Vorliegen wichtiger Gründe voraus. Das ist der Fall, wenn das Vertrauensverhältnis zwischen Anwalt und Mandant nachhaltig und tief greifend gestört ist (BGH, Beschluss vom 31. Oktober 1991 -XII ZR 212/90- NJW-RR 1992, 189 unter 1; Henssler in Henssler/Prütting, BRAO 3. Aufl. §48 Rdn. 19 f.; Feurich/Weyland/Vossebürger, BRAO 7. Aufl. § 48 Rdn. 19). 2 Die von den Antragstellern vorgetragenen Äußerungen des Ehe- mannes der Klägerin reichen nicht aus, eine derartige Zerstörung des Vertrauensverhältnisses anzunehmen, zu demal sie lediglich in der internen Kommunikation zwischen Mandant und Rechtsanwalt stattfanden und sich auf die konkrete Vorgehensweise des Rechtsanwalts, nicht etwa auf dessen Person oder Qualifikation bezogen. Gegenüber dem Gericht hat sich der Ehemann der Klägerin über ... und dessen Arbeit da- gegen nicht negativ geäußert, sondern im Gegenteil zu dem Ausdruck gebracht, an dem Mandatsverhältnis festhalten zu wollen. Damit unterscheidet sich der vorliegende Sachverhalt wesentlich von demjenigen, der dem Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 31. Oktober 1991 (aaO) zugrunde lag. In jenem Fall hatte der Mandant selbst die Prozessvollmacht entzogen und die Entpflichtung beantragt (vgl. zur besonderen Maßgeblichkeit dieses Umstands Henssler aaO Rdn. 20). 3 Es gehört zur Aufgabe eines Rechtsanwalts, sich mit dem Mandanten über die Zweckmäßigkeit des Vorgehens auszutauschen und ihm dieses gegebenenfalls auf seine Kritik hin zu erläutern. Daher halten sich die mitgeteilten Anwürfe des Ehemannes der Klägerin auch unter Berücksichtigung der teilweise unangemessenen Ausdrucksweise gerade noch im Rahmen einer sachlichen Auseinandersetzung innerhalb des Mandatsverhältnisses. 4 Dies gilt insbesondere wegen der strengen Anforderungen, die an die Annahme eines wichtigen Grundes zu stellen sind (so zutreffend Zöl-ler/Geimer, ZPO 28. Aufl. § 121 Rdn. 33). Ein strenger Maßstab ist wegen der der Partei drohenden Nachteile, die mit der Aufhebung einer Beiordnung verbunden wären, geboten. Denn wenn die Klägerin ihren beigeordneten Anwalt verliert, ohne einen anderen beigeordnet zu bekommen, weil sie oder ihr für sie auftretender Ehemann das Vertrauensverhältnis durch sachlich nicht gerechtfertigtes und mutwilliges Verhalten zerstört hat, läuft sie Gefahr, den Rechtsstreit durch Versäumnisurteil zu verlieren. Dies kann sie nur dann noch dadurch vermeiden, dass sie ei- nen zur Vertretung bereiten Anwalt findet, der auf die vom bisher beige-ordneten Anwalt verdienten Gebühren verzichtet (Geimer aaO Rdn. 35) oder den sie selbst bezahlt. Vor diesem Hintergrund kann nicht jede unangemessene Äußerung bereits die Annahme eines tief greifenden Vertrauensverlustes rechtfertigen - insbesondere wenn die Partei, wie hier, gegenüber dem Gericht geltend macht, weiter von dem beigeordneten Anwalt vertreten werden zu wollen. Terno Wendt Dr. Kessal-Wulf Felsch Lehmann Vorinstanzen: LG München I, Entscheidung vom 06.03.2008 - 12 0 9088/06 -OLG München, Entscheidung vom 23.09.2008 - 25 U 2964/08 -