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BGH · IV ZR 239/95

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZR 239/95

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Schmitz und die Richter Dr. Zopfs, Dr. Schlichting, Terno und Seiffert am 7. Er hat bisher Schadensersatzleistungen in Höhe von 47.898,16 DM erbracht und vorgetragen, mit Blick auf die schweren Verletzungen des Kindes seien weitere Leistungen zu erbringen. Es hat weiter festgestellt, daß die Beklagte verpflichtet ist, 50% der weiteren Aufwendungen des Klägers aus Anlaß des Reitunfalls vom 14. Den Streitwert und die Beschwer der Beklagten hat das Berufungsgericht auf 28.949,08 DM festgesetzt. a) Maßgeblich für die Beschwer durch das angefochtene Urteil ist das unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten zu bewertende Interesse des Rechtsmittelklägers an einer Abänderung dieses Urteils (BGHZ 57, 301, 302 m.w.N.), wie es beim Schluß der mündlichen Verhandlung der Vorinstanz sich nach den Umständen darstellt (BGH, Beschluß vom 25. b) Die Beklagte hat Tatsachen behauptet und glaubhaft gemacht, aus denen sich eine Beschwer von jedenfalls Aus den dazu vorgelegten ärztlichen Stellungnahmen ergibt sich weiter, daß diese Verletzungen eine Operation, intensive stationäre Behandlung und langdauernde Rehabilitationsbehandlungen zur Folge hatten. Die Beklagte hat ergänzend vorgetragen und durch Vorlage eines Schreibens der das verletzte Kind vertretenden Anwälte glaubhaft gemacht, daß auf einen Schmerzensgeldanspruch des Kindes bisher nur ein Vorschuß von 20.000 DM gezahlt worden sei, wegen der Schwere der Verletzungen des Kindes aber ein Schmerzensgeldanspruch von "weit über Bereits damit und vor dem Hintergrund der unstreitigen Verletzungen und Verletzungsfolgen ist hinreichend dargetan und glaubhaft gemacht, daß der Feststellungsausspruch noch auszugleichende künftige Schmerzensgeldleistungen in einer Höhe erfaßt, aus der sich - auch bei Berücksichtigung der ausgeurteilten Ausgleichsquote und des Feststellungsabschlags - eine Beschwer der Beklagten von jedenfalls

Zitierte Normen: § 59 WG
KindHöheglaubhaftKlägerBeschwerVerletzung

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IV ZR 239/95
vom 7. Februar 1996 in dem Rechtsstreit
 der
den Vorstand,
 Allgemeine Versicherungs-AG, vertreten durch >latz
 Beklagten und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Dr. Dr.
und
 gegen
den	VerSicherungsverein
 vertreten durch den Vorstand, l^HB-Ring A,
a.G.,
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Kläger und Revisionsbeklagten,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
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Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Schmitz und die Richter Dr. Zopfs, Dr. Schlichting, Terno und Seiffert
 am 7. Februar 1996
beschlossen:
Auf Antrag der Beklagten wird deren Beschwer durch das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 26. Mai 1995 auf mehr als 60.000 DM festgesetzt.
Gründe:
1. Die Parteien streiten um den Ausgleich von Leistungen zur Regulierung eines HaftpflichtSchadens, welcher der bei einem Reitunfall am 14. Oktober 1993 schwer verletzten Schülerin Carla V4BHHB entstanden ist. Der Klüger als Haftpflichtversicherer des Pferdehalters nimmt die Beklagte als Privathaftpflichtversicherer der Reiterin wegen Doppelversicherung gemäß § 59 Abs. 2 WG auf Ausgleichsleistungen in Höhe von 50% der ihm entstandenen und noch entstehenden Aufwendungen in Anspruch. Er hat bisher Schadensersatzleistungen in Höhe von 47.898,16 DM erbracht und vorgetragen, mit Blick auf die schweren Verletzungen des Kindes seien weitere Leistungen zu erbringen.
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Das Berufungsgericht hat die Beklagte verurteilt, an den Kläger 23.949,08 DM nebst Zinsen zu zahlen. Es hat weiter festgestellt, daß die Beklagte verpflichtet ist, 50% der weiteren Aufwendungen des Klägers aus Anlaß des Reitunfalls vom 14. Oktober 1993 zu erstatten. Den Streitwert und die Beschwer der Beklagten hat das Berufungsgericht auf 28.949,08 DM festgesetzt. Die Beklagte hat Revision eingelegt und eine Heraufsetzung der Beschwer mit der Begründung beantragt, die ihr aus dem Feststellungsausspruch erwachsende Beschwer sei nicht ausreichend berücksichtigt.
2. Der Antrag ist begründet.
a)	Maßgeblich für die Beschwer durch das angefochtene Urteil ist das unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten zu bewertende Interesse des Rechtsmittelklägers an einer Abänderung dieses Urteils (BGHZ 57, 301, 302 m.w.N.), wie es beim Schluß der mündlichen Verhandlung der Vorinstanz sich nach den Umständen darstellt (BGH, Beschluß vom 25. April 1989 - XI ZR 18/89 - BGHR ZPO § 546 Abs. 2 Beschwer 1). Allerdings kann der an das Revisionsgericht gerichtete Antrag auf HeraufSetzung der Beschwer auch auf neue Tatsachen gestützt werden; diese sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen (Senatsbeschlüsse vom 13. November 1980 - IVa ZR 173/80 - VersR 1981, 160; vom 25. November 1981 - IVa ZR 22/81 - VersR 1982, 269 und vom 9. März 1988 - IVa ZR 250/87 - BGHR ZPO § 546 Abs. 2 Neue Tatsachen 1).
b)	Die Beklagte hat Tatsachen behauptet und glaubhaft gemacht, aus denen sich eine Beschwer von jedenfalls
40.000	DM durch den Feststellungsausspruch ergibt, so daß
p
 
der Wert der Beschwer der Beklagten insgesamt 60.000 DM übersteigt.
Der Kläger selbst hat bereits mit der Klagschrift vorgetragen, das verletzte Kind habe bei dem Unfall massive Schädelhirnverletzungen, einen offenen Schädelbruch, Gehirnquetschungen sowie eine Unterschenkelfraktur erlitten. Aus den dazu vorgelegten ärztlichen Stellungnahmen ergibt sich weiter, daß diese Verletzungen eine Operation, intensive stationäre Behandlung und langdauernde Rehabilitationsbehandlungen zur Folge hatten. Ferner ist nach diesen Stellungnahmen nicht auszuschließen, daß die Verletzungen eine bleibende psychomotorische Einschränkung, eine dauerhafte Sprach-/Sprechstörung und Koordinationsstörungen mit mangelhafter Mobilisierbarkeit zur Folge haben könnten.
Die Beklagte hat ergänzend vorgetragen und durch Vorlage eines Schreibens der das verletzte Kind vertretenden Anwälte glaubhaft gemacht, daß auf einen Schmerzensgeldanspruch des Kindes bisher nur ein Vorschuß von 20.000 DM gezahlt worden sei, wegen der Schwere der Verletzungen des Kindes aber ein Schmerzensgeldanspruch von "weit über
100.000	DM" als angemessen erachtet würde.
Bereits damit und vor dem Hintergrund der unstreitigen Verletzungen und Verletzungsfolgen ist hinreichend dargetan und glaubhaft gemacht, daß der Feststellungsausspruch noch auszugleichende künftige Schmerzensgeldleistungen in einer Höhe erfaßt, aus der sich - auch bei Berücksichtigung der ausgeurteilten Ausgleichsquote und des Feststellungsabschlags - eine Beschwer der Beklagten von jedenfalls
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40.000	DM ergibt. Darauf, ob darüber hinaus weitere materielle Schadensersatzansprüche zu berücksichtigen sind, kommt es danach nicht mehr an. Es kann deshalb offenbleiben, ob solche Ansprüche ausreichend glaubhaft gemacht worden sind.
Dr. Schmitz	Dr.	Zopfs	Dr.	Schlichting
 Terno
Seiffert