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BGH · IV ZR 239/92

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZR 239/92

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Bundschuh und die Richter Dr. Schmidt-Kessel, Dr. Zopfs, Römer und Terno auf die mündliche Verhandlung vom 23. Der Rechtsstreit wird danach weitergeführt zwischen unbekannten Erbprätendenten, vertreten durch den Nachlaßpfleger auf der Klägerseite gegen die Beklagte. 2. Für die Klägerseite ist glaubhaft gemacht, daß der Wert des Nachlasses 400,000 DM übersteigt.

RechtsstreitKlägerseite23NachlaßpflegerBeschwer

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IV ZR 239/92
Verkündet am:
23. Juni 1993 Heinz
 Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
 vom 23. Juni 1993 in dem Rechtsstreit
2
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Bundschuh und die Richter Dr. Schmidt-Kessel, Dr. Zopfs, Römer und Terno auf die mündliche Verhandlung vom 23. Juni 1993
beschlossen:
1.	Das ausgesetzte Verfahren ist wirksam aufgenommen und wird fortgesetzt.
2.	Die Beschwer der Klägerseite übersteigt 40.000 DM.
Gründe:
1. Nachdem in der mündlichen Verhandlung klargestellt worden ist, daß der Nachlaßpfleger den Rechtsstreit für die unbekannten Erben fortführt, jedoch nicht für die Beklagten, ist die Gefahr eines In-sich-Prozesses ausgeräumt. Der Rechtsstreit wird danach weitergeführt zwischen unbekannten Erbprätendenten, vertreten durch den Nachlaßpfleger auf der Klägerseite gegen die Beklagte.
2. Für die Klägerseite ist glaubhaft gemacht, daß der Wert des Nachlasses 400,000 DM übersteigt. Bei Bewertung des Interesses der früheren Klägerin an der Wiedererlangung ihrer Testierfreiheit mit 10% des Vermögens kann die Beschwer daher auf über 40,000 DM festgesetzt werden.
Bundschuh	Dr.	Schmidt-Kessel	Dr.	Zopfs
 Römer
Terno