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BGH · IV ZR 239/63

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZR 239/63

BEG § 62 Ein Strafverfahren ist im Reichsgebiet nach dem Stande vom 31. Dezember 194-0 und Art. 2 der VO zur Ergänzung und Änderung der Zuständigkeit sverordnung an den Generalstaateanwalt abgegeben und der Volksgerichtshof die Verhandlung und Entscheidung dem Oberlandesgericht in Wien überwiesen hat. Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsrechtszuges, an das Berufungsgericht zurückverwiesen, Von Rechts wegen Zivilsenats des Oberlandesgerichts Wien wegen Zersetzung der Wehrkraft zu einer Zuchthausstrafe von 2 Jahren unter Anrechnung von 4 Monaten Untersuchungshaft, zu einem Ehrverlust von 2 Jahren, sowie in die Kosten des Verfahrens verurteilt. Der Kläger war in dieser Strafsache nach seinen eigenen Angaben, die zu dem größten Teil urkundlich erwiesen sind, an folgenden Orten in Untersuchungs- und Strafhafts vom 11. Das Bayerische Bandesentschädigungsamt lehnte mit Bescheid vom Io. Juli 1962 die Ansprüche auf Entschädigung für Schaden durch Zahlung von gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten mit der Begründung ab, das Strafverfahren sei nicht im Reichsgebiet nach dem Stande vom 31. Das Berufungsgericht läßt dahinstehen, ob der Kläger Verfolgter im Sinne des § 1 BEG ist. Es hält den Anspruch bereits deshalb für unbegründet, weil das Strafverfahren gegen ihn nicht im Reichsgebiet nach dem Stande vom 31. Hiermit gewinne man auch einen einfachen und zweifelfreien Standpunkt für die Auslegung, wo ein Verfahren im Sinne des § 62 BEG "anhängig” gewesen sei. Daß es gerade für das Entschädigungsrecht darauf ankomme, einfache Lösungen zu finden, die eine rasche Entscheidung erlaubten, ergebe sich aus den zahlreichen Pauschalierungen des Gosctzos und der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs. Wenn es auch zutreffend sein mag, daß der Angelpunkt des gesamten Strafverfahrens das Urteil ist, kann doch im Rahmen der Vorschrift des § 62 Satz 2 BEG nicht daran vorübergegangen werden, daß jedes Strafverfahren regelmäßig in drei wesentliche Verfahrensabschnitte, nämlich das Vorverfahren, das Hauptverfahren und die Vollstreckung zerfällt (vgl. Wenn daher das Bundesentschädigungsgesetz in § 62 Satz 2 die Anspruchsberechtigung davon abhängig macht, daß das Strafverfahren im Reichsgebiet nach dom Stande vom 31. 3. Hätte der Gesetzgeber entscheidend auf den Ort abstellon wollen, an dem die Verurteilung atatt-gofunden hat, so hätte eine entsprechende Beschreibung dco zur Entschädigung berechtigenden Tatbestandes um ao näher gelegen, als noch das Bundesergänzungegesetz Hach der Neuregelung des BEG sollte die Kostenerstattling, wie aus der Amtlichen Begründung zu § 24 a des Entwurfs hervorgeht, nicht mehr zur Voraussetzung haben, daß das Strafverfahren oder das Dienststrafverfahren zu einer Verurteilung geführt hatte. Es sollte vielmehr genügen, daß das Verfahren aus den Verfolgungsgründen des § 1 BEG gegen den Verfolgten anhängig gemacht worden war (Materialien zu dem 3«Gesetz zur Änderung des BErgG, S. Daß wesentliche leile des gesamten Strafverfahrens im Reichsgebiet nach dem Stande vom 31« Dezember 1937 stattgefunden haben, ergibt sich zweifeisfrei aus den Feststellungen des Berufungsgerichts. Januar 1943 die Strafverfolgung an den Generalstaatsanwalt abgeben und der Volksgerichtshof in diesen Sachen mit Zustimmung des Oberreichsanwalts die Verhandlung und Entscheidung dem Oberlandesgericht Uberweisen konnte und Oberreiohsanwalt und Volksgerichtshof von dieser ihnen gesetzlich eröffne ten Möglichkeit im vorliegenden Falle Gebrauch gemacht haben» so kann doch kein Zweifel daran bestehen» daß Oberreichsanwalt und Volksgerichtshof saohlieh tätig gewesen sind. Damit ist das Strafverfahren zunäohst in Berlin» also im Reichsgebiet nach dem Stande vom 31. 5« Die Teilung der Kosten, je nachdem, ob das Verfahren im Reichsgebiet nach dem Stande vom 31. Eine solche Teilung der Kosten ist auch sowohl für die Kosten des Gerichts als auch für die des Verteidigers vielfach unmöglich, da die Kosten regelmäßig das Verfahren als ganzes betreffen und daher nicht nach Verfahrensabschnitten aufgegliedert werden können. Das Gericht wird nunmehr zu entscheiden haben, ob der Kläger Verfolgter im Sinne des § 1 BEG und ob das Strafverfahren aus den Verfolgungsgründen dieser Vorschrift gegen ihn anhängig gemacht worden ist. Bejaht das Berufungsgericht diese Anspruchsvoraussetzung des § 62 BEG, so wird über die Entschädigungsfähigkeit der vom Kläger geltend gemachten gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten zu entscheiden sein.

Zitierte Normen: § 62 BEG
KostenanhängigBEGMünchenRMKlägerStrafverfahrenVolksgerichtshof

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk; ja' Amtliche Sammlung: nein
BEG § 62
Ein Strafverfahren ist im Reichsgebiet nach dem Stande vom 31. Dezember 1937 anhängig gewesen, wenn ein wesentlicher Teil des Strafverfahrens in diesem Gebiet atatt-gefunden hat. Diese Voraussetzung ist erfüllt, wenn der Oberreichsanwalt beim Volksgerichtshof die Strafverfolgung gemäß § 5 Abs. 2 der Verordnung über die Zuständigkeit der Strafgerichte, die Sondergerichte und sonstige strafverfahrensrechtliche Vorschriften vom 21. Dezember 194-0 und Art. 2 der VO zur Ergänzung und Änderung der Zuständigkeit sverordnung an den Generalstaateanwalt abgegeben und der Volksgerichtshof die Verhandlung und Entscheidung dem Oberlandesgericht in Wien überwiesen hat.
BGH, Urt. v. 25. März 1964 - IV ZR 239/63 - OLG München
LG München i
TV ZR 239/63
Verkündet am 25. März 1964
Ehrenberger,
 Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Namen des Volkes
 In dem Entschädigungsrechtsstreit
 dos Fahrradteilegroflhändlers Otto I.
MMfr AI» K0B>8tra£e 0,
Klägers und Revisionsklägers,
- Prozeßbevollmächtigte:	Rechtsanwälte	Dr.	und
 Br.	in
 gegen
den PreiStaat Bayern,
 vertreten durch das Bayerische Staatsministerium der Finanzen, München, Ludwigstraße,
" Beklagten und Revisionsbeklagten
 hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 25. März 1964 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Wüstenberg, Maaß, Wilden und Br. Graf
 für Rocht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des io. Zivilsenate (Entschädigungssenats) des Oberlandesgerichts München vom 6. Juni 1963 aufgehoben.
Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsrechtszuges, an das Berufungsgericht zurückverwiesen,
 Von Rechts wegen
 
Tatbestand:
Der am 4P.	19o4 in KiflBP Kreis
 HiflHBBP) geborene Kläger wurde durch das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Wien wegen Zersetzung der Wehrkraft zu einer Zuchthausstrafe von 2 Jahren unter Anrechnung von 4 Monaten Untersuchungshaft, zu einem Ehrverlust von 2 Jahren, sowie in die Kosten des Verfahrens verurteilt. Die Hauptverhandlung hatte am 22. September 1943 in Innsbruck stattgefunden. Der Kläger war in dieser Strafsache nach seinen eigenen Angaben, die zu dem größten Teil urkundlich erwiesen sind, an folgenden Orten in Untersuchungs- und Strafhafts
 vom 11. 5.1943 - 28. 5.1943 in München in Untersuchungshaft,
 am 28. 5.1943 nach Innsbruck als den Ort der Tat überstellt,
 vom 28. 5.1943 - 22. 9.1943 in der Haftanstalt Innsbruck
 ln Untersuchungshaft,
 vom 22. 9.1943 -	1.12.1943	in	der Haftanstalt Innsbruck
 in Untersuchungs- und Strafhaft,
 vom I.I2.1943- 8.12.1943 auf Transport über München, Ulm,
 Stuttgart nach Bruchsal,
 vom 0.12.1943 - 21. 3.1945 im Zuchthaus Bruchsal in Straf hai
 Am 28. März 1945 wurde der Kläger unter Aussetzung der Reststrafe von 2 Monaten mit Bewährungsfrist bis zu dem
1.	April 1948 gnadenweise entlassen*
Am 8. Februar l95o machte er Entschädigungsansprüche wegen Schadens an Körper und Gesundheit, an Freiheit und an Eigentum und Vermögen geltend. Diese Ansprüche haben durch Bescheid und Vergleich bis auf die Entschädigung für gerichtliche und außergerichtliche Kosten, die durch das vorbezelchnete Strafverfahren entstanden sind, ihre Erledigung gefunden. Hierzu legte
 
dor Kläger ln Urschrift die Kostenrechnung der Ge-richtskasse Wien vom 3« November 1943 über 1.213»92 RM vor. Dieser Betrag gliedert sich wie folgt:
1. Portoauslagen	o,92	RM
2. Kosten des Verfahrens nach § 92 GKG	loo,—	RM
3.	Kosten der Haft v. 11. Mai 1943 bis zu dem 31. Oktober 1943 und dann weiter zur Sicherung der Haftkosten vom 1. November 1943 bis 21. Mai 1945,
das sind 742 Page d; RM 1,5o,	1.113,—	HM
insgesamt also:	1.213,92 RM.
Wegen dieser Forderung und 1o,o9 RM weiterer Kosten erließ die Gerichtskasse München am 6. November 1943 einen Pfändungsund Überweisungsbeschluß, den der Kläger ebenfalls in Urschrift vorgelegt hat. Am 7. Dezember 1943 zahlte er durch Bankscheck an die Gerichtskasse Münohen einen Betrag von 1.225,o8 RM.
Er machte ferner geltenu, daß er 4.ooo RM an Anwalte-kosten für seine beiden Verteidiger, Rechtsanwalt Karl if^P in	und Rechtsanwalt Gustav KüflHB
in mm*, habe auf wenden müssen. Einen Teil dieser Ausgaben wies er urkundlich nach.
Das Bayerische Bandesentschädigungsamt lehnte mit Bescheid vom Io. Juli 1962 die Ansprüche auf Entschädigung für Schaden durch Zahlung von gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten mit der Begründung ab, das Strafverfahren sei nicht im Reichsgebiet nach dem Stande vom 31. Dezember 1937 anhängig gewesen.
Die gegen den ablehnenden Bescheid erhobene Klage des Klägers blieb in erster und zweiter Instanz erfolglos. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seinen Anspruch in Höhe von 9oo DM weiter.
 
Da8 beklagte Land hat sich in der Revisions-Instanz nicht vertreten lassen«
Entscheidungsgründet
 Die Revision ist begründet«
1.	Der	Kläger	macht einen Anspruch auf Entschä-
digung für gerichtliche und notwendige außergerichtliche Kosten gemäß § 62 BEG geltend. Das Berufungsgericht läßt dahinstehen, ob der Kläger Verfolgter im Sinne des § 1 BEG ist. Es hält den Anspruch bereits deshalb für unbegründet, weil das Strafverfahren gegen ihn nicht im Reichsgebiet nach dem Stande vom 31. Dezember 1937 anhängig gewesen sei, wie dies Satz 2 des § 62 BEG als Anspruchsvoraussetzung verlange. Um die nach der gesetzlichen Regelung entscheidende Frage nach der Anhängigkeit des Verfahrens richtig beantworten zu können, müsse man, so meint das Berufungsgericht, entsprechend der strafrechtlichen Lehro (so Eberhard Schmidt, Lehrkommontar zur Straf-prozoßordnung, I, Teil, S. 43) das Strafurteil in öen Mittelpunkt stellen und hiervon abhängig machen, wo das Verfahren anhängig gewesen sei. Hiermit gewinne man auch einen einfachen und zweifelfreien Standpunkt für die Auslegung, wo ein Verfahren im Sinne des § 62 BEG "anhängig” gewesen sei. Daß es gerade für das Entschädigungsrecht darauf ankomme, einfache Lösungen zu finden, die eine rasche Entscheidung erlaubten, ergebe sich aus den zahlreichen Pauschalierungen des Gosctzos und der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs. Die Entscheidung hänge daher bei einem Strafverfahren, in dem es zu einer Entscheidung durch Urteil gekommen soi, davon ab, ob dieses Urteil von einem Gericht
 
innerhalb oder außerhalb des Reichsgebietes nach dem Stande vom 31. Dezember 1937 gefällt worden Bei.
2.	Diese	Ausführungen	sind	nicht	frei	von
 Rechteirrtum. Sie tragen das angefochtene Urteil nicht.
Schon der Ausgangspunkt der rechtlichen Erwägungen des Berufungsgerichte ist unrichtig.
Wenn es auch zutreffend sein mag, daß der Angelpunkt des gesamten Strafverfahrens das Urteil ist, kann doch im Rahmen der Vorschrift des § 62 Satz 2 BEG nicht daran vorübergegangen werden, daß jedes Strafverfahren regelmäßig in drei wesentliche Verfahrensabschnitte, nämlich das Vorverfahren, das Hauptverfahren und die Vollstreckung zerfällt (vgl. Löwe/ Rosenberg, Die Strafprozeßordnung und das Gerichtb-vorfassungsgesetz, 2o> Aufl,, S. 23, Einleitung).
Wenn daher das Bundesentschädigungsgesetz in § 62 Satz 2 die Anspruchsberechtigung davon abhängig macht, daß das Strafverfahren im Reichsgebiet nach dom Stande vom 31. Dezember 1937 anhängig gewesen ist, so ist diesem Erfordernis bereits dann genügt, wenn einer dor drei wesentlichen Verfahrensabschnitte im Reichsgebiet anhängig gewesen ist, wie es hier nach don Feststellungen des Berufungsgerichts der Fall gewesen ist.
3.	Hätte der Gesetzgeber entscheidend auf den Ort abstellon wollen, an dem die Verurteilung atatt-gofunden hat, so hätte eine entsprechende Beschreibung dco zur Entschädigung berechtigenden Tatbestandes um ao näher gelegen, als noch das Bundesergänzungegesetz
 
auf einer anderen Konzeption beruhte. Hach § 22 Abe. 1 dieses Gesetzes waren dem Verfolgten Geldstrafen, Bußen und Kosten zu erstatten, die auf Grund einer im Geltungsbereich des BErgG erfolgten Verurteilung gezahlt oder beigetrieben worden waren. Hach der Neuregelung des BEG sollte die Kostenerstattling, wie aus der Amtlichen Begründung zu § 24 a des Entwurfs hervorgeht, nicht mehr zur Voraussetzung haben, daß das Strafverfahren oder das Dienststrafverfahren zu einer Verurteilung geführt hatte. Es sollte vielmehr genügen, daß das Verfahren aus den Verfolgungsgründen des § 1 BEG gegen den Verfolgten anhängig gemacht worden war (Materialien zu dem 3«Gesetz zur Änderung des BErgG, S. 129)« Wenn diese Begründung auch zu dem hier streitigen Problem nicht unmittelbar Stellung nimmt, so geht doch aus ihr mit genügender Deutlichkeit hervor, daß der Ort der Verurteilung für die Präge der Anspruchsberechtigung des Verfolgten nicht mehr maßgebend sein sollte.
4.	Daß wesentliche leile des gesamten Strafverfahrens im Reichsgebiet nach dem Stande vom 31« Dezember 1937 stattgefunden haben, ergibt sich zweifeisfrei aus den Feststellungen des Berufungsgerichts.
Hach Art. 1 der VO zur Ergänzung und Änderung der Zuständigkeitsverordnung vom 29« Januar 1943 (RGBl I 76) in Verbindung mit § 5 Abs. 1 der VO über die Zuständigkeit der Strafgerichte, die Sondergerichte und sonstigo strafverfahrensrechtliche Vorschriften vom 21. Februar 194o (RGBl X 4o5) war der Volksgerichtshof in Berlin für die Strafverfolgung der öffentlichen Zersetzung der Wehrkraft im Sinne des § 5 Abs.1 Nr. 1, Abs. 2 der Kriegssonderstrafrechtsverordnung vom 17. August 1938 (RGBl 1939, S. 1455) zuständig.
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Wenn auch der Oberreicheanwalt beim Volksgerichtshof nach Abs. 2 des § 5 der Verordnung vom 21. Februar 194o und Art. 2 der Verordnung vom 29. Januar 1943 die Strafverfolgung an den Generalstaatsanwalt abgeben und der Volksgerichtshof in diesen Sachen mit Zustimmung des Oberreichsanwalts die Verhandlung und Entscheidung dem Oberlandesgericht Uberweisen konnte und Oberreiohsanwalt und Volksgerichtshof von dieser ihnen gesetzlich eröffne ten Möglichkeit im vorliegenden Falle Gebrauch gemacht haben» so kann doch kein Zweifel daran bestehen» daß Oberreichsanwalt und Volksgerichtshof saohlieh tätig gewesen sind. Damit ist das Strafverfahren zunäohst in Berlin» also im Reichsgebiet nach dem Stande vom 31. Dezember 1937» anhängig gewesen. Hierbei handelt es sich um eine für das weitere Verfahren wesentliche Entscheidung.
Der Kläger hat auchdan größten Teil der gegen ihn orkannten Zuchthausstrafe imv Reichsgebiet, nämlich in Bruchsal/Baden-Württemberg, verbüßt. Daß auch die Strafvollstreckung zu den wesentlichen Abschnitten dos Strafverfahrens gehört, ist bereits ausgeführt worden. Sie stellt für den Verfolgten gerade den wichtigsten und ihn am empfindlichsten treffenden Teil des Strafverfahrens dar.
Wenn Blessin/Wllden die Auffassung vertreten, daß ein Verfahren bei dem Gericht oder der Behörde anhängig gewesen sei, wo es geführt worden sei und von dem die richtungweisenden Verfügungen oder die das * Verfahren abschließenden Entscheidungen getroffen worden seien, so sind die hier geforderten Voraussetzungen erfüllt, da die Übertragung der Strafverfolgung an den Generalstaatsanwalt und die Abgabe an das Oberlandesgericht Wien richtungweisende Verfügungen waren (vgl. Blossin/Ehrig/Wilden, BEG, 3. Aufl., Anm. 8 zu § 62).
5« Die Teilung der Kosten, je nachdem, ob das Verfahren im Reichsgebiet nach dem Stande vom 31. Dezember 1937 oder außerhalb dieses Gebietes stattgefunden hat, entspricht nicht dem Wortlaut und dem erkennbaren Willen des Gesetzes. Eine solche Teilung der Kosten ist auch sowohl für die Kosten des Gerichts als auch für die des Verteidigers vielfach unmöglich, da die Kosten regelmäßig das Verfahren als ganzes betreffen und daher nicht nach Verfahrensabschnitten aufgegliedert werden können.
6. Der Rechtsstreit ist nach alledem an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Das Gericht wird nunmehr zu entscheiden haben, ob der Kläger Verfolgter im Sinne des § 1 BEG und ob das Strafverfahren aus den Verfolgungsgründen dieser Vorschrift gegen ihn anhängig gemacht worden ist. Bejaht das Berufungsgericht diese Anspruchsvoraussetzung des § 62 BEG, so wird über die Entschädigungsfähigkeit der vom Kläger geltend gemachten gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten zu entscheiden sein.
Sonatspräsident Ascher und Wüstenberg Wilden Bundesrichter Dr. Graf sind beurlaubt und deshalb verhindert zu unterschreiben	Maaß
 Wüstenberg