Der Senat verbleibt entgegen den Ausführungen von Schüler in RsW 1963, Io ff bei seiner Auffassung, daß ein Verfolgter eine Leistung aus dem Härteausgleich nur erhalten kann, wenn er die formellen Voraussetzungen des § 4 BBS (oder der §§ 15o ff oder 16o ff BEG) erfüllt (vgl, BGH v.28p November 1962 - IV ZR 178/62 - und vom 12» Dezember 1962 - IV ZR 177/62 -), Rechtsanwalt Br. hat der IV« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 11« Januar 1963 unter Mitwirkung des Scnatspräoidenten Ascher und der Bundesrichter Raske, Johannoen, Wilden und Br« Loewenheim für Rocht erkannts Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 11o Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Düsseldorf vom 1« Juni 1962 wird zurückgewiesen. Eie Klägerin hat Entschädigung nach dem Bundes-entschädigungsgesetz im Wege des Härteausgleichs beantragt o Der Innenminister des Bandes Hordrhein-Westfalen hat als Entschädigungsbehörde durch den Bescheid vom 25o Juni i960 die Gewährung eines Härteausgleichs < abgolehnt. In dem Bescheid ist die Auffassung vertreten, daß nach den von allen oberen Eritsohidiguhgsbehörden der Bänder in der Bundesrepublik angewandten Grundsätzen ein Härteausgleich nur gewährt werden könne, wenn der Verfolgte die allgemeinen Wohnsitzvoraussetzungen erfülle. Die gegen den ablehnenden Bescheid von der Klägerin erhobene Klage ist durch das Urteil der 5. 1. Das Berufungsgericht geht in der mit der Revision angegriffenen Entscheidung davon aus, daß der Klägerin der nach der Vorschrift des § 171 Abs. 1 BEG nachgesuchte Härteausgleich nicht schon deshalb zu versagen sei, weil sie die allgemeinen Voraussetzungen, von denen nach § 4 BEG der Anspruch auf Entschädigung äbhängt, nicht erfülle. 2o Bern Berufungsgericht ist im Ergebnis, nicht dagegen in der Begründung, zuzustimmen,, Eine Er me s sens-entscheidung der Entschädigungsbehörde, die von den Gerichten nur im Rahmen des § 211 BEG nachgeprüft worden könnte, steht im vorliegenden Falle nicht in Frage. Bonn der Klägerin, die die Voraussetzungen des § 4 BEG nicht erfüllt, steht ein Anspruch aus dem Härteausgleich nach § 171 Abs<> 1 BEG nicht zu« Ber erkennende Senat vertritt in ständiger Rechtsprechung die Auffassung, daß nur diejenigen Verfolgten einen Harteauogleich nach der genannteh ¥orSchrift erhalten können, bei denen die Voraussetzungen des § 4 BEG oder der §§ 15o oder 16o BEG gegeben seien» An dieser Rechtsauffassung, die der erkennende Senat insbesondere in den Entscheidungen vqm 3o» November 1962 - XV 2R 178/62 - und vom 12o BezeÄer 1962 - IV ZR 177/62 -vertreten und begründet hat, wird Bezug genommen» Von diesen materiellen Erfordernissen kann nach § 171 BEG zur Miiferung von Härten durch Gewährung eines Härteausgleichs abgesehen werden« Baß die Vorschrift zwar auf die Erfüllung der materiellen Anspruchsvoraussetzungen, nicht aber auch auf die formellen Voraussetzungen des § 4 (und der §§ 15o, 16o) 15o, 16o aaO abgesehen, würde« In den Entscheidungen des erkennenden Senats vom 30o November und 12« Dezember 1962 (aaO) ist zur weiteren Begründung dieser Auffassung auf § 239 BEG hingewiesen wordene In der Tat hätte es globaler Zuweisungen an andere Staaten zu dem Zwecke der Entschädigung nicht bedurft, wenn schon nach § 171 BEG Leistungen ass dem Härtefonds ohne Rücksicht darauf hätten gewährt
I 2538 066 Nachschlagewerks ja Amtliche Sammlung: nein BRG §§ 4, 171, 239 Der Senat verbleibt entgegen den Ausführungen von Schüler in RsW 1963, Io ff bei seiner Auffassung, daß ein Verfolgter eine Leistung aus dem Härteausgleich nur erhalten kann, wenn er die formellen Voraussetzungen des § 4 BBS (oder der §§ 15o ff oder 16o ff BEG) erfüllt (vgl, BGH v.28p November 1962 - IV ZR 178/62 - und vom 12» Dezember 1962 - IV ZR 177/62 -), BGH, Urto Vo 16, Januar 1963 - IV ZR 239/62 - OLG Düsseldorf LG Düsseldorf IV ZR 239/62 Verkündet am 16« Januar 1963 Hoeppe, Juotizangestollte als Urkundsb e am t er der Geschäftsstelle Im Hamen des Volkes In dem Entachädigungsrechtsstreit der Frau Helene , rue de la B 9 9 - Rrozeßbevollmächtigters Klägerin und Revisionsklägerin , Rechtsanwalt das Band Nordrhein-Westfalen9 vertreten durch den Innenminister des Landes Nordrhein-Westfalen, Düsseldorf, Beklagten und Revisionsbeklagten, - FrozeßbeVollmachtigter? Rechtsanwalt Br. hat der IV« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 11« Januar 1963 unter Mitwirkung des Scnatspräoidenten Ascher und der Bundesrichter Raske, Johannoen, Wilden und Br« Loewenheim für Rocht erkannts Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 11o Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Düsseldorf vom 1« Juni 1962 wird zurückgewiesen. Die Entscheidung ergeht auslagen- und gebührenfrei« Die außergerichtlichen Kosten des Revisionsrechtszuges trägt die Klägerin« Von Rechts wegen 2 Tatbestand gerin hat sich i Die am heiratet, der jüdischer Abstammung war und die ungarische Staatsangehörigkeit besaß» Die Klägerin hat mit ihrem Ehemann in Budapest gelebt. Der Ehemann ist dort Anfang 1944 aus Gründen rassischer Verfolgung feotgenommen worden und aus der Gefangenschaft nicht mehr zurückgekehrt. Eie Klägerin hat Ungarn im Jahre 1947 verlassen und lebt nach einem vorübergehenden Aufenthalt in Brüssel wieder in Frankreich» Sie ist von Geburt an ohne Unterbrechung französische Staatsangehörige . Eie Klägerin hat Entschädigung nach dem Bundes-entschädigungsgesetz im Wege des Härteausgleichs beantragt o Der Innenminister des Bandes Hordrhein-Westfalen hat als Entschädigungsbehörde durch den Bescheid vom 25o Juni i960 die Gewährung eines Härteausgleichs < abgolehnt. In dem Bescheid ist die Auffassung vertreten, daß nach den von allen oberen Eritsohidiguhgsbehörden der Bänder in der Bundesrepublik angewandten Grundsätzen ein Härteausgleich nur gewährt werden könne, wenn der Verfolgte die allgemeinen Wohnsitzvoraussetzungen erfülle. Diese Begrenzung des Personenkreises entspreche dom Willen des Gesetzgebers. Eine Ausnahme könne nicht gemacht werden, weil die Bundesrepublik mit einer Reihe fremder Staaten Globalentschädigungsleistungen vereint bart habe. 2u diesen Staaten gehöre auch Frankreich, an das die Bundesregierung auf Grund des Abkommens vom 15. Juli i960 4oo Millionen EM zugunsten der durch nationalsozialistische Gewaltmaßnahmen Verfolgten bezahle. Die Klägerin müsse sich daher an die für die Verteilung zuständigen französischen Behörden werden» Die gegen den ablehnenden Bescheid von der Klägerin erhobene Klage ist durch das Urteil der 5. Entschädigunga-Kammer des Landgerichts in Düsseldorf vom 26. Juli 1961 zurückgewicsen worden. Die Berufung der Klägerin blieb erfolglos. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihren Klageansprueh weiter. Das beklagte Land beantragt, die Revision zurück-zuv/eisen. Entscheidungsgründe g Die Revision der Klägerin ist unbegründet. 1. Das Berufungsgericht geht in der mit der Revision angegriffenen Entscheidung davon aus, daß der Klägerin der nach der Vorschrift des § 171 Abs. 1 BEG nachgesuchte Härteausgleich nicht schon deshalb zu versagen sei, weil sie die allgemeinen Voraussetzungen, von denen nach § 4 BEG der Anspruch auf Entschädigung äbhängt, nicht erfülle. Die Entschädigungsbehörde müsse vielmehr gemäß § 211 Abs. 1 BEG im Rahmen ihres pflichtgemäßen Ermessene darüber befinden, ob sie der Klägerin einen Härteausgloich gewähren wolle. Es handle sich um eine echto Ermessensentscheidung, die das Gericht nur in den durch § 211 BEG gezogenen Grenzen nachprüfen könne. Das gerichtliche Hachprüfungsrecht erstrecke eich nach der genannten Vorschrift nur darauf, ob die Entschädigungsbehörde die gesetzlichen Grenzen ihres Ermessens überschritten oder von ihrem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht habe» V/enn die Entsohädigungsbehörde dem Beihilfeantrag der Klägerin nicht entsprochen habe, so sei hach Lage der Sache ein Ermessensfehler oder ein ErmoGsensmißbrauch nicht ersichtlich „ Bas Landgericht habe daher die gegen den ablehnenden Bescheid der Ent-cchädigungsbehörde gerichtete Klage mit Recht abgewiesen o 2o Bern Berufungsgericht ist im Ergebnis, nicht dagegen in der Begründung, zuzustimmen,, Eine Er me s sens-entscheidung der Entschädigungsbehörde, die von den Gerichten nur im Rahmen des § 211 BEG nachgeprüft worden könnte, steht im vorliegenden Falle nicht in Frage. Bonn der Klägerin, die die Voraussetzungen des § 4 BEG nicht erfüllt, steht ein Anspruch aus dem Härteausgleich nach § 171 Abs<> 1 BEG nicht zu« Ber erkennende Senat vertritt in ständiger Rechtsprechung die Auffassung, daß nur diejenigen Verfolgten einen Harteauogleich nach der genannteh ¥orSchrift erhalten können, bei denen die Voraussetzungen des § 4 BEG oder der §§ 15o oder 16o BEG gegeben seien» An dieser Rechtsauffassung, die der erkennende Senat insbesondere in den Entscheidungen vqm 3o» November 1962 - XV 2R 178/62 - und vom 12o BezeÄer 1962 - IV ZR 177/62 -vertreten und begründet hat, wird Bezug genommen» Auch nach erneuter Prüfung sieht der Senat keine Veranlassung, von dieser Rechtsprechung abzuv/eicheru Bic Ausführungen von Schüler in RzW 1963, Io ff vermögen nicht zu überzeugen» Ber Verfasser stellt zu sehr den § 171 BEG als Einzelvorschrift in den Mittelpunkt seiner Barstellung» Eine richtige Erkenntnis der Bedeutung und (Pragweite der Vorschrift kann jedoch nur gewonnen werden, wenn di e Norm im gesamten Zusammenhang mit dem Spätem des Gesetzes gesehen wird * Bas Gesetz macht die Anspruchsberechtigung in § 4 davon abhängig, daß der Verfolgte eine der Voraussetzungen dieser Vorschrift erfüllte Es gilt, wie sich aus dem Katalog des § 4 Abs. 1 BEG zweifelsfrei ergibt,das subjektiv-persönliche Territorialitätsprinzip« Der Verfolgte, auf den die formalen Voraussetzungen der genannten Vorschrift zutreffen, erhält Entschädigung, wenn auch die materiellen AnspruchövoraussetZungen, von denen das Gesetz den Entschädigungsanspruch abhängig macht, gegeben sind* Es muß einer der Schadenstatbestände , die das Gesetz in Zweiten Abschnitt aufstellt, verwirklicht coin. Von diesen materiellen Erfordernissen kann nach § 171 BEG zur Miiferung von Härten durch Gewährung eines Härteausgleichs abgesehen werden« Baß die Vorschrift zwar auf die Erfüllung der materiellen Anspruchsvoraussetzungen, nicht aber auch auf die formellen Voraussetzungen des § 4 (und der §§ 15o, 16o) BEG verzichten will, ergibt sich nach Überzeugung des Senats aus der Gesamtkonzeption, die der gesetzlichen Regelung zugrundeliegt«Das BEG beruht auf dem Grundsatz, daß die Bundesrepublik aus finanziellen, insbesondere aber aus politischen Gründen sich außerstande gesehen hat, für jedes NS-Unreeht des nationalsozialistischen Deutschlands ein2ustehen» Dieser Grundsatz würde auf gegeben werden, wenn bei der Gewährung von Härteleistungen gemäß § 171 BEG von der Erfüllung der formalen Voraussetzungen der §§ 4? 15o, 16o aaO abgesehen, würde« In den Entscheidungen des erkennenden Senats vom 30o November und 12« Dezember 1962 (aaO) ist zur weiteren Begründung dieser Auffassung auf § 239 BEG hingewiesen wordene In der Tat hätte es globaler Zuweisungen an andere Staaten zu dem Zwecke der Entschädigung nicht bedurft, wenn schon nach § 171 BEG Leistungen ass dem Härtefonds ohne Rücksicht darauf hätten gewährt werden können, ob der Verfolgte die förmlichen Anspruchs-Voraussetzungen nach § 4 BEG erfüllt oder nicht, Für die in den vorstehenden Darlegungen vertretene Auffassung spricht nicht zuletzt auch, daß die Vorschrift des § 239 BEG, die in der Regierungsvorlage nicht enthalten war, nach dem Vorschlag des Ausschusses für Y/iedergutmachungsfragen als Abs, 5 des § 171 zur Aufnahme in das Gesetz vorgeschlagen worden war (vgl, Bf-Drucks, 2332), Auch hieraus ergibt sich, daß § 239 BEG nur die Einbeziehung derjenigen Verfolgten in di e Entschädigung eriaoglicht, die wegen Nicht erfüllung der Voraussetzungen der §§ 4» 15o oder l6o BEG auch im Yfege des Härteausgleichs keine Leistungen wegen erlittener Schädigungen erhalten konnten. Die Aufnahme des Vorschlags des Ausschusses als selbständige Vorschrift in das Gesetz entspricht der Bedeutung des Änderungsvorschlags, Dagegen spricht nichts dafür, daß durch die Aufnahme des Vorschlags in eine selb-ständige gesetzliche Vorschrift seine fragweite geändert werden sollte. -.7 - Die Klage ist daher unbegründet, ohne daß es eines Eingehens auf die Ausführungen der Revision, die sich ausschließlich gegen die Ausübung des Ermessens der Entschädigungsbehbrde richten, bedarf* Die Kostenentscheidung beruht auf § 225 Abs* 1 BEG, § 97 Abs« 1 ZPO* Ascher Raske Johannsen Wilden Dr«Loewenheim