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BGH · IV ER 239/60

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ER 239/60

Erhält ein Verfolgter, der als selbständiger Viehhändler tätig war und zugleich als Schächter im Dienst einer jüdischen Gemeinde stand, wegen der Schädigung im letzteren Dienstverhältnis Bezüge nach § 31 d BWGÖD, so bleibt für die Zeit ab Gewährung dieser Bezüge (io Oktober 1952) diese Schädigung bei der Festsetzung der wegen Verdrängung aus seiner selbständigen Erwerbstätigkeit zu leistenden Entschädigung außer Betracht» Auf diese Entschädigung sind die nach § 31 d BWGÖD gewährten Bezüge nicht nach § 75 Abs» 3 BEG anzurechnen» April 1933 (RGBl I 2o3) das Schlachten warmblütiger Tiere ohne vorherige Betäubung verboten und Verstöße gegen dieses Gesetz mit Geldstrafe und Gefängnisstrafe bedroht wurden (§§ 1, 3 des Gesetzes)« Seine Tätigkeit als Viehhändler mußte er kurz vor seiner Auswanderung nach Chile im März 1939 aufgeben„ In Chile eröffnete er Mitte des Jahres 1948 zusammen mit einem seiner Söhne ein Geschäft, aus dem er mit Vertrag vom 22« März I960 wieder ausschied«, Die Entschädigungsbehörde hat dem Kläger für Schaden in beruflichen Fortkommen eine Kapitalentschädigung in Höhe von 7«440 DM zugebilligt und die weitergehenden Ansprüche des Klägers abgelehnt« Dabei hat sie die Auffassung vertreten, daß das Schächtverbot keine Verfolgungsmaßnahme gewesen sei« Sie hat den Kläger unter Berücksichtigung der ihm aus seiner Tätigkeit als Viehhändler zugeflossenen Einnahmen in den einfachen Dienst eingereiht und als Schadenszeitraum die ^eit vom 1« Juli 1938 bis zu dem 31» Dezember 1948 zugrundegelegto Der Kläger hat Klage erhoben und beantragt, das beklagte Land zu verurteilen, an ihn zu zahlen Io eine Kapitalentschädigung für die Zeit von April 1933 bis 30o September 1952 wegen Verlustes seiner Einkünfte als Schächter, 2o eine weitere Kapitalentschädigung wegen Berufsschäden] als Viehhändler für die Zeit vom 1* Januar 1949 bis Io November 1953 und von diesem Zeitpunkt ab eine Rente auf Lebenszeit» Der Kläger hat Berufung eingelegt und beantragt, das beklagte Land zu verurteilen, an ihn zu zahlen Io eine Kapitalentschädigung für die Zeit vom 1» April Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision erstrebt der Kläger die Verurteilung des beklagten Landes zur Zahlung einer weiteren Kapitalentschädigung in Hohe von 14c350 PMo Pas beklagte Land hat sich im Revisionsrechtszug nicht vertreten lassen» erzielt, während ihm für seine Tätigkeit als Schächter ein Jahreseinkommen von 2o4Q0 RM von der jüdischen Gemeinde Burgsteinfurt garantiert gewesen sei« Mit einem Gesamtdurchschnittseinkommen von 5.233 RM sei der bei Beginn der Verfolgung bereits 45 Jahre alte Kläger in den mittleren Dienst einzustufen« der 30o April I960 zu bestimmen, da der Kläger noch bis in die jüngste Zeit als Teilhaber im Geschäft seines Sohnes tati-gewesen sei, die Vermutung des § 79 Abs» 1 Satz 2 BEG somit widerlegt sei» Für die 63 Monate des Beschränkungszeitraumes würde die Vollentschädigung bei Zugrundelegung der Bezüge eines über 45 Jahre alten mittleren Beamten nach Anlage 2 zur 3. BV-BEG 63 x 288 = 18»144 HM betragen» Anspruch auf einen Versorgungszuschlag habe der Kläger nicht, weil er als Schächter der jüdischen Gemeinde einen Anspruch auf lebenslängliche Versorgung gehabt habe, der heute vom Bunde sverwaltungsamt durch Zahlung einer Rente erfüllt werde» ler Betrag von 18»144 RM sei gemäß § 76 Abs» 2 BEG im Verhältnis der durch die Beschränkung verursachten Einkommensminderung, die 16»684 HM betrage, zu dem über den vergleichbaren Dienstbezügen liegenden Durchschnittseinkommen, das der Kläger vor der Verfolgung erzielt habe und auch in der streitigen Zeit ohne die Verfolgung erzielt hätte - 27°5CGE; zu kürzen» Hieraus errechne sich für den Beschränkung^ zeitr-rac ein Betrag von 11»007,79 RM * 2»2o1,55 DM» Für den Verdrängungszeit raum vom 1» Juli 1938 bis 3o» Juni 1948 ergebe sich eine Entschädigung in Hohe von 34»560 RM « 6«912 DM, während sich für die weitere Verdrängungszeit vom L Juli 1948 bis 3o. April i960, also für 142 Monate zu 288 DM, eine Entschädigung von 4o»896 DM errechne« Die Kapitalentschädigung sei jedoch nach § 123 BEG auf den Betrag von 4o»ooo DM begrenzt Auf diesen Anspruch seien nach § Io BEG die dem Kläger bis zur Erreichung des Höchstbetrages zu dem 31° Mai 1957 vom Bun-desverwal tungsamt gezahlten Renten, insgesamt 14o35o DM, anzurechnenc Hach Abzug dieses Betrages und der dem Kläger durch die Entschädigungsbehörde zugebilligten Kapitalentschädigung von 7»44o DM verbleibe ein Betrag von 18«2lo Hl Auch die Erwägungen, mit denen das Berufungsgericht den dem Kläger aus der Schädigung in seinen beiden Erwerbstätigkeiten erwachsenen Entschädigungsanspruch als einen einheitlichen Anspruch wertet und gemäß § 113 Abs.3 BBG als den eines nur selbständig Erwerbstätigen behandelt, lassen keine Hechtsfehler erkennena Desgleichen ist,mit der unter 2 c dargelegten Einschränkung,die Auffassung des Berufungsgerichts zu billigen, daß für die Einreihung des Klägers in eine vergleichbare Beamtengruppe sein Einkommen aus beiden Erwerbstätigkeiten zusammengel.egt werden muß, also sein Gesamteinkommen maßgebend ist (vgl. a) Hach § 123 Abs» 2 BEG sind in den Höchstbetrag von 40,000 DM nur Leistungen für Schaden in der Ausbildung und die in § 19 des Gesetzes zur Regelung der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts für Angehörige des öffentlichen Dienstes vorgesehene Entschädigung, nämlich die Entschädigung für die Zeit vom 1» April 1950 bis zu dem Inkrafttreten des Gesetzes, also bis zu dem 1, April 1951, einzurechnen e Die Einrechnung anderer Leistungen, also auch der den Kläger nach § 31 d BWGöD gewährten VersorgungsZahlungen, scheidet damit aus.' Jedoch hat die Schädigung, die der Kläger in seinem Dienstverhältnis erlitten hat, bei der Beurteilung der nach den Bestimmungen des Bundesentschädigungsgesetzes wegen seines sonstigen Schadens im beruflichen Fortkommen für die Zeit ab Oktober 1952 zu leistenden Entschädigung außer Betracht zu bleiben. Ist aber diese Schädigung insoweit nicht zu berücksichtigen, dann können auch die hierfür gewährten Bezüge nicht auf die für die sonstige Schädigung im beruflichen Fortkommen fest-zusetzende Kapitalentschädigung angerechnet werden» Dies ergibt sich auch aus der Vorschrift des § Io Abs» 1 Satz 2 BIG- Oktober 1952 die Schädigung, die der Kläger in seinem Dienstverhältnis erlitten hat, außer Betracht zu bleiben hat, beinißt sich für diese Zeit der Anspruch des Klägers nur nach der Schädigung, die er in seiner selbständigen Tätigkeit als Viehhändler erlitten hat» Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hat der Kläger aus dieser Tätigkeit in der Zeit vor Beginn der Verfolgung nur ein durchschnittliches Jahreseinkommen von 2»838 RM erzielt, also kaum das durchschnittliche Biensteinkommen eines 45 Jahre alten Beamten des einfachen Dienstes (vgl« Anlage 3 zu § 14 3o DV-BEG in der Fassung der 2. Das Berufungsgericht hat keine Feststellungen darüber/getroffen, welches Einkommen der Kläger in den Jahren ab 1948 durch seine Tätigkeit als Mitinhaber eines Geschäfts erzielt hat» Biese Feststellungen, die zunächst für die Feststellung des Schadenszeitraums (§75 BFG) erforderlich sind, sind nachzuholenc Dabei wird das Berufung^ gericht auch zu beachten haben, daß bei der gemäß § 12 Abs«, 3 3» DV-BEG gebotenen angemessenen Berücksichtigung der Kaufkraft die für allgemeine Zwecke ermittelten Kaufkraftrichtzahlen des Statistischen Bundesamts nicht ohne nähere Prüfung übernommen werden können«. Bei der Feststellung, ob und wann der Kläger eine ausreichende Lebensgrundlage erreicht hat, wird das Berufungsgericht ferner zu berücksichtigen haben, daß die Feststellung der ausreichenden Lebensgrundlage nicht ausschließlich nach Maßgabe der in Anlage 1 zur 3° DV-BEG angegebenen Tabellensätze, sondern, bei Ländern mit einem Lebenszuschnitt, der wesentlich unter dem der Bundesrepublik liegt, durch einen Vergleich mit dem Durchschnittseinkommen von Personen mit gleicher oder ähnlicher Berufsausbildung im Aufnahmeland zu treffen ist (vgl„ Urteile des erkennenden Senats vom 15. September 1952 und in den einfachen Dienst ab diesem Zeitpunkt ergibt, zu errechnen haben» Ferner hat es nach Maßgabe des § 77 BEG das vom Kläger durch seine Tätigkeit als Mitinhaber eines Geschäfts ab Io Juli 1948 bis zu dem Ende des Schadenszeitraums erzielte Einkommen abzuziehen, soweit es zusammen mit dem nach § 76 BEG errechneten Betrag die erreichbaren Dienstbezüge eines vergleichbaren Bundesbeamten übersteigt. schränkung bleibt für die nach § 77 BEG vorzunehmende Berechnung außer Betracht, da das während dieser Zeit noch erzielte Einkommen bereits nach § 76 Abs» 2 BEG zu berücksichtigen ist» Insoweit ist daher im Rahmen des § 77 BEG eine Zusammenfassung zu einem einheitlichen Schadenszeit-rcium nicht vorzunehmen (vgl, das vorerwähnte Urteil des Senats vom 28o Mai 1958; van Dam/Loos § 76 Anm» 19)» Bür den Verdrängungszeitraum vom 1» Juli 1938 bis zu dem 5o» Sep-

Zitierte Normen: § 113 BEG § 113 BBG § 123 BEG § 31d BWGöD § 75 RpfBFG § 9 BEG
ZeitGesetzBEGAnspruchIoKapitalentschädigungKlägerDienst

Volltext der Entscheidung

?/HacLschlagewerk:	ja
; Amtliche Sammlung; nein
BEG §§ 5, 75 Abs» 3, 112 Satz 2; BWGÖD § 31 d
Erhält ein Verfolgter, der als selbständiger Viehhändler tätig war und zugleich als Schächter im Dienst einer jüdischen Gemeinde stand, wegen der Schädigung im letzteren Dienstverhältnis Bezüge nach § 31 d BWGÖD, so bleibt für die Zeit ab Gewährung dieser Bezüge (io Oktober 1952) diese Schädigung bei der Festsetzung der wegen Verdrängung aus seiner selbständigen Erwerbstätigkeit zu leistenden Entschädigung außer Betracht» Auf diese Entschädigung sind die nach § 31 d BWGÖD gewährten Bezüge nicht nach § 75 Abs» 3 BEG anzurechnen»
BGH, ürt. v, 18. Januar 1961 - IV ER 239/60 - OLG Hamm/Westf»
LG Münster/,Vestf.
^7 007
IV ZR 239/60
Verkündet am 180 Januar 1961
, Justizangestellter Urkunds be am t e r Geschäftsstelle
I m Namen des Volkes
 In dem Entschädigungsrechtsstreit
 des Kaufmanns Julius M flHHBP »	V|fll^lP	(Ch(
Klägers und Revisionsklägers,
- Prozeßbevollmächtigter; Rechtsanwalt flHHIHlHin H<
gegen
 das Land Nordrhein-Westfalen,
 vertreten durch den Regierungspräsidenten in Mü|
Beklagten und Revisionsbeklagten,
 hat der IV0 Zivilsenat des Bundesgerichtshofs ohne mündliche Verhandlung am 11„ Januar 1961 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Baske, Johannsen, Maaß und Dr« Graf
 für Hecht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Hamm/Westf. vom 3. Mai I960 aufgehoben, soweit es die Klage abgewiesen hat*
Im Umfang der Aufhebung wird der Rechtsstreit zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen«
Gerichtliche Gebühren und Auslagen werden für den Revisionsrechtszug nicht erhoben«
Von Rechts wegen
2
Tatbestand:
Der am 22» Dezember 1887 in Burgsteinfurt geborene jüdische Kläger war in seinem Geburtsort als selbständiger Viehhändler tätig und stand außerdem als Schächter im Dienste der dortigen jüdischen Gemeinde. Seine Einnahmen als Schächter verlor er, als durch das Reichsgesetz über das Schlachten von Tieren vom 21. April 1933 (RGBl I 2o3) das Schlachten warmblütiger Tiere ohne vorherige Betäubung verboten und Verstöße gegen dieses Gesetz mit Geldstrafe und Gefängnisstrafe bedroht wurden (§§ 1, 3 des Gesetzes)« Seine Tätigkeit als Viehhändler mußte er kurz vor seiner Auswanderung nach Chile im März 1939 aufgeben„ In Chile eröffnete er Mitte des Jahres 1948 zusammen mit einem seiner Söhne ein Geschäft, aus dem er mit Vertrag vom 22« März I960 wieder ausschied«,
Für die Verdrängung aus seinem Beruf als Schächter erhält der Kläger vom Bundesverwaltungsamt - Entschädigung der Bediensteten jüdischer Gemeinden - seit dem 1. Oktober 1952 eine monatliche Rente von 25o DM, die ab 1. April 1956 auf 275 DM erhöht wurde«
Die Entschädigungsbehörde hat dem Kläger für Schaden in beruflichen Fortkommen eine Kapitalentschädigung in Höhe von 7«440 DM zugebilligt und die weitergehenden Ansprüche des Klägers abgelehnt« Dabei hat sie die Auffassung vertreten, daß das Schächtverbot keine Verfolgungsmaßnahme gewesen sei« Sie hat den Kläger unter Berücksichtigung der ihm aus seiner Tätigkeit als Viehhändler zugeflossenen Einnahmen in den einfachen Dienst eingereiht und als Schadenszeitraum die ^eit vom 1« Juli 1938 bis zu dem 31» Dezember 1948 zugrundegelegto
 Der Kläger hat Klage erhoben und beantragt,
J -
das beklagte Land zu verurteilen, an ihn zu zahlen
 Io eine Kapitalentschädigung für die Zeit von April 1933 bis 30o September 1952 wegen Verlustes seiner Einkünfte als Schächter,
2o eine weitere Kapitalentschädigung wegen Berufsschäden] als Viehhändler für die Zeit vom 1* Januar 1949 bis Io November 1953 und von diesem Zeitpunkt ab eine Rente auf Lebenszeit»
Las Landgericht hat die Klage abgewiesen„
Der Kläger hat Berufung eingelegt und beantragt,
 das beklagte Land zu verurteilen, an ihn zu zahlen
 Io eine Kapitalentschädigung für die Zeit vom 1» April
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bis 30o September 1952 wegen Verlustes seiner Einkünfte, als Schächter,
2o eine weitere Kapitalentschädigung wegen Berufsschadensj in Höhe von 32»560 DM»
Pas Oberlandesgericht hat das Urteil des Landgerichts geändert und das beklagte Land verurteilt, an den Kläger wegen seines Schadens im beruflichen Fortkommen eine weitere Kapitalentschädigung von 18»210 pM zu zahlen«» Pie weitergeheflij Klage hat es unter Zurückweisung der Berufung des Klägers abgewiesen.
Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision erstrebt der Kläger die Verurteilung des beklagten Landes zur Zahlung einer weiteren Kapitalentschädigung in Hohe von 14c350 PMo
 Pas beklagte Land hat sich im Revisionsrechtszug nicht vertreten lassen»
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Entscheidungsgründe: Die Revision ist begründete
 Io
Das Berufungsgericht hat ausgeführt: Das im Gesetz vorn 21o April 1933 enthaltene Schächtverbot sei als eine Ver-folgungsmaßnahme im Sinne der §§1,2 BEG anzusehen» Die Maßnahme habe sich auch gegen diejenigen gerichtet, die den Ritus der Schächtung aktiv ausübten. Der Kläger sei daher wegen Verdrängung aus seiner Tätigkeit als Schächter zu entschädigen o Dieser Berufsschäden wie die Schädigung, die der Kläger in seiner selbständigen Erwerbstätigkeit als Viehhändler erlitten habe, seien nach § 113 BEG gemeinsam zu entschädigen. Der Entschädigungsanspruch des Klägers sei wie der eines selbständig Erwerbstätigen zu behandeln, da die Ein-künfte des Klägers als Viehhändler und als Schächter annähernd gleich gewesen seien« In den letzten 3 Jahren vor Beginn der Verfolgung habe der Kläger als Viehhändler ein durchschnittliches Jahreseinkommen von 2.833 RM. erzielt, während ihm für seine Tätigkeit als Schächter ein Jahreseinkommen von 2o4Q0 RM von der jüdischen Gemeinde Burgsteinfurt garantiert gewesen sei« Mit einem Gesamtdurchschnittseinkommen von 5.233 RM sei der bei Beginn der Verfolgung bereits 45 Jahre alte Kläger in den mittleren Dienst einzustufen«
Eine verfolgungsbedingte Berufsbeschränkung sei ab h April 1933 anzunehmeno Am 1, Juli 1938 sei der Kläger auch aus seiner Tätigkeit als Viehhändler verdrängt worden. Eine ausreichende Lebensgrundlage aus eigener Erwerbstätigkeit habe er auch unter Berücksichtigung der ihm gewährten Rente nicht wieder erlangt. Der Entschädigungszeitraum habe somit gemäß § 79 BEG erst mit dem Eintritt der Arbeitsunfähigkeit des Klägers sein Ende gefunden. Als Zeitpunkt hierfür sei
- 5 “

der 30o April I960 zu bestimmen, da der Kläger noch bis in die jüngste Zeit als Teilhaber im Geschäft seines Sohnes tati-gewesen sei, die Vermutung des § 79 Abs» 1 Satz 2 BEG somit widerlegt sei» Für die 63 Monate des Beschränkungszeitraumes würde die Vollentschädigung bei Zugrundelegung der Bezüge eines über 45 Jahre alten mittleren Beamten nach Anlage 2 zur 3. BV-BEG 63 x 288 = 18»144 HM betragen» Anspruch auf einen Versorgungszuschlag habe der Kläger nicht, weil er als Schächter der jüdischen Gemeinde einen Anspruch auf lebenslängliche Versorgung gehabt habe, der heute vom Bunde sverwaltungsamt durch Zahlung einer Rente erfüllt werde» ler Betrag von 18»144 RM sei gemäß § 76 Abs» 2 BEG im Verhältnis der durch die Beschränkung verursachten Einkommensminderung, die 16»684 HM betrage, zu dem über den vergleichbaren Dienstbezügen liegenden Durchschnittseinkommen, das der Kläger vor der Verfolgung erzielt habe und auch in der streitigen Zeit ohne die Verfolgung erzielt hätte - 27°5CGE; zu kürzen» Hieraus errechne sich für den Beschränkung^ zeitr-rac ein Betrag von 11»007,79 RM * 2»2o1,55 DM» Für den Verdrängungszeit raum vom 1» Juli 1938 bis 3o» Juni 1948 ergebe sich eine Entschädigung in Hohe von 34»560 RM « 6«912 DM, während sich für die weitere Verdrängungszeit vom L Juli 1948 bis 3o. April i960, also für 142 Monate zu 288 DM, eine Entschädigung von 4o»896 DM errechne« Die Kapitalentschädigung sei jedoch nach § 123 BEG auf den Betrag von 4o»ooo DM begrenzt Auf diesen Anspruch seien nach § Io BEG die dem Kläger bis zur Erreichung des Höchstbetrages zu dem 31° Mai 1957 vom Bun-desverwal tungsamt gezahlten Renten, insgesamt 14o35o DM, anzurechnenc Hach Abzug dieses Betrages und der dem Kläger durch die Entschädigungsbehörde zugebilligten Kapitalentschädigung von 7»44o DM verbleibe ein Betrag von 18«2lo Hl
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II*
Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Nachprüfung nicht in allem stand„
Io Rechtlich zutreffend erblickt das Berufungsgericht in dem im Gesetz vom 21. April 1933 (RGBl I 2o3) enthaltenen, mit Strafdrohung versehenen Schächtverbot eine auch gegen den Kläger als Schächter gerichtete Verfolgungsmaßnahme in Sinne der §§1,2 BEG (vgl. Urteil des erkennenden Senats vom 27. April i960 - IV ZK 3o5/59 RzW i960, 37329). Auch die Erwägungen, mit denen das Berufungsgericht den dem Kläger aus der Schädigung in seinen beiden Erwerbstätigkeiten erwachsenen Entschädigungsanspruch als einen einheitlichen
 Anspruch wertet und gemäß § 113 Abs. 3 BBG als den eines nur selbständig Erwerbstätigen behandelt, lassen keine Hechtsfehler erkennena Desgleichen ist,mit der unter 2 c dargelegten Einschränkung,die Auffassung des Berufungsgerichts zu billigen, daß für die Einreihung des Klägers in eine vergleichbare Beamtengruppe sein Einkommen aus beiden Erwerbstätigkeiten zusammengel.egt werden muß, also sein Gesamteinkommen maßgebend ist (vgl. Urteil des erkennenden Senats vom 18. Jäai I960 - IV ZK 165/59 RzW i960, 39357) und daß dieses Einkommen die Einstufung des Klägers in die vergleichbare Beamtengruppe des mittleren Dienstes rechtfertigte Die Annahme, daß der Kläger zunächst in der Ausübung seines Berufes beschränkt und später, ab 1. Juli 1938, aus seiner Berufstätigkeit verdrängt worden ist, begegnet gleichfalls keinen rechtlichen Bedenken» Jedoch kann eine Berufsbeschränkung nicht erst ab 1. April 1933, sondern erst ab 1« Hai 1933, dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes vom 21. April 1933, bejaht werden.
2» Dagegen kann der Auffassung des Berufungsgerichts, daß die dem Kläger vom Bundesverwaltungsamt zugebilligte Rente
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gemäß § Io BEG- auf die Kapitalentsehädigung teilweise an™ zurechnen und in den in § 123 BEG vorgesehenen Höchstbetrag von 4o0ooo DM einzurechnen ist, nicht gefolgt werden,
a)	Hach § 123 Abs» 2 BEG sind in den Höchstbetrag von 40,000 DM nur Leistungen für Schaden in der Ausbildung und die in § 19 des Gesetzes zur Regelung der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts für Angehörige des öffentlichen Dienstes vorgesehene Entschädigung, nämlich die Entschädigung für die Zeit vom 1» April 1950 bis zu dem Inkrafttreten des Gesetzes, also bis zu dem 1, April 1951, einzurechnen e Die Einrechnung anderer Leistungen, also auch der den Kläger nach § 31 d BWGöD gewährten VersorgungsZahlungen, scheidet damit aus.' Soweit solche andere Leistungen nach
§ Io BEG oder nach sonstigen Bestimmungen des Bundesent-schädigungsgesetzes zu berücksichtigen und von der Kapitalentschädigung abzusetzen sind, ist nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats (vgl. urteil vom 28, Mai 1958
- IV ER 28/58 LM Nr, 4 zu § 92 BEG 1956 = RzW 1958,
51
314	) von dem errechneten Betrag der .Kapitalentsehädigung
 auszugehen, nicht aber von dem in § 123 BEG vorgesehenen HÖchstbetrego Dieser kommt nicht als Rechnungsfaktor in Betracht, sondern begrenzt allein die auszuzahlende Kapitelentschädigung nach oben.
b)	Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts können die dem Kläger zufließenden Rentenbeträge nicht nach § Io Abs» 1 Satz 1 BEG angerechnet werden. Diese im ersten Abschnitt des Gesetzes enthaltene allgemeine Anrechnungsvorschrift kann hier nicht zu dem Zuge kommen, da die dem Kläger gewährte Versorgungsrente nach anderen Bestimmungen des Gesetzes die Höhe der vom Kläger begehrten Kapitalentschädigung beeinflußt. Hach § 5 Abs. 1 BEG besteht kein Anspruch auf Entschädigung, soweit der Anspruch auf Wiedergutmachung des Schadens seiner Rechtsnatur nach unter besondere, in
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Geltungsbereich dieses Gesetzes geltende Rechtsvorschriften zur Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts fällt«. Zu den Vorschriften dieser Art zählen die Rechtsvorschriften zur Regelung der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts für Angehörige des öffentlichen Dienstes0 Hat der Verfolgte nach den in § 5 genannten Rechtsvorschriften oder nach § 56 bereits einen Ausgleich für den durch die Verdrängung oder Beschränkung eingetretenen Einkommensverlust erhalten oder ist ihm ein solcher Anspruch durch unanfechtbaren Bescheid, rechtskräftige gerichtliche Entscheidung oder Vergleich zuerkannt worden, so entfällt insoweit nach § 75 Abs. 3 BEG der Anspruch auf Kapitalentschädigurjg. Hach der von van Dam/Loos (BEG § 75 Anm. 12 und 15) vertretenen Auffassung ist diese Vorschrift eine reine Anrechnungsvorschrift und muß daher der bereits anderweitig geleistete Ausgleich in voller Höhe von der ICapitalentschädigung abgesetzt werden«, Dabei ist aber von der Annahme ausgegangen, daß es sich um konkurrierende Wiedergutmachungsansprüche handelt. Eine solche Konkurrenz liegt hier jedoch nicht vor. Dem Kläger wurde die Versorgungsrente gemäß § 31 d BWGöD mit Wirkung vom Io Oktober 1952 an deshalb zugebilligt, weil er in seinem Dienstverhältnis zur jüdischen Gemeinde Burgsteinfurt geschädigt worden ist (vgl. § 2 der DVO zu § 31 d BWGöD vorn 6. Juli 1956, BGBl I 643)o Verfolgte, die im Dienst von Religionsgesellschaften gestanden haben und in diesem Dienst geschädigt worden sind, haben von dem Zeitpunkt der Gewährung von Bezügen nach den Bestimmungen des BWGöD an gemäß 112 Satz 2 BEG keinen Anspruch auf Entschädigung«, Nach dieser Vorschrift, die keine reine Anrechnungsvorschrift ist, endet sonach der Entschädigungszeitraum - soweit es sich um die Schädigung im Dienstverhältnis handelt - mit dem Zeitpunkt des Einsetzens der Leistungen nach dem BWGöD (vglo van Dam/Loos BEG § 112 Anim 7). Insoweit liegt daher keine Konkurrenz mit den Ansprüchen, die der Kläger wegen
 
seiner sonstigen Schädigung im beruflichen Fortkommen für die Seit ab 10 Oktober 1952 geltend macht, vor. Jedoch hat die Schädigung, die der Kläger in seinem Dienstverhältnis erlitten hat, bei der Beurteilung der nach den Bestimmungen des Bundesentschädigungsgesetzes wegen seines sonstigen Schadens im beruflichen Fortkommen für die Zeit ab Oktober 1952 zu leistenden Entschädigung außer Betracht zu bleiben. Ist aber diese Schädigung insoweit nicht zu berücksichtigen, dann können auch die hierfür gewährten Bezüge nicht auf die für die sonstige Schädigung im beruflichen Fortkommen fest-zusetzende Kapitalentschädigung angerechnet werden» Dies ergibt sich auch aus der Vorschrift des § Io Abs» 1 Satz 2 BIG-
c)	Da für die Zeit ab 1. Oktober 1952 die Schädigung, die der Kläger in seinem Dienstverhältnis erlitten hat, außer Betracht zu bleiben hat, beinißt sich für diese Zeit der Anspruch des Klägers nur nach der Schädigung, die er in seiner selbständigen Tätigkeit als Viehhändler erlitten hat» Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hat der Kläger aus dieser Tätigkeit in der Zeit vor Beginn der Verfolgung nur ein durchschnittliches Jahreseinkommen von 2»838 RM erzielt, also kaum das durchschnittliche Biensteinkommen eines 45 Jahre alten Beamten des einfachen Dienstes (vgl« Anlage 3 zu § 14 3o DV-BEG in der Fassung der 2. Änderungsverordnung vom 25. Februar i960, BG-Bl I 13o) erreicht» Deshalb kann er für diese Zeit nur in die vergleichbare Beamtengruppe des einfachen Dienstes eingereiht werden» Diese Einstufung ist von Bedeutung für die Beurteilung des Endes des Schadenszeit-raums gemäß § 75 BEG wie auch für die Errechnung der Kapitalentschädigung gemäß § 76 BEG»
III.
Hach allem kann das angefochtene Urteil keinen Bestand haben. Der Senat ist jedoch, nicht in der Lage, in der Sache
 selbst zu entscheiden«. Das Berufungsgericht hat keine Feststellungen darüber/getroffen, welches Einkommen der Kläger in den Jahren ab 1948 durch seine Tätigkeit als Mitinhaber eines Geschäfts erzielt hat» Biese Feststellungen, die zunächst für die Feststellung des Schadenszeitraums (§75 BFG) erforderlich sind, sind nachzuholenc Dabei wird das Berufung^ gericht auch zu beachten haben, daß bei der gemäß § 12 Abs«, 3 3» DV-BEG gebotenen angemessenen Berücksichtigung der Kaufkraft die für allgemeine Zwecke ermittelten Kaufkraftrichtzahlen des Statistischen Bundesamts nicht ohne nähere Prüfung übernommen werden können«. Dies hat der erkennende Senat wiederholt, neuerdings in dem zur Veröffentlichung vorgesehen Urteil vom 28o Oktober 196o - IV ZR 75/6o - dargelegt» line etwaige Korrektur der Kaufkraftrichtzahlen kann auch zu einer anderen Umrechnung des vom Kläger in der Zeit bis 1957 in Chile erzielten Einkommens führen»
Bei der Feststellung, ob und wann der Kläger eine ausreichende Lebensgrundlage erreicht hat, wird das Berufungsgericht ferner zu berücksichtigen haben, daß die Feststellung der ausreichenden Lebensgrundlage nicht ausschließlich nach Maßgabe der in Anlage 1 zur 3° DV-BEG angegebenen Tabellensätze, sondern, bei Ländern mit einem Lebenszuschnitt, der wesentlich unter dem der Bundesrepublik liegt, durch einen Vergleich mit dem Durchschnittseinkommen von Personen mit gleicher oder ähnlicher Berufsausbildung im Aufnahmeland zu treffen ist (vgl„ Urteile des erkennenden Senats vom 15. Oktober 1958 - IV ZR 114/58	LM Nr» 9 zu § 75 BEG 1956
= HzW 1959, 12729; vom 26. Februar i960 - IV ZH 229/59 U' Kr. 2o zu § 9 BEG 1956-= BzW i960, 31726).
Das Berufungsgericht wird sodann die Kapitalentschädigung, wie sie sich auf Grund des Endes des entschädigungsfähigen Zeitraums und auf Grund der Einreihung des Klägers in den mittleren Dienst bis 3o. September 1952 und in den
 einfachen Dienst ab diesem Zeitpunkt ergibt, zu errechnen haben» Ferner hat es nach Maßgabe des § 77 BEG das vom Kläger durch seine Tätigkeit als Mitinhaber eines Geschäfts ab Io Juli 1948 bis zu dem Ende des Schadenszeitraums erzielte Einkommen abzuziehen, soweit es zusammen mit dem nach § 76 BEG errechneten Betrag die erreichbaren Dienstbezüge eines vergleichbaren Bundesbeamten übersteigt. Dabei sind 3 Zeiträume zu unterscheiden» Die Zeit der Berufsbe-
schränkung bleibt für die nach § 77 BEG vorzunehmende Berechnung außer Betracht, da das während dieser Zeit noch erzielte Einkommen bereits nach § 76 Abs» 2 BEG zu berücksichtigen ist» Insoweit ist daher im Rahmen des § 77 BEG eine Zusammenfassung zu einem einheitlichen Schadenszeit-rcium nicht vorzunehmen (vgl, das vorerwähnte Urteil des Senats vom 28o Mai 1958; van Dam/Loos § 76 Anm» 19)» Bür den Verdrängungszeitraum vom 1» Juli 1938 bis zu dem 5o» Sep-
tember 1952 ist von den erreichbaren Dienstbezügen eines Beamten des mittleren Dienstes auszugehen, während für die nachfolgende Zeit der Berechnung die vergleichbaren Dienstbezüge eines Beamten des einfachen Dienstes zugrunde zu legen sind» Die in dieser Zeit dem Kläger gewährten Versorgungsbezüge haben als anderweitiges Einkommen im Sinne des § 77 außer Betracht zu bleiben» Die Berechnung ist sodann für die beiden in Frage kommenden Zeiträume gesondert vorzunehmen Die Besonderheit des Falles verbietet hier die Zusammenfassung der beiden Zeitabschnitte zu einem einheitlichen Ent-
schädigungszeitraum» Andernfalls könnten gemäß §§ 77 Satz 2, 76 Abs» 2 Satz 2 BEG nur die Bezüge eines vergleichbaren Bundesbeamten des einfachen Dienstes zugrunde gelegt werden, da der Kläger am Ende des Entechädigungszeitraums einem Beamten dieses Dienstes gleichstand» Dies würde aber für den Kläger eine Unbilligkeit bedeuten»
Ergibt die Prüfung, daß ein Abzug gemäß § 77 BEG erfolgen muß, so ist von dem erreehneten Betrag der Kapitalentschädigung auszugehen, nicht aber von dem in § 123 BE Gr-vorgesehenen HÖchstbetrago Biese Vorschrift greift erst ein, wenn sich nach Abzug eines anderweitigen Einkommens noch eine Kapitalentschädigung von mehr als 4o„ooo DM ergibt«
IV«
Aus diesen Gründen ist das Berufungsurteil, soweit es angefochten ist, aufzuheben und der Rechtsstreit insoweit zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.»
Ascher	Baske	Johannsen	Maaß	Br«	Graf