Gegen diesen Bescheid hat die Klägerin Klage erhoben und im wesentlichen geltend gemacht, daß ihr der zuerkannte Betrag von 5*000 DM nicht nach § 118 BEG, sondern nach § 116 BEG, nämlich als Beihilfe zu den erforderlichen Aufwendungen bei der Nachholung der Ausbildung zustehe* Sie habe deohalb auch den Anspruch auf eine weitere Beihilfe bis zu dem Höchstbetrag von 5*000 DM» Die ihr während ihrer Ausbildung zur Röntgenassistentin in den USA entstandenen Kosten sieht sie als notwendige Kosten ihres Medizinstudiums an« Sie hat beantragt, Das Landgericht hat die Klage mit der Begründung ab-* gewiesen, daß der Klägerin ein Ausbildungsschaden im Sinne von §§ 115 ff BEO nicht entstanden sei. Die Klägerin hat zur Begründung ihres Anspruchs auf Entschädigung wegen Schadens in der Ausbildung behauptet, sie habe ihre vorberufliche Ausbildung aus Verfolgungsgründen im ganzen etwa 2 1/2 Jahre unterbrechen müssen, nämlich 3/4 Jahre in der Volksschule und 1 3/4 Jahre auf der höheren Schule. Zu der letzteren Behauptung hat das Berufungsgericht festgestellt, es sei in höchstem Maße unwahrscheinlich, daß die Klägerin bereits im Alter von 5 Jahren mit dem Schulbesuch hätte beginnen können. Im übrigen ist jedoch in tatsächlicher Hinsicht mit dem Berufungsgericht davon auszugehen, daß die Klägerin, wie sie behauptet, ihre vorberufliche Ausbildung etwa 2 1/2 Jahre hat unterbrechen müssen. Bas Berufungsgericht hat angenommen, daß diese Unterbrechung nur teilweise, nämlich nur Hinsicht-lieh der in den Jahren 1943/44 erfolgten Unterbrechung auf nationalsozialistischen Verfolgungsmaßnahmen, im übrigen jedoch darauf beruhe, daß die Kutter der Klägerin diese ohne hinreichenden Grund dem Schulbesuch ferngehalten habe.Biese Frage kann indes dahinsteben, Es kann unterstellt werden, daß die Klägerin ihre vorberufliche Ausbildung aus Verfolgungs-gründen um etwa 21/2 Jahre hat unterbrechen müssen, und daß ihr ein Anspruch auf Erstattung der Kosten zustebt, die ihr durch die Nachholung der ihr infolge dieser Unterbrechung fehlenden vorberuflichen Ausbildung entstanden sind. Denn die Klägerin hat nicht nachgewiesen, daß diese Kosten den Betrag von 5*000 BM, den sie bereits als Entschädigung für ihren Schaden in der Ausbildung erhalten hat, übersteigen. Eie vorberufliche Ausbildung, die der Klägerin bei ihrer Flucht aus der Sowjetzone noch fehlte, hat sie ^nde 1957/Anfang 1958 durch Vorbereitung auf eine Nachprüfung zur Erlangung des Reifezeugnisses nachgeholt, das ihr am 23« April 1958 erteilt wurde (Bl. 44 d.A.). Die von ihr in Ansatz gebrachten Kosten können jedoch nur zu einem Teil als Aufwendungen für die Nachholung ihrer vorberuflichen Ausbildung anerkannt werden. So erfolgte ihre Rückreise von New York nach Frankfurt/Main, für die sie einen Kosten-betrag von 2.478 DM angesetzt hat, nicht eigens zu dem Zweck, sich in Deutschland auf das Abitur vorzubereiten, sondern um in Deutschland nach Brlangung des Reifezeugnisses mit dem Medizinstudium, also mit der Berufsausbildung, zu beginnen. Mit diesem Studium hat die Klägerin dann auch nach ihrer Angabe bereits im November 1957 als Gasthörerin an der Universität in angefangen, so daß von diesem Zeitpunkt an ihre Lebenshaltungskosten nicht mehr als Kosten der vorheruflichen Ausbildung angesehen werden können. Auch die übrigen Kosten, die die Beklagte in ihrer Aufstellung (Bl.14 GA) aufgeführt hat, sind -bis auf das Unterrichtshonorar an die Lehrer des Goethe-Gymnasiums von 300 TM und geringe Ausgaben für Schulbücher -Kosten der beruflichen Ausbildung. Der Einkommensausfall, den die Klägerin während ihrer Vorbereitung auf das Abitur gehabt hat, kann nicht als Aufwand für die vorberufliche Ausbildung angesehen werden. Nach allem hat die Klägerin nicht nachgewiesen, daü ihr durch die Nachholung der vorberuflichen Ausbildung höhere Kosten als 5.000 DM entstanden sind.
2519 024 // IV_ZR_ 239/59 Verkündet am 23. März I960 Hoffmeister,Justizangesteilter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes In dem Lntschädigungsrechtsstreit der Medizinstudentin Elinor J in Jü^^straße I, Studentenwohnhaus, Klägerin und Revisionsklägerin, - .Prozeßbevollmächtigter; Rechtsanwalt Dr4HHB in Karlsruhe - gegen das Land Hessen, vertreten durch den Hessischen Minister des Innern in Wiesbaden, Luisenstr\ße 13 - Abt» VI e (2) Beklagten und Revisionsbeklagten, hat der IV» 2ivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die männliche Verhandlung vom 16« März I960 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Raske, Johannsen, Dr.v. Werner und Wüstenberg für Recht erkannt; Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 2» Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 16. Januar 1959 wird zurückgewiesen. Die Klägerin hat die außergerichtlichen Kosten der Revision zu tragen. Gerichtliche Gebühren und Auslagen werden nicht erhoben. Von Rechts wegen Tatbestand: Die am 0. 1929 in geborene Klägerin ist nach den Nürnberger Bassegesetzen jüdischer Mischling. Ihr Vater ist Jude und übt den Beruf eines Arztes aus. Die Klägerin besuchte von Ostern 1936 bis Ostern 1941 die Volksschule und anschließend bis -rinde 1943 eine höhere Schule. Sie mußte nach ihren Angaben zu diesem Zeitpunkt wegen ihrer jüdischen Abstammung aus der Schule ausscheiden. Im Kerbst 1945 konnte sie in den Besuch der höheren Schule fortsetzen. Sie sollte Ostern 1949 das Abitur ablegen, verließ jedoch im Februar 1949 die Schule, um mit ihren Eltern in die Bundesrepublik überzusiedeln. In bemühte sie sich zunächst um die Ablegung der Reifeprüfung, nahm jedoch davon Abstand, nachdem von ihr verlangt worden war, ihr «issen an das der Schüler der Bundesrepublik anzugleichen* In der Folgezeit verdiente sie sich ihren Lebensunterhalt durch den Verkauf von Zeitungen unc betrieb im übrigen ihre Auswanderung. Im Februar 1951 wänderte sie nach den Vereinigten Staaten von Nordamerika aus und ließ sich dort als Röntgenassistentin ausbilden* Im Jahre 1956 erwarb sie ein entsprechendes Diplom und arbeitete anschließend in einem Hospital in New York. Nach ihren Angaben konnte sie ihr Ziel, Medizin zu studieren, in den USA aus wirtschaftlichen Gründen nicht verwirklichen. Sie kehrte deshalb im April 1957 zu ihrem Vater nach zurück. Inzwischen hat sie das Abitur nachgeholt und studiert Medizin* Die Klägerin hat mit der Behauptung, sie hätte ohne die Verfolgung Ostern 1948 in Halle die Reifeprüfung abgelegt, eine Entschädigung wegen Schadens in der Ausbildung angemeldet. Sie hat eine Ausbildungsbeihilfe von 5.0C0 DM beansprucht und darüberhinaus die Feststellung begehrt, daß ihr nachgewiesene höhere Ausbildungskosten weiteren bis zu einem/Betrag von 5.C0Q DM zu erstatten seien, daß sie bevorzugt zu dem Medizinstudium zuzulassen sei, daß sie einen Anspruch auf bevorzugte Zulassung als Kassenärztin habe und außerdem nach Abschluß ihrer Ausbildung ihr ein Anspruch auf Gewährung eines Darlehens bis zu 10*000 DM zustehe» Die EntSchädigungsbehörde hat ihr eine einmalige Entschädigung in.Höhe von 5*000 DM nach § 118 BEG zuerkannt» Gegen diesen Bescheid hat die Klägerin Klage erhoben und im wesentlichen geltend gemacht, daß ihr der zuerkannte Betrag von 5*000 DM nicht nach § 118 BEG, sondern nach § 116 BEG, nämlich als Beihilfe zu den erforderlichen Aufwendungen bei der Nachholung der Ausbildung zustehe* Sie habe deohalb auch den Anspruch auf eine weitere Beihilfe bis zu dem Höchstbetrag von 5*000 DM» Die ihr während ihrer Ausbildung zur Röntgenassistentin in den USA entstandenen Kosten sieht sie als notwendige Kosten ihres Medizinstudiums an« Sie hat beantragt, 1* den Beklagten zu verurteilen, ihr gemäß § 116 Abs* 1 Satz 3 BSG wegen Schadens in der Ausbildung über den bereits gewährten Betrag von 5.000 DM hinaus eine weitere Entschädigung von 5.000 DM zu zahlen, hilf sw eise den Beklagten zu verurteilen, ihr für die Dauer des Medizinstudiums an einer deutschen oder ausländischen Universität oder für die Dauer der Ausbildung als Röntgenlehrerin bis zu dem Gesamtbetrag von 5*000 DM einen monatlichen Vorschuß von 300,- DM zu zahlen, 2« festzustellen, daß sie nach § 117 B2G im Falle des erfolgreichen Abschlusses des Medizinstudiums oder der Ausbildung als Röntgenlehrerin ein Darlehen von 10.000 DK zur Errichtung einer eigenen Praxis oder einer Köntgenschule zu beanspruchen habe. Der Beklagte hat Klageabweisung beantragt. Das Landgericht hat die Klage mit der Begründung ab-* gewiesen, daß der Klägerin ein Ausbildungsschaden im Sinne von §§ 115 ff BEO nicht entstanden sei. Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Mit der Revision, die das Berufungsgericht zugelassen hat, verfolgt die Klägerin ihren Klageantrag weiter. Das beklagte Land hat sich im Revisionsrechtszuge nicht vertreten lassen. Entscheid u ng sgrü nde: Die Klägerin hat zur Begründung ihres Anspruchs auf Entschädigung wegen Schadens in der Ausbildung behauptet, sie habe ihre vorberufliche Ausbildung aus Verfolgungsgründen im ganzen etwa 2 1/2 Jahre unterbrechen müssen, nämlich 3/4 Jahre in der Volksschule und 1 3/4 Jahre auf der höheren Schule. Sie hat ferner behauptet, sie habe, wenn sie nicht Halbjüdin gewesen wäre, bereits vor Erreichung des 6. Lebensjahres mit dem Besuch der Volksschule beginnen können, also statt Ostern 1936 bereits Ostern 1935« Zu der letzteren Behauptung hat das Berufungsgericht festgestellt, es sei in höchstem Maße unwahrscheinlich, daß die Klägerin bereits im Alter von 5 Jahren mit dem Schulbesuch hätte beginnen können. Außerdem fehle es an jeglichem Anhaltspunkt dafür, daß nationalsozialistische Ver- folgungsmaßnahmen die angebliche Absicht der Eltern der Klägerin, ihre Tochter bereite vor Vollendung des 60Lebensjahres zur Schule zu schicken, vereitelt hätten. Bas Berufungsgericht hat also insoweit einen Ausbildungsschaden nicht für bewiesen angesehen, so daß auch die Vermutung des § 64 Abs. 2 B3G, die die Feststellung eines Schadens voraus» setzt, nicht Platz greifen kann. Bas Revisionsgericht ist an diese Feststellung gebunden. Denn die Revision hat dagegen keine begründeten Angriffe erhoben. Sie hat lediglich die erwähnte Behauptung wiederholt und ausgeführt, bei den damaligen Verhältnissen sei es naturgemäß nicht möglich gewesen, die Klägerin schon vorzeitig mit dem Schulbesuch beginnen zu lassen. Im übrigen ist jedoch in tatsächlicher Hinsicht mit dem Berufungsgericht davon auszugehen, daß die Klägerin, wie sie behauptet, ihre vorberufliche Ausbildung etwa 2 1/2 Jahre hat unterbrechen müssen. Bas Berufungsgericht hat angenommen, daß diese Unterbrechung nur teilweise, nämlich nur Hinsicht-lieh der in den Jahren 1943/44 erfolgten Unterbrechung auf nationalsozialistischen Verfolgungsmaßnahmen, im übrigen jedoch darauf beruhe, daß die Kutter der Klägerin diese ohne hinreichenden Grund dem Schulbesuch ferngehalten habe.Biese Frage kann indes dahinsteben, Es kann unterstellt werden, daß die Klägerin ihre vorberufliche Ausbildung aus Verfolgungs-gründen um etwa 21/2 Jahre hat unterbrechen müssen, und daß ihr ein Anspruch auf Erstattung der Kosten zustebt, die ihr durch die Nachholung der ihr infolge dieser Unterbrechung fehlenden vorberuflichen Ausbildung entstanden sind. Denn die Klägerin hat nicht nachgewiesen, daß diese Kosten den Betrag von 5*000 BM, den sie bereits als Entschädigung für ihren Schaden in der Ausbildung erhalten hat, übersteigen. Bie Nachholung ist zu dem größten Teil bis zu dem Februar 1949 in Halle erfolgt. Darüber, ob und in welcher Höhe ihr bis A « 6 - zu diesem Zeitpunkt durch die Nachholung der Ausbildung Mehrkosten entstanden sind, hat die Klägerin keine Angaben gemacht. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats würden diese Kosten, soweit sie vor der Wahrungsumstellung, also vor dem 21, Juni 1948, entstanden sind, gemäß § 11 BSG nur zu 2/5 ihres in EM umgestellten RM-Betrages erstat-tet werden können. Eie vorberufliche Ausbildung, die der Klägerin bei ihrer Flucht aus der Sowjetzone noch fehlte, hat sie ^nde 1957/Anfang 1958 durch Vorbereitung auf eine Nachprüfung zur Erlangung des Reifezeugnisses nachgeholt, das ihr am 23« April 1958 erteilt wurde (Bl. 44 d.A.). Die Kosten für die Nachholung dieses Ausbildungsab-Schnitts hat die Klägerin in ihrer Berufungsbegründung vom 24. Mai 1958 (Bl, 40 GA) unter Bezugnahme auf die von ihr in erster Instanz überreichte Aufstellung (Bl, 14 GA) mit 7o2QÖ DM angegeben, wobei sie den Ausfall ihrer Einkünfte als Röntgenassistentin, den sie für 10 Monate mit 3<>000 Dollar beziffert, noch nicht eingerechnet hat. Die von ihr in Ansatz gebrachten Kosten können jedoch nur zu einem Teil als Aufwendungen für die Nachholung ihrer vorberuflichen Ausbildung anerkannt werden. So erfolgte ihre Rückreise von New York nach Frankfurt/Main, für die sie einen Kosten-betrag von 2.478 DM angesetzt hat, nicht eigens zu dem Zweck, sich in Deutschland auf das Abitur vorzubereiten, sondern um in Deutschland nach Brlangung des Reifezeugnisses mit dem Medizinstudium, also mit der Berufsausbildung, zu beginnen. Mit diesem Studium hat die Klägerin dann auch nach ihrer Angabe bereits im November 1957 als Gasthörerin an der Universität in angefangen, so daß von diesem Zeitpunkt an ihre Lebenshaltungskosten nicht mehr als Kosten der vorheruflichen Ausbildung angesehen werden können. Es können danach allenfalls Lebenshaltungskosten für 4 Monate in Höhe von insgesamt 1.200 LM als erstattungsfähig angesehen werden. Auch die übrigen Kosten, die die Beklagte in ihrer Aufstellung (Bl.14 GA) aufgeführt hat, sind -bis auf das Unterrichtshonorar an die Lehrer des Goethe-Gymnasiums von 300 TM und geringe Ausgaben für Schulbücher -Kosten der beruflichen Ausbildung. Der Einkommensausfall, den die Klägerin während ihrer Vorbereitung auf das Abitur gehabt hat, kann nicht als Aufwand für die vorberufliche Ausbildung angesehen werden. Die Entschädigung, die nach § 116 B3G für den Schaden in der Ausbildung gewährt wird, besteht nach der eindeutigen Vorschrift des Gesetzes nicht in einem vollen Ersatz dieses Schadens, sondern in einer Beihilfe zu den tatsächlichen Aufwendungen, die durch die Nachholung der fehlenden Ausbildung entstehen. Dazu gehören nicht entgangener Gewinn oder ausgefallener Verdienst. Der gegenteiligen Ansicht von van Dam/Loos Anm. 6 zu § 116 BEG vermag der Senat nicht zu folgen. Nach allem hat die Klägerin nicht nachgewiesen, daü ihr durch die Nachholung der vorberuflichen Ausbildung höhere Kosten als 5.000 DM entstanden sind. Für die Aufwendungen, die sie für ihre berufliche Ausbildung - Ausbildung als Löntgenassistentin und als Ärztin - gehabt hat bzw. noch hat, kann sie keine Entschädigung verlangen. Denn von ihrer beruflichen Ausbildung ist sie weder durch NS-Verfolgungsmaß-nahmen ausgeschlossen worden, noch hat sie diese Ausbildung infolge solcher Maßnahmen unterbrechen müssen. Ob die Klägerin, wenn sie in ihrer vorberuflichen Ausbildung nicht durch NS-Verfolgungsmaßnahmen gestört worden wäre, auch mit ihrer beruflichen Ausbildung früher hätte beginnen können, ob mit anderen V.'orten die Verzögerung ihrer beruflichen Ausbildung durch NS-Verfolgungsmaßnahmen adäquat verursacht oder mitverursacht ist, ist nicht entscheidend. Nach der ständigen fcechtsprechung des Senats (vgl. insb. LM Nr.12 und 13 zu § 115 BEG sows Urteil v. 29-1.1960 - IV ZU 213/59) können nur die Kosten für die Nachholung des Ausbildungsab-schnitts erstattet werden, in welchem ein Ausschluß oder eine verfolgungsbedingte Unterbrechung stattgefunden hat* Das Berufungsgericht hat deshalb im Ergebnis zutreffend den weiteren Entschädigungsanspruch der Klägerin für unbegründet erachtet, so daß ihre Revision keinen Erfolg haben konnte. 'S Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 225 BEG, 97 ZPO. Ascher Raske Johannsen Bundesrichter Wüstenberg Dr.v .Werner ist beurlaubt und verhindert zu unterschreiben Ascher