Rcchtssatz: \7ird in einen Rechtsstreit, der die Anfechtung der Ehelichkeit eines Kindes zun Gegenstand hat, von Kläger beantragt, das Verfahren für längere Zeit auszusetzen, un die Ergänzung einer bereits vorgeiiocnenen erbbiologischen Untersuchung durch Einbeziehung eines weiteren noch nicht 3 Jahre alten Kindes der Ki'ndesmutter zu ermöglichen, das an Rechtsstreit nicht beteiligt ist, so ist diesen Antrag nicht stattzugeben, wenn nach den vorliegenden Beweisergebnis der Ausschluß der Vaterschaft des Klägers unwahrscheinlich ist und nur geringe Aussicht besteht, daß die ergänzende Untersuchung zu einer für die Entscheidung erheblichen Änderung dieses Beweisergebnisses führen, wird«, Diese habe aber die.Beklagte aus einem Geschlechtsverkehr mit dem Zeugen in Sommer 1950 empfangen« Das sei ihm erat mit hinreichender Sicherheit bekannt geworden, als OHRHR und die Kutter der Beklagten in einem Terrain vom 22, Mai 1953 in dem Ehescheidungsrechtsstreit auf die Frage, ob sie ein ehebrecherisches Verhältnis miteinander hätten, die Aussage verweigert hätten. Auf Anordnung des Landgerichts ist eine Blutgruppenuntersuchung vorgenomnen, in die außer den Parteien und der Kindesnutter auch der Zeuge 6^^ einbesogen wurde« Sie fUhrte zu dei?. Sin vom Landgericht eingeholtes erstes erbbiologisches Gutachten, bei den der Ähnlichkeit svei’gleich auch auf den Zeugen Gf^Hi erstreckt wurde, ist zu der Auffassung gelangt, daß der Kläger als Erzeuger nicht auszuschließen sei, es sei aber wahrscheinlich, daß das Kind von G^|la^8C:iie« Ein Ergänzungsgutachten, das.mit auf einer Untersuchung der in Jahre 194-7 geborenen Tochter Rosel beruhte, kan dagegen zu dem Ergebnis, daß die Vaterschaft des Klägers zu der Beklagten wahrscheinlich, die des Zeugen dagegen unwahrschein- Das Landgericht hat daraufhin die Klage abgewiesen, Der Kläger hat Berufung eingelegt und im Berufungsrechtszuge beantragt, die erbbiologische Untersuchung auf ein im Kai 1956 von der Kindesmutter geborenes Kind aussudehnen, dessen Vater der Zeuge OJHHS sei. Auf eine Anfrage des Oberlandesgerichts hat das anthropologische Institut der Universität in Mainz mitgeteilt, daß bei einer Einbeziehung dieses Kindes in die anthropologisch-erbbiologische Untersuchung grundsätzlich die Aussicht auf ein klareres Ergebnis bestehe, Jas Kind müsse das 5« Lebensjahr vollendet haben. Ob de:e Kläger mit einem hinreichend sicheren Grad ausgeschlossen werden könne, hänge davon ah, ob die Beklagte in den von der Kindesnutter abweichenden Merkmalen auffällige Ähnlichkeiten nit dem noch in die Untersuchung einzubsziehenden Kind aufweise. Zu den Antrag des Klägers, das Verfahren auszusetzen, hat es u.a. ausgeführt: Wenn auch der Sachverständige auf Anfrage des Senats erklärt habe, eine Einbeziehung des im Jahre 1956 von der Hutter der Beklagten geborenen Kindes biete grundsätzlich die Aussicht auf ein klareres Ergebnis, so müsse doch nach dem Ergebnis der bisherigen Untersuchung die Aussicht eines für den Klüger günstigen, seine Vaterschaft mit hinreichender Sicherheit ausschließenden Ergebnisses als sehr gering beurteilt werden. Es könne daher nicht mehr als gerechtfertigt angesehen werden, noch eine weitere Untersuchung in Aussicht zu nehmen, deren Durchführung erst in etwa 2 Jahren möglich sein werde, iüt der Revision verfolgt der Kläger seinen Peststellungsantrag weiter, Ir ist der Ansicht, daß das Berufungsgericht seinem Antrag, das Verfahren auszusetzen, habe stattgeben müssen. Ist diese Voraussetzung gegeben, eine Ahnlichkeitaunt er3uchung aber zur Zeit der mündlichen Verhandlung des Hechtsstroits nicht mit Aussicht auf Erfolg durchführbar, weil das Kind, über dessen Abstammung gestritten wird, r.och nicht das hierfür erforderliche Alter (3 Jahre) erreicht hat, so hat der Sicht er in entsprechender Anwendung des § 148 ZPO das Vei'fuhren aussusetzen, bis das Kind das Alter erreicht hat, in dem die für den Ähn-lichkeitsvergleich erheblichen Körpermerkmale sich bei ihm mit hinreichender Deutlichkeit ausgeprägt haben, Auch das hat der erkennende oenat in Übereinstimmung mit der in der Rechtsprechung und im Schrifttum ganz überwiegenden Meinung bereits in seiner eingangs angeführten Entscheidung ausgesprochen (vgl, Sbein-Jonas-Schönke ZPO 18. In dem Ähnlichkeitsvergleich, auf den sich dieses Gutachten stützt, sind außer den Parteien die Kindesmutter, der Zeuge der .der Kindesmutter neben dem Kläger in der gesetzlichen Enpfäiigsnisceit beigewohnt hat, und eine aus der Ehe des Klägers mit der Kindesmutter hervor gegangene I'oc titer einfcozogen worden. Das Gutachten kommt abschließend zu den Ergebnis, daß die Vaterschaft des Klägers zu der Beklagten wahrscheinlich und demgegenüber die des Zeugen unv/ahrscheinlich sei. Mit seinem Antrag, das Verfahren auszusetzen, erstrebt der Kläger eine nochmalige Ergänzung dieses Gutachtens durch Ausdehnung des erbkundlichen Vergleichs auf eine weitere Person., die Aussicht; daß eine Ergänzung des erbbiologischen Gutachtens, wie sie der Kläger erstrebt, zu einem für ihn günstigen, seine Vaterschaft mit hinreichender oieherheit abschließenden Ergebnis führen werde, als sehr gering beurteilt worden. Aber auch wenn man sie als gegeben ansehen könnte, würde; wie der Bachverständige dein Berufungsgericht erklärt hat, die Vaterschaft des Klägers zu der Beklagten auf Grund der erweiterten Ähnlichkeits-Untersuchung nur dann mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden können, wenn die Beklagte in ihren von der Kindesmutier abweichenden Merkmalen auffällige Ähnlichkeiten mit dem noch in die Untersuchung einzubeziehenden Kind aufwoisen würde. bereits in die Untersuchung einbezogenen Kind Eosel Ofg[ vorhanden sei, dessen Eltern unstreitig und auch nach dem Ergebnis des erbkundliehen Vergleichs der IClä- Es kann eich dabei aber nur um seltene Ausnahmefälle handeln, in denen der Ausschluß der Vaterschaft des Klägers durch das vorliegende Beweisorgebnis bereits wahrscheinlich gemacht ist, in denen es also darum geht, letzte Zweifel des Richters an diesem Ausschluß entweder zu beseitigen oder zu bestärken und in denen die begründete Aussicht besteht; daß dies durch eine entsprechende Ergänzung der erbbiologischen Untersuchung geschehen kann, Bie Entscheidung darüber, wann ein solcher Ausnahmefall gegeben ist, muß dem jeweiligen Ermessen des Tatrichters überlassen werden, Ber vorliegende Fall ist nicht von dieser Art,
0?° Gosoüz: 2P0 §§ 622, 640; BOB* § 1591 Rcchtssatz: \7ird in einen Rechtsstreit, der die Anfechtung der Ehelichkeit eines Kindes zun Gegenstand hat, von Kläger beantragt, das Verfahren für längere Zeit auszusetzen, un die Ergänzung einer bereits vorgeiiocnenen erbbiologischen Untersuchung durch Einbeziehung eines weiteren noch nicht 3 Jahre alten Kindes der Ki'ndesmutter zu ermöglichen, das an Rechtsstreit nicht beteiligt ist, so ist diesen Antrag nicht stattzugeben, wenn nach den vorliegenden Beweisergebnis der Ausschluß der Vaterschaft des Klägers unwahrscheinlich ist und nur geringe Aussicht besteht, daß die ergänzende Untersuchung zu einer für die Entscheidung erheblichen Änderung dieses Beweisergebnisses führen, wird«, Aktenzeichens IV ZR 239/57 Urteil des 3GII von 11, Dezember 1957 OLG Koblenz IY ZR 259/57 Verkündet an 11. Dezember 1957 Sc horn , Just isange stellt er als ürkundsbereiter dei* Geschäftsstelle Ira Hamen des Volkes In dem Rechtsstreit des LTaschinenpressers Heinz OdHHB in OjPätraSe®, Klägers und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof.Dr, die am I( Jugendamt in I( Tfleger; gegen 1951 geborene Anneliese OfJHHHl in gesetzlich vertreten durch das Städtische als gerichtlich bestellten Beklagten und Revisions beklagten, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt BrJ hat der IV« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf. die mündliche Verhandlung vom 22. November 1957 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Schmidt, der Bundesrichter Raske, Johannsen, Wüstenberg und Wilden für Recht erkannt: Die Revision des Klägex's gegen das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Koblenz vom 28 o liai 1957 wird zurtickgewiesen* Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen. Von Rechts wegen t V» r *•» 2 — Tatbestand: Die Beklagte ist an 1951 von der damaligen Ehefrau des Klägers geboren worden. Diese hatte in der Ehe bereits an 1947 eine Tochter. Rosel geboren, die auch nach der Angabe des Klägers von ihn ac3tunr.it, Die Ehe des Klägers und der Hutter der Beklagten ist seit den 24» Kovcnber 1953 rechtskräftig geschieden. In den Gründendes Scheidungeurteils is*c festgestellt, daß die Mutt or der Beklagten mit dem Zeugen Crculach die Ehe gebrochen hat. Der Kläger hat mit der Klage beantragt, * festzustellen, daß die Beklagte nicht sein eheliches Kind sei. Er hat zur Begründung der Klage vorgetragen, er habe zwar der Kutter der Beklagten in der gesetzlichen Ernp-fängniszeit beigewohnt. Diese habe aber die.Beklagte aus einem Geschlechtsverkehr mit dem Zeugen in Sommer 1950 empfangen« Das sei ihm erat mit hinreichender Sicherheit bekannt geworden, als OHRHR und die Kutter der Beklagten in einem Terrain vom 22, Mai 1953 in dem Ehescheidungsrechtsstreit auf die Frage, ob sie ein ehebrecherisches Verhältnis miteinander hätten, die Aussage verweigert hätten. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie best’ceitet, daß ihre Mutter während der gesetzlichen Empfängniszeit auch mit Gjjmi verkehrt habe. In übrigen hat sic geltend gemacht, der Kläger halse die Anfechtungsfrlst versäumt. weil er bereits vor und unmittelbar nach ihrer Geburt überall erzählt habe, daß sie nicht von ihm, sondern von GflHB stamme. - 3 ~ Auf Anordnung des Landgerichts ist eine Blutgruppenuntersuchung vorgenomnen, in die außer den Parteien und der Kindesnutter auch der Zeuge 6^^ einbesogen wurde« Sie fUhrte zu dei?. Ergebnis, daß weder der Kläger noch der Zeuge als Vater des beklagten Kindes ausgeschlossen werden könne* Sin vom Landgericht eingeholtes erstes erbbiologisches Gutachten, bei den der Ähnlichkeit svei’gleich auch auf den Zeugen Gf^Hi erstreckt wurde, ist zu der Auffassung gelangt, daß der Kläger als Erzeuger nicht auszuschließen sei, es sei aber wahrscheinlich, daß das Kind von G^|la^8C:iie« Ein Ergänzungsgutachten, das.mit auf einer Untersuchung der in Jahre 194-7 geborenen Tochter Rosel beruhte, kan dagegen zu dem Ergebnis, daß die Vaterschaft des Klägers zu der Beklagten wahrscheinlich, die des Zeugen dagegen unwahrschein- lich sei. Das Landgericht hat daraufhin die Klage abgewiesen, Der Kläger hat Berufung eingelegt und im Berufungsrechtszuge beantragt, die erbbiologische Untersuchung auf ein im Kai 1956 von der Kindesmutter geborenes Kind aussudehnen, dessen Vater der Zeuge OJHHS sei. Auf eine Anfrage des Oberlandesgerichts hat das anthropologische Institut der Universität in Mainz mitgeteilt, daß bei einer Einbeziehung dieses Kindes in die anthropologisch-erbbiologische Untersuchung grundsätzlich die Aussicht auf ein klareres Ergebnis bestehe, Jas Kind müsse das 5« Lebensjahr vollendet haben. Ob de:e Kläger mit einem hinreichend sicheren Grad ausgeschlossen werden könne, hänge davon ah, ob die Beklagte in den von der Kindesnutter abweichenden Merkmalen auffällige Ähnlichkeiten nit dem noch in die Untersuchung einzubsziehenden Kind aufweise. 9 * 4 » ¥ Der Kläger hat daraufhin beantragt, das Verfahren bis zu dem Sommer 1959 auszusetzen. Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewissen. Es hat den Beweis dafür, daß das beklagte Kind offenbar nicht vom Kläger abstacme, nicht als geführt angesehen. Zu den Antrag des Klägers, das Verfahren auszusetzen, hat es u.a. ausgeführt: Wenn auch der Sachverständige auf Anfrage des Senats erklärt habe, eine Einbeziehung des im Jahre 1956 von der Hutter der Beklagten geborenen Kindes biete grundsätzlich die Aussicht auf ein klareres Ergebnis, so müsse doch nach dem Ergebnis der bisherigen Untersuchung die Aussicht eines für den Klüger günstigen, seine Vaterschaft mit hinreichender Sicherheit ausschließenden Ergebnisses als sehr gering beurteilt werden. Unter diesen Umständen könne der Kläger sich nicht darauf berufen, daß eine Ablehnung seines weiteren Beweisantrages sein Hecht auf Aufklärung des Sachverhalts unangemessen beeinträchtige. In einem solchen bereits gründlich geprüften Halle müsse nunmehr den Interessen der Beklagten an der endgültigen Erledigung des bereits seit mehr.als 3 Jahren anhängigen Rechtsstreits der Vorzug gegeben werden. Bei aller -Anerkennung der Bedeutung erbbiologischer Untersuchungen und ihrer Erstreckung Uber den Kreis der Hächstbe-teiligton hinaus müsse in Einzelfall, um nicht zu einer ungobührliehen Verlängerung solcher Rechtsstreitigkeiten zu kommen, eine Grenze für den Umfang der vorzunehmenden Unters uchungcn gefunden werden. Es sei nicht miv.ehrs c h o inli ch, daß die erst in Alter von 33 Jahren stehende Hutter der Beklagten in -den nächsten Jahren noch weiteren Kindern des lieben schenken werde. Es wäre also möglich, daß je nach dem Ergebnis der hier vom Kläger beantragten Untersuchung die eine oder andere Partei dann die Untersuchung weiterer nachgeborener Kinder be~ antragen werde. Schon der Hinweis auf eine solche Möglichkeit zeige, da3, um nicht ins Uferlose zu geraten, der umfang der erbbiologischen Untersuchungen in Einzelfall angemessen begrenzt werden müsse, Diese Grenze sei im vorliegenden Fall bereits erreicht. Es könne daher nicht mehr als gerechtfertigt angesehen werden, noch eine weitere Untersuchung in Aussicht zu nehmen, deren Durchführung erst in etwa 2 Jahren möglich sein werde, iüt der Revision verfolgt der Kläger seinen Peststellungsantrag weiter, Ir ist der Ansicht, daß das Berufungsgericht seinem Antrag, das Verfahren auszusetzen, habe stattgeben müssen. Die Beklagte bittet, die Revision znrUclcs uwe i sen. Entscheidungsgründe $ « Die Revision konnte keinen ^rfolg haben. Die Ableh- % nung des von Klüger gestellten Antrags, das Verfahren auf etwa 2 Jahre auszusetzen, um eine erneute erbbiologische Untersuchung unter Einbeziehung des im Hai 1956 geborenen Kindes der Kindesmutter zu ermöglichen, enthält koine Verletzung des Verfahrensrechts, wie der Senat in einer früheren Entscheidung (in Kr. 2 zu § 1591 3GB = JZ 1951, 643) ausgeführt hat, ist in einem Rechtsstreit, der um die blutmäßige Abstammung eines Kindes geführt wird, ein lihnlichkeitsgutachten dann einzuholcn, wenn einerseits alle zur Verfügung stehenden Beweismittel erschöpft sind, ohne zu einer völlig einwandfreien PestStellung geführt zu haben, andererseits aber von der Einholung eines erbkundlichen Gutachtens sine weitere Klärung des Sachverhalts erwartet werden kann s /* Ist diese Voraussetzung gegeben, eine Ahnlichkeitaunt er3uchung aber zur Zeit der mündlichen Verhandlung des Hechtsstroits nicht mit Aussicht auf Erfolg durchführbar, weil das Kind, über dessen Abstammung gestritten wird, r.och nicht das hierfür erforderliche Alter (3 Jahre) erreicht hat, so hat der Sicht er in entsprechender Anwendung des § 148 ZPO das Vei'fuhren aussusetzen, bis das Kind das Alter erreicht hat, in dem die für den Ähn-lichkeitsvergleich erheblichen Körpermerkmale sich bei ihm mit hinreichender Deutlichkeit ausgeprägt haben, Auch das hat der erkennende oenat in Übereinstimmung mit der in der Rechtsprechung und im Schrifttum ganz überwiegenden Meinung bereits in seiner eingangs angeführten Entscheidung ausgesprochen (vgl, Sbein-Jonas-Schönke ZPO 18. Auf1. § 148 I 2; Wieczorek ZPO § 148 A II b 3. 10^-7 und die dort angeführte Rechtsprechung; Baumbachlaut erbach ZPO 24, Aufl. Einführung 2 A zu § 143), Im vorliegenden Palle ist nach Erschöpfung aller anderen Beweismittel auch ein erbkundliches Gutachten bereits erstattet. In dem Ähnlichkeitsvergleich, auf den sich dieses Gutachten stützt, sind außer den Parteien die Kindesmutter, der Zeuge der .der Kindesmutter neben dem Kläger in der gesetzlichen Enpfäiigsnisceit beigewohnt hat, und eine aus der Ehe des Klägers mit der Kindesmutter hervor gegangene I'oc titer einfcozogen worden. Das Gutachten kommt abschließend zu den Ergebnis, daß die Vaterschaft des Klägers zu der Beklagten wahrscheinlich und demgegenüber die des Zeugen unv/ahrscheinlich sei. Mit seinem Antrag, das Verfahren auszusetzen, erstrebt der Kläger eine nochmalige Ergänzung dieses Gutachtens durch Ausdehnung des erbkundlichen Vergleichs auf eine weitere Person., nämlich auf ein im Mai 1956 - 7 geborenes Kind der Kindesmutter, £ bst aimen soll. das von dem Zeugen Das Berufungsgericht hat diesen Antrag mit zutreffender Begründung abgelehnt« ITach dem bisherigen Ergebnis der Beweisaufnahme muß, wie das Berufungsgericht festst eilt. die Aussicht; daß eine Ergänzung des erbbiologischen Gutachtens, wie sie der Kläger erstrebt, zu einem für ihn günstigen, seine Vaterschaft mit hinreichender oieherheit abschließenden Ergebnis führen werde, als sehr gering beurteilt worden. Einmal müßte das Ergänzungsgutachten von der zunächst nicht mit aller Sicherheit feststehenden Voraussetzung ausgehen, daß das im Hai 1956 geborene Kind der Kindesmutter tatsächlich von abstoemt. Diese Voraussetzung würde freilich möglicherweise durch den Ähnlichkeitsvergloich selbst mit mehr oder weniger hoher Wahrscheinlichkeit bestätigt werden können. Aber auch wenn man sie als gegeben ansehen könnte, würde; wie der Bachverständige dein Berufungsgericht erklärt hat, die Vaterschaft des Klägers zu der Beklagten auf Grund der erweiterten Ähnlichkeits-Untersuchung nur dann mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden können, wenn die Beklagte in ihren von der Kindesmutier abweichenden Merkmalen auffällige Ähnlichkeiten mit dem noch in die Untersuchung einzubeziehenden Kind aufwoisen würde. Nun hat aber der Sach- verständige in seinen bisherigen Gutachten bereits festgestellt, daß die Beklagte eine überdurchschnittliche Ähnlichkeit mit der Kindesmutter besitze, während die im Verhältnis zu ihr in einzelnen Merkmalsausprägungen iestgostcliton Abweichungen geringfügig seien und sich in befriedigender .eise aus der Kombination der Merkmale der Kindesmutter und des Klägers erklären ließen, da in diesen Merkmalen auch eine Ähnlichkeit zu dem ~ 8 - bereits in die Untersuchung einbezogenen Kind Eosel Ofg[ vorhanden sei, dessen Eltern unstreitig und auch nach dem Ergebnis des erbkundliehen Vergleichs der IClä- 9 ger und die Kindesnuster sind. Bei einer derartigen Beweislage würde es in der Tat eine mit dem Interesse der Beklagten an einer möglichst baldigen endgültigen Feststellung ihres Personenstandes unvereinbare Überspannung des Grundsatzes der amtlichen Ermittlungspflicht bedeuten, wenn der Richter um der geringfügiger. Aussicht willen, zu einer für seine Entscheidung erheblichen Änderung des bisher eindeutigen Beweisergebnisses zu kommen, das Verfahren für mehrere t Jahre aussetzen mußte, Bas schließt nicht aus, daß es vereinzelt Fälle geben kann, in denen eine Aussetzung zu dem Zweck, außer dem beklagten Kind noch ein anderes in die Untersuchung einzuboziehen, das das hierfür erforderliche Alter noch nicht erreicht hat, zulässig und angebracht ist. Es kann eich dabei aber nur um seltene Ausnahmefälle handeln, in denen der Ausschluß der Vaterschaft des Klägers durch das vorliegende Beweisorgebnis bereits wahrscheinlich gemacht ist, in denen es also darum geht, letzte Zweifel des Richters an diesem Ausschluß entweder zu beseitigen oder zu bestärken und in denen die begründete Aussicht besteht; daß dies durch eine entsprechende Ergänzung der erbbiologischen Untersuchung geschehen kann, Bie Entscheidung darüber, wann ein solcher Ausnahmefall gegeben ist, muß dem jeweiligen Ermessen des Tatrichters überlassen werden, Ber vorliegende Fall ist nicht von dieser Art, ~ q _ 3)ie Kosten des hiernach unbegründeten Rechtsmittels fallen gemäß § 97 AbP- 1 ZPO dem Kläger zur Last. Senatspräsidont Schmidt Baske ist durch Krankheit verhindert, zu unterschreiben« Kaske Johanns en V/ilstenberg Vfilde}\