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BGH · IV ZR 239/56

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZR 239/56

Klägerin und Revisionsbeklagte, - Prose3beVollmachtigter: Rechtsanwalt Br, hat der IV«, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 17* April 1957 unter Mitwir-kung des Senatspräsidenten Schmidt, der Bundesrichter Ascher, Raske, Wüstenberg und Wilden für Recht erkannt: Den hierfür angemeldeten Yermögensschaden von 8 400 HM hat das Entschädigungsamt durch Bescheid vom 13* August 1955 anerkannt und die hierfür zu gewährende Entschädigung gemäß § 6 BErgG auf 1 680 DM festgesetzt. Mit der Klage hat der Erblasser von dem beklagten land einen Differenzbetrag von 6 720 DM verlangt, da nach seiner Ansicht sein Anspruch nicht der Umstellung nach § 6 BErgG unterliege, es sich vielmehr um einen Wert er satzanspruch handele* Nr 37 veröffentlichten Urteil vom 7* Juli 1956 IV ZR 86/56 ausgesprochen, daß ihm ein Entschädigungsanspruch nach § 56 Abs 1 S 1 BEG zusteht- Insoweit ist dem Berufungsgericht im Ergebnis beizutreten, wo« bei dahingestellt bleiben kann, ob dieser AnsjKruch schon auf Grund des § 23 BErgG bestand (vgl Schwarz a, a» 0»)• Gesetzes« Ber im Schrifttum entwickelte und in der Rechtsprechung für das Umstellungsrecht anerkannte Unterschied zwischen Geldsummen- und Geldwertansprüchen ist dem Bundesentschädigungsgesetz, von ausdrücklichen Ausnahmen abgesehen (§§ 52 Abs 2, 54 Abs 1 BEG), unbekannt,' Ber Senat hat schon in seiner Entscheidung vom 12, Januar 1955 IV ZR 145/54 EM Nr 1 zu § 6 BErgG - NJW RzW 1955, 118) darauf hingewiesen, daß § 6 BErgG überflüssig sei und des Sinnes entbehre, wenn man ihn nur auf eigentliche Reichsmarkanspitäche bezöge,. Auch für diese Schäden gilt, daß sie, wenn sie vor der Währungsumstellung entstanden sind und der Entschädigungsanspruch sich nach der Höhe des Schadens bemißt, zunächst in Reichsmark errechnet und dann im Verhältnis 10 s 2 auf Deutsche Mark umzurechnen sind. Der Entschädigungsanspruch ist kein Schadensersatzanspruch im eigentlichen Sinne des bürgerlichen Rechts, sondern ein im öffentlichen Recht wurzelnder Ausgleich für die durch Verfolgungsmaßnahmen des Nationalsozialismus bewirkten Eingriffe die Persönlichkeit, das leben, die Gesundheit, die Preiheit der Verfolgten und ihr Vermögen«, Dem entspricht es, daß durch das Bundesentschä-digungsgesetz nicht der volle Schaden ersetzt wird, sondern.nur ein dem Umfang nach beschränkter Teil. .3*) Die Klägerin kann auch aus § 52 Abs 2 aaO-nichts für sich herleiten. Wenn durch diese Vorschrift Schäden an Eigentum durch die Umstellung 1 s 1 bevorzugt entschädigt werden, so ist dies eine Ausnahmevorschrift, die ihren Grund in der Entstehungsgeschichte dieser Vorschrift, ihrem Zusammenhang mit §17 US-EG und bestimmten durch völkerrechtliche Verträge übernommenen Verpflichtungen der Bundesrepublik hate Sie war im Bundesergänzungsgesetz nicht enthalten. Die Bestimmung ist eine Ausnahmevorschrift, die nur dann anzuwenden ist, wenn die Entschädigung für Schaden an Eigentum im Sinne des § 51 BEG gewährt wird. Die Klägerin hat ihren Anspruch auch auf § 19 Berl-EG in Verbindung mit § 104 Abs 2 Satz 2 BErgG (jetzs § 228 Abs 2 S 2 BEG) gestützt« Wenn der Berufungsrichter die Vorschrift des § 19 aaO dahin auslegt, daß sie einen Anspruch auf Entschädigung in Höhe des 1 % 1 umgestellten Reichsmarkschadens gewährt, so kann diese Auslegung in diesem Rechtszug nach § 222 BEG nicht nachgeprüft werden» Der gegenteiligen Ansicht der Revision ist der Senat bereits in einem Urteil vom 10» November 1956 (IV ZR 274/56) entgegengetreten« Der Revision kann auch die Rüge nicht zu dem Erfolg verhelfen, daS der mit der Klage verfolgte Anspruch nach den Bestimmungen des Berliner Entschädigungsgesetzes nicht rechtzeitig bis zu dem 31 * Oktober 1952 angemeldet worden und die Klägerin daher mit dem auf das Landesrecht gestützten Anspruch ausgeschlossen sei» Wenn der Berufungsrichter übersehen haben sollte, daß der Klaganspruch nicht innerhalb der vorgeschriebenen Erist angeneidet worden sei*, so würde er lediglich landesrechtliche Vorschriften verletzt haben, auf deren Verletzung die Revision nach dem Bundesentschädigungsgesetz nicht gestützt werden kann» Etwas anderes würde nur dann gelten, wenn sich aus dem Berufungsurteil ergäbe, der Berufungsrichter, sei der Ansicht gewesen, das Erfordernis rechtzeitiger Antragstellung nach dem Berl-EG sei durch die Verfahrensvorschriften des Bundesentschädigungsgesetzes entfallen» Biese Ansicht stünde allerdings im Widerspruch zu dem, was in dem Urteil des erkennenden Senats vom 8« Juni 1955 ausgeführt ist.

Zitierte Normen: § 56 BEG
BErgGVorschriftBerlinBEGEntschädigungsanspruchAnspruchKlägerinSchadenRevision

Volltext der Entscheidung

2542 062
Ah
IV ZR 239/56
Verkündet am 1?o April 1957 Wüst, Justisobersekretär, als Urkundsbeamter der Geschäftssteile
 In Hamen des Volke i»
In dem Hntschädigungsrechtsstreit
 des Landes Berlin , vertreten duich den Senator für Inneres, dieser vertreten durch das Ent schädigungsamt Berlin, Berlin W 35, Potsdamer Straße 186,
Beklagten und Revisionsklägers,
- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Dr0
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gegen
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Brau Selma S
geb.	in
 Ave.,
Klägerin und Revisionsbeklagte, - Prose3beVollmachtigter: Rechtsanwalt Br,
 hat der IV«, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 17* April 1957 unter Mitwir-kung des Senatspräsidenten Schmidt, der Bundesrichter Ascher, Raske, Wüstenberg und Wilden
 für Recht erkannt:
Die Revision des beklagten Landes gegen das Urteil des 13« Zivilsenats des Kammer gerichts in Berlin vom 12. Mai 1956 wird zurückgewie sen •
Bas Verfahren im Revisionsrechtszug ist gebühren- und auslagenfrei. Bas beklagte Land hat der Klägerin jedoch die erwachsenen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Von Rechts wegen
2
Tatbestands
 Die Klägerin ist die Witwe und alleinige Erbin des axn {■. flHB) 1882 geborenen und am 3. September 1956 verstorbenen früheren Bankprokuristen Ignatz Dieser betrieb, da er seit 1935 nicht mehr in seinem Beruf tätig sein konnte, zunächst am	Platz
 und seit 1937 in der Br^HHIIHHHfe Straße in Berlin eine Fremdenpension. Bevor er mit der Klägerin im Jahre 1939 nach Canada auswanderte, ließ er seine Pensionseinrichtung versteigern. Hierbei hat er, wie das Entschädigungsamt anerkannt hat, für das Mobiliar im Werte von angeblich 10 200 BM nur 1 800 HM erlöst. Den hierfür angemeldeten Yermögensschaden von 8 400 HM hat das Entschädigungsamt durch Bescheid vom 13* August 1955 anerkannt und die hierfür zu gewährende Entschädigung gemäß § 6 BErgG auf 1 680 DM festgesetzt.
Mit der Klage hat der Erblasser von dem beklagten land einen Differenzbetrag von 6 720 DM verlangt, da nach seiner Ansicht sein Anspruch nicht der Umstellung nach § 6 BErgG unterliege, es sich vielmehr um einen Wert er satzanspruch handele*
Das beklagte Land hat um Abweisung der Klage gebeten. Es vertritt den Standpunkt, daß der Klägerin bezw. ihrem Hechtsvorgänger nur ein nach § 6 BErgG jetzt § 11 BEG zu berechnender Anspruch zustehe.
Das Landgericht hat der Klage in Höhe des Betrages von 4.920.- DM stattgegeben, sie aber im übrigen abgewiesen. Es ist von einem Wert der Sachen von 8400.- HM ausgegangen und hat davon den Versteigerungser-
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 lös von 1 800o- HM und die en 'die Klägerin gezahlten 1 680.- DM 8bgezogen. Nur das beklagte Land hat das
 Urteil,engefochten. Seine Berufung blieb erfolglos. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision hat das beklagte Land seinen Klagabweisungsantrag weiter verfolgt. Nach Einlegung der Revision ist der ursprüngliche Kläger verstorben. Die jetzige Klägerin hat den Rechtsstreit auf genommen. Sie hat gebeten, die Revision zurtickzuweisen.
Entscheidungsgründes
 Die Revision ist im Ergebnis nicht begründet.
1.
1.) Wie der erkennende Senat mehrfach ausgespro chen hat, ist entsprechend der Vorschrift des Art III des Dritten Änderungsgesetzes zu dem Bundesergänzungsgesetz:	vom 29. Juni 1956 (BGBl I, 559) auf den der
 Entscheidung unterstellten Sachverhalt das Bundesentschädigungsgesetz vom gleichen Tag (BGBl I, 562) anzuwenden. Es handelt sich im vorliegenden Fall um einen Entschädigungsanspruch, der daraus hergeleitet wird, daß der verstorbene Ehemann der Klägerin aus Ver folgungsgründen genötigt war, seine Pensionseinrichtung weit unter ihrem Wert im Wege der öffentlichen Versteigerung zu veräußern.(sog. Verschleuderungsseha-den). Da es in Fällen dieser Art an einem Rückerstattungspflichtigen fehlt und der Verfolgte infolgedessen nicht in der Lage ist, Schadensersatzansprüche nach dem maßgebenden Rückerstattungsgesetz (REAO) geltend zu machen, hat der Senat in dem ind&JW RzW 1956 s 335
Nr 37 veröffentlichten Urteil vom 7* Juli 1956 IV ZR 86/56 ausgesprochen, daß ihm ein Entschädigungsanspruch nach § 56 Abs 1 S 1 BEG zusteht- Insoweit ist dem Berufungsgericht im Ergebnis beizutreten, wo« bei dahingestellt bleiben kann, ob dieser AnsjKruch schon auf Grund des § 23 BErgG bestand (vgl Schwarz a, a» 0»)•
2«) Bern Berufungsgericht kann jedoch nicht darin gefolgt werden, wenn es ausführt, die Yermögens-schädigung habe nicht Geldansprüche für die Zeit vor der Währungsreform betroffen, sondern in dem Verlust der Pensionseinrichtung bestanden, und daraus die Folgerung zieht, § 6 BErgG (jetzt} § 11 BEG) sei nicht anwendbar, eine Entschädigung müsse daher nach den zu dem Schadensersatzrecht nach der Währungsreform entwickelten Grundsätzen geleistet werden, Biese Erwägungen verkennen die Natur des Entschädigungsanspruchs nach dem Bundesentschädigungsgesetz und die Bedeutung des § 11 BEG im Rahmen dieses. Gesetzes« Ber im Schrifttum entwickelte und in der Rechtsprechung für das Umstellungsrecht anerkannte Unterschied zwischen Geldsummen- und Geldwertansprüchen ist dem Bundesentschädigungsgesetz, von ausdrücklichen Ausnahmen abgesehen (§§ 52 Abs 2, 54 Abs 1 BEG), unbekannt,' Ber Senat hat schon in seiner Entscheidung vom 12, Januar 1955 IV ZR 145/54 EM Nr 1 zu § 6 BErgG - NJW RzW 1955, 118) darauf hingewiesen, daß § 6 BErgG überflüssig sei und des Sinnes entbehre, wenn man ihn nur auf eigentliche Reichsmarkanspitäche bezöge,. Denn dann bedürfe es nicht erst der Berechnung in Reichsmark« Biese Erwägung greift aber nicht nur dann Platz, wenn es sich, wie in dem entschiedenen Pall, um Schäden in ausländischer Währung handelt, sie gelten auch, wenn der Entschädigungsanspruch darauf beruht, daß
 ein Sachschaden oder sonstiger Vermögens schaden entschädigt werden soll. Auch für diese Schäden gilt, daß sie, wenn sie vor der Währungsumstellung entstanden sind und der Entschädigungsanspruch sich nach der Höhe des Schadens bemißt, zunächst in Reichsmark errechnet und dann im Verhältnis 10 s 2 auf Deutsche Mark umzurechnen sind. Diese Behandlung wird allein dem Charakter des Entschädigungsanspruchs nach dem Entschädigungsgesets gerecht. Der Entschädigungsanspruch ist kein Schadensersatzanspruch im eigentlichen Sinne des bürgerlichen Rechts, sondern ein im öffentlichen Recht wurzelnder Ausgleich für die durch Verfolgungsmaßnahmen des Nationalsozialismus bewirkten Eingriffe die Persönlichkeit, das leben, die Gesundheit, die Preiheit der Verfolgten und ihr Vermögen«, Dem entspricht es, daß durch das Bundesentschä-digungsgesetz nicht der volle Schaden ersetzt wird, sondern.nur ein dem Umfang nach beschränkter Teil.
.3*) Die Klägerin kann auch aus § 52 Abs 2 aaO-nichts für sich herleiten. Wenn durch diese Vorschrift Schäden an Eigentum durch die Umstellung 1 s 1 bevorzugt entschädigt werden, so ist dies eine Ausnahmevorschrift, die ihren Grund in der Entstehungsgeschichte dieser Vorschrift, ihrem Zusammenhang mit §17 US-EG und bestimmten durch völkerrechtliche Verträge übernommenen Verpflichtungen der Bundesrepublik hate Sie war im Bundesergänzungsgesetz nicht enthalten. Die Einfügung des § 52 Abs 2 aaO sollte die dadurch erwachsenen Zweifel beseitigen. Die Bestimmung ist eine Ausnahmevorschrift, die nur dann anzuwenden ist, wenn die Entschädigung für Schaden an Eigentum im Sinne des § 51 BEG gewährt wird. Sie ist im vorliegenden Pall nicht anwendbar, weil die Tatbe-
Standsvoraussetzungen des § 51 BEG nicht erfüllt sind.
II#
Die Klägerin hat ihren Anspruch auch auf § 19 Berl-EG in Verbindung mit § 104 Abs 2 Satz 2 BErgG (jetzs § 228 Abs 2 S 2 BEG) gestützt« Wenn der Berufungsrichter die Vorschrift des § 19 aaO dahin auslegt, daß sie einen Anspruch auf Entschädigung in Höhe des 1 % 1 umgestellten Reichsmarkschadens gewährt, so kann diese Auslegung in diesem Rechtszug nach § 222 BEG nicht nachgeprüft werden» Der gegenteiligen Ansicht der Revision ist der Senat bereits in einem Urteil vom 10» November 1956 (IV ZR 274/56) entgegengetreten« Der Revision kann auch die Rüge nicht zu dem Erfolg verhelfen, daS der mit der Klage verfolgte Anspruch nach den Bestimmungen des Berliner Entschädigungsgesetzes nicht rechtzeitig bis zu dem 31 * Oktober 1952 angemeldet worden und die Klägerin daher mit dem auf das Landesrecht gestützten Anspruch ausgeschlossen sei» Wenn der Berufungsrichter übersehen haben sollte, daß der Klaganspruch nicht innerhalb der vorgeschriebenen Erist angeneidet worden sei*, so würde er lediglich landesrechtliche Vorschriften verletzt haben, auf deren Verletzung die Revision nach dem Bundesentschädigungsgesetz nicht gestützt werden kann» Etwas anderes würde nur dann gelten, wenn sich aus dem Berufungsurteil ergäbe, der Berufungsrichter, sei der Ansicht gewesen, das Erfordernis rechtzeitiger Antragstellung nach dem Berl-EG sei durch die Verfahrensvorschriften des Bundesentschädigungsgesetzes entfallen» Biese Ansicht stünde allerdings im Widerspruch zu dem, was in dem Urteil des erkennenden Senats vom 8« Juni 1955 ausgeführt ist.
(HJW RzW 1955, 255)o Das Berufungsurte j 1 läßt aber nicht erkennen, daß das Berufungsgericht aus diesen Gründen den möglicher Weise erst am 20. Januar 1?55 angebrachten Antrag als rechtzeitig gestellt angesehen hat.
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Aus diesen Gründen muß daher,, wie geschehen, mit den sich aus den §§ 22$ Abs 1 BSG und 97 ZPO ergebenden Kostenfolgen erkannt werden»
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Schmidt Ascher Baske Wüstenberg Wilden
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