Juli 1954 wird insoweit aufgehoben, als der Beklagte verurteilt ist, an den Kläger mehr als 498,22 DM zu zahlen. Auf die Berufung des Klägers wird unter Zurückweisung derselben im übrigen das beklagte Land verurteil t? Der Kläger hat die durch die Revision erwachsenen außergerichtlichen Kosten des beklagten Landes zu tragen. Der Kläger ist Jude« Im November 1938 wanderte er von seinem damaligen Wohnsitz Heidelberg nach Chicago USA ausr Sein Umzugsgut übergab er einer Mannheimer Speditionsfirma, die den Lift des Klägers bis New York beförderte«. Infolge der Sperre des Liftes hat der Kläger für die Einlagerung desselben, die Fracht für den Transport New 'York - Chicago und die Zuziehung eines Hechtsanwalts den Betrag von / 593,12 aufgewendet» Auf die Berufung des Klägers hat das Oberlandesgericht den Beschluß aufgehoben und den Beklagten zur Zahlung des nach dem UmrechnungsVerhältnis 1 s 4,2 von Dollar USA in Deutsche Mark errechneten Dollarbetrags in Höhe von 2. Mit der Revision begehrt das- beklagte Land Abweisung der Klage insoweit, als dem Kläger mehr als 498,22 DM zugesprochen worden sind. Der Berufungsrichter hat ausgeführt, Aufwendungen eines rassisch verfolgten Auswanderers für Fahrt- und Transportkosten begründeten einen Entschädigungsanspruch des Verfolgten wegen Schadens am Vermögen nach dem nunmehr maßgebenden § 23 Abs 1 BEG. Die Höhe des Schadens ergebe sich aus dem Dollarbetrag, den der Kläger habe aufwenden müssen. Eine Umstellung komme nicht in Betracht, weil der Schaden in ausländischer Währung entstanden sei, er sei deshalb nicht als Geldanspruch nach § 6 BEG, sondern als Wertersatzanspruch zu behandeln, wie dies für Eigentumsschäden nach dem Bundesentschädigungsgesetz unstreitig sei. weil die Voraussetzungen des § 23 BEG nicht vorlägen» sie wendet sich nur dagegen, dass der Berufungsrichter § 6 aaO auf den mit der Klage geltend gemachten Anspruch nicht angewendet und dem Kläger als Entschädigung mehr als 498,22 DM zugesprochen habe. Es handelt sich im vorliegenden Pall um einen Entschädigungsanspruch für schwere Vermögensschäden nach § 23 Abs 1 BEG und nicht, wie die Revision meint, um einen solchen aus § 18 BEG.
y IY.2R 239/'M Verkündet am 5o Februar 1955 Schorm, Justizangesto als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle 1 m Ilamen des Volkes In dem Rechtsstreit des Landes Baden-Württemberg, vertreten durch das Landes-amt für die Wiedergutmachung in Karlsruhe, Beklagten und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. Julius II gegen in USA, &t Kläger und Revisionsbeklagten, Ave, - Proseßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr, Dr« hat der IV» Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 5» Februar 1955 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Schmidt, der Bundesrichter Ascher, Dr. v. Werner, Sehe ff ler und Y.ustenberg für Recht erkannt: Das Urteil des Entschädigungssenats des Oberlandesgerichts in Karlsruhe vom 13. Juli 1954 wird insoweit aufgehoben, als der Beklagte verurteilt ist, an den Kläger mehr als 498,22 DM zu zahlen. Der Beschluß der Entschädigungskammer beim Landgericht in Karlsruhe vom 28. August 1953 wird insoweit geändert, als die Klage wegen eines Teilbetrages von 498,22 DM abgewiesen ist« A &>*+%*+**£tA**y *■ 2 - ** 7 Das Urteil des Oberlandesgerichts wird in seinem den Klaganspruch betreffenden Teil wie folgt gefaßt: Auf die Berufung des Klägers wird unter Zurückweisung derselben im übrigen das beklagte Land verurteil t? an den Kläger unter Beachtung der Devisenvorschriften 498,22 DH zu zahlen. Die Entscheidung im Revisionsrechtszug ergeht gebühren- und auslagenfrei. Der Kläger hat die durch die Revision erwachsenen außergerichtlichen Kosten des beklagten Landes zu tragen. Von Rechts* wegen Tatbestand$ Der Kläger ist Jude« Im November 1938 wanderte er von seinem damaligen Wohnsitz Heidelberg nach Chicago USA ausr Sein Umzugsgut übergab er einer Mannheimer Speditionsfirma, die den Lift des Klägers bis New York beförderte«. Dort kam der Lift im Januar 1939 an,, er wurde aber auf Veranlassung der Speditionsfirma zur Sicherung der bis dahin noch nicht gezahlten Frachtkosten gesperrt„ Die Transportkosten sollten aus dem Erlös von .dem Kläger gehörigen, in Deutschland belegenen und von ihm vor seiner Auswanderung veräusserten Grundstücken beglichen werden» Hierzu bedurfte der Kläger der devisenrechtlichen Genehmigung» Der Verkaufserlös der Grundstücke wurde zunächst bei einem Notariat hinterlegt» Vor seiner Abreise erwirkte der Kläger eine Bescheinigung der Devisenstelle darüber, daß die Frachtkosten, sobald die Devisengenehmigung vorlag, unmittelbar vom Notariat an die Speditionsfirma bezahlt werden könnten» Am 24« Januar 1940 erteilte der Oberfinanzpräsident Baden die Genehmigung. Am 20» April 1940 wurden die Frachtkosten an die Speditionsfirma bezahlt. Diese gab nunmehr den Lift frei. Infolge der Sperre des Liftes hat der Kläger für die Einlagerung desselben, die Fracht für den Transport New 'York - Chicago und die Zuziehung eines Hechtsanwalts den Betrag von / 593,12 aufgewendet» Hierfür mußte der Kläger ein Darlehen aufnehmen. Er verlangt diesen Betrag erstattet. Die .rfitSchädigungskammer hat durch Beschluß vom 28. August 1953 die Klage abgewiesen» In den Gründen wird ausgeführt, als gesetzliche Grundlage für den Klaganspruch käme § 18 des Bad.-Württ. Entschädigungsgesetzes in Frage. Dessen Voraussetzungen seien nicht erfüllt. Auch sei der Schaden des Klägers nicht an seinem im Beichsgebiet befindlichen Vermögen eingetreten, schon | i deshalb sei ein Entschädigungsanspruch nach §§ 17 Abs 2, 18 Abs 2 des genannten Gesetzes ausgeschlossen. Auf die Berufung des Klägers hat das Oberlandesgericht den Beschluß aufgehoben und den Beklagten zur Zahlung des nach dem UmrechnungsVerhältnis 1 s 4,2 von Dollar USA in Deutsche Mark errechneten Dollarbetrags in Höhe von 2. 491,10 DM verurteilt. Mit der Revision begehrt das- beklagte Land Abweisung der Klage insoweit, als dem Kläger mehr als 498,22 DM zugesprochen worden sind. Der Kläger hat gebeten, die Revision zurückzuweisen. Ents che idungsgründeg «■■■«ff» ff» mm mm mm mm ■» ff»*» Die Revision ist begründet. Der Berufungsrichter hat ausgeführt, Aufwendungen eines rassisch verfolgten Auswanderers für Fahrt- und Transportkosten begründeten einen Entschädigungsanspruch des Verfolgten wegen Schadens am Vermögen nach dem nunmehr maßgebenden § 23 Abs 1 BEG. Die Voraussetzungen dieser Bestimmung hält der Berufungsrichter für erfüllt. Die Höhe des Schadens ergebe sich aus dem Dollarbetrag, den der Kläger habe aufwenden müssen. Eine Umstellung komme nicht in Betracht, weil der Schaden in ausländischer Währung entstanden sei, er sei deshalb nicht als Geldanspruch nach § 6 BEG, sondern als Wertersatzanspruch zu behandeln, wie dies für Eigentumsschäden nach dem Bundesentschädigungsgesetz unstreitig sei. Dies müsse auch für Fälle wie den vorliegenden gelten. Zur Zahlung von Dollars könne das Land nach den geltenden Devisenbestimmungen nicht verurteilt werden. Der Klagebetrag von 0 593,12 sei daher zu dem gegenseitigen Kurs von 4,20 in 2.491,10 DM umzurechnen. Die Revision ficht das Berufungsurteil nicht deswegen an. weil die Voraussetzungen des § 23 BEG nicht vorlägen» sie wendet sich nur dagegen, dass der Berufungsrichter § 6 aaO auf den mit der Klage geltend gemachten Anspruch nicht angewendet und dem Kläger als Entschädigung mehr als 498,22 DM zugesprochen habe. Da das angefochtene Urteil nur im Rahmen der Revisionsanträge (§§ 554 Abs 3 Hr 1, 559 ZPO) abgeändert werden kann, ist die Revision schon dann begründet, wenn die Revisionsrüge begründet ist, ohne dass nachgeprüft zu werden braucht, ob das angefochtene Urteil auch anderen rechtlichen Bedenken standhält. Es handelt sich im vorliegenden Pall um einen Entschädigungsanspruch für schwere Vermögensschäden nach § 23 Abs 1 BEG und nicht, wie die Revision meint, um einen solchen aus § 18 BEG. Entschädigungsansprüche auf Grund des § 23 aaO sind aber Geldansprüche, Ist der Schaden in der Zeit vor der WährungsUmstellung erwachsen, so bestimmt sich die Höhe der zu gewährenden Entschädigungen nach § 6 aaO unbeschadet des Umstandes, dass der Umfang und die Art des Schadens sich zunächst nach einer fremden Währung bemisst, Dies hat der. Senat bereits in dem zur Veröffentlichung bestimmten Urteil vom 12.Januar 3955 - IV ZR 145/54 - ausgesprochen, auf dessen Gründe verwiesen wird. Wenn das Berufungsgericht entgegen der in diesem Urteil ausgesprochenen Auffassung die Umrechnung auf Grund eines Satzes von 4,20 DM (anstatt von 2,50 DM) für $ 1,- vorgenommen hat, so kann der in dem Berufungsurteil errechnete Betrag von 2.491,10 DM nicht herabgesetzt werden, da das beklagte Land das Berufungsurteil nur insoweit angefochten hat, als der zuerkannte Betrag die auf der von dem Berufungsgericht gewählten Basis errechnete Summe von 498,22 DM übersteigt. Es war daher, wie geschehen, zu erkennen. Die Kostenentseheidung beruht auf den §§ 91 ZPO, 87, 98 Abs 3 BEG, Schmidt Ascher v* V/erner Scheffler Wüstenberg