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BGH · IV ZR 238/90

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZR 238/90

Sie hat ihren Rücktritt vom Vertrag und dessen Anfechtung damit begründet, daß der Kläger ihr das Bestehen chronischer Kopfschmerzen verschwiegen habe. Hinsichtlich der noch offenen Forderung aus dem Jahre 1988 habe der Kläger auch seine Arbeitsunfähigkeit nicht, wie geboten, ihr wöchentlich nachgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat das Berufungsgericht in einem Teilurteil dem Kläger 16.490 DM (für den Zeitraum vom 24. Die Beklagte hat sich, nachdem sie 1984 im Zuge der vom Kläger gewünschten Vertragsumgestaltung über seine Gesundheitsverhältnisse umfassender als im Jahre 1979 informiert worden war, durch ihr Untätigbleiben bis in das Jahr 1988 hinein die Möglichkeit genommen, die Vertragsbeziehungen durch fristgerechte und damit rechtswirksame Erklärungen von Rücktritt und Anfechtung zu beenden (Senatsurteile vom 20. Im Umfang der Annahme hat die Revision Erfolg und führt unter Teilaufhebung des Berufungsurteils insoweit zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. Die Beklagte habe nur unsubstantiiert bestritten und insbesondere nicht aufgezeigt, aus welchen Gründen die Einschätzung der Ärztin falsch sein sollte. Zwar habe der Kläger im genannten Zeitraum seine Meldeobliegenheit gemäß § 9 Abs. 1 in Verbindung mit § 6 Abs. 5 MB/KT nur bis zu dem 18. Dezember 1987 habe er keinen Anspruch auf Tagegeld mehr, wie sich aus der Begutachtung des Dr. Wudtke ergebe, sei die Beklagte nicht gemäß § 10 Abs. 1 MB/KT leistungsfrei geworden. Es sei auch unschädlich, daß zeitweise die Urlaubsvertreterin der den Kläger behandelnden Ärztin die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen ausgestellt habe. Hat ein Versicherer, wie hier die Beklagte, seine Leistungspflicht abschließend verneint, so bleibt es für den Versicherungsnehmer - für die Dauer, in der sein Versicherer seinen Standpunkt unverändert beibehält - ohne Folgen, daß er versicherungsrechtliche Obliegenheiten nicht länger erfüllt. d) Schließlich hat die beweispflichtige Beklagte auch nicht bewiesen, daß die Krankentagegeldversicherung des Klägers wegens Entfallens seiner Versicherungsfähigkeit geendet habe und sie deshalb leistungsfrei sei. Buchstabe a MB/KT 78 endet das Versicherungsverhältnis zwar hinsichtlich der betroffenen versicherten Person bei Wegfall einer im Tarif bestimmten Voraussetzung für die Versicherungsfähigkeit und nach Nr. 1 des Tarifes sind versicherungsfähig nur Personen, die selbständig einen Beruf oder eine freiberufliche Tätigkeit ausüben und aus dieser Tätigkeit regelmäßig Einkünfte beziehen. Daß der Kläger im Jahre 1988 nicht mehr als selbständiger Mitarbeiter bei der Beklagten tätig war, besagt aber nichts gegen die Richtigkeit seiner Darstellung, er sei seitdem selbständig als Versicherungsvermittler und Anlage- und Vermögensberater tätig. e) Zwar darf nach § 4 Abs. 2 MB/KT 78 das Krankentagegeld zusammen mit einem etwa vereinbarten Krankengeld das auf den Kalendertag umgerechnete, aus der beruflichen Tätigkeit herrührende Nettoeinkommen nicht übersteigen; die Beklagte behauptet auch, der Kläger, der neben dem Krankentagegeld von 120 DM bei ihr auch ein Krankengeld von 50 DM täglich vereinbart hat, erziele kein tägliches Nettoeinkommen von 170 DM. Aus den übrigen Bestimmungen des § 4 MB/KT 78 ergibt sich aber, daß ein Unterschreiten der Summe nur zu einer Herabsetzung des Tagegeldes und der darauf entfallenden Prämie führen soll, nicht zu einer Beendigung des Versicherungsverhältnisses. f) Zu Recht wendet sich die Revision jedoch dagegen, daß das Berufungsgericht von einem unsubstantiierten Bestreiten der Arbeitsunfähigkeit des Klägers durch die Beklagte ausgegangen ist und sich für berechtigt gehalten hat. Die Beklagte konnte sich demnach, behindert durch den Kläger, nicht die ihr fehlenden Informationen für ein substantiiertes Bestreiten beschaffen. Außerdem hatte sich die Beklagte - was das Berufungsgericht auch in anderem Zusammenhang auf Seite 21 unter c) seines Urteils referiert - auf die Begutachtungen des Klägers bezogen, die sie im September und Dezember 1987 nach Erhalt von Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen der den Kläger behandelnden Ärztin veranlaßt hatte. Es trifft demnach nicht zu, daß es die Beklagte an substantiierter Darlegung schlechthin habe fehlen lassen, weshalb die Einschätzung der Ärztin auch für 1988 unrichtig sein sollte.

Zitierte Normen: § 10 MB_KT
BerufungsgerichtMB/KTZeitraumArbeitsunfähigkeitKläger

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
IV ZR 238/90
URTEIL
Verkündet am:
11. Dezember 1991 Estel
 Justizobersekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
 der VI stand, Mi
AG, vertreten durch den Vor-
Beklagten und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr,
 gegen
den Versicherunqskaufmann Gerhard	S|
Bl
/eg 8,
Kläger und Revisionsbeklagten,
- Prozeßbevollmächtigte:	Rechtsanwälte	Prof. Dr.	und
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Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Bundschuh und die Richter Dr. Schmidt-Kessel, Dr. Zopfs, Dr. Ritter und Römer auf die mündliche Verhandlung vom 11. Dezember 1991
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Teilurteil des 6. Zivilsenates des Kammergerichts in Berlin vom 13. Juli 1990 aufgehoben, soweit die Beklagte zur Zahlung von 16.490 DM nebst Zinsen verurteilt worden ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen, dem auch die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens übertragen wird.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Zwischen den Parteien war der Fortbestand eines im Jahre 1979 begründeten Versicherungsverhältnisses streitig, aus dem der Kläger 26.180 DM als Krankentagegeldzahlung (120 DM täglich) beansprucht.
Er erhielt von der Beklagten Krankentagegeldzahlungen für die Zeiten vom 6. Juli bis 14. September 1987 und vom
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11. November 1987 bis 26. Januar 1988. Seine Forderung, ihm Krankentagegeld auch für die Zwischenzeit vom 15. September bis 10. November 1987 (9.690 DM) und weiter für die Zeit vom 24. Februar bis 30. Mai 1988 (16.490 DM) zu zahlen, lehnte die Beklagte ab. Sie hat ihren Rücktritt vom Vertrag und dessen Anfechtung damit begründet, daß der Kläger ihr das Bestehen chronischer Kopfschmerzen verschwiegen habe. Hinsichtlich der noch offenen Forderung aus dem Jahre 1988 habe der Kläger auch seine Arbeitsunfähigkeit nicht, wie geboten, ihr wöchentlich nachgewiesen. Bei ihm habe es zudem 1988, was sie erst 1989 erfahren habe, an einer tariflichen Voraussetzung für den Bezug von Krankentagegeld gefehlt, da er 1988 nicht mehr als selbständiger Mitarbeiter bei ihr tätig gewesen sei. Die Beklagte bestreitet ferner, daß der Kläger ein tägliches Nettoeinkommen von 170 DM erziele.
Die Klage auf Feststellung des Fortbestandes des Versicherungsverhältnisses und auf Zahlung von insgesamt 26.180 DM nebst Zinsen ist in erster Instanz abgewiesen worden. Auf die Berufung des Klägers hat das Berufungsgericht in einem Teilurteil dem Kläger 16.490 DM (für den Zeitraum vom 24. Februar bis 30. Mai 1988) nebst Zinsen zuerkannt und festgestellt, daß das Versicherungsverhältnis zwischen den Parteien fortbestehe. Nach einer Teilannahme wendet sich die Revision der Beklagten nur noch gegen die Verurteilung zur Zahlung.
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Entscheidunqsqründe:
I.
Der Senat hat die Revision nicht angenommen, soweit die Beklagte die Feststellung des Berufungsgerichts bekämpft, das Versicherungsverhältnis bestehe fort. Die Beklagte hat sich, nachdem sie 1984 im Zuge der vom Kläger gewünschten Vertragsumgestaltung über seine Gesundheitsverhältnisse umfassender als im Jahre 1979 informiert worden war, durch ihr Untätigbleiben bis in das Jahr 1988 hinein die Möglichkeit genommen, die Vertragsbeziehungen durch fristgerechte und damit rechtswirksame Erklärungen von Rücktritt und Anfechtung zu beenden (Senatsurteile vom 20. September 1989 - BGHZ 108, 326 unter 3 b und vom 28. November 1990 - IV ZR 219/89 - VersR 1991, 170 unter 3 a).
II.
Im Umfang der Annahme hat die Revision Erfolg und führt unter Teilaufhebung des Berufungsurteils insoweit zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
1. Zu dem allein noch interessierenden Zahlungsanspruch des Klägers hat das Berufungsgericht ausgeführt:
Für seine völlige Arbeitsunfähigkeit in den Zeiträumen, für die er Krankentagegeldzahlungen fordere, trage der Kläger die Beweislast. Hinsichtlich des Zeitraumes vom 24. Fe-
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bruar bis 30. Mai 1988 habe der Kläger durch Vorlage der Bescheinigungen von Frau Dr.	das	Bestehen
100%iger Arbeitsunfähigkeit substantiiert vorgetragen. Die Beklagte habe nur unsubstantiiert bestritten und insbesondere nicht aufgezeigt, aus welchen Gründen die Einschätzung der Ärztin falsch sein sollte. Eine Substantiierung wäre notwendig gewesen, zu demal die Beklagte die Einschätzung der Ärztin für andere Zeiträume als richtig hingenommen habe. Deshalb sei auch kein Gutachten einzuholen.
Zwar habe der Kläger im genannten Zeitraum seine Meldeobliegenheit gemäß § 9 Abs. 1 in Verbindung mit § 6 Abs. 5 MB/KT nur bis zu dem 18. März 1988 erfüllt. Da die Beklagte ihm jedoch mit Schreiben vom 7. März 1988 mitgeteilt habe, seit 8. Dezember 1987 habe er keinen Anspruch auf Tagegeld mehr, wie sich aus der Begutachtung des Dr. Wudtke ergebe, sei die Beklagte nicht gemäß § 10 Abs. 1 MB/KT leistungsfrei geworden. Mit ihrer Leistungsablehnung habe die vertragliche Meldeobliegenheit des Klägers geendet. Es sei auch unschädlich, daß zeitweise die Urlaubsvertreterin der den Kläger behandelnden Ärztin die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen ausgestellt habe.
2. Mit dieser Begründung hat die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von Krankentagegeld keinen Bestand.
a)	Bei der rechtlichen Prüfung sind die Musterbedingungen des Verbandes der privaten Krankenversicherer aus dem Jahre 1978 (MB/KT 78) zugrunde zu legen. Der Kläger hat mit der Behauptung, es handle sich um die für das Versicherungs-verhältnis maßgeblichen Versicherungsbedingungen samt Tarif
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ein Exemplar dieser Versicherungsbedingungen samt Tarif vorgelegt (Bl. 11 GA). Die Beklagte ist seiner Behauptung nicht entgegengetreten. Auch die Revision läßt es unbeanstandet, daß das Berufungsgericht seiner Entscheidung die MB/KT 7 8 samt angeheftetem Tarif zugrunde gelegt hat.
b)	Zutreffend ist die Ansicht des Berufungsgerichts, Leistungsfreiheit der Beklagten wegen Obliegenheitsverletzungen des Klägers in der Zeit ab 18. März 1988 komme nicht in Betracht. Hat ein Versicherer, wie hier die Beklagte, seine Leistungspflicht abschließend verneint, so bleibt es für den Versicherungsnehmer - für die Dauer, in der sein Versicherer seinen Standpunkt unverändert beibehält - ohne Folgen, daß er versicherungsrechtliche Obliegenheiten nicht länger erfüllt. Die Wahrnehmung von Obliegenheiten nach Eintritt des Versicherungsfalles soll nämlich nur dazu dienen, dem erfüllungsbereiten Versicherer die Prüfung seiner Leistungspflicht zu ermöglichen und zu erleichtern. Dessen bedarf er nach endgültiger Leistungsablehnung nicht mehr (BGHZ 107, 368 unter 2. m.w.N.).
c)	Ebenfalls zutreffend ist die Annahme des Berufungsgerichts, der Nachweis der Arbeitsunfähigkeit in der Krankentagegeldversicherung könne auch durch Bescheinigungen des Urlaubsvertreters des den Versicherten behandelnden Arztes geführt werden.
d)	Schließlich hat die beweispflichtige Beklagte auch nicht bewiesen, daß die Krankentagegeldversicherung des Klägers wegens Entfallens seiner Versicherungsfähigkeit geendet habe und sie deshalb leistungsfrei sei. Gemäß § 15 Abs. 1
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Buchstabe a MB/KT 78 endet das Versicherungsverhältnis zwar hinsichtlich der betroffenen versicherten Person bei Wegfall einer im Tarif bestimmten Voraussetzung für die Versicherungsfähigkeit und nach Nr. 1 des Tarifes sind versicherungsfähig nur Personen, die selbständig einen Beruf oder eine freiberufliche Tätigkeit ausüben und aus dieser Tätigkeit regelmäßig Einkünfte beziehen. Daß der Kläger im Jahre 1988 nicht mehr als selbständiger Mitarbeiter bei der Beklagten tätig war, besagt aber nichts gegen die Richtigkeit seiner Darstellung, er sei seitdem selbständig als Versicherungsvermittler und Anlage- und Vermögensberater tätig. Der Vertragsbeendigungsgrund spielt demnach schon aus tatsächlichen Gründen keine entscheidungserhebliche Rolle.
e)	Zwar darf nach § 4 Abs. 2 MB/KT 78 das Krankentagegeld zusammen mit einem etwa vereinbarten Krankengeld das auf den Kalendertag umgerechnete, aus der beruflichen Tätigkeit herrührende Nettoeinkommen nicht übersteigen; die Beklagte behauptet auch, der Kläger, der neben dem Krankentagegeld von 120 DM bei ihr auch ein Krankengeld von 50 DM täglich vereinbart hat, erziele kein tägliches Nettoeinkommen von 170 DM. Aus den übrigen Bestimmungen des § 4 MB/KT 78 ergibt sich aber, daß ein Unterschreiten der Summe nur zu einer Herabsetzung des Tagegeldes und der darauf entfallenden Prämie führen soll, nicht zu einer Beendigung des Versicherungsverhältnisses.
f)	Zu Recht wendet sich die Revision jedoch dagegen, daß das Berufungsgericht von einem unsubstantiierten Bestreiten der Arbeitsunfähigkeit des Klägers durch die Beklagte ausgegangen ist und sich für berechtigt gehalten hat.
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ihr den Gegenbeweis für den hier interessierenden Zeitraum abzuschneiden.
Es hätte nicht außer acht lassen dürfen, daß der Kläger den ihn untersuchenden Ärzten des Klinikums	der
 Freien Universität	im	Mai	1988	untersagt	hat,	der	Be-
klagten Informationen über seinen Gesundheitszustand zu erteilen, und daß er am 1. Juni 1988 ausdrücklich sein Einverständnis zur Auskunftserteilung an die Beklagte zurückgezogen hat. Die Beklagte konnte sich demnach, behindert durch den Kläger, nicht die ihr fehlenden Informationen für ein substantiiertes Bestreiten beschaffen. Das kann aber nicht zu ihren Lasten gehen.
Außerdem hatte sich die Beklagte - was das Berufungsgericht auch in anderem Zusammenhang auf Seite 21 unter c) seines Urteils referiert - auf die Begutachtungen des Klägers bezogen, die sie im September und Dezember 1987 nach Erhalt von Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen der den Kläger behandelnden Ärztin veranlaßt hatte. Diese Begutachtungen, die zu dem Ergebnis geführt hatten, in früheren Zeiträumen sei der Kläger aufgrund der vorgebrachten Beschwerden nicht zu 100% arbeitsunfähig im Sinne der MB/KT 78 gewesen, waren nicht, wie das Berufungsgericht anzunehmen scheint, unbeachtlich für ein Bestreiten der für die Zeit ab 24. Februar 1988 geltend gemachten Arbeitsunfähigkeit. Ausweislich der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen für das Jahr 1988 hat Frau Dr.	ihre	bisherige	Diagnose	nicht	geän-
dert; der Kläger behauptet auch nicht, 1988 sei er aufgrund anderer Leiden und Beschwerden als im Jahre 1987 vorübergehend arbeitsunfähig gewesen. Der für 1987 in den Arbeitsun-
fähigkeitsbescheinigungen gestellten Diagnose war der von der Beklagten eingeschaltete Arzt entgegengetreten. Es trifft demnach nicht zu, daß es die Beklagte an substantiierter Darlegung schlechthin habe fehlen lassen, weshalb die Einschätzung der Ärztin auch für 1988 unrichtig sein sollte. Das Berufungsgericht hat demnach rechtsfehlerhaft von der Einholung eines Gutachtens abgesehen.
Bundschuh	Dr.	Schmidt-Kessel	Dr.	Zopfs
 Dr. Ritter
 Römer