September 1945 an Kapitalentschädigung und Rente für Schaden an Leben nach einem Hundertsatz von 100 der Y/itwenbezüge unter Einstufung des Verfolgten in die vergleichbare Beamtengruppe des höheren Dienstes zu. Bei der Vermögensabgabe handelt esttsich um eine Lastenausgleichsabgabe, diemch dem Bescheid des Finanzamtes Iserlohn vom 14. Dezember 1965 an den Hundertsatz der Rente von 100 auf 50 herabgesetzt und die nunmehr zu zahlende Rente auf monatlich 544,- DM festgesetzt. Mit der Klage hat die-Klägerin die Aufhebung'dos Bescheides und die Feststellung beantragt, daß die Vermögensabgabe nach dem Lastenausgleichsgesetz bei der Berechnung der Rente nicht in Abzug gebracht werden dürfe. Die Klägerin hat vorgetragen, sie müsse die jährliche Vermögensabgabe von 9*988,40 DM aus ihren laufenden Einkünften zahlen, so daß ihr nach Abzug der Steuern und Abgaben aus den Einkünften nichts zu dem Lebensunterhalt übrig bleibe. Das Oberlandesgericht hat das Urteil des Landgerichts geändert und das beklagte Land verurteilt, an die Klägerin für die Zeit vom 1. 1. Das Berufungsgericht hat die Herabsetzung des Hundertsatzes lediglich für den Monat Dezember 1963 in dem von der Klägerin im Berufungsrechtszug ein- Demgemäß hat es die Rente unter Zubilligung eines Hundertsatzes von 100 für die Zeit vom 1. Es ist bei der Prüfung der Frage, ob wegen nachträglicher Änderung der der Bemessung der Rente zugrunde liegenden Verhältnisse eine Herabsetzung des Hundertsatzes für die Zeit vom 1. Die von der Klägerin erzielten Bruttoeinkünfte - 17*438,03 BM im Jahre 1963 und 13.793,57 DM im Jahre 1964 - könnten, so hat das Berufungsgericht weiter ausgeführt, nicht voll zugrunde gelegt werden. Es entspräche nicht dem Geiste des § 18 Abs. 2 BEG, gerade der .Verfolgtenwitwe zuzu demuten, entweder die Vermögenssubstanz anzugreifen oder sich mit einer ihrem Stande nicht entsprechenden Rente zu begnügen. Ferner seien abzuziehen die Einkünfte der Klägerin aus Hausverwaltung in Höhe von jährlich 113j- DM, da es sich insoweit um eine unzu demutbare Arbeit im Sinne des § 13 Abs.3 Nr. 1, Abs.4 Nr. 2 1. Aus den dem Berufungsgericht vorliegenden Akten der Landestfentenbe-hörde geht nämlich hervor, daß diese Behörde dem ersten Bescheid das Pehlen von Vermögenserträgnissen gelegthat. Ist aber der Bescheid davon ausgegangen, daß keine Vermögenserträgnisse erzielt worden sind, so konnte damals die Frage, ob von Brutto- oder von Nettoeinkünften auszugehen ist, nicht zu dem Zuge kommen. Entgegen der Meinung der Revision läßt sich deshalb nicht sagen, daß in diesem Bescheid von Bruttoeinkünften ausgegangen worden sei,.das Berufungsgericht folglich durch Zugrundelegung der Nettoeinkünfte in unzulässiger Weise eine andere Berechnungsart gewählt habe. Dezember 1961 (Bl. 56 und 61 EA) jeweils die Vermögensabgabe wie auch die Vermögenssteuer von den Bruttoeinkünften in Abzug gebracht hat, die Landesrentenbehörde aber damals dies nicht zu dem Anlaß genommen hat, den Bescheid zu ändern. Nach § 17 Abs. 1 Nr. 1 BEG hat die Witwe eines Verfolgten unter den Voraussetzungen des § 15 BEG Anspruch auf eine Hinterbliebenenrente bi3 zu ihrer Wiederverheiratung oder bis zu ihrem Tode. Von der Witwe kann somit nicht verlangt werden, daß sie den Stamm ihres Vermögens angreift und verwertet, um zunächst hieraus ihren Lebensunterhalt zu bestrbiten. Kann sonach das Vorhandensein von Vermögen den Rentenanspruch grundsätzlich nicht in Präge stellen, so kann es sich doch auf die Festsetzung des Hundertsatzes der Rente ausv/irken. Dieser kann nach § 18 Abs. 2 BEG herabgesetzt werden, wenn die Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse dies rechtfertigt. Er hat in dieser Entscheidung ausgeführt, daß die wirtschaftlichen Verhältnisse eines Hinterbliebenen nur von effektiven Einkünften und Bezügen beeinflußt werden. Folgerichtig können die aus dem Vermögen er-* zielten Einkünfte nicht allein für sich betrachtet werden. Die Lastenausgleichsabgabe ist somit eine auf dem Vermögen ruhende öffentlich-rechtliche ZvraQgsabgabe, die nach dem Willen des Gesetzgebers der Abgabepflichtige unter Schonung des Vermögens aus dessen Erträgnissen decken kann. Dem Verfolgten kann auch nicht entgegengehalten werden, daß durch die nach und nach erfolgte Entrichtung der Ab-gabeochuld eine Verschiebung zwischen Schuld und Vermögen eintritt. Die Lastenausgleichsabgabe stellt sich somit als eine Belastung dar, die mit dem Vermögen zwangsläufig verbunden ist und folglich von den Roherträgnissen des Vermögens in Abzug zu bringen ist. auch § 10 Abs. 1 Nr. 6 des EStG), kann, wie das Berufungsgericht mit Recht ausgeführt hat, nichts Gegenteiliges hergoleitet werden. Das ^gleiche gilt von der Vermögenssteuer, da diese eine Objektsteuer ist und aus den Erträgnissen vorweg entrichtet werden muß. Dagegen können die Einkommenssteuer und die Kirchensteuer nicht von den Erträgnissen abgesetzt werden. Wie letzteres grundsätzlich mit den Bruttobezügen anzusetzen ist, so auch die Einkünfte aus Vermögen. Nach allem hat das Berufungsgericht mit Recht die Lastenausgleichsabgabe von den Einkünften der Klägerin abgezogen, desgleichen die von der Klägerin entrichtete Vermögenssteuer. Dagegen ist der Abzug der von der Klägerin entrichteten Einkommens-und Kirchensteuer rechtlich nicht zu billigen. Im Hinblick auf diese seine Festsetzung hätte das Berufungsgericht prüfen müssen, ob sich für das Jahr 1964 und die folgenden Jahre gegenüber der für Dezember 1963 erfolgten Neufestsetzung, nicht aber gegenüber der ursprünglichen Festsetzung, eine Änderung der Verhältnisse im Sinne des § 21 BEG ergeben hat. Einmal ist dabei die Einkommens- und Kirchensteuer von den Einkünften in Abzug gebracht worden. Andererseits aber hätte das Berufungsgericht prüfen müssen, ob bei einem nur für eine vorübergehende Zeit erzielten anderweitigen Einkommen von einer ins Gewicht fallenden Änderung der Verhältnisse im Sinne des § 21 BEG gesprochen werden kann. Kommt aber das Berufungsgericht zu dem Ergebnis, daß eine gesonderte Festsetzung für den einen Monat nicht in Betracht kommt, so muß es darauf abstellen, ob die nach Maßgabe der Ausführungen unter 2) zu berücksichtigenden Vermögenserträgnisse der Klägerin eine Herabsetzung des der Klägerin ursprünglich zugebilligten Hundertoatzes recht-fertigen. Dabei wird es zu berücksichtigen haben, daß die Klägerin inzwischen 68 Jahre alt geworden ist, eine Neufestsetzung der Rente sonach nur nach Maßgabe des § 21 Abs. 2 n.F. BEG zulässig ist.
Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BEG § 18; 1. DV-BEG § 13 Pie Lastenausgleichsabgabe ist bei der Berechnung der nach § 18 BEG in Verb. in. § 13 Abs. 3 Nr. 5 1. DV-BEG zu berücksichtigenden Vermögenserträgnisse von den Roheinkünften des Vermögens abzuziehen, ebenso die Vermögenssteuer. BGH, Urt. v. 7. Dezember 1966 -IV ZR 238/65- OLG Düsseldorf LG Düsseldorf BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES iv zr 238/65 URTEIL VOLKES Verkündet am 7. Dezember 1966 B r o e s k e J.us tizange stellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Entschädigungsrechtsstreit des Landes NordrheinWestfalen, vertreten durch die Landosrentenbehörde Nordrhein-Y/estfalen, Düsseldorf, Tannenstraße 26, Beklagten und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigter Rechtsanwalt Dr gegen die Witwe Wilhelmine D iflBi, Str geh. Klägerin und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmöcht j$e: Rechtsanwä^e Prof. Dr. und Dr. 0|^-. 2 Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 30. November 1966 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Johannsen, Maaß, Dr. Graf und von der Mühlen für Recht erkannt: Auf die Revision des beklagten Landes wird das den Parteien an Verkündungs Statt am 5. Juli 1965 zugestellte Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf aufgehoben. Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Das Verfahren des Revisionsrechtszuges ist frei von gerichtlichen Gebühren und Auslagen. Vof» Rechts wegen Tatbestand: Die Klägerin ist die Witwe des am 5. August 1945 an den Folgen nationalsozialistischer Verfolgung verstorbenen Friedrich Die Landesrentenbehörde billigte ihr mit Bcbcfteid vom 24. April 1957 für die Zeit vom 1. September 1945 an Kapitalentschädigung und Rente für Schaden an Leben nach einem Hundertsatz von 100 der Y/itwenbezüge unter Einstufung des Verfolgten in die vergleichbare Beamtengruppe des höheren Dienstes zu. Die monatliche Rente wurde in der Folgezeit auf Grund allgemeiner gesetzlicher Rentenerhöhungen angehoben, zuletzt mit Wirkung vom 1. Juli 1962 an auf monatlich 694,- DM. In der Anlage zur Jahreserklärung" vom 16. November 1962 teilte die Klägerin auf Veranlassung der Landesrentenbehörde dieser ihren Einkommensstatus für 1961 mit. Sie führte folgende Einnahmen an: Einkünfte aus Hausverwaltung 1961 Erbengemeinschaft Jenny IHip Anteilige Miterträge Grundstücksgemeinschaft 3.934,— DM NutznießungErbengemeinschaft Selma D^MJ^Anteil Horst und Margret dHH^ 3.468,— DM 86,— ])] 9.402,— Di Zinseinnahmen: Anteiliges Auseinandersetzungsguthaben LflV & Fl Dividenden Sonstige Zinserträge 1.302,11 DM 1.884,— DM 633,— DM <3J.815J11_D 13.307,11 Dl Diesen Einnahmen standen nach Angabe der Klägerin folgende Ausgaben gegenüber: L & Auf dem Grundbesitz der Grundstücksgemeinschaft und auf dem Auaeinandersetzungsguthaben ruhende und 1961 gezahlte - 4 anteilige Vermögensabgabe Vermögenssteuer Kirchensteuer Krankenkasse Spenden 14.511,60 DM 465,-- DM 461,— DM 557,— DM 260,— DM Nach der Berechnung der Klägerin ergab sich somit ein Minusbetrag von 2.527,49 DM = monatlich 210,62 DM. Bei der Vermögensabgabe handelt esttsich um eine Lastenausgleichsabgabe, diemch dem Bescheid des Finanzamtes Iserlohn vom 14. Oktober 1955 vierteljährlich 2.497,10 DM ® jährlich 9.988,40 DM betrug, sovie um eine im Jahre 1961 geleistete Rückstandszahlung aus der gleichen Abgabe in Höhe von 4.525,20 DM. Mit Änderungsbescheid vom 7. Oktober 1965 hat die Landesrentenbehörde mit Wirkung vom 1. Dezember 1965 an den Hundertsatz der Rente von 100 auf 50 herabgesetzt und die nunmehr zu zahlende Rente auf monatlich 544,- DM festgesetzt. Zur Begründung ist aucgc-führt, die Klägerin habe monatlich Einkünfte von etwa 880,- DM, die anzurechnen seien. Als anzurcch-nende Einkünfte seien die aus dem Steuerbescheid ersichtlichen Bruttoeinkünfte zugrunde gelegt. Die Vermögensabgabe nach dem Lastenausgleichsgesetz sei nicht abzugsfähig. Mit der Klage hat die-Klägerin die Aufhebung'dos Bescheides und die Feststellung beantragt, daß die Vermögensabgabe nach dem Lastenausgleichsgesetz bei der Berechnung der Rente nicht in Abzug gebracht werden dürfe. Die Klägerin hat vorgetragen, sie müsse die jährliche Vermögensabgabe von 9*988,40 DM aus ihren laufenden Einkünften zahlen, so daß ihr nach Abzug der Steuern und Abgaben aus den Einkünften nichts zu dem Lebensunterhalt übrig bleibe. Das Landgericht hat, entsprechend dem Antrag des beklagten Landes, die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat das Urteil des Landgerichts geändert und das beklagte Land verurteilt, an die Klägerin für die Zeit vom 1. Dezember 1963 bis zu dem 31. Mai 1965 eine Rentennachzahlung von 6.000,- DM und für die Zeit vom 1. Juni 1965 an eine monatliche Rente von 743, - DM statt bisher 393»- DM zu zahlen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision erstrebt das beklagte LanddlüdelWiÖdorherstel-lung des landgerichtlichen Urteils. Die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen. Entscheidungsgründe; Die Revision ist begründet. 1. Das Berufungsgericht hat die Herabsetzung des Hundertsatzes lediglich für den Monat Dezember 1963 in dem von der Klägerin im Berufungsrechtszug ein- geräumten Umfang, nämlich von 694,- DM auf 394,- DM, als gerechtfertigt angesehen, nicht Jedoch für die Folgezeit. Demgemäß hat es die Rente unter Zubilligung eines Hundertsatzes von 100 für die Zeit vom 1. Januar 1964 bis zu dem 30. September 1964 auf monatlich 694,- DM und für die Zeit vom 1. Oktober 1964 an auf monatlich 743,- DM festgesetzt. Es ist bei der Prüfung der Frage, ob wegen nachträglicher Änderung der der Bemessung der Rente zugrunde liegenden Verhältnisse eine Herabsetzung des Hundertsatzes für die Zeit vom 1. November 1963 an geboten ist, von den auf den Feststellungen eines Steuerberaters beruhenden Angaben der Klägerin ausgegangen. Die von der Klägerin erzielten Bruttoeinkünfte - 17*438,03 BM im Jahre 1963 und 13.793,57 DM im Jahre 1964 - könnten, so hat das Berufungsgericht weiter ausgeführt, nicht voll zugrunde gelegt werden. Es könnten nur die dem Entschädigungsberechtigten effektiv aufließenden Einkünfte und Vermögenserträgnisse berücksichtigt werden, also nur die Nettoeihkünfte. Daher müsse die Lastenausgleichsabgabe in Höhe von Jährlich 9.988,40 DM voll abgezogen werden. Diese Abgabe sei zwar in § 3 LAG ausdrücklich als »einmalige Vermögensabgabe" bezeichnet und gemäß den §§ 21, 31 LAG auf 50 % des abgabepflichtigen Vermögens zu Beginn des 21. Juni 1948 berechnet worden. Sie erscheine insoweit als Last des Gesamtvermögens, ihre Abtragung äLs Wiederauffüllung des Vermögens. Nach dem ’Willen des Gesetzgebers (§§ 34 -37 LAG) solle siöhaber grundsätzlich in gleichen vierteljährlichen Teilbeträgen bis zu dem 31. Juli 1979 entrichtet werden, Es solle also zu demindest Gelegenheit gegeben werden, die Abgabe nicht aus dem Stammvermögen, sondern aus dessen Erträgnissen zu bestrfiiten. Es entspräche nicht dem Geiste des § 18 Abs. 2 BEG, gerade der .Verfolgtenwitwe zuzu demuten, entweder die Vermögenssubstanz anzugreifen oder sich mit einer ihrem Stande nicht entsprechenden Rente zu begnügen. Aus der Vorschrift des § 211 LAG, nach der nur ein kleiner, offensichtlich dem Zinsendienst entsprechender Teil der LAG-Abgabe bei der Steuer abgesetzt werden könne, könne nichts Gegenteiliges gefolgert werden. Ferner seien abzuziehen die Einkünfte der Klägerin aus Hausverwaltung in Höhe von jährlich 113j- DM, da es sich insoweit um eine unzu demutbare Arbeit im Sinne des § 13 Abs. 3 Nr. 1, Abs. 4 Nr. 2 1. DV-BEG handele. Desgleichen seien die für Vermögenssteuer, Einkommenssteuer und Kirchensteuer effektiv entrichteten Beträge abzugsfähig, nicht dagegen die Krankenkassenbeiträge und die Spenden. Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze hat das Berufungsgericht nach Abzug eines Freibetrages von je 150,- DM für den Monat Dezember 1963 ein anzurechnendes Einkommen ii Höhe von 301,64 DM errechnet, für das Jahr# 1964 jedoch ein solches Einkommen verneint. 8 2. Diese rechtliche Würdigung hält der Nachprüfung nicht in allem stand. a) Die Revision macht zunächst geltend, die Änderung der Verhältnisse könne nur durch die gleiche Methode festgestellt werden, wie sie dem ursprünglichen Bescheid zugrunde gelegen habe. Anderenfalls würde sich sofort bei Erlaß des ersten Bescheides unter Annahme einer anderen Berechnungsart ein Veränderungstatbestand nach § 21 BEG ergeben können. Die Anerkennung der gesamten Berechnung des Berufungsgerichts würde daher die Peststellung zur Voraussetzung haben, daß dem ersten Bescheid die Nettoeinkünfte der Klägerin zugrunde gelegt worden seien. Die Revision rügt in diesem Zusammenhang gemäß § 286 ZPO die Nichtberücksichtigung des Vorbringens des beklagten Landes im Schriftsatz vom 2. September 1964. Sie meint, angesichts der in diesem Schriftsatz zu dem Ausdruck gekommenen grundsätzlichen Einstellung dos beklagten Landes könne kein Zweifel darüber bestehen, daß seinerzeit - bei Erlaß des ursprünglichen Bescheides - von Bruttoeinkünften ausgegangen worden sei. Diese Rüge ist unbegründet. Aus den dem Berufungsgericht vorliegenden Akten der Landestfentenbe-hörde geht nämlich hervor, daß diese Behörde dem ersten Bescheid das Pehlen von Vermögenserträgnissen gelegthat. Dies .lassender. Aktenvermerk, vom .20V- Blärz '.1957 ..(Bl ; , 36 >SÄ) wie auch - der. Inhalt.,.des Beschei -des, splbst, (Bl. ;37/38 EA) . erkennen. < Dies beruht ersieht- lieh auf den Angaben der Bevollmächtigten der Klägerin vom 4. Februar 1957, in denen die Frage nach Vermögenserträgnissen verneint ist (Bl. 35 EA). Ist aber der Bescheid davon ausgegangen, daß keine Vermögenserträgnisse erzielt worden sind, so konnte damals die Frage, ob von Brutto- oder von Nettoeinkünften auszugehen ist, nicht zu dem Zuge kommen. Entgegen der Meinung der Revision läßt sich deshalb nicht sagen, daß in diesem Bescheid von Bruttoeinkünften ausgegangen worden sei,.das Berufungsgericht folglich durch Zugrundelegung der Nettoeinkünfte in unzulässiger Weise eine andere Berechnungsart gewählt habe. Im übrigen ist darauf hinzuweisen, daß die Klägerin bereits in ihren Angaben über ihre Vermögenser-trägnisse vom 11. November I960 und vom 11. Dezember 1961 (Bl. 56 und 61 EA) jeweils die Vermögensabgabe wie auch die Vermögenssteuer von den Bruttoeinkünften in Abzug gebracht hat, die Landesrentenbehörde aber damals dies nicht zu dem Anlaß genommen hat, den Bescheid zu ändern. Nach allem kann, entgegen der Meinung der Revision, der Bescheid vom 24. April 1957 nicht dahin ausgelegt werden, daß damals von der Berücksichtigung der Brutto-, nicht aber der Nettoeinkünfte ausgegangen worden ist. Die Rüge ist sonach nicht begründet. b) Die Revision macht weiter geltend, das Berufungsgericht habe zu Unrecht die Lastenausgleichsabgabe 10 der Klägerin berücksichtigt, da die Leistung dieser Abgabe jeweils einen entsprechenden Wertzuwachs bedeute. Auch diesem Angriff ist der Erfolg zu versagen. Nach § 17 Abs. 1 Nr. 1 BEG hat die Witwe eines Verfolgten unter den Voraussetzungen des § 15 BEG Anspruch auf eine Hinterbliebenenrente bi3 zu ihrer Wiederverheiratung oder bis zu ihrem Tode. Der Anspruch i3t nicht von der Bedürftigkeit abhängig. Folglich schließt das Vorhandensein von Vermögen den Anspruch nicht aus. Von der Witwe kann somit nicht verlangt werden, daß sie den Stamm ihres Vermögens angreift und verwertet, um zunächst hieraus ihren Lebensunterhalt zu bestrbiten. Kann sonach das Vorhandensein von Vermögen den Rentenanspruch grundsätzlich nicht in Präge stellen, so kann es sich doch auf die Festsetzung des Hundertsatzes der Rente ausv/irken. Dieser kann nach § 18 Abs. 2 BEG herabgesetzt werden, wenn die Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse dies rechtfertigt. Zu den wirtschaftlichen Verhältnissen zählt an sich aich. die Vermögenslage einer Hinterbliebenen. Abzustellen ist jedoch nicht in erster Linie auf den Bestand des Vermögens und dessen etwaige Veränderungen, sondern vor allem auf dessen Ertrag. Dies läßt die Bestimmung des § 13 Abo. 3 Nr. 51. DV-BEG erkennen, nach der zu den gemäß § 18 Abo. 2 BEG zu berücksichtigenden Umständen Vermögens e rträgnisse gehören, soweit sie nicht schon nach Absatz 3 Nr. 4 der Vorschrift zu beachten sind. 11 Dabei ist zu unterscheiden zwischen dem Ertrag, den ein Vermögen objektiv erbringt, und demjenigen, was dem Inhaber des Vermögens hiervon zufließt. Nur auf letztere Erträgnisse kann eine Hinterbliebene verwiesen werden. Dies hat der Senat bereits im Urteil RzW 1959» 503, Nr. 19 ausgesprochen. Er hat in dieser Entscheidung ausgeführt, daß die wirtschaftlichen Verhältnisse eines Hinterbliebenen nur von effektiven Einkünften und Bezügen beeinflußt werden. Diese Auf-fascung hat der Senat im Urteil RzW I960, 307 Nr. 15 (S. 309, linke Spalte) aufrechterhalten. Er hat hier dargelegt, daß Erträge oder Einkünfte im Sinne des § 13 Abs. 3 Nr. 5 1. DV-BEG nach dem Sinn des Gesetzes nur solche sein können, die dem Rentenberechtigten jeweils zur Bestreitung seines Lebensbedarfs zur Verfügung stehen. An dieser Auffassung, der das Berufungsgericht gefolgt ist, ist festzuhalten. Folgerichtig können die aus dem Vermögen er-* zielten Einkünfte nicht allein für sich betrachtet werden. Ihnen müssen vielmehr die auf dem Vermögen rühenden Lasten und die sich hieraus ergebenden Verpflichtungen gegenübergestellt werden. Nur derjenige Betrag, der sich nach Abzug der mit dem Vermögensbesitz zwangsläufig verbundenen Ausgaben ergibt, fließt dem Hinterbliebenen effektiv zu. Zu diesen Belastungen gehört auch die Lastenüusgleichsabgabe. Diese Abgabe ist zwar in § 3 LAG ausdrücklich als "einmalige Vermögensabgabe" bezeichnet und gemäß den §§ 21 und 31 LAG auf 50 # des abgabepflichtigen Vermögens zu Beginn des 21. Juni 1948 berechnet worden. - 12 Zugleich ist jedoch diese als einmalig gedachte Abgabeschuld verrentet worden. Sie soll grundsätzlich in gleichen vierteljährlichen Teilbeträgen bis zu dem 31. Juli 1979 entrichtet werden (§§ 34 bis 37 LAG). Die Lastenausgleichsabgabe ist somit eine auf dem Vermögen ruhende öffentlich-rechtliche ZvraQgsabgabe, die nach dem Willen des Gesetzgebers der Abgabepflichtige unter Schonung des Vermögens aus dessen Erträgnissen decken kann. Hat aber der Gesetzgeber dem Abgabepflichtigen die Möglichkeit eröffnet, den Stamm seines Vermögens unangetastet zu lasöen und die Abgabe aus den laufenden Einkünften zu bestreiten, so kann von einer Hinterbliebenen nicht verlangt werden, daß sie einen Teil ihres Vermögens, dessen Erhaltung der Gesetzgeber gestattet und sogar gewünscht hat, veräußert, um die Abgabeschuld abzutragen und aus dem Rost des Vermögens wieder ihr effektiv zufließende und daher anrechenbare Einkünfte zu erzielen. Dem Verfolgten kann auch nicht entgegengehalten werden, daß durch die nach und nach erfolgte Entrichtung der Ab-gabeochuld eine Verschiebung zwischen Schuld und Vermögen eintritt. Der Gesetzgeber hat eine solche Umschichtung nicht nur in Kauf genommen, sondern sie gebilligt, somit als erwünscht angesehen. Die Lastenausgleichsabgabe stellt sich somit als eine Belastung dar, die mit dem Vermögen zwangsläufig verbunden ist und folglich von den Roherträgnissen des Vermögens in Abzug zu bringen ist. Daraus, daß nach § 211 Abs. 1 LAG bei der Ermittlung des Ein- koqimens für die -Zwecke der Einkommenssteuer und der Körperschaftssteuer nur ein begrenzter, etwa dem Zinsendienst entsprechender Teil der Ausgleichsabgabe abzugsfähig ist (vgl. auch § 10 Abs. 1 Nr. 6 des EStG), kann, wie das Berufungsgericht mit Recht ausgeführt hat, nichts Gegenteiliges hergoleitet werden. Entgegen der Meinung der Revision kann diese steuerrechtliche Behandlung der Lastenausgleichsabgabe nicht dazu führen, bei Prüfung der v/irtschaft-lichen Verhältnisse einer Hinterbliebenen Vermögenserträgnisse ohne ihre durch die Tilgung der Abgabeschuld eingetretene Minderung zu berücksichtigen und' auf diese Weise der Hinterbliebenen Erträgnisse anzurechnen, die ihr in Wirklichkeit nicht zufließen. Die Lastenausgleichsabgabe ist somit bei der Berechnung der nach § 18 Abs. 2 BEG i. Verb, mit §13 Abs. 3 Nr. 5 1. DV-BEG zu berücksichtigenden Vermögenserträgnisse von den Roheinkünften des Vermögens abzuziehen. Das ^gleiche gilt von der Vermögenssteuer, da diese eine Objektsteuer ist und aus den Erträgnissen vorweg entrichtet werden muß. Dagegen können die Einkommenssteuer und die Kirchensteuer nicht von den Erträgnissen abgesetzt werden. Diese Steuern sind auf Grund des Einkommens geschuldet. Es ist dabei ohne Belang, ob es sich um Einkünfte aus Vermögen oder um Arbeitsentgelt handelt. - 14 Wie letzteres grundsätzlich mit den Bruttobezügen anzusetzen ist, so auch die Einkünfte aus Vermögen. Dies führt hier axch nicht zu billigen Ergebnissen, da die Entrichtung der Abgabe zu einem zu demindest teilweise einkommenssteuerpflichtigen Vermögenszuwachs führt. Nach allem hat das Berufungsgericht mit Recht die Lastenausgleichsabgabe von den Einkünften der Klägerin abgezogen, desgleichen die von der Klägerin entrichtete Vermögenssteuer. Dagegen ist der Abzug der von der Klägerin entrichteten Einkommens-und Kirchensteuer rechtlich nicht zu billigen. 3. Da das Berufungsgericht die Einkommens- und Kirchensteuer zu Unrecht in Abzug gebracht hat, kann das angefochtene Urteil keinen Bestand haben. Der Senat ist jedoch nicht in der Lage, in der Sache selbst zu entscheiden. Die Neufestsetzung der Rente gemäß §§ 18 Abs. 2, 21 BEG, 13 1. DV- BEG erfordert eine tatrichterliche Gesamtwürdigung der wirtschaftlichen Verhältnisse der Klägerin. Daher muß das angefochtene Urteil aufgehoben und der Rechtsstreit an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden. Die Aufhebung ist auch noch aus einem anderen Grunde geboten. - 15 Das Berufungsgericht hat zunächst die Rente für Dezember 1963 neu festgesetzt. Im Hinblick auf diese seine Festsetzung hätte das Berufungsgericht prüfen müssen, ob sich für das Jahr 1964 und die folgenden Jahre gegenüber der für Dezember 1963 erfolgten Neufestsetzung, nicht aber gegenüber der ursprünglichen Festsetzung, eine Änderung der Verhältnisse im Sinne des § 21 BEG ergeben hat. Zudem unterliegt die Festsetzung für Dezember 1963 gleichfalls rechtlichen Bedenken. Einmal ist dabei die Einkommens- und Kirchensteuer von den Einkünften in Abzug gebracht worden. Dies ist unzulässig, wie bereits dargelegt. Andererseits aber hätte das Berufungsgericht prüfen müssen, ob bei einem nur für eine vorübergehende Zeit erzielten anderweitigen Einkommen von einer ins Gewicht fallenden Änderung der Verhältnisse im Sinne des § 21 BEG gesprochen werden kann. Kommt aber das Berufungsgericht zu dem Ergebnis, daß eine gesonderte Festsetzung für den einen Monat nicht in Betracht kommt, so muß es darauf abstellen, ob die nach Maßgabe der Ausführungen unter 2) zu berücksichtigenden Vermögenserträgnisse der Klägerin eine Herabsetzung des der Klägerin ursprünglich zugebilligten Hundertoatzes recht-fertigen. Dabei wird es zu berücksichtigen haben, daß die Klägerin inzwischen 68 Jahre alt geworden ist, eine Neufestsetzung der Rente sonach nur nach Maßgabe des § 21 Abs. 2 n.F. BEG zulässig ist. Damit der Sachverhalt nach Maßgabe der vorstehenden Ausführungen erneut tatrichterlich geprüft werden kann, muß das angefochtene Urteil aufgehoben und der Rechtsstreit an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden. Ascher Johannsen Haaß Dr. Graf von der Mühlen