Der IV* Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 12* November 1965 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Baske, Wüstenberg, Dr. Loewenheim und Br* Graf für Recht erkannt: November 1963 aufgehoben, soweit die Klage abgewiesen und die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 2» Entschädigungskammer des Landgerichts in Wiesbaden vom 20. Die Klägerin hat Berufung eingelegt und im Berufungsrechtszug beantragt, das beklagte Land zu verurteilen, an sie eine Kapitalentschädigung von 35-000 DM zu zahlen* Das Oberlandesgericht hat das Urteil des Landgerichts teilweise geändert und das beklagte Land verurteilt, an die Klägerin einen Betrag von 3-005 DM zu zahlen; im übrigen Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, daß der Klägerin neben dem Anspruch wegen eines Ausbildungsschadens ein weiterer Anspruch wegen Berufsschadens zustehe * Die Klägerin habe, nachdem sie ihre Ausbildung in der jüdischen Haushaltsschule habe abbrechen müssen, die Tätigkeit einer Hausangestellten ausgeübt * Ihre Entlohnung habe in der Gewährung von Kost und Unterkunft und einem kleinen Geldbetrag oder Taschengeld bestanden* Das sei die damals für Hausgehilfinnen gewährte übliche Vergütung gewesen und könne nicht als ungewöhnlich niedrig angesehen werden. Dabei sei zu berücksichtigen, daß die Klägerin als Verfolgte gegen Ende des Jahres 1938 in der Wahl ihres Arbeitsplatzes nicht habe wählerisch sein können und sich mit einem geringen Entgelt habe begnügen müssen* Um den immer schärfere Formen annehmenden Verfolgungsmaßnahmen zu entgehen, habe die Klägerin im April 1939 Deutschland verlassen müssen. sei«, stelle eine mehr als nur geringfügige Benachteiligung dar» Der Schaden könne auch nicht deshalb als nur geringfügig bezeichnet werden, v/eil die Klägerin nach ihrer Auswanderung bereits vom September 1939 an wieder als Hausangestellte tätig gewesen sei« Sie habe durch diese Tätigkeit keine ausreichende Lebensgrundlage erlangt« Hai 1939 angesetzt ist« Dagegen trägt die Begründung, die das Berufungsgericht dafür gegeben hat, daß der Entschädigungszeitraum mit dem 30« Juni 1945 ende, die Entscheidung nicht, denn sie entspricht jedenfalls nicht der geltenden, durch das BEG-Schlußgesetz geänderten gesetzlichen Regelung, die von dem Revisionsgericht zu beachten ist. Oktober 1965 - IV ZR 223/64 - eingehend dargelegt hat, schließt die Neufassung, die die Vorschrift des § 75 BEG durch Art. I Nr. 44 des BEG-Schlußgesetzes erhalten hat, die Annahme aus, daß für eine verheiratete Frau der EntschädigungsZeitraum ohne weiteres dann ende, wenn für sie nach den Verhältnissen, in denen sie lebe, eine Berufstätigkeit nicht üblich sei oder sie die Möglichkeit zu einer üblichen Erwerbstätigkeit mit den üblichen Erträgnissen habe, wie auch die Eingliederung in das Erwerbsund Wirtschaftsleben des Aufnahmelandes als solche keinen Beendigungsgrund für den Entschädigungszeitraum mehr darstellt. Der Sachverhalt muß unter den angegebenen Gesichtspunkten nochmals geprüft werden» Das angefochtene Urteil ist deshalb aufzuheben, soweit die Klage abgewiesen und die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts zurückgewiesen und soweit über die außergerichtlichen Kosten des Rechtsstreits entschieden ist» Das Berufungsgericht wird auch über die außergerichtlichen Kosten des Revisionsverfahrens, das nach § 225 Abs o 1 BEG frei von gerichtlichen Gebühren und Auslagen ist, zu entscheiden haben•
BUNDESGERICHTSHOF 2016 069 IM NAMEN DES VOLKES IV ZH 238/64 URTEIL Verkündet am 19« November 1965 Broeske Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dein BntschädiguAgsrechtsstreit der Frau Ruth wohnhaft: C geh Bolivien, C - Prozeßbevollraächtigter: Klägerin und Revisionsklägerin, Rechtsanwalt E. gegen das Land Hessen, vertreten durch den Hessischen Minister des Innern in L^|[^straße Beklagten und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br f l - Der IV* Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 12* November 1965 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Baske, Wüstenberg, Dr. Loewenheim und Br* Graf für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Frankfurt/Main vom 1. November 1963 aufgehoben, soweit die Klage abgewiesen und die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 2» Entschädigungskammer des Landgerichts in Wiesbaden vom 20. Oktober 1962 zurückgewiesen und über die außergerichtlichen Kosten des Rechtsstreits entschieden ist« In diesem Umfang und zur Entscheidung über die außergerichtlichen Kosten der Revision wird der Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen* Das Verfahren des Revisionsrechtszugs ist frei von gerichtlichen Gebühren und Auslagen. Von Rechts wegen. Tatbestand: Die am 1915 geborene Klägerin ist Jüdin. Sie besuchte ein Lyzeum, bis sie die mittlere Reife erlangt hatte. Dann war sie 5 Jahre lang in Haushaltungen tätig. Im Jahre 1937 trat sie in die jüdische Haushalts schule in Frankfurt/Main ein* Im November 1338 mußte sie die Ausbildung ab brechen, da die Schule wegen der gegen die Juden gerichteten nationalsozialistischen Gewaltmaßnahmen geschlossen wurde, * Die Klägerin war in der Folgezeit in dem Haushalt der jüdischen Familie Ffl|^ gegen Kost, Unterkunft und ein Taschengeld tätig* Im April 1939 wanderte sie mit dieser Familie nach Bolivien aus* Dort heiratete sie am 8. April 1941 einen in Deutschland gleichfalls wegen seiner Zugehörigkeit zu dem Judentum verfolgten und nach Bolivien ausgewanderten Mann* Der Klägerin ist als Entschädigung wegen Ausbildungsschadens ein Betrag von 5»000 DM zuerkannt worden* Sie beansprucht eine weitere Entschädigung wegen BerufsSchadens* Die Entschädigungsbehörde hat den Antrag abgelehnt* Die Klägerin hat Klage erhoben und im ersten Rechtszug beantragt, das beklagte Land zu verurteilen, an sie für die Zeit bis zu dem 31- Dezember 1959 eine Kapitalentschädigung von 32*480 DM und für die folgende Zeit monatliche Teilbeträge von 203 DM bis zu dem Höchstbetrag von 40*000 DM oder bis zu dem Eintritt ihrer Arbeitsunfähigkeit oder bis zur Erlangung einer ausreichenden Lebensgrundlage zu zahlen* Das Landgericht hat die Klage abgewiesen* Die Klägerin hat Berufung eingelegt und im Berufungsrechtszug beantragt, das beklagte Land zu verurteilen, an sie eine Kapitalentschädigung von 35-000 DM zu zahlen* Das Oberlandesgericht hat das Urteil des Landgerichts teilweise geändert und das beklagte Land verurteilt, an die Klägerin einen Betrag von 3-005 DM zu zahlen; im übrigen hat es die Klage abgewiesen und die Berufung der Klägerin zurückgewiesen* Mit der Revision, die von dem erkennenden Senat zugelassen worden ist, verfolgt die Klägerin ihren im'Berufungsrechtszug gestellten Antrag, soweit ihm nicht stattgegeben ist, weiter* Das beklagte Land beantragt, die Revision zurückzuweisen. Entscheidungsgründe: Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, daß der Klägerin neben dem Anspruch wegen eines Ausbildungsschadens ein weiterer Anspruch wegen Berufsschadens zustehe * Die Klägerin habe, nachdem sie ihre Ausbildung in der jüdischen Haushaltsschule habe abbrechen müssen, die Tätigkeit einer Hausangestellten ausgeübt * Ihre Entlohnung habe in der Gewährung von Kost und Unterkunft und einem kleinen Geldbetrag oder Taschengeld bestanden* Das sei die damals für Hausgehilfinnen gewährte übliche Vergütung gewesen und könne nicht als ungewöhnlich niedrig angesehen werden. Dabei sei zu berücksichtigen, daß die Klägerin als Verfolgte gegen Ende des Jahres 1938 in der Wahl ihres Arbeitsplatzes nicht habe wählerisch sein können und sich mit einem geringen Entgelt habe begnügen müssen* Um den immer schärfere Formen annehmenden Verfolgungsmaßnahmen zu entgehen, habe die Klägerin im April 1939 Deutschland verlassen müssen. Der von ihr in der Nutzung der Arbeitskraft erlittene Schaden sei nicht nur geringfügig gewesen. Der Verlust der ihr gewährten Leistungen, durch die ihr Lebensbedarf im wesentlichen gedeckt gewesen sei«, stelle eine mehr als nur geringfügige Benachteiligung dar» Der Schaden könne auch nicht deshalb als nur geringfügig bezeichnet werden, v/eil die Klägerin nach ihrer Auswanderung bereits vom September 1939 an wieder als Hausangestellte tätig gewesen sei« Sie habe durch diese Tätigkeit keine ausreichende Lebensgrundlage erlangt« Zutreffend hat das Berufungsgericht angenommen, daß die Klägerin einen Anspruch v/egen einer verfolgungsbedingten Entlassung aus dem privaten Dienst haben kann, wenn sie, nachdem sie die Ausbildung auf der Haushaltsschule hatte unterbrechen müssen, als Ausweichberuf den Beruf einer Hausangestellten ergriffen hatte und auch diesen dann wegen der Verfolgung aufgeben mußte (Urteile des Senats RzW 1959p 228 Nr« 28, 321 Nr« 23, 1961, 563 Nr. 29)» Dem Berufungsgericht ist auch darin beizutreten, daß es nicht gegen die Ausübung einer beruflichen Tätigkeit zu sprechen braucht, wenn die Klägerin als Entgelt nur Kost, Unterkunft und ein Taschengeld erhielt, und daß der verfolgungsbedingte Verlust dieser Leistungen eine mehr als geringfügige Schädigung darstellen kann« Es ist ferner unangreifbar, daß die Klägerin in die vergleichbare Beamtengruppe des einfachen Dienstes eingestuft und der Beginn des EntschädigungsZeitraums auf den 1. Hai 1939 angesetzt ist« Dagegen trägt die Begründung, die das Berufungsgericht dafür gegeben hat, daß der Entschädigungszeitraum mit dem 30« Juni 1945 ende, die Entscheidung nicht, denn sie entspricht jedenfalls nicht der geltenden, durch das BEG-Schlußgesetz geänderten gesetzlichen Regelung, die von dem Revisionsgericht zu beachten ist. In dem angefochtenen Urteil wird ausgeführt, daß die Klägerin nach dem 1. Juli 1945 bis Ende 1948 eine Erwerbstätigkeit nicht mehr habe ausüben können, da sie seitdem - 6 durch die Pflege ihrer erkrankten Kinder und durch eigene Erkrankung einer Erwerbstätigkeit nicht habe nachgehen können und nur zeitweise ihrem Ehemann in dessen Geschäft geholfen habe. Anfang 1949 habe sie ein kleines Milchgeschäft mit Butterorzeugung und später ein kleines Kolonialwarengeschäft erworben, aus dessen Erlös der Unterhalt der Familie bestritten worden sei und bestritten werde. Falls es auf die Zeit nach 1948 noch ankomme, habe die Klägerin sich von diesem Zeitpunkt an entsprechend ihrer Berufsausbildung in das Wirtschaftsleben Boliviens eingegliedert. Wie der Senat in dem zur Veröffentlichung bestimmten Urteil vom 13. Oktober 1965 - IV ZR 223/64 - eingehend dargelegt hat, schließt die Neufassung, die die Vorschrift des § 75 BEG durch Art. I Nr. 44 des BEG-Schlußgesetzes erhalten hat, die Annahme aus, daß für eine verheiratete Frau der EntschädigungsZeitraum ohne weiteres dann ende, wenn für sie nach den Verhältnissen, in denen sie lebe, eine Berufstätigkeit nicht üblich sei oder sie die Möglichkeit zu einer üblichen Erwerbstätigkeit mit den üblichen Erträgnissen habe, wie auch die Eingliederung in das Erwerbsund Wirtschaftsleben des Aufnahmelandes als solche keinen Beendigungsgrund für den Entschädigungszeitraum mehr darstellt. Es kommt vielmehr darauf an, ob die Ehefrau durch die Ehe eine wirtschaftliche Stellung erlangt hat, die derjenigen eines ihr vergleichbaren deutschen Bundesbeamten entspricht. Das ist nur dann der Fall, wenn das von. ihrem Ehemann erzielte Einkommen die für sie maßgebenden Tabellepsätze der Anlage 1.zur 3. DV-BEG so weit überstiegen hat, daß davon ein angemessener Betrag auf sie entfällt o Auf die darüber in der angegebenen Entscheidung enthaltenen näheren Ausführungen wird Bezug genommen,, In dieser Entscheidung wird darauf hingewiesen, daß eine von der Ehefrau ausgeübte Erwerbstätigkeit den Entschädigungszeitraum dann beendet, v/enn sie dadurch nachhaltig ein den Tabellensätzen entsprechendes Einkommen hat, daß aber auch bei einer von ihr selbst ausgeübten Erwerbstatigkeit eine vorzeitige Beendigung des -EntschädigungsZeitraums im Hinblick auf ihre durch die Ehe erlangte wirtschaftliche Lage nicht ausgeschlossen ist, sofern sie nämlich schon auf Grund des Einkommens des Ehemannes die Stellung eines ihr vergleichbaren deutschen Bundesbeamten in dem oben bezeichneten Sinne erlangt hat„ Bemerkt sei, daß bei einer von der Ehefrau in dem Geschäft ihres Ehemannes ausgeübten Tätigkeit der EntBchädigungszeitraum ebenfalls nur enden kann, wenn ihre eigenen Erwerbseinkünfte oder das Einkommen des Ehemannes ihr diese Stellung geben» Der Sachverhalt muß unter den angegebenen Gesichtspunkten nochmals geprüft werden» Das angefochtene Urteil ist deshalb aufzuheben, soweit die Klage abgewiesen und die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts zurückgewiesen und soweit über die außergerichtlichen Kosten des Rechtsstreits entschieden ist» In diesem Umfang ist die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen» H lj Das Berufungsgericht wird auch über die außergerichtlichen Kosten des Revisionsverfahrens, das nach § 225 Abs o 1 BEG frei von gerichtlichen Gebühren und Auslagen ist, zu entscheiden haben• Ascher Baske Wüstenberg Dr* Loewenheim Dr. Graf