BGB §§ 1607, Abs. 2 Satz 2, 1608 Satz 3, 1613, 1709 Abs. 2, 812 ff; EheG § 26 Hat während der Dauer einer nichtigen Ehe ein Ehegatte dem anderen in Unkenntnis der Nichtigkeit Unterhalt gewährt, so steht ihm allein deswegen ein Ersatzanspruch gegen die unterhaltspflichtigen Kinder des von ihm unterhaltenen Ehegatten auch dann nicht zu, wenn er diesem gegenüber nach rechtskräftiger Nichtigenhlärung der Ehe gemäß § 26 Abs. 2 EheG rechtzeitig erklärt hat, daß es für das Verhältnis der Ehegatten in verraögensrechtlicher Beziehung bei den Folgen der Nichtigkeit bewenden solle. Ein solcher Ersatzanspruch kann mit Erfolg weder auf ungerechtfertigte Bereicherung noch darauf gestützt werden, daß der Unterhaltsanspruch des unterhaltenen Ehegatten gegen seine Kinder auf den Ehegatten, der ihm den Unterhalt gewährt hat, auf Grund der hier entsprechend anzuwendenden Vorschrift der §§ 1607 Abs. 2 Satz 2, 1608 Satz 3 BGB übergegangon sei. B^J^einen Anspruch auf Erstattung von Unterhaltsleistungen gegen die Beklagte als Tochter des früheren Rechtsanwalts Dr. Alfred M^m^ geltend. a. geltend, Frau habe nach Nichtigerklärung ihrer Ehe eine Erklärung nach § 26 Abs. 2 EheG mit der Folge abgegeben, daß sie während der nichtigen Ehe eine gesetzliche Unterhaltspflicht der Kinder des Dr. M||m^ also auch der Beklagten, erfüllt habe. Auf die Berufung des Klägers hat das Oberlandesgericht den Klageanspruch zur Hälfte dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. Der Kläger macht den an ihn abgetretenen Anspruch auf Erstattung des Unterhalts geltend,'den Frau S( während der 21-monatigen Dauer ihrer Ehe mit Dr. diesem gewährt hat. Das Berufungsgericht hat dies - von den hiergegen bestehenden rechtlichen Bedenken abgesehen - auf Grund der tatsächlichen Feststellung verneint, daß der Kläger den Nachweis einer solchen Zusage nicht erbracht habe. Eine Haftung der Beklagten aus Vermögensübernahme hat das Berufungsgericht mit der Begründung verneint, daß die Beklagte nicht das gesamte, auch nicht nahezu das gesamte Vermögen ihres Vaters übernommen habe. Der Vormund Dr. Rechtsanwalt Dr. der diese Ansicht des Klägers teile, habe bereits eine entsprechende Klage gegen die Beklagte und ihren Ehemann erhoben. Es fehle jedoch, so führt das Berufungsgericht dazu aus, schon deshalb an den Merkmalen einer unerlaubten Handlung, weil die Beklagte keine Rechtspflicht zur Aufklärung der Frau gehabt habe. Entscheidend für die Verneinung eines Anspruchs aus unerlaubter Handlung sind hiernach wiederum tatsächliche Erwägungen des Berufungsgerichts, gegen die rechtliche Bedenken im Revisionsrechtzug nicht hervorgetreten und auch vom Kläger als Revisionsbeklagten nicht erhoben sind. Das Berufungsgericht hält jedoch den Klageanspruch deshalb zur Hälfte für begründet, weil es annimrat, der Unterhaltsanspruch, den Dr. gegen die Beklagte und ihren Bruder gehabt habe, sei kraft Gesetzes dadurch auf Frau übergegangen, daß diese ihm, Dr. Letzteres ergebe sich daraus, daß Frau SjpBI eine auf die Herbeiführung dieser Rechtsfolge gerichtete Erklärung, wie sie in § 26 Abs. 2 EheG vorgesehen ist, fristgemäß abgegeben habe. Nach dieser LVorschrift gehe der gesetzliche Unterhaltsanspruch des unehelichen Kindes gegen seinen Erzeuger auf die Mutter oder die unterhaltspflichtigen mütterlichen Verwandten über, wenn diese das Kind anstelle Der Bundesgerichtshof habe die sinngemäße Anwendung des § 1709 Abs. 2 BGB damit begründet, daß der mit dem Kinde nicht verwandte Scheinvater seine Unterhaltsleistung vor der Unehelichkeitserklärung des Kindes auf Grund eines vom Gesetz (§ 1593 BGB) unterstellten Verwandtschaftsverhältnisses erbringe. Es sei deshalb unbillig und mit dem Zweck des § 1709 Abs. 2 BGB unvereinbar, wenn aus dem vom Gesetz zunächst unterstellten Verwandtschaftsverhältnis zwischen dem Scheinvater und dem Kinde zwar eine gesetzliche Unterhaltspflicht hergeleitet werde, der Scheinvater im Verhältnis zu dem in erster Linie unterhaltspflichtigen Erzeuger aber nicht die Vorteile haben solle, die das Gesetz der Mutter un$ den mütterlichen Verwandten, also den Personen, die zu dem Kinde in einem wirklichen Verwandtschaftsverhältnis stehen, zuerkenne. Solange die Ehe nicht für nichtig erklärt sei, hafte der Scheinehegatte gemäß § 1608 Satz 1 BGB vor den Verwandten des anderen Gatten, so daß diese zunächst nicht auf Unterhalt in Anspruch genommen werden könnten. Aus dem gleichen Grunde kann es auf sich beruhen, ob der Anspruch des Klägers, wie die Revision geltend macht, schon daran scheitert, daß die Feststellung des Berufungsgerichts, Prau habe eine Erklärung im Sinne des § 26 Abs. 2 EheG fristgemäß1abgegeben, offenbar unrichtig ist. Die zuletzt genannte Vorschrift, nach der der Unterhaltsanspruch des Kindes gegen seinen Vater auf die Mutter oder auf unterhaltspflichtige mütterliche Verwandte übergeht, sofern sie dem Kind Unterhalt gewährt haben, ist, wie vom Berufungsgericht dargelegt, vom Senat im Anschluß an RG DR 1944, 334 Nr. 12 auch zugunsten des Ehemannes angewandt worden, der einem während der Ehe geborenen unehelichen Kind seiner Ehefrau biö zur rechtskräftigen Feststellung der Unehelichkeit des Kindes Unterhalt gewährt hatte (BGHZ 26, 217, FamRZ 1964, 41; Urt. v. 1964 IV ZR 82/63)o Es ist dem Berufungsgericht zuzugeben, daß ein Ehegatte, der v/ährend einer vernichtbaren Ehe, deren Nichtigkeit er bei der Eheschließung nicht kannte, dem anderen Ehegatten Unterhalt gewährt hat, sich, wenn die Ehe von Anfang an als nichtig zu betrachten ist, in einer ähnlichen Lage befindet, wie der Ehemann, der dem unehelichen Kinde seiner Ehefrau bis zur rechtskräftigen Feststellung der Unehelichkeit Unterhalt gewährt hat. Das Berufungsgericht verkennt jedoch, daß die Rechtsund Interessenlage für den Ehemann wie auch für die sonst Beteiligten in dem einen und dem anderen Falle in mehrfacher Hinsicht eine wesentlich verschiedene ist. Im Falle des § 1709 Abs. 2 BGB ist der kraft Gesetzes eintretende Übergang des Unterhaltsanspruchs auf denjenigen, der den Unterhalt vorweg geleistet hat, von keiner anderen Voraussetzung als dieser Unterhaltsgev/ährung als solcher abhängig. Die nach § 1607 Abs. 2 (1608 Satz 3) BGB für den Übergang erforderliche weitere Voraussetzung, daß die Rechtsverfolgung gegen den Erstverpflichteten im Inland ausgeschlossen oder erheblich erschwert ist, braucht hier - in Bezug auf den Erzeuger des Kindes - nicht erfüllt zu sein. Von dem Erzeuger eines unehelichen Kindes kann nach der ausdrücklichen Vorschrift des § 1711 BGB der Unterhalt für das Kind auch für die Vergangenheit verlangt werden, während nach § 1613 BGB der Verpflichtete für die Vergangenheit nur zu leisten hat, soweit er in Verzug gekommen oder der Unterhaltsanspruch rechtshängig geworden ist. Das gegen ihn bestehende Recht des Unterhaltsberechtigten soll deshalb, sofern es für eine bestimmte vergangene Zeit nicht ausgeübt ist, infolge eben dieser Nichtausübung erlöschen (Enneccerus/ Nipperdey, BGB Allgem. Die vom Berufungsgericht vertretene Auffassung, daß der Unterhaltsanspruch des Ehemannes auf die Zedentin übergegangen sei, würde hiernach nur dann geeignet sein, die Klageforderung zu stützen, wenn man annehmen würde, daß derjenige, gegen den dieser Anspruch sich richtet, gegenüber Für die Präge, ob eine entsprechende - ausdehnende r- Anwendung der Vorschriften der §§ 1607 Abs. 2 Satz 2, 1608 Satz 3 BGB auf Fälle der vorliegenden Art geboten und gerechtfertigt ist, müßte also, wenn diese Anwendung überhaupt einen Sinn haben soll, davon ausgegangen werden, daß mit dem gesetzlichen Übergang der Unterhaltsforderung, wie er in diesen Bestimmungen vorgesehen ist, die Wirkung verbunden sei, daß dabei der Grundsatz des § 1613 BGB durchbrochen v/erde. 431- Für die erstere Auslegung ist insbesondere geltend gemacht worden, daß eine Zulassung der Einwendung aus § 1613 BGB gegenüber dem neuen Gläubiger diesen Anspruch in der Regel vereiteln würde, denn wenn die Rechts-vcrfolgung gegen den Erstverpflichteten im Inland auch nur wesentlich erschwert sei, werde es meist ausgeschlossen sein, ihn in Verzug zu setzen oder gar zu verklagen. genteilige Auffassung - Zulassung der Einwendung aus § 1613 BGB auch nach Forderungsübergang - ist dagegen angeführt, daß die Rechtsposition des Schuldners durch einen Gläubigerwechsel nicht verschlechtert werden dürfe. Die Verschiedenheit der Rechtsund Interessenlage, in der sich der außereheliche Erzeuger eines Kindes einerseits und ein nach §§ 1601 ff BGB unterhaltspflichtiger Verwandter andererseits befindet, wenn ihm gegenüber ein auch für die Vergangenheit wirksamer Unterhaltsanspruch geltend gemacht wird, wird auch durch folgende Überlegung deutlich; In dem vom Senat entschiedenen Falle, daß der Scheinvater eines unehelichen Kindes diesem den Unterhalt gewährt hat, richtet sich der kraft Gesetzes auf ihn übergehende Unterhai tsanspruch des Kindes in jedem Falle allein gegen den unehelichen Vater des Kindes als den in erster Linie Unterhaltspflichtigen, also gegen den Ehebrecher, der in seinem etwaigen Vertrauen darauf, daß er wegen des Unterhalts des von ihm erzeugten Kindes für die Zeit vor dessen Unehelichkeitserklärung nicht in Anspruch genommen werde, nicht Gegen wen sich der Unterhaltsanspruch des unterhaltsberechtigten Ehegatten der nichtigen Ehe richtet und in welchem Umfang ^er haftet, steht dagegen nicht ein für allemal fest, sondern ist durch die §§ 1601, 1603» 1606 BGB nur allgemein bestimmt, kann also im Einzelfalle durchaus zv/eifeihaft sein. Für den einzelnen Verwandten, der hiernach als Unterhaltspflichtiger in Betracht kommt, könnte es zu großen Härten führen, wenn er etwa nach jahrelangem Bestehen der nichtigen Ehe für den hohen Betrag der in dieser Zeit aufgebrachten Unterhaltsleistungen in Anspruch genommen wird, obwohl er - im Vertrauen auf die Gültigkeit der Ehe oder doch mit der Möglichkeit rechnend, daß der Unterhalt gewährende Ehegatte eine Erklärung nach § 26 Abs. 2 EheG nicht abgeben werde oder, mangels Gutgläubigkeit seinerseits, nicht wirksam werde abgeben können - sich auf eine solche wirtschaftliche Belastung in keiner Weise vorbereitet hat. Der Umstand, daß in dem einen wie in dem anderen Falle nach nahezu einhelliger Meinung in Rechtsprechung und Schrifttum gegenüber der Unterhaltsforderung auch nach ihrem gesetzlichen Übergang die kurze Verjährungsfrist des § 197 BGB geltend gemacht werden kann (vgl. dazu Staudinger/Gotthardt, aaO § 1607 Randnote 34; Soergel/Siebert, aaO, § 1709 Randnote 3), hebt diesen Unterschied nicht auf, zu demal es fraglich ist, ob die Verjährung des Unterhaltsanspruchs gegen die nächst dem Ehegatten einer nichtigen Ehe Unterhalts- Das Gesetz sieht zwar im Zusammenhang mit der Nich-tigbrklärung einer Ehe einen Schutz des gutgläubigen Dritten ausdrücklich nur insofern vor, als ihm gegenüber aus der Nichtigkeit der Ehe Einwendungen gegen ein zwischen ihm und einem der Ehegatten vorgenommenen Rechtsgeschäft oder ein zwischen ihnen ergangenes rechtskräftiges Urteil nur hergeleitet werden können, wenn die Ehe bereits zur Zeit der Vornahme des Rechtsgeschäftes oder zur Zeit des Eintritts der Rechtshängigkeit für nichtig erklärt oder die Nichtigkeit dem Dritten bekannt war. hältnis der Ehegatten zueinander ein billiger Ausgleich zwischen den berechtigten Interessen der ^Ehegatten auf der Grundlage der Verhältnisse, wie sie sich nun einmal gestaltet haben, angestrebt werden muß, um zu vermeiden, daß der Bestand aller vermögensrechtlichen Vorgänge in unangemessener Y/eise in Präge gestellt wird, so kann es im Verhältnis der Ehegatten zu ihren unterhaltspflichtigen Verwandten grob unbillig sein, wenn ein Ehegatte, der jahre lang dem anderen Ehegatten auf der Grundlage des Bestehens einer Ehe Unterhalt gewährt hat, nunmehr die unterhaltspflichtigen Verwandten dieses Ehegatten mit einer ins Ungemessene angewachsenen Unterhaltsschuld für diese gesamte Zeit zu belasten sucht. Schließlich ist die Rechtsstellung des Scheinvaters auch insofern eine andere als die des Scheinehegatteh, als ersterer von dem Kind kaum jemals durch Geltendmachung des ihm gegen dieses grundsätzlich zustehenden Bereicherungsanspruchs einen Ausgleich' für die von ihm bewirkten Unter-haltsleistungen wird erlangen können, während der Bereicherungsanspruch, der dem Scheinehegatten gegen den anderen Gatten, den er unterhalten hat, nach wirksamer Abgabe der in § 26 Abs. 2 EheG vorgesehenen Erklärung zusteht (vgl. Der Ehegatte, der während der Dauer der nichtigen Ehe dem anderen Ehegatten Unterhalt gewährt hat, ist vielmehr wegen seiner Erstattungsforderung auf den Bereichterungsanspruch zu verweisen, der ihm gegen diesen zusteht. Von einer Bereicherung der Beklagten durch eine Leistung der Zedentin und einer Bereicherung auf deren Kosten könnte nur gesprochen werden, wenn letztere ihrem Ehemann den Unterhalt mit dem Bewußtsein und dem Willön geleistet hätte, dadurch die Unterhaltspflicht der Kinder zu erfüllen, wenn also der Unterhalt von ihr anstelle der Unterhaltsgewährung der Verpflichteten gewährt wäre und auch in dieser V/eise gewährt werden sollte (RGiWarnRspr 1920, Nr. 151 SeuffArch 86, 325, 326 = WarnRspr 1932, Nr. 135}* In diesem Palle läge eine zweckgerichtete Zuwendung und damit eine Leistung der Zedentin an die Kinder vor (vgl. Nach Abgabe der Erklärung gemäß § 26 Abs. 2 EheG ist also ihre Rechtslage so zu betrachten, als ob sie den Unterhalt in der irrigen Annahme geleistet hat, daß sie Unterhaltsschuldnerin sei. terhaltsleistungen der Zedentin veranlaßt worden ist, seinen Untcrhaltsanspruch gegen seine Kinder nicht geltend zu machen urd daß dieser Anspruch infolge dessen für die Vergangenheit erloschen ist, begründet keine un^ejechtferti^e Bereicherung der Beklagten.
Nachschlagewerk: ja Amtliche Sammlung: »ja* BGB §§ 1607, Abs. 2 Satz 2, 1608 Satz 3, 1613, 1709 Abs. 2, 812 ff; EheG § 26 Hat während der Dauer einer nichtigen Ehe ein Ehegatte dem anderen in Unkenntnis der Nichtigkeit Unterhalt gewährt, so steht ihm allein deswegen ein Ersatzanspruch gegen die unterhaltspflichtigen Kinder des von ihm unterhaltenen Ehegatten auch dann nicht zu, wenn er diesem gegenüber nach rechtskräftiger Nichtigenhlärung der Ehe gemäß § 26 Abs. 2 EheG rechtzeitig erklärt hat, daß es für das Verhältnis der Ehegatten in verraögensrechtlicher Beziehung bei den Folgen der Nichtigkeit bewenden solle. Ein solcher Ersatzanspruch kann mit Erfolg weder auf ungerechtfertigte Bereicherung noch darauf gestützt werden, daß der Unterhaltsanspruch des unterhaltenen Ehegatten gegen seine Kinder auf den Ehegatten, der ihm den Unterhalt gewährt hat, auf Grund der hier entsprechend anzuwendenden Vorschrift der §§ 1607 Abs. 2 Satz 2, 1608 Satz 3 BGB übergegangon sei. BGH, Urt. v. 28. Oktober 1964 - IV ZR 238/63 - OLG Düsseldorf LG Mönchengladbach 2433 087 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES IV ZR 238/63 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am 28. Oktober 196/1 Broeske, Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle der Ehefrau Anita R Straße geb. 9 Beklagten und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. gegen den Kaufmann Willi D fl^HR ’ H^^straße A Kläger und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigter; Rechtsanwalt Freiherr v. Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche.: Verhandlung vom 30. September 1964 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Raske, Johannsen, Wüstenberg.und Maaß für Recht erkannt; Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Düsseldorf vom 28, Juni 1963 aufgehoben. t Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Mönchengladbach vom 1. März 1962 wird zurückgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des gesamten Rechtsstreits zu tragen. Von Rechts v/egen Tatbestand^ Der Kläger macht aus abgetretenem Recht der Frau Witwe geb. B^J^einen Anspruch auf Erstattung von Unterhaltsleistungen gegen die Beklagte als Tochter des früheren Rechtsanwalts Dr. Alfred M^m^ geltend. Mit Letzterem hatte die Zedentin der Klageforderung, Frau SfÜB’ nach(iein si© ihn im Dezember 1956 kennengelernt und auch erfahren hatte, daß er unter vorläufiger Vormundschaft stand, am 1. März 1957 die Ehe geschlossen. Auf ihre im Juli 1958 erhobene Nichtigkeitsklage ist die Ehe durch Urteil des Landgerichts in Düsseldorf vom 30. Oktober 1958 gemäß § 18 EheG für nichtig erklärt worden. Ein Verschulden eines oder beider Ehegatten am Abschluß der ^nichtigen Ehe ist in den Entscheidungsgründen verneint worden. Das Urteil ist am g*. Dezember 1958 rechtskräftig geworden. Frau hat in der Zeit von der Eingehung der nichtigen Ehe bis zu deren rechtskräftiges’ Nichtigerklärung die Kosten der gemeinsamen Lebenshaltung beider Ehegatten einschließlich der Kosten ihrer Erholungsreisen und der ärztlichen Versorgung ihres Ehemannes getragen. Der Kläger, dem Frau die ihr nach ihrer Meinung gegen die Be- klagte zustehende Forderung auf Erstattung ihrer Unterhaltsund sonstigen Leistungen an Dr. M|^H^ abgetreten hat, beziffert die von Frau verauslagten Kosten der Beköstigung Dr. M^BÜIK's mit 4.200 DM. Unter Einrechnung ihrer weiteren für Dr. gemachten Auslagen und ihrer für ihn geleisteten Dienste beziffert er ihren Erstattungsanspruch auf 20.865,80 DM. Zur Begründung seiner Forderung macht der Kläger u. a. geltend, Frau habe nach Nichtigerklärung ihrer Ehe eine Erklärung nach § 26 Abs. 2 EheG mit der Folge abgegeben, daß sie während der nichtigen Ehe eine gesetzliche Unterhaltspflicht der Kinder des Dr. M||m^ also auch der Beklagten, erfüllt habe. Mit der vorliegenden Klage macht der Kläger einen Teilbetrag der ihm abgetretenen Forderung geltend. Er hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn,15.000 DM nebst 4 # Zinsen von 5*000 DM seit dem 1. April 1957» von 7.000 DM seit dem 5« Januar 1961 und von 5.000 DM seit derm Tage der Klageerweiterung zu zahlen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Das Landgericht hat nach Vernehmung der Frau S| als Zeugin die Klage abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat das Oberlandesgericht den Klageanspruch zur Hälfte dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. Mit ihrer Revision will die Beklagte erreichen, daß das ItLag-abweisende Urteil des Landgerichts wiederhergestellt wird Der Kläger bittet, die Revision zurückzuweisen. Entsche idungsgründ es Da der Streitwert für die Revision 7*500 DM beträgt (RG JW 98, 385), ist die Revision zulässig. Sie ist auch sachlich begründet. Der Kläger macht den an ihn abgetretenen Anspruch auf Erstattung des Unterhalts geltend,'den Frau S( während der 21-monatigen Dauer ihrer Ehe mit Dr. diesem gewährt hat. Das Berufungsgericht hat zunächst geprüft, ob dieser Anspruch aus einer vertraglichen Zusage der Beklagten, Frau diese Leistungen zu vergüten, also etwa aus einem abstrakten Schuldversprechen oder Schuldanerkenntnis, einer befreienden Schuldübernahme oder aus einem Garantie- oder Bürgschaftsversprechen hergeleitet werden könne. Das Berufungsgericht hat dies - von den hiergegen bestehenden rechtlichen Bedenken abgesehen - auf Grund der tatsächlichen Feststellung verneint, daß der Kläger den Nachweis einer solchen Zusage nicht erbracht habe. Rechtliche Bedenken gegen diese Feststellung sind nicht ersichtlich und im Revisionsrechtzug auch vom Kläger als Revisionsbeklagten nicht geltend gemacht worden (vgl. dazu Wieczorek, ZPO § 565 B III a 2 und § 554 P II b, insbes. P II b 2). Die Annahme des Berufungsgerichts, daß der Klageanspruch als vertraglicher Anspruch nicht begründet werden könne, ist danach rechtlich nicht zu beanstanden. Eine Haftung der Beklagten aus Vermögensübernahme hat das Berufungsgericht mit der Begründung verneint, daß die Beklagte nicht das gesamte, auch nicht nahezu das gesamte Vermögen ihres Vaters übernommen habe. Auch ihrem Bruder seien nicht unbedeutende Werte zugeflossen. Darüber hinaus sei im Zeitpunkt des Vermögenserwerbs der Beklagten der angebliche Erstattungsanspruch der Prau noch nicht entstanden gewesen. Der Kläger wolle allerdings einen in die spätere Zeit fallenden eigenmächtigen Vermögenserwerb der Beklagten annehmen. Aber selbst wenn man diese Rechtsansicht als richtig unterstelle, hafte die Beklagte nicht als Vermögensübernehmerin. Die Rechtsprechung stelle nur dann die eigenmächtige Übernahme der vertraglichen gleich, wenn der Übernehmer das Vermögen behalten dürfe und könne (RG JW 37, 1059)« Daran fehle es nach dem Vorbringen des Klägers. Dieser mache nämlich unter Berufung auf den angeblichen Treuhandcharakter der Übertragungsakte sowie auf die angebliche Geschäftsunfähigkeit Dr. und unter Anführung weiterer Tatsachen geltend, daß die Beklagte zur Herausgabe des von ihrem Vater erworbenen Vermögens bzw. zu dem Wertersatz verpflichtet sei. Der Vormund Dr. Rechtsanwalt Dr. der diese Ansicht des Klägers teile, habe bereits eine entsprechende Klage gegen die Beklagte und ihren Ehemann erhoben. Schließlich scheitere eine Haftung der Beklagten aus Vermögensübernahme auch daran, daß ihr Erwerb auf verschiedenen Einzelakten beruhe, die keinen unmittelbaren Zusammenhang miteinander hätten. Die Beklagte habe also kein Vermögen, sondern einzelne Vermögensstücke übernommen, Auch diese Ausführungen begegnen keinen rechtlichen Bedenken. Solche sind auch im Revisionsverfahren nicht geltend gemacht worden. Ebenso hat das Berufungsgericht einen Schadensersatzanspruch aus unerlaubter Handlung rechtlich bedenkenfrei verneint. Zur Begründung dieses Anspruchs hatte der Kläger vorgetragen, die Beklagte habe der Zeugin den Gesundheitszustand und die Vermögenslage Dr. verheimlicht, damit Frau den Vater der Beklagten eheliche und Letztere dadurch von ihrer Unterhaltspflicht frei werde. Es fehle jedoch, so führt das Berufungsgericht dazu aus, schon deshalb an den Merkmalen einer unerlaubten Handlung, weil die Beklagte keine Rechtspflicht zur Aufklärung der Frau gehabt habe. Vor deren Eheschlies- sung hätten zwischen ihr und der Beklagten keine Beziehungen bestanden, die Grundlagen für eine Aufklärungspflicht der Beklagten hätten sein können. Frau habe den Vater der Beklagten erst im Dezember 1956 kennengelernt und schon am 1. März 1957 geheiratet« Der Kläger habe nicht vorgetragen, daß die Beklagte irgendwelchen Einfluß auf die Eheschließung genommen oder daß Frau SfBBi sich um Auskünfte bei der Beklagten bemüht habe. Zudem habe Frau Sfl^Bi ohnehin gewußt, daß gegen Dr. MBBBIe^n Verfahren auf Entmündigung wegen Geisteskrankheit eingeleitet worden sei und daß Dr. MfBBB berei^s unter vorläufiger Vormundschaft gestanden habe. Entscheidend für die Verneinung eines Anspruchs aus unerlaubter Handlung sind hiernach wiederum tatsächliche Erwägungen des Berufungsgerichts, gegen die rechtliche Bedenken im Revisionsrechtzug nicht hervorgetreten und auch vom Kläger als Revisionsbeklagten nicht erhoben sind. Das Berufungsgericht hält jedoch den Klageanspruch deshalb zur Hälfte für begründet, weil es annimrat, der Unterhaltsanspruch, den Dr. gegen die Beklagte und ihren Bruder gehabt habe, sei kraft Gesetzes dadurch auf Frau übergegangen, daß diese ihm, Dr. als ihrem Ehemann Unterhalt geleistet habe, obwohl die zwischen beiden geschlossene Ehe nichtig gewesen und auch für ihr Verhältnis in vermögensrechtlicher Beziehung als. von Anfang an nichtig zu betrachten sei. Letzteres ergebe sich daraus, daß Frau SjpBI eine auf die Herbeiführung dieser Rechtsfolge gerichtete Erklärung, wie sie in § 26 Abs. 2 EheG vorgesehen ist, fristgemäß abgegeben habe. Die Unterhaitsgev/ährung durch Frau an ihren Ehemann sei deshalb als Unterhaltsleistung eines nicht unterhaltspflichtigen Dritten anzusehen. Ein gesetzlicher Übergang des Unterhaltsanspruchs auf denjenigen Dritten, der für den primär Verpflichteten leiste, sei in den §§ 1607 Abs. 2 Satz 2, 1608 Satz 3 BGB vorgesehen. Eine unmittelbare Anwendung dieser Vorschriften sei zwar ausgeschlossen. Es sei aber eine entsprechende Anwendung geboten. Die Rechtslage sei im Grunde nicht anders als im Falle des § 1709 Abs. 2 BGB. Nach dieser LVorschrift gehe der gesetzliche Unterhaltsanspruch des unehelichen Kindes gegen seinen Erzeuger auf die Mutter oder die unterhaltspflichtigen mütterlichen Verwandten über, wenn diese das Kind anstelle seines Erzeugers, unterhalten hätten. Nach der in BGHZ 24, 9 veröffentlichten Entscheidung des erkennenden Senats gelte entsprechendes zugunsten des Ehemannes, der einem während der Ehe geborenen unehelichen Kind seiner Ehefrau bis zur rechtskräftigen Feststellung der Unehelichkeit des Kindes wie ein ehelicher Vater Unterhalt gewährt habe. Der Bundesgerichtshof habe die sinngemäße Anwendung des § 1709 Abs. 2 BGB damit begründet, daß der mit dem Kinde nicht verwandte Scheinvater seine Unterhaltsleistung vor der Unehelichkeitserklärung des Kindes auf Grund eines vom Gesetz (§ 1593 BGB) unterstellten Verwandtschaftsverhältnisses erbringe. Es sei deshalb unbillig und mit dem Zweck des § 1709 Abs. 2 BGB unvereinbar, wenn aus dem vom Gesetz zunächst unterstellten Verwandtschaftsverhältnis zwischen dem Scheinvater und dem Kinde zwar eine gesetzliche Unterhaltspflicht hergeleitet werde, der Scheinvater im Verhältnis zu dem in erster Linie unterhaltspflichtigen Erzeuger aber nicht die Vorteile haben solle, die das Gesetz der Mutter un$ den mütterlichen Verwandten, also den Personen, die zu dem Kinde in einem wirklichen Verwandtschaftsverhältnis stehen, zuerkenne. Für den "Schein-Ehegatten” bei nichtiger Ehe könne, so meint das Berufungsgericht, nichts anderes gelten. Er sei auf Grund des vom Gesetz zunächst unterstellten ehelichen Verhältnisses (§23 EheG) dem anderen Ehegatten zu dem Unterhalt verpflichtet. Ihm gebührten deshalb nach rückwirkendem Fortfall1 seiner«Un-'n -terhaltspflicht dieselben '/Vorteile, die der ersatzweise zu dem Unterhalt Verpflichtete gegen den primär verpflichteten Verwandten nach § 1607 Abs. 2, § 1608 Satz 2 und 3 BGB habe, sofern er den Unterhalt geleistet habe. Auch die Voraussetzung, daß die Rechtsverfolgung gegen den Erstverpflichteten unmöglich oder erschwert sei (§ 1607 Abs. 2 BGB), sei im Palle der Unterhaltsleistung durch den Scheinehegatten bis zur rechtskräftigen Nichtigkeitserklärung der Ehe stets erfüllt. Solange die Ehe nicht für nichtig erklärt sei, hafte der Scheinehegatte gemäß § 1608 Satz 1 BGB vor den Verwandten des anderen Gatten, so daß diese zunächst nicht auf Unterhalt in Anspruch genommen werden könnten. Dieser Auffassung kann aus Rechtsgründen nicht gefolgt werden. Zunächst ist zu ihr zu bemerken, daß Inhalt und Umfang des Unterhaltsanspruchs, den Dr. gegebenen- falls gegen seine Kinder hatte, sich nach den §§ 1610, 1612 BGB bestimmten, so daß nicht ohne weiteres alle Unterhalts- und sonstigen Leistungen, die Prau tatsäch- lich ihrem Ehemann erbracht hat, als im Rahmen dieses Anspruchs bewirkt angesehen werden können. Die Präge, in welcher Höhe der Klageanspruch gegen die Beklagte (und ihren Bruder) begründet wäre, wenn der für die Zeit vom 1. März 1957 "bis zu dem 6. Dezember 1958 entstandene Unter-haltsanspruch Dr. MJÜ^'s auf Prau übergegangen wäre, bedarf jedoch keiner Entscheidung, da ein solcher Übergang entgegen der Meinung des Berufungsgerichts, wie im folgenden darzulegen ist, nicht stattgefunden hat» Aus dem gleichen Grunde kann es auf sich beruhen, ob der Anspruch des Klägers, wie die Revision geltend macht, schon daran scheitert, daß die Feststellung des Berufungsgerichts, Prau habe eine Erklärung im Sinne des § 26 Abs. 2 EheG fristgemäß1abgegeben, offenbar unrichtig ist. Das Berufungsgericht irrt insoweit, wenn es (BU S. 20) aus dem Schreiben des Rechtsanwalts Dr. St^^ an Prau vom 3* März I960 entnimmt, daß Letztere Ende Februar oder Anfang März I960 gegen Dr. St^^ als 10 - dem Vormund von Dr. Ansprüche auf Rückerstattung ihrer Unterhaltsleistungen geltend gemacht und damit die Erklärung nach § 26 Abs* 2 EheG abgegeben habe. Eine solche Erklärung wäre, da das Ehenichtigkeitsurteil bereits am 6. Dezember 1958 rechtskräftig geworden ist, nicht? mehr innerhalb der Sechsmonatsfrist dieser Bestimmung abgegeben. Es liegt aber hier möglicherweise ein bloßer Irrtum in der Begründung des Berufungsurteils vor, insofern das Berufungsgericht anscheinend nicht aus dem Brief Dr. St^^s vom 3« März I960, sondern aus dem Schreiben der Frau an •Dr* vom 12. März 1959 (Bl. 168 GA), auf das Dr. St^B sich in seiner Aussage vom 16. November 1962 (Bl. 161/162 GA) bezogen hatte, hat entnehmen wollen, daß Frau Rückerstattungsansprüche gegen den Vormund geltend gemacht habe. Das Bürgerliche Recht kennt einen kraft Gesetzes erfolgenden Übergang einer Forderung von dem ursprünglichen Gläubiger auf einen anderen grundsätzlich nur in bestimmten im Gesetz ausdrücklich geregelten Fällen. Ein solcher Übergang ist beispielsweise in § 67 VVG, sowie'in den §§ 268 Abs. 3, 426 Abs. 2, 774 Satz 1, 1607 Abs. 2 Satz 2, 1709 Abs. 2 BGB vorgesehen. Die zuletzt genannte Vorschrift, nach der der Unterhaltsanspruch des Kindes gegen seinen Vater auf die Mutter oder auf unterhaltspflichtige mütterliche Verwandte übergeht, sofern sie dem Kind Unterhalt gewährt haben, ist, wie vom Berufungsgericht dargelegt, vom Senat im Anschluß an RG DR 1944, 334 Nr. 12 auch zugunsten des Ehemannes angewandt worden, der einem während der Ehe geborenen unehelichen Kind seiner Ehefrau biö zur rechtskräftigen Feststellung der Unehelichkeit des Kindes Unterhalt gewährt hatte (BGHZ 26, 217, FamRZ 1964, 41; Urt. v. 6. Mai 1964 IV ZR 82/63)o Es ist dem Berufungsgericht zuzugeben, daß ein Ehegatte, der v/ährend einer vernichtbaren Ehe, deren Nichtigkeit er bei der Eheschließung nicht kannte, dem anderen Ehegatten Unterhalt gewährt hat, sich, wenn die Ehe von Anfang an als nichtig zu betrachten ist, in einer ähnlichen Lage befindet, wie der Ehemann, der dem unehelichen Kinde seiner Ehefrau bis zur rechtskräftigen Feststellung der Unehelichkeit Unterhalt gewährt hat. Das Berufungsgericht verkennt jedoch, daß die Rechtsund Interessenlage für den Ehemann wie auch für die sonst Beteiligten in dem einen und dem anderen Falle in mehrfacher Hinsicht eine wesentlich verschiedene ist. Im Falle des § 1709 Abs. 2 BGB ist der kraft Gesetzes eintretende Übergang des Unterhaltsanspruchs auf denjenigen, der den Unterhalt vorweg geleistet hat, von keiner anderen Voraussetzung als dieser Unterhaltsgev/ährung als solcher abhängig. Die nach § 1607 Abs. 2 (1608 Satz 3) BGB für den Übergang erforderliche weitere Voraussetzung, daß die Rechtsverfolgung gegen den Erstverpflichteten im Inland ausgeschlossen oder erheblich erschwert ist, braucht hier - in Bezug auf den Erzeuger des Kindes - nicht erfüllt zu sein. Ob sie auch dann erfüllt ist, wenn, v/ie im vorliegenden Falle, der zunächst Unterhaltspflichtige - hier die Kinder des Dr. ~ nicht aus tatsächlichen Gründen nicht oder nur schwer belangbar sind, sondern lediglich aus dem rein rechtlichen Grunde nicht in Anspruch genommen werden können, weil sie nach der zunächstimaßgeben-den Rechtslage (§23 EheG) nicht als Erstverpflichtete behandelt werden können, ist immerhin zweifelhaft. 12 - Entscheidend ist aber ein anderer rechtlicher Unterschied. Von dem Erzeuger eines unehelichen Kindes kann nach der ausdrücklichen Vorschrift des § 1711 BGB der Unterhalt für das Kind auch für die Vergangenheit verlangt werden, während nach § 1613 BGB der Verpflichtete für die Vergangenheit nur zu leisten hat, soweit er in Verzug gekommen oder der Unterhaltsanspruch rechtshängig geworden ist. Der außereheliche Erzeuger kann sich also in keinem Pall darauf verlasse , daß der gegen ihn bestehende Unterhaltsanspruch, soweit er für eine vergangene Zeit gegen ihn nicht geltend gemacht ist, dadurch erloschen sei* daß der Berechtigte ihm gegenüber sein Recht nicht ausgeübt hat. Anders der nach §§ 1601 ff BGB Unterhaltspflichtige. Er soll durch die Vorschrift des § 1613 BGB vor Forderungen größeren Umfanges geschützt werden, auf die er sich, weil er vom Berechtigten nicht in Anspruch genommen wurde, - durch seine Lebensführung oder in sonstiger Weise - nicht eingerichtet hat (RGZ 164, 65, 68; Enneccerus/Kipp/Wolf, Familienrecht, 7. Bearb. § 97 IX, S. 441; Gernhuber, Familienrecht (1964) § 41 VIII 1, S. 438). Das gegen ihn bestehende Recht des Unterhaltsberechtigten soll deshalb, sofern es für eine bestimmte vergangene Zeit nicht ausgeübt ist, infolge eben dieser Nichtausübung erlöschen (Enneccerus/ Nipperdey, BGB Allgem. Teil 15* Aufl. § 239 I 2, S. 14395 v. Tuhr, BGB Allgem. Teil, Bd. II, 2. Hälfte, S. 549). Die vom Berufungsgericht vertretene Auffassung, daß der Unterhaltsanspruch des Ehemannes auf die Zedentin übergegangen sei, würde hiernach nur dann geeignet sein, die Klageforderung zu stützen, wenn man annehmen würde, daß derjenige, gegen den dieser Anspruch sich richtet, gegenüber dem neuen Gläubiger der nach § 1607 Abs« 2 Satz 2 BGB übergegangenen Unterhaltsforderung entgegen der Vorschrift der §§ 404, 412 BGB keine Einwendung aus § 1613 BGB erheben könne. Denn sofern die Beklagte diese Einwendung mit Erfolg auch- der Zedentin und somit auch dem Kläger gegenüber erheben könnte, kann Letzterer mit seiner Klage nicht durchdringen. Für die Präge, ob eine entsprechende - ausdehnende r- Anwendung der Vorschriften der §§ 1607 Abs. 2 Satz 2, 1608 Satz 3 BGB auf Fälle der vorliegenden Art geboten und gerechtfertigt ist, müßte also, wenn diese Anwendung überhaupt einen Sinn haben soll, davon ausgegangen werden, daß mit dem gesetzlichen Übergang der Unterhaltsforderung, wie er in diesen Bestimmungen vorgesehen ist, die Wirkung verbunden sei, daß dabei der Grundsatz des § 1613 BGB durchbrochen v/erde. Ob der Forderungs-. Übergang nach diesen Bestimmungen diese Wirkung hat, ist jedoch sowohl in der Rechtsprechung als auch im Schrifttum sehr umstritten. Für eine solche Wirkung haben sich ausgesprochen: OLG Hamburg, LZ 1921, 660, 661; OLG Marienwerder OLG 30, 58; Palandt/Lauterbach, BGB § 1607 Anm. 3 b; Soergel/ Siebert, BGB 9- Aufl. § 1607 Rand ote 3; Brühl, Unterhaltsrecht, S. 279* Dagegen: OLG Breslau, OLG 26, 229, 240; Enneccerus/Kipp/Wolf, Familienrecht aaO; Staudinger/Gotthardt, BGB 10./11. Aufl. (1963) § 1607, Randnote 33, Gernhuber aaO § 41, IV, 4 S. 431- Für die erstere Auslegung ist insbesondere geltend gemacht worden, daß eine Zulassung der Einwendung aus § 1613 BGB gegenüber dem neuen Gläubiger diesen Anspruch in der Regel vereiteln würde, denn wenn die Rechts-vcrfolgung gegen den Erstverpflichteten im Inland auch nur wesentlich erschwert sei, werde es meist ausgeschlossen sein, ihn in Verzug zu setzen oder gar zu verklagen. Für die ge- genteilige Auffassung - Zulassung der Einwendung aus § 1613 BGB auch nach Forderungsübergang - ist dagegen angeführt, daß die Rechtsposition des Schuldners durch einen Gläubigerwechsel nicht verschlechtert werden dürfe. Die Frage bedarf hier keiner Entscheidung. Die Bedenken, die im Zusammenhang mit ihrer Erörterung gegen eine Durchbrechung des Grundsatzes, daß Unterhalt für die Vergangenheit nicht voll verlangt werden können, ins Feld geführt sind, lassen es jedenfalls geboten erscheinen, diese Durchbrechung in einem möglichst engen Rahmen zu halten und eine dem Wortlaut und dem unmittelbaren Sinn des § 1607 Abs. 2 Satz 2 BGB nicht zu entnehmende ausdehnende Anwendung dieser Bestimmung, die zu einer noch weitergehenden Durchbrechung dieses Grundsatzes führen würde, zu vermeiden. Die Verschiedenheit der Rechtsund Interessenlage, in der sich der außereheliche Erzeuger eines Kindes einerseits und ein nach §§ 1601 ff BGB unterhaltspflichtiger Verwandter andererseits befindet, wenn ihm gegenüber ein auch für die Vergangenheit wirksamer Unterhaltsanspruch geltend gemacht wird, wird auch durch folgende Überlegung deutlich; In dem vom Senat entschiedenen Falle, daß der Scheinvater eines unehelichen Kindes diesem den Unterhalt gewährt hat, richtet sich der kraft Gesetzes auf ihn übergehende Unterhai tsanspruch des Kindes in jedem Falle allein gegen den unehelichen Vater des Kindes als den in erster Linie Unterhaltspflichtigen, also gegen den Ehebrecher, der in seinem etwaigen Vertrauen darauf, daß er wegen des Unterhalts des von ihm erzeugten Kindes für die Zeit vor dessen Unehelichkeitserklärung nicht in Anspruch genommen werde, nicht geschützt zu werden verdient, zu demal der Umfang der von ihm geforderten Erstattungsleistung infolge der für die Anfechtung der Ehelichkeit bestehenden Fristen und im Hinblick auf die Vorschriften der §§ 1708, 1710 BGB sich regelmäßig in übersehbaren Grenzen hält. Gegen wen sich der Unterhaltsanspruch des unterhaltsberechtigten Ehegatten der nichtigen Ehe richtet und in welchem Umfang ^er haftet, steht dagegen nicht ein für allemal fest, sondern ist durch die §§ 1601, 1603» 1606 BGB nur allgemein bestimmt, kann also im Einzelfalle durchaus zv/eifeihaft sein. Für den einzelnen Verwandten, der hiernach als Unterhaltspflichtiger in Betracht kommt, könnte es zu großen Härten führen, wenn er etwa nach jahrelangem Bestehen der nichtigen Ehe für den hohen Betrag der in dieser Zeit aufgebrachten Unterhaltsleistungen in Anspruch genommen wird, obwohl er - im Vertrauen auf die Gültigkeit der Ehe oder doch mit der Möglichkeit rechnend, daß der Unterhalt gewährende Ehegatte eine Erklärung nach § 26 Abs. 2 EheG nicht abgeben werde oder, mangels Gutgläubigkeit seinerseits, nicht wirksam werde abgeben können - sich auf eine solche wirtschaftliche Belastung in keiner Weise vorbereitet hat. Der Umstand, daß in dem einen wie in dem anderen Falle nach nahezu einhelliger Meinung in Rechtsprechung und Schrifttum gegenüber der Unterhaltsforderung auch nach ihrem gesetzlichen Übergang die kurze Verjährungsfrist des § 197 BGB geltend gemacht werden kann (vgl. dazu Staudinger/Gotthardt, aaO § 1607 Randnote 34; Soergel/Siebert, aaO, § 1709 Randnote 3), hebt diesen Unterschied nicht auf, zu demal es fraglich ist, ob die Verjährung des Unterhaltsanspruchs gegen die nächst dem Ehegatten einer nichtigen Ehe Unterhalts- - 16- pflichtigen Verwandten beginnen könnte, bevor die Ehe für nichtig erklärt ist (§ 23 EheG, § 200 Satz 2 BGB). Das Gesetz sieht zwar im Zusammenhang mit der Nich-tigbrklärung einer Ehe einen Schutz des gutgläubigen Dritten ausdrücklich nur insofern vor, als ihm gegenüber aus der Nichtigkeit der Ehe Einwendungen gegen ein zwischen ihm und einem der Ehegatten vorgenommenen Rechtsgeschäft oder ein zwischen ihnen ergangenes rechtskräftiges Urteil nur hergeleitet werden können, wenn die Ehe bereits zur Zeit der Vornahme des Rechtsgeschäftes oder zur Zeit des Eintritts der Rechtshängigkeit für nichtig erklärt oder die Nichtigkeit dem Dritten bekannt war. Der 1 dieser Vorschrift zugrundeliegende Gedanke des Vertrauensschutzes kann jedoch, soweit es sich um die Unterhaltsleistung handelt, auch im Verhältnis der Ehegatten einerseits zu den unterhaltspflichtigen Verwandten andererseits nicht völlig außer Betracht bleiben. Es ist immerhin zu berücksichtigen, daß die Ehegatten, wenn auch gutgläubig, den Schein einer gültigen Ehe hervorgerufen und möglicherweise länger als unvermeidlich aufrechterhalten haben. Auch insoweit ist die Lage des "Schein-Ehegatten” eine wesentlich andere als die des "Scheinvaters", der ohne sein Zutun gegenüber dem unehelichen Kind seiner Ehefrau in die Stellung des unterhaltspflichtigen Vaters hinein gebracht worden ist. Die gesamte vermögensrechtliche Entwicklung, wie sie in der Zeit von der Eingehung einer nichtigen LJjJhe bis zu: deren Nichtigerklärung vor sich gegangen ist, wird sich, wie in BGB-RGRK EheG § 26 Anm. 33 bemerkt, oft nicht einfach rückgängig machen lassen. Ebenso wie deshalb im Ver- hältnis der Ehegatten zueinander ein billiger Ausgleich zwischen den berechtigten Interessen der ^Ehegatten auf der Grundlage der Verhältnisse, wie sie sich nun einmal gestaltet haben, angestrebt werden muß, um zu vermeiden, daß der Bestand aller vermögensrechtlichen Vorgänge in unangemessener Y/eise in Präge gestellt wird, so kann es im Verhältnis der Ehegatten zu ihren unterhaltspflichtigen Verwandten grob unbillig sein, wenn ein Ehegatte, der jahre lang dem anderen Ehegatten auf der Grundlage des Bestehens einer Ehe Unterhalt gewährt hat, nunmehr die unterhaltspflichtigen Verwandten dieses Ehegatten mit einer ins Ungemessene angewachsenen Unterhaltsschuld für diese gesamte Zeit zu belasten sucht. Schließlich ist die Rechtsstellung des Scheinvaters auch insofern eine andere als die des Scheinehegatteh, als ersterer von dem Kind kaum jemals durch Geltendmachung des ihm gegen dieses grundsätzlich zustehenden Bereicherungsanspruchs einen Ausgleich' für die von ihm bewirkten Unter-haltsleistungen wird erlangen können, während der Bereicherungsanspruch, der dem Scheinehegatten gegen den anderen Gatten, den er unterhalten hat, nach wirksamer Abgabe der in § 26 Abs. 2 EheG vorgesehenen Erklärung zusteht (vgl. RG 104, 246, 247; SeuffArch 59, S. 159), keineswegs immer ohne Aussicht auf Verwirklichung zu sein braucht. Biese Erv/ägungen lassen die Annahme, daß der Unterhaltsanspruch Br. MfliHÜ'8 &eSeT1 die Beklagte auf Grund entsprechender Geltung des § 1607 Abs. 2 Satz 2 BGB auf Prau übergegangen sei, so daß sie nunmehr dessen uneingeschränkte Erfüllung von der Beklagten verlangen könne, nicht zu. Der Ehegatte, der während der Dauer der nichtigen Ehe dem anderen Ehegatten Unterhalt gewährt hat, ist vielmehr wegen seiner Erstattungsforderung auf den Bereichterungsanspruch zu verweisen, der ihm gegen diesen zusteht. Ein solcher Anspruch ist nicht deshalb ausgeschlossen, weil die Unterhaltsgewährung einer sittlichen Pflicht oder einer auf den Anstand zu nehmenden Rücksicht entsprach. Die Erwägung einer solchen Möglichkeit kam hier für den Leistenden deshalb gar nicht in Betracht, weil er die Leistung auf Grund einer zunächst bestehenden Rechtspflicht erbrachte und zu erbringen hatte. Es kann allenfalls,, wie oben unter Hinweis auf BGB-RGRK EheG § 26 Anm. 33 angedeutet v/urde, zu fragen sein, ob es bei Berücksichtigung aller Umstände einer sittlichen Pflicht oder dem Grundsatz von Treu und Glauben entspricht, daß er von der Geltendmachung einer Erstattungsforderung gegenüber dem Ehepartner ganz oder teilv/eise ab-si eht. Auch auf ungerechtfertigte Bereicherung kann der Klageanspruch gegen die Beklagte nicht mit Erfolg gestützt v/erden. Von einer Bereicherung der Beklagten durch eine Leistung der Zedentin und einer Bereicherung auf deren Kosten könnte nur gesprochen werden, wenn letztere ihrem Ehemann den Unterhalt mit dem Bewußtsein und dem Willön geleistet hätte, dadurch die Unterhaltspflicht der Kinder zu erfüllen, wenn also der Unterhalt von ihr anstelle der Unterhaltsgewährung der Verpflichteten gewährt wäre und auch in dieser V/eise gewährt werden sollte (RGiWarnRspr 1920, Nr. 151 SeuffArch 86, 325, 326 = WarnRspr 1932, Nr. 135}* In diesem Palle läge eine zweckgerichtete Zuwendung und damit eine Leistung der Zedentin an die Kinder vor (vgl. Soergel/Siebert, BGB 9. Aufl. § 812 Note 4). Im Zweifel ist nicht anzunehmen, daß die Zuwendung zur Entlastung des Verpflichteten erfolgt (RG JW 1910, 14). Im vorliegenden Palle läßt der feststehende Sachverhalt nur die Annahme zu, daß Frau Spiegel, die die Ehe für gültig ansah, den Unterhalt nicht an Stelle der Kinder hat leisten, sondern ihre - vermeintliche und zunächst auch tatsächlich bestehende - eigene Unterhaltspflicht hat erfüllen wollen und daß sie damit im eigenen Interesse gehandelt hat. Nach Abgabe der Erklärung gemäß § 26 Abs. 2 EheG ist also ihre Rechtslage so zu betrachten, als ob sie den Unterhalt in der irrigen Annahme geleistet hat, daß sie Unterhaltsschuldnerin sei. Das begründet einen Bereicherungsanspruch nur gegen ihren Ehemann (RGZ 44, 136, 143)) Der Umstand, daß der Ehemann durch die Un- terhaltsleistungen der Zedentin veranlaßt worden ist, seinen Untcrhaltsanspruch gegen seine Kinder nicht geltend zu machen urd daß dieser Anspruch infolge dessen für die Vergangenheit erloschen ist, begründet keine un^ejechtferti^e Bereicherung der Beklagten. Ihre Bereicherung ist insoweit ebenso wie der Vorteil, den ein Schuldner durch Verjährung r'es gegen ihn gerichteten Anspruchs erlangt, die Wirkungsfolge eines gesetzlichen Tatbestandes, an den das Gesetz einen Rechtsverlust anknüpft, der den endgültigen Verlust eines Vermögenswertes einschließen soll (Otto von Gierke, Deutsches Privatrecht, Bd. Ill, S. 998 und S. 1009 Anm. 55; vgl. auch RGZ 70, 350, 352; RG WarnRspr. 20, 1515 Esser, Schuldrecht, § 187 4 a, aa, S. 767; Enneccerus/Lehraann, Schuldrecht, 15« Bearb. § 222 III S. 891). Nach allem hat das Landgericht die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen. Die Kostenentscheidung folgt aus §j Ascher Raske Wüstenberg Maaß 91, 97 ZPO. Johannsen