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BGH · IV ZR 238/62

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZR 238/62

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 2» Zivilsenats (Entschädigungssenats) des Oberlandesgerichts Celle vom 14» März 1962 aufgehoben, soweit der Antrag des Klägers, das beklagte Land zur Zahlung von weiteren 72o UM zu verurteilen, abgewiesen und in dem entsprechenden Umfang die Berufung des Klägers gegen das Urteil der VIIjl* Zivilkammer des Landgerichts Das Landgericht hat das beklagte Land verurteilt, an den Kläger einen weiteren Betrag von 1 287 DM zu zahlen, und im übrigen die Klage abgewiesen, Es hält die Einstufung des Klägers in den mittleren Dienst, nicht dagegen eine Ausdehnung des Entschädigungszeitraums fUr berechtigt* Mit der Revision, die von dem Berufungsgericht zugelassen worden ist, verlangt der Kläger, das beklagte Land über die ihm von der EntschädigungsBehörde und dem Landgericht zuerkannten Beträge hinaus zur Zahlung von weiteren 720 DM zu verurteilen* 1* Die von dem Kläger gegen das Urteil des Landgerichts eingelegte Berufung ist verspätet, doch hat das Oberlandes-gericht dem Kläger mit Recht die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist erteilt, Der Kläger hat durch eine dem Landgericht eingeroichte Prozeßvollmacht zur Führung des Rechtsstreits dem Rechtsanwalt Dr* in und dem Rechtsanwalt Dr* Br^^l Instanz vom Kläger eingereichten Schriftsäzte sind von Dr« unterzeichnet; er ist auch in der mündlichen Verhandlung;, die vor dem Landgericht stattgefunden hat, allein für den Kläger aufgetreten« Nur das Anschreiben, mit dem die auf beide Hechtsanwälte ausgestellte Prozeßvollmacht des Klägers dem Landgericht vorgelegt worden ist, ist von Rechtsanwalt Er, Brunterschrieben worden« Das Urteil des Landgerichts ist dem Rechtsanwalt Br« Bl^m an dessen inländische Zustellungsanschrift zugestellt worden« der ('Sache l>2 !U V1 TV 7267/61 / ergangen ist, ausgeführt, daß Hechtsanwalt Br. bei einer Sachlage, wie sie hier gegeben ist, im Berufungsrechtszug den Berufungskläger nicht vertreten konnte, da er trotz der auf ihn erteilten Prozeßvollmacht den Hechtsstreit im ersten Rechtszug nicht verantwortlich für den Kläger geführt hat und nach außen nicht als Prozeßbevollmächtigter in Erscheinung getreten ist (Urteile des Senats RzW I960, 413 Nr. 85, 86, 414 Nr. 87, 526 Nr. 40, 1961, anstandet hat, bis erstmals die Verfügung des Vorsitzenden vom 6, Juli 1961 erging«, Nachdem das Berufungsgericht den Rechtsanwalt trotz der i960 veröffentlichten EntScheidungen des erkennenden Senats weiterhin zur Durchführung von Berufungsverfahren zugelassen hat, durften er und ebenso der Kläger selbst und sein zweiter Vertreter, Rechtsanwalt Dr«, darauf vertrauen, daß das rechtnias;sig* seivi Die Versäumung der Berufungsfristi die dadurch eingetreten ist, daß Rechtsanwalt Dr0 Brselbst Berufung eingelegt hat, anstatt zu veranlassen, daß ein beim Oberlandesgericht zugelassener Hechtsanwalt Berufung einlegte, beruht unter diesen Umständen auf einem unabwendbaren Zufall«, Bin unabwendbarer Zufall ist es auch, daß der Kläger oder einer seiner Vertreter nicht mehr dafür sorgen konnte, daß noch rechtzeitig ordnungsgemäß Berufung eingelegt wurde, als die Verfügung des Vorsitzenden am letzten Tage der Berufungsfrist bei Hechtsanwalt Br* Br^HB-Ho^H^ einging, zu demal dieser sich damals, wie der Kläger glaubhaft angegeben hat, auf einer Urlaubsreise befand, Das Berufungsgericht hat angenommen, daß der Ent-schädigungöZeitraum mit dem 31 > Dezember 1945 sein Ende gefunden habe, da der Kläger seit 1946 aus seiner Erwerbstätigkeit nachhaltig wieder eine ausreichende Lebensgrundlage gehabt habe» Das Berufungsgericht hat das in der Währung der Vereinigten Staaten erzielte Einkommen des Klägers für die Jahre 1946 und 1947 nach dem amtlichen Devisenkurs, für die späteren Jahre nach einem Kaufkraftschlüssel von 1 : 2,5 umgerechnet, Seit 1946 habe das Einkommen des Klägers die nach der Anlage 1 zur 5. maßgebende Rente, die eine ausreichende Versorgung im Sinne des Entochädigungsrechts gewährleiste, übersteige, Für die späteren Jahre überschritten die Einkünfte des Klägers die Richtsätze der Anlage 1 zur 3, DV-BEG im allgemeinen auch dann, wenn der Zuschlag von 20 *£ hinzugerechnet werde. Bei der Prüfung der Frage, ob der Kläger eine ausreichende Versorgung zu erwarten hat oder das Vergloichs-einkommen um den Versorgungezuschlag zu erhöhen ist, 1st auch schon für das Jahr 1946 die dem Kläger aus der Social-Security in Aussicht stehende Rente zu berücksichtigen, selbst wenn der Kläger 1946 noch nicht sicher mit ihr.rechnen konnte. für seine Tätigkeit als Betriebsinhaber darstellt (Urteil RzW I960, 131 Nr* 31)* Bas Berufungsgericht hat sich dazu nicht abschließend geäußert, sondern Unterstellungen zugunsten des Klägers vorgenommen, da das nach seiner Auffassung maßgebende Vergleichseinkommen ohne den Zuschlag bei einer Umrechnung des Einkommens nach dem Devisenkurs auch dann noch erreicht wird«, Gegebenenfalls bedarf es ferner einer näheren Prüfung, ob auch schon für 1946 die für das Entschädigungsrecht- maßgebende Kaufkraftrichtzahl mindestens 10 unter dem Devisenkurs liegt und die Umrechnung deshalb mit dieser Richtzahl zu erfolgen hat«, Im übrigen ist zu bemerken, daß das Einkommen des Klägers die Vergleichssätze mit dem Zuschlag, insbesondere wenn nur das Entgelt für die Tätigkeit als Betriebsinhaber berücksichtigt wird, in der Zeit nach 1946 nicht in allen Jahren erreicht*

RechtsanwaltBerufungBerufungsgerichtBerufungsfristEinkunftLandgerichtBrKläger

Volltext der Entscheidung

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'W
IV ZR 238/62
Verkündet am 30o Januar 1963
2b$8 00$
Hoeppe, Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
I m Harnendes V o Ikes
 In dem Ent Schädigungsrechts streit
 des Kaufmanns Benzion G	Epp	Oth
 Street, Bflp N, Y„, USA,
- Prozeßbevollmächtigter:
Klägers und Bevisionsklagers,
 Rechtsanwalt
gegen
 das Land Nied er Sachsen,
 vertreten durch den Niedersächsischen Minister des Innern in Hannover, Lavesallee 6,
Beklagten und Revisionsbeklagten,
 hat der IV«, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 25o Januar 1963 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Johannsen, Y.ustenberg, Maaö und Wilden
 für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 2» Zivilsenats (Entschädigungssenats) des Oberlandesgerichts Celle vom 14» März 1962 aufgehoben, soweit der Antrag des Klägers, das beklagte Land zur Zahlung von weiteren 72o UM zu verurteilen, abgewiesen und in dem entsprechenden Umfang die Berufung des Klägers gegen das Urteil der VIIjl* Zivilkammer des Landgerichts
- 1a-
Hildesheim vom 3» Januar 1961 zurückgewiGsen iat, und soweit über die außergerichtlichen Kosten des Rechtsstreits entschieden ist«,
In diesem Umfange und zur Entscheidung über die außergerichtlichen Kosten der Revision wird der Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwie 3 en „
Das Verfahren des Hevisionsrechtszuges ist frei von gerichtlichen Gebühren und Auslagen»
Von Rechts wegen
/
 Tatbestand:
Der am 0. 00 19oo in C^HIHH10 geborene Kläger ist Jude, Seit 192o lebte er als kaufmännischer Angestellter in Sachsen,, Von 1928 bis 1938 war er in Lflp Inhaber eines Abzahlungsgeschäfts für Herren- und Damenbekleidung und Unterwäsche. Am T.- Oktober 1938 wurde ihm der Gewerbeschein entzogen, und mit Wirkung vom 31» August 1939 wurden er und seine Familie zu dem Verlassen des Reichsgebietes aufgefordert o Am 15o August 1939 wanderten die Ehefrau und die beiden Söhne des Klägers in die Vereinigten Staaten von Amerika aus. Der Kläger konnte ihnen nach längerem Zwangsaufenthalt in Italien dorthin erst am 9« Juli 1941 folgen.
In den Vereinigten Staaten war er zunächst als Fabrikarbeiter tätig. Seit 1944 ist er Inhaber eines Kleidergeschäfts in New York,
 Der Kläger beansprucht Entschädigung wegen Schadens im beruflichen Fortkommen durch Verdrängung aus einer selbständigen Erwerbstätigkeit. Die Entschädigungsbehörde hat ihm eine Kapitalentschädigung von 3 933 DH zuerkannt. Sie hat den Kläger in die vergleichbare Beamtengruppe des einfachen Dienstes eingereiht,und einen EntschädigungsZeitraum vom 1, Oktober 1938 bis zu dem 31* Dezember 1945 zugrundegelegt.
Der Kläger verlangt eine weitergehende Entschädigung und hat deshalb Klage erhoben. Er hat im ersten Rechtszug beantragt, das beklagte Land zu verurteilen, an ihn eine Kapitalentschädigung von 40 000 DM unter Anrechnung der bisher erbrachten Leistungen zu zahlen.
Das Landgericht hat das beklagte Land verurteilt, an den Kläger einen weiteren Betrag von 1 287 DM zu zahlen, und
 im übrigen die Klage abgewiesen, Es hält die Einstufung des Klägers in den mittleren Dienst, nicht dagegen eine Ausdehnung des Entschädigungszeitraums fUr berechtigt*
Der Kläger hat Berufung eingelegt und beantragt, der Klage in vollem Umfang stattzugeben. Das Oberlandesgericht hat die Berufung zurückgewi esen*
Mit der Revision, die von dem Berufungsgericht zugelassen worden ist, verlangt der Kläger, das beklagte Land über die ihm von der EntschädigungsBehörde und dem Landgericht zuerkannten Beträge hinaus zur Zahlung von weiteren 720 DM zu verurteilen*
Das beklagte Land hat sich im Bevisionsrechtszug nicht vertreten lassen*
Entscheidungsgründe;
1* Die von dem Kläger gegen das Urteil des Landgerichts eingelegte Berufung ist verspätet, doch hat das Oberlandes-gericht dem Kläger mit Recht die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist erteilt,
 Der Kläger hat durch eine dem Landgericht eingeroichte Prozeßvollmacht zur Führung des Rechtsstreits dem Rechtsanwalt Dr*	in	und	dem	Rechtsanwalt	Dr* Br^^l
in	und	zwar	jedem	für	sich,	Vollmacht erteilt
 In der Klageschrift sind beide Rechtsanwälte als Prozcßvevoll-mächtigte genannt worden, Rechtsanwalt Dr* Br^H^^-IIo^^ mit dem Zusatz "unter ausdrücklichem Verzicht auf die Zustellung” o Die Klageschrift und die weiteren in der ersten
 
Instanz vom Kläger eingereichten Schriftsäzte sind von Dr«	unterzeichnet; er ist auch in der mündlichen
 Verhandlung;, die vor dem Landgericht stattgefunden hat, allein für den Kläger aufgetreten« Nur das Anschreiben, mit dem die auf beide Hechtsanwälte ausgestellte Prozeßvollmacht des Klägers dem Landgericht vorgelegt worden ist, ist von Rechtsanwalt Er, Brunterschrieben worden« Das Urteil des Landgerichts ist dem Rechtsanwalt Br« Bl^m an dessen inländische Zustellungsanschrift zugestellt worden«
Innerhalb der Berufungsfrist hat Rechtsanwalt Br«. Br|p-Hofl|, der bei dem Berufungsgericht nicht zugelassen ist, Berufung eingelegt, Auf Grund einer Verfügung des Vorsitzenden des Berufungsgerichts ist er in einer anderen, im wesentlichen gleich liegenden Sache auf ein Urteil des Berufungsgerichts und ein Urteil des Bundesgerichtshofs hingewiesen worden, aus denen sich Bedenken dagegen ergeben, daß er zur Vertretung des Klägers vor dem Berufungsgericht befugt sei» Die Verfügung ist bei dem Rechtsanwalt an dem letzten Tage der in der vorliegenden Sache laufenden Berufungsfrist eingegangen« Daraufhin hat der bei dem Oberlandesgericht su-gelassene Rechtsanwalt tTfllB in	nach dem Ablauf der
 Berufungsfrist, aber vor dem Ablauf von weiteren zwei Wochen nochmals Berufung für den Kläger eingelegt und gleichzeitig die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist beantragt» Rechtsanwalt Br« BrS|^^-JIo^|^ hat die von ihm eingelegte Berufung zurüekgenommenc
 Zutreffend wird in dem in dem angefochtenen Urtei-l^in .Bezug genommenen' Zv;ischenurteil!i des!iBerufuhgsgeribhtsv vom .BopSeptember 1961,, das in. der ('Sache l>2 !U V1 TV 7267/61 / ergangen
 ist, ausgeführt, daß Hechtsanwalt Br.	bei
 einer Sachlage, wie sie hier gegeben ist, im Berufungsrechtszug den Berufungskläger nicht vertreten konnte, da er trotz der auf ihn erteilten Prozeßvollmacht den Hechtsstreit im ersten Rechtszug nicht verantwortlich für den Kläger geführt hat und nach außen nicht als Prozeßbevollmächtigter in Erscheinung getreten ist (Urteile des Senats RzW I960, 413 Nr. 85, 86, 414 Nr. 87, 526 Nr. 40, 1961,
421 Hr. 52). Baß Hechtsanwalt Br. Brflü^^-Ho^^P dem Landgericht die Vollmachtsurkunde übersandt hat, ändert an dieser Beurteilung nichts, da er allein damit nicht bestimmend in das Verfahren eingegriffen hat (Urteil RzW 1962, 376 Nr. 41). Es liegt auch nicht so, daß Hechtsanwalt Br.	den	Rechtsstreit als Prozeßbevollmächtigter des
 Klagers und zugleich als Vertreter des Rechtsanwalts Br. Br4HB-Hofl^ geführt hat (Urteil RzW 1962, 330 Nr. 46).
Im Ergebnis ist dem erwähnten Zwischenurteil auch beizutreten, soweit darin angenommen ist, daß der Berufungo-kläger und dessen Vertreter durch einen unabwendbaren Zufall daran gehindert worden sind, dafür zu sorgen, daß die Berufung innerhalb der Berufungsfrist durch einen dazu befugten Rechtsanwalt eingelegt wurde. An sich ist zwar die Auffassung des Berufungsgerichts nicht unbedenklich, daß auch die im Jahre i960 veröffentlichten oben erwähnten Entscheidungen des erkennenden Senats noch keinen Anlaß zu Zweifeln daran zu geben brauchten, ob Rechtsanwalt Br.
Berufung einlegcn könne. Entscheidend ist jedoch, daß das Berufungsgericht, wie der Kläger in dem Gesuch um Wieder-** einsetzung dargelogt hat und in dem Zwiochenurteil bestätigt worden ist, in anderen Verfahren mit gleicher Prozeßlage das
 
Auftreten des Hechtsanwalts Dr«,	nicht	be-
anstandet hat, bis erstmals die Verfügung des Vorsitzenden vom 6, Juli 1961 erging«, Nachdem das Berufungsgericht den Rechtsanwalt trotz der i960 veröffentlichten EntScheidungen des erkennenden Senats weiterhin zur Durchführung von Berufungsverfahren zugelassen hat, durften er und ebenso der Kläger selbst und sein zweiter Vertreter, Rechtsanwalt Dr«,	darauf vertrauen, daß das rechtnias;sig* seivi
 Die Versäumung der Berufungsfristi die dadurch eingetreten ist, daß Rechtsanwalt Dr0 Brselbst Berufung eingelegt hat, anstatt zu veranlassen, daß ein beim Oberlandesgericht zugelassener Hechtsanwalt Berufung einlegte, beruht unter diesen Umständen auf einem unabwendbaren Zufall«, Bin unabwendbarer Zufall ist es auch, daß der Kläger oder einer seiner Vertreter nicht mehr dafür sorgen konnte, daß noch rechtzeitig ordnungsgemäß Berufung eingelegt wurde, als die Verfügung des Vorsitzenden am letzten Tage der Berufungsfrist bei Hechtsanwalt Br* Br^HB-Ho^H^ einging, zu demal dieser sich damals, wie der Kläger glaubhaft angegeben hat, auf einer Urlaubsreise befand,
2«, In der Sache selbst hat die Revision Erfolg«,
Die Einstufung des Klägers in die vergleichbare Beamtengruppe des mittleren Dienstes ist rechtlich nicht zu beanstanden«,
Das Berufungsgericht hat angenommen, daß der Ent-schädigungöZeitraum mit dem 31 > Dezember 1945 sein Ende gefunden habe, da der Kläger seit 1946 aus seiner Erwerbstätigkeit nachhaltig wieder eine ausreichende Lebensgrundlage
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gehabt habe» Das Berufungsgericht hat das in der Währung der Vereinigten Staaten erzielte Einkommen des Klägers für die Jahre 1946 und 1947 nach dem amtlichen Devisenkurs, für die späteren Jahre nach einem Kaufkraftschlüssel von 1 : 2,5 umgerechnet, Seit 1946 habe das Einkommen des Klägers die nach der Anlage 1 zur 5. DV-BEG maßgebenden fabellencätze ohne den in § 12 Abs» 2 3, DV-BEG vorgesehenen VersorgungsZuschlag überschritten. Der Versorgungszuschlagr sei dem Vergleichseinkommen bei der Gegenüberstellung für das Jahr 1946 nicht hinzuzurechnen«, da der Kläger von der Social Security eine Altersrente von monatlich etwa 95{8 zu erwarten habe, die, wenn sie nach dem für das Jahr 194.6 maßgebenden Devisenkurs in die deutsche Währung umgerechnet werdo, die für den Kläger nach der Anlage 5 zur 3«» DV-BEG . maßgebende Rente, die eine ausreichende Versorgung im Sinne des Entochädigungsrechts gewährleiste, übersteige, Für die späteren Jahre überschritten die Einkünfte des Klägers die Richtsätze der Anlage 1 zur 3, DV-BEG im allgemeinen auch dann, wenn der Zuschlag von 20 *£ hinzugerechnet werde. An diesem Ergebnis ändere sich nichts, wenn von den Einkünften die Beträge abgezogen würden, die sich als Verzinsung des in dem Geschäft enthaltenen Vermögenswerts darstellten.
Bei der Prüfung der Frage, ob der Kläger eine ausreichende Versorgung zu erwarten hat oder das Vergloichs-einkommen um den Versorgungezuschlag zu erhöhen ist, 1st auch schon für das Jahr 1946 die dem Kläger aus der Social-Security in Aussicht stehende Rente zu berücksichtigen, selbst wenn der Kläger 1946 noch nicht sicher mit ihr.rechnen konnte. Die Revision wendet aber mit Recht ein, daß es nicht angängig ist, die Rente aus der Social Security, die der
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Kläger vom 65. Lebensjahr ab erhalten wird, nach dem für das Jahr 1946 maßgebenden Devisenkurs urazurechnen. Auch soweit es sich darum handelt, ob der Kläger im Jahre 1946 eine ausreichende Lebensgrundlage gehabt hat, kann die Versorgungsrente nur nach dem für den Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung der Ta t s acheninstanzen maßgebenden Kurs umgerechnet werden, denn es kommt auch in diesem Zusammenhang darauf an, die Versorgung möglichst mit dem Wert einzusetzen., den sie haben wird, wenn sie dem Kläger zufließen wird. Bei einer Umrechnung mit der demnach maßgebenden Richtzahl wird aber möglicherweise der Betrag der für den Kläger nach der Anlage 5 zur 3. DV-BEG in Frage kommenden Rente, der außerdem keine schematische Richtlinie bildet, sondern für den im Ausland lebenden Kläger noch zu erhöhen sein kann (Urteil des Senats Rz»7 1961, 554 Kr. 20), nicht	}
erreicht, so daß dann dem Vergleichseinkommen der Ver3orgungs- J Zuschlag nach § 12 Abs. 2	3.	BV-BEG	hinzuzurechnen	ist«	Biese
 Erhöhung des Vergleichseinkommens kann ferner nötig sein,, wenn die Hinterbliebcnenvorsorge für die Ehefrau des Klägers nicht ; hinreichend sichergcctellt ist; auch insoweit ist auf das RzW 1961, 554 Kr. 20 veröffentlichte Urteil des Senats zu verweisen.
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 Die von dem Kläger im Jahre 1:946 erzielten Einkünfte haben die Tabellensätze mit dem Versorgungszuschlag von 20 $ möglicherweise nicht erreicht, so daß dann der Entschädigungszeitraum mindestens bis Ende 1946 dauert, auch wenn die Einkünfte in späteren Jahren die Tabellensätze erheblich über-	^
schritten und dem Kläger noch eine Zusatzversorgung ermöglicht haben sollten. Es bedarf dazu noch näherer Feststellungen darüber, welcher Teil dieser Einkünfte das Entgelt dev "Klägers
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für seine Tätigkeit als Betriebsinhaber darstellt (Urteil RzW I960, 131 Nr* 31)* Bas Berufungsgericht hat sich dazu nicht abschließend geäußert, sondern Unterstellungen zugunsten des Klägers vorgenommen, da das nach seiner Auffassung maßgebende Vergleichseinkommen ohne den Zuschlag bei einer Umrechnung des Einkommens nach dem Devisenkurs auch dann noch erreicht wird«,
Gegebenenfalls bedarf es ferner einer näheren Prüfung, ob auch schon für 1946 die für das Entschädigungsrecht- maßgebende Kaufkraftrichtzahl mindestens 10 unter dem Devisenkurs liegt und die Umrechnung deshalb mit dieser Richtzahl zu erfolgen hat«, Im übrigen ist zu bemerken, daß das Einkommen des Klägers die Vergleichssätze mit dem Zuschlag, insbesondere wenn nur das Entgelt für die Tätigkeit als Betriebsinhaber berücksichtigt wird, in der Zeit nach 1946 nicht in allen Jahren erreicht*
Damit die erforderlichen Prüfungen vorgenommen werden können, muß das angefochtene Urteil aufgehoben werden, soweit der Antrag des Klägers, ihm die Kapitalentschädigung für das Jahr 1946 in Höhe von 720 DM zuzuerkennen, abgewiesen und in dem entsprechenden Umfang seine Berufung zurückgewieson ist, und soweit das Berufungsgericht über die außergerichtlichen Kosten der Rechtsstreits entschieden hato In diesem Umfang sowie zur Entscheidung über die außergerichtlichen Kosten der Revision ist der Rechtsstreit an das Berufungsgericht zurücksuverweisen«,
Nach § 225 Abs» 1 BEG ist das Verfahren des Revisionsrechtszugo frei von gerichtlichen Gebühren und Auslagen»
Ascher Johannsen Wüstenberg Maaß Bundesrichter
 Wilden ist erkrankt und deshalb verhindert zu unterschreiben
 Ascher