Eine nationalsozialistische Gewaltmaßnahme kann auch darin bestehen, daß eine Behörde aus einem der in § 1 BEG genannten Grunde davon absieht, eine Maßnahme zu treffen, die sie nach dem Gesetz zu treffen hatte (hier Unterlassen von Zwangsmaßnahmen zur Erfüllung der Schulpflicht gegenüber einem Zigeunerkind)* Februar 1962 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Raske* Johannsen, Wilden und Br. Graf für Recht erkannt: Ber Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurück verwies en. Das beklagte Land hat beantragt, die Klage abzuweisen. Gegen dieses Urteil hat der Kläger Berufung eingelegt und beantragt, das angefochtene Urteil aufzuheben, soweit die Klage wegen des Anspruchs auf Gewährung der Kapitalentschädigung von 5000 DM v/egen Schadens in der Ausbildung abgewiesen worden ist, und insoweit der Klage stattzugeben. Das beklagte Land hat gebeten, die Revision zurückzuweisen. November 1961 beantragt, das angefochtene Urteil aufzuheben und dem Antrag des Klägers in der Klageschrift vom 12. Dieses Gericht hat allein über den Antrag, dem Kläger wegen Schadens in der Ausbildung eine KapitalentSchädigung von 5000 DM zu zahlen, entschieden. Die schriftliche Revisionsbegründung ergibt, daß der Kläger mit seiner Revision auch nur diesen Antrag weiter verfolgt. Das Berufungsgericht hat dem Kläger einen Anspruch auf Entschädigung nach § 115 BEG wegen Schadens in der vorberuflichen Ausbildung versagt, weil nicht erwiesen sei, daß der Kläger, weil er Zigeuner ist, durch nationalsozialistische Gewaltmaßnahraen von dem Besuch der Volksschule ausgeschlossen worden sei. Das Berufungsgericht hält es für möglich, daß der Kläger von sich aus der Schule ferngeblieben sei und daß sein Lehrer nur davon abgesehen habe, den Schulbesuch des Klägers zu erzwingen. Dieses Urteil muß aufgehoben werden; denn das Berufungsgericht hat verkannt, daß eine nationalsozialistische Gewaltmaßnahme nach dem Sinn und Zweck des BEG auch darin bestehen kann, daß eine Behörde aus einem der in § 1 BEG genannten Gründe eine Maßnahme unterlassen hat, die sie nach dem Gesetz hätte treffen müssen. Falls der Lehrer des Klägers, die Schulbehörde oder eine andere zur Mitwirkung berufene Behörde es nicht versucht haben sollten, den Kläger zu dem Besuch der Schule anzuhalten, weil er Zigeuner war, v/äre ihm aus Gründen der Rasse ein Schutz versagt worden, auf den er einen gesetzlichen Anspruch hatte. Der Anspruch auf Entschädigung für Schaden in der vorberuflichen Ausbildung wäre daher auch dann begründet, wenn eine solche Untätigkeit ..der Behörden die Ursache dafür gewesen wäre, daß der Kläger die Schule nicht mehr besucht hat.
2b;/ 026 Nachschlagewerk; ja Amtliche Sammlung: nein BSG §§ 2, 115 Eine nationalsozialistische Gewaltmaßnahme kann auch darin bestehen, daß eine Behörde aus einem der in § 1 BEG genannten Grunde davon absieht, eine Maßnahme zu treffen, die sie nach dem Gesetz zu treffen hatte (hier Unterlassen von Zwangsmaßnahmen zur Erfüllung der Schulpflicht gegenüber einem Zigeunerkind)* BGH, Urt. v* 14. Februar 1962 - IV ZR 258/61 - OLG Köln LG Aachen IV ZR 238/61 Verkündet an 14. Februar 1962 Be cker, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle I m Namen des Volkes In dem Entschädigungsrechtsstreit des Heinhold B in B^potr. ( Klägers und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br. ___ * als Abwickler für vo anwält Br. s Rechts- gegen das land Nordrhein-Westfalen, vertreten durch den Regierungspräsidenten in Aachen, Beklagten und Revisionsbeklagten. - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br. in hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche . Verhandlung vom 7. Februar 1962 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Raske* Johannsen, Wilden und Br. Graf für Recht erkannt: Bas Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Köln vom 23. März 1961 wird aufgehoben. Ber Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurück verwies en. Gerichtsgebühren und Auslagen werden für das Revisionsverfahren nicht erhoben. Von Rechts wegen f Tatbestand: Der im Jahre 1929 geborene berufslose Kläger stammt von Zigeunern ab. Im August 1938 wurde er auf behördliche Anweisung mit seinen Bltern und anderen Zigeunerfamilien zu einem Sammellagerplatz in der Nähe von Gelsenkirchen verbracht. Im Juni 1939 verlegten seine Eltern ihren Wohnsitz nach Haßlinghausen. Von dort aus besuchte der Kläger mit zwei Geschwistern von November 1939 bis März. 1940 die Volksschule in üllendahl. Der Kläger hat Entschädigungsansprüche geltend gemacht mit der Behauptung, er und seine Familienangehörigen seien seit 1938 wiederholt aus Gründen der Hasse nationalsozialistischen Verfolgungsmaßnahmen ausgesetzt gewesen. Unter anderem hätten diese: .Verfolgungsmaßnahmen darin bestanden, daß er ab Ilärz 1940 keine Volksschule mehr habe besuchen dürfen. Der Kläger hat Entschädigung für Schaden an Körper und Gesundheit und für Schaden im beruflichen Fortkommen begehrt. Der Regierungspräsident hat durch Bescheid vom 6. Dezember 1957 die Ansprüche des Klägers abgelehnt. Der Kläger hat seine Ansprüche im Wege der Klage weiter verfolgt. Er hat in erster Instanz beantragt, das beklagte Land zu verurteilen, an ihn zu zahlen 1. als Entschädigung wegen Minderung dar Erwerbsfähigkeit eine Rente von monatlich 100 DM ab 1. November 1953 bis zu seinem Tode und außerdem eine Kapitalentschädigung von 7.220 DM, 2. wegen Schadens in der Ausbildung eine Kapitalent-Schädigung von 5.000 DM. Das beklagte Land hat beantragt, die Klage abzuweisen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Gegen dieses Urteil hat der Kläger Berufung eingelegt und beantragt, das angefochtene Urteil aufzuheben, soweit die Klage wegen des Anspruchs auf Gewährung der Kapitalentschädigung von 5000 DM v/egen Schadens in der Ausbildung abgewiesen worden ist, und insoweit der Klage stattzugeben. Das beklagte Land beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Das Oberlandesgericht hat die Berufung zurückgev/iesen. Der erkennende Senat hat die Revision zugelassen. Der Kläger hat Revision eingelegt. Er verfolgt seinen im zweiten Rechtszug gestellten Antrag //eiter. Das beklagte Land hat gebeten, die Revision zurückzuweisen. Entscheidungsgründe: Der Kläger hat zwar in den Schriftsätzen vom 18. Oktober und 10. November 1961 beantragt, das angefochtene Urteil aufzuheben und dem Antrag des Klägers in der Klageschrift vom 12. April 1958 zu entsprechen. Diener Antrag war nicht Gegenstand des Verfahrens vor dem Berufungsgericht. Dieses Gericht hat allein über den Antrag, dem Kläger wegen Schadens in der Ausbildung eine KapitalentSchädigung von 5000 DM zu zahlen, entschieden. Die schriftliche Revisionsbegründung ergibt, daß der Kläger mit seiner Revision auch nur diesen Antrag weiter verfolgt. Die Revision ist begründet. v/ Das Berufungsgericht hat dem Kläger einen Anspruch auf Entschädigung nach § 115 BEG wegen Schadens in der vorberuflichen Ausbildung versagt, weil nicht erwiesen sei, daß der Kläger, weil er Zigeuner ist, durch nationalsozialistische Gewaltmaßnahraen von dem Besuch der Volksschule ausgeschlossen worden sei. Das Berufungsgericht hält es für möglich, daß der Kläger von sich aus der Schule ferngeblieben sei und daß sein Lehrer nur davon abgesehen habe, den Schulbesuch des Klägers zu erzwingen. Dann sei der Kläger nicht durch nationalsozialistische Gewaltmaßnahmen aus Gründen der Rasse geschädigt worden. Dieses Urteil muß aufgehoben werden; denn das Berufungsgericht hat verkannt, daß eine nationalsozialistische Gewaltmaßnahme nach dem Sinn und Zweck des BEG auch darin bestehen kann, daß eine Behörde aus einem der in § 1 BEG genannten Gründe eine Maßnahme unterlassen hat, die sie nach dem Gesetz hätte treffen müssen. Der Kläger war als Zigeuner deutscher Staatsangehörigkeit schulpflichtig. Die Schulbehörde war ihm gegenüber verpflichtet, durch geeignete Maßnahmen darauf hinzuwirken, daß er die Schule besuchte. Diese Pflicht besteht im Interesse des schulpflichtigen Kindes. Dieses soll nicht dadurch Schaden erleiden, daß es aus eigenem oder dem Unverstand seiner Erziehungsberechtigten die Schule nicht besucht. Falls der Lehrer des Klägers, die Schulbehörde oder eine andere zur Mitwirkung berufene Behörde es nicht versucht haben sollten, den Kläger zu dem Besuch der Schule anzuhalten, weil er Zigeuner war, v/äre ihm aus Gründen der Rasse ein Schutz versagt worden, auf den er einen gesetzlichen Anspruch hatte. Diese Unterlassung v/äre eine nationalsozialistische Gewaltmaßnahme im Sinne des § 2 BEG. Der Anspruch auf Entschädigung für Schaden in der vorberuflichen Ausbildung wäre daher auch dann begründet, wenn eine solche Untätigkeit ..der Behörden die Ursache dafür gewesen wäre, daß der Kläger die Schule nicht mehr besucht hat. Damit das Berufungsgericht in dieser Richtung die erforderlichen Feststellungen treffen kann* muß der Rechtsstreit an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden. Die Kostenentscheidung folgt aus § 225 Abs. 1 BEG. Ascher Baske Johannsen Y/ilden Dr. Graf